Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Anmeldegebühr und über die Prüfgebühren nach dem Sortenschutzgesetz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 28 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Sortenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 108/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die Anmeldegebühr wird mit 2 080 S festgesetzt.
§ 2. (1) Die Prüfgebühren für Sortenprüfungen (Registerprüfungen), die vom Sortenschutzamt oder von anderen Prüfstellen des Inlandes erfolgen, werden wie folgt festgesetzt:
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für Getreide, Mais, Kartoffel, Zuckerrübe,
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Erbse, Körnerraps und Sonnenblume ................ 3 640 S
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für forstliche Arten ............................. 520 S
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für alle anderen Pflanzenarten ................... 2 600 S.
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(2) Liegen dem Sortenschutzamt zu Beginn der auf die Anmeldung zum Sortenschutz folgenden Vegetationsperiode vollständige Prüfergebnisse vor, die die Anforderungen des § 5 Abs. 2 bis 4 des Sortenschutzgesetzes bestätigen und die entweder vom Sortenschutzamt oder von einer anderen Prüfstelle des Inlandes oder einer Prüfstelle eines EWR-Staates außerhalb eines Verfahrens nach dem Sortenschutzgesetz oder auf Grund einer Anmeldung der Sorte zur Eintragung in das Zuchtbuch für Kulturpflanzen (§ 4 Abs. 1 des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947) gewonnen wurden, so beträgt die Prüfgebühr für Sortenprüfungen 2 080 S.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Anmeldegebühr und über die Prüfgebühren nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 143/1993, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.