Bundesgesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen(NR: GP XVIII RV 1058 AB 1067 S. 122. BR: AB 4554 S. 571.)
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Biogene Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub.
(2) Eine Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede bauliche Einrichtung, die geeignet ist, beim Verbrennen von biogenen Materialien eine Reduktion der Luftschadstoffe im Vergleich zum offenen Verbrennen zu erzielen.
(3) Abflammen im Sinne des Bundesgesetzes ist eine Hitzebehandlung von bewachsenen oder unbewachsenen Böden, wobei Schadorganismen zerstört werden, ohne dabei zu verbrennen.
Verbot des flächenhaften Verbrennens
§ 2. Das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien (§ 1 Abs. 1) ist, soweit § 3 nicht anderes bestimmt, verboten.
Ausnahmen
§ 3. (1) Der Landeshauptmann hat mit Verordnung Ausnahmen vom Verbot des § 2 zuzulassen:
für das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, auf denen auf Grund der extremen Trockenheit und Beschaffenheit der Böden eine Verrottung des Strohs im Boden nicht zu erwarten ist, wenn dies zum Anbau einer Sommerfrucht unbedingt erforderlich ist;
für das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden nicht zu erwarten ist;
für das Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien, wenn dies zur Vernichtung von Schädlingen unbedingt erforderlich ist.
(2) Die Gemeinde kann auf Antrag mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des § 2 zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 2 oder 3 im Falle des Antragstellers gegeben sind, sofern keine Verordnung gemäß Abs. 1 besteht. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen in der betroffenen Gemeinde ist ein Gutachten der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer zu berücksichtigen.
(3) Der Landeshauptmann und die Gemeinde haben bei Anordnungen gemäß Abs. 1 und 2 Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen, die eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung für die Umgebung hintanhalten.
(4) Vom Verbot des § 2 ausgenommen ist das Abflammen (§ 1 Abs. 3) von bewachsenen und unbewachsenen Böden als Maßnahmen des Pflanzenschutzes.
(5) Vom Verbot des § 2 ausgenommen ist das Verbrennen biogener Materialien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen.
Verbot des punktuellen Verbrennens
§ 4. (1) Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen ist, soweit § 5 Abs. 1 nicht anderes bestimmt, in der Zeit vom 1. Mai bis 15. September verboten.
(2) Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich außerhalb von Anlagen ist, soweit § 5 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, ganzjährig verboten.
Ausnahmen
§ 5. (1) Vom Verbot des § 4 Abs. 1 sind ausgenommen:
Lagerfeuer, Grillfeuer und Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen;
das Abflammen (§ 1 Abs. 3) von bewachsenen und unbewachsenen Böden als Maßnahme des Pflanzenschutzes;
das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes;
das punktuelle Verbrennen von biogenen Materialien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen.
(2) Vom Verbot des § 4 ausgenommen ist das punktuelle Verbrennen von kleinen Mengen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Garten- und Hofbereich, die nicht gemäß der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992, getrennt zu sammeln sind.
(3) Die Gemeinde hat mit Verordnung das punktuelle Verbrennen von biogenen Materialien im Sinne des Abs. 2 aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Garten- und Hofbereich an bestimmten Tagen und zu bestimmten Tageszeiten zur Vermeidung einer Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung der Bevölkerung zu verbieten.
§ 6. (1) Der Landeshauptmann hat mit Verordnung Ausnahmen vom Verbot des § 4 Abs. 1 und 2 für das punktuelle Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien zuzulassen, wenn dies zur Vernichtung von Schädlingen unbedingt erforderlich ist.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des § 4 Abs. 1 und 2 für das punktuelle Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien zuzulassen, wenn dies für den Antragsteller zur Vernichtung von Schädlingen unbedingt erforderlich ist und keine Verordnung gemäß Abs. 1 besteht.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 7. Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsstrafbestimmung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
den in § 2 und § 4 Abs. 1 und 2 festgelegten Verboten,
einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 1 oder 2,
einer Anordnung gemäß § 5 Abs. 3 oder
einer Anordnung gemäß § 6 Abs. 1 oder 2
zuwiderhandelt.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 7. Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsstrafbestimmung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen, wer
den in § 2 und § 4 Abs. 1 und 2 festgelegten Verboten,
einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 1 oder 2,
einer Anordnung gemäß § 5 Abs. 3 oder
einer Anordnung gemäß § 6 Abs. 1 oder 2
zuwiderhandelt.
§ 8. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 9. Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen nicht diesem Bundesgesetz.
§ 10. Die Bestimmungen der §§ 40 bis 46 des 4. Abschnittes des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung sowie die auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen werden durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
§ 11. Die in einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 und in einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 2 für den Fall des § 3 Abs. 1 Z 2 festgelegten Ausnahmen vom Verbot des § 2 und die in § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 4 und Abs. 2 festgelegten Ausnahmen vom Verbot des § 4 gelten nicht
in einem Belastungsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 des Smogalarmgesetzes, BGBl. Nr. 38/1989, in der jeweils geltenden Fassung für die Dauer der Vorwarnstufe und der Smogalarmstufen 1 und 2,
in einem Ozonüberwachungsgebiet im Sinne des § 1 des Ozongesetzes, BGBl. Nr. 210/1992, in der jeweils geltenden Fassung für die Dauer der Vorwarnstufe und der Warnstufen I und II.
§ 12. Die mit Art. VIII der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, in das Bundesrecht übergeleiteten landesrechtlichen Bestimmungen über die Luftreinhaltung treten, soweit sie sich auf das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes beziehen, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
Vollziehung
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.
Inkrafttreten
§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Inkrafttreten
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.