Bundesgesetz über die Erzeugung von und den Verkehr mit Futtermitteln (Futtermittelgesetz – FMG 1993)
Abkürzung
FMG 1993
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsübersicht:
Teil: Allgemeine Bestimmungen
Teil: Kennzeichnung und Verpackung
Teil: Ausnahmen zu Versuchszwecken
Teil: Einfuhr
Teil: Verpflichtungen der und Anforderungen an Betriebe
Teil: Überwachung
Teil: Strafbestimmungen
Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abkürzung
FMG 1993
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Futtermittel sind pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische und anorganische Stoffe, einzeln („Einzelfuttermittel“) oder in Mischungen („Mischfuttermittel“), mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind.
(2) Zusatzstoffe sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, Futtermitteln zur Beeinflussung ihrer Beschaffenheit oder zur Erzielung bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen, insbesondere zur Beeinflussung von Aussehen, Geruch, Geschmack, Konsistenz oder Haltbarkeit, zu sonstigen technologischen Zwecken oder aus ernährungsphysiologischen oder diätetischen Gründen, zugesetzt zu werden, ferner Stoffe, die gemäß Verordnung nach § 7 Z 1 als Zusatzstoffe zugelassen sind.
(3) Vormischungen sind zur Herstellung von Futtermitteln bestimmte Mischungen von Zusatzstoffen untereinander oder Mischungen von einem oder mehreren Zusatzstoffen mit Trägerstoffen.
(4) Unerwünschte Stoffe sind Stoffe, die in oder auf Futtermitteln vorhanden sind und die Gesundheit oder die Leistung der Tiere oder als Rückstände die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig beeinflussen können.
(5) Nutztiere sind Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner, Truthühner, Speisefische und sonstige Tiere, die im Rahmen landwirtschaftlicher Tierproduktion gehalten werden.
(6) Unter „Inverkehrbringen“ ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr zu verstehen.
(7) Unter „Behandeln“ ist das Wägen, Messen, Ab- und Umfüllen, Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren und Befördern zu verstehen.
(8) Unter „Herstellen“ ist auch das Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten und Mischen zu verstehen.
(9) Unter gewerblichem Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen ist auch das Herstellen und die Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren Mitglieder zu verstehen.
(10) Unter „Vertragsstaaten“ sind Staaten zu verstehen, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind. Alle anderen Staaten gelten als „Drittländer“.
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FMG 1993
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, die nachweislich für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt und als solche gekennzeichnet sowie abgesondert gelagert sind, nach Maßgabe des Abs. 2,
Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983.
(2) Die Ausfuhr von Futtermitteln, die unerwünschte Stoffe in einem die Höchstwerte gemäß einer Verordnung nach § 4 dieses Bundesgesetzes übersteigenden Ausmaß enthalten, ist nur zulässig, sofern sie nachweislich in dasjenige Drittland erfolgt, aus dem die betreffenden Futtermittel zuvor eingeführt worden sind.
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FMG 1993
Verbote
§ 3. (1) Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln, daß sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind,
die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit nachteilig zu beeinflussen oder
die Gesundheit von Tieren zu schädigen.
(2) Es ist verboten, Futtermittel in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern, die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind,
die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig zu beeinflußen oder
die Gesundheit von Tieren zu schädigen.
(3) Es ist jedenfalls verboten, Futtermittel zu behandeln, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern, die
nicht zugelassene Zusatzstoffe,
den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende Zusatzstoffe oder
unerwünschte Stoffe in einem die Höchstwerte gemäß einer Verordnung nach § 4 übersteigenden Ausmaß enthalten oder sonst den Bestimmungen einer solchen Verordnung nicht entsprechen, oder
mit verbotenen Stoffen oder Gegenständen, nach einem verbotenen oder nicht nach dem vorgeschriebenen Verfahren hergestellt oder behandelt wurden, oder
Futtermittel in Verkehr zu bringen, die
verdorben oder in ihrem Wert oder ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind, oder
nachgemacht oder geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken oder
nicht entsprechend einer Verordnung nach § 10 gekennzeichnet und verpackt sind.
(4) Desweiteren ist es verboten, Futtermittel
nach einem verbotenen oder nicht nach dem vorgeschriebenen Verfahren, oder solche herzustellen, die
nicht zugelassene Zusatzstoffe,
den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende Zusatzstoffe,
verbotene Stoffe oder Gegenstände oder
unerwünschte Stoffe in einem die Höchstwerte gemäß einer Verordnung nach § 4 übersteigenden Ausmaß enthalten oder sonst den Bestimmungen einer solchen Verordnung nicht entsprechen.
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FMG 1993
Anforderungen an Futtermittel
§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren sowie zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung im geschäftlichen Verkehr geboten ist, entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung
Anforderungen an Futtermittel hinsichtlich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und ihrer Zusammensetzung festzusetzen,
Einzelfuttermittel nach § 5 allgemein oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen,
Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Futtermittel oder Verwendungszwecke zuzulassen und deren Gehalte in Futtermitteln sowie allfällige Zeitspannen zwischen Verfütterung und Gewinnung von tierischen Erzeugnissen (Wartezeit) zu bestimmen,
Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln festzusetzen,
Stoffe zu bestimmen, die nicht als Futtermittel in Verkehr gebracht werden dürfen,
für die Herstellung oder Behandlung von Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegenstände zu beschränken oder zu verbieten oder die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben oder zu verbieten.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 Z 3 bis 6 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.
(3) Futtermittel dürfen gewerblich nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den in einer Verordnung nach Abs. 1 Z 1 festgesetzten Anforderungen entsprechen.
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FMG 1993
Einzelfuttermittel
§ 5. (1) Einzelfuttermittel,
die bei der Be- oder Verarbeitung von Stoffen als Nebenerzeugnisse anfallen, oder
denen bei der Herstellung Stoffe außer Wasser zugesetzt oder entzogen worden sind, oder
die synthetisch oder unter Verwendung von Mikroorganismen hergestellt worden sind,
dürfen gewerblich nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zugelassen sind.
(2) Dies gilt nicht für
Einzelfuttermittel, die ausschließlich
für andere Tiere als Nutztiere bestimmt oder
zur Herstellung von Mischfuttermitteln oder zur Verwendung als Trägerstoff von Vormischungen bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, und
Nebenerzeugnisse, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind, wie Druschabfälle, Rübenblatt und dergleichen.
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FMG 1993
Zusatzstoffe und Vormischungen
§ 6. Es ist verboten,
Zusatzstoffe, die nicht zugelassen sind, oder
Zusatzstoffe oder Vormischungen, die nicht den in der Verordnung gemäß § 7 Z 2 gesetzten Anforderungen entsprechen, oder
Zusatzstoffe und Vormischungen entgegen der Beschränkung der Verordnung gemäß § 7 Z 3 in Verkehr zu bringen.
Abkürzung
FMG 1993
§ 7. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren sowie zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung im geschäftlichen Verkehr geboten ist, entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung
Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, als Zusatzstoffe zuzulassen,
Anforderungen an Zusatzstoffe und Vormischungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Futtermittel und die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Nachweisbarkeit, Zusammensetzung, technologischen Beschaffenheit und der Sicherstellung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Rückständen in tierischen Lebensmitteln für den Menschen festzusetzen,
das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen und Vormischungen zu beschränken.
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FMG 1993
Teil
Kennzeichnung und Verpackung
Verbot
§ 8. (1) Es ist verboten, Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in Verkehr zu bringen; insbesondere ist es verboten, im Verkehr mit diesen Produkten Angaben zu machen, die sich
auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder
auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind,
beziehen.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Zusatzstoffe, Vormischungen oder mit diesen hergestellte Futtermittel, soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung des Zusatzstoffeinsatzes entsprechen.
Abkürzung
FMG 1993
Verordnungsermächtigung
§ 9. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren sowie zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung im geschäftlichen Verkehr geboten ist, entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung
Bezeichnungen für Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen festzulegen,
duldbare Abweichungen bei den Angaben über Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe und Energiewerte in Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen festzusetzen,
Art und Umfang der Kennzeichnung von gewerblich in Verkehr gebrachten Futtermitteln, sowie von Zusatzstoffen und Vormischungen zu bestimmen.
Abkürzung
FMG 1993
Kennzeichnungselemente
§ 10. (1) In einer Verordnung gemäß § 9 können insbesondere folgende Kennzeichnungselemente vorgeschrieben werden:
die Angabe der Bezeichnung,
die Mengenangabe (Gewicht, Volumen, Stückzahl) und
Angaben über
den Hersteller,
den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
Inhaltsstoffe und Energiewerte,
die Zusammensetzung,
Zusatzstoffe nach Art, Gehalt und Haltbarkeitsdauer,
unerwünschte Stoffe nach Art und Gehalt,
die Herkunft,
die Art und den Zeitpunkt der Herstellung,
die Mindesthaltbarkeitsdauer,
den Verwendungszweck und die sachgerechte Verwendung einschließlich allfälliger Warnhinweise und
die Wartezeit (§ 4 Abs. 1 Z 3), soweit erforderlich.
(2) Desweiteren kann in einer Verordnung gemäß § 9 Art und Umfang nicht Abs. 1 unterliegender Aufschriften geregelt werden.
(3) Die vorgeschriebene Kennzeichnung (Abs. 1) muß in deutscher Sprache abgefaßt, allgemein verständlich, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein.
Abkürzung
FMG 1993
Verpackung
§ 11. (1) Mischfuttermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen dürfen nur in verschlossenen Verpackungen oder verschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden. Diese Verpackungen oder Behältnisse müssen – außer bei Mischfuttermitteln, die aus ganzen Körnern oder Früchten bestehen – so verschlossen sein, daß die Sicherung des Verschlusses oder der Einfüllöffnung beim Öffnen beschädigt wird und nicht wieder verwendet werden kann.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung zur Erleichterung des Verkehrs mit Mischfuttermitteln, soweit deren Identifizierung gesichert und ihre Qualität nicht beeinträchtigt wird, Ausnahmen von der Verpackungspflicht des Abs. 1 zulassen.
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