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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gebühren nach dem Pflanzenzuchtgesetz

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5a und 11a des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Die Gebühr für die im Zusammenhang mit der Anmeldung einer

Sorte für die Eintragung in das Zuchtbuch für Kulturpflanzen

durchzuführenden wissenschaftlichen Untersuchungen und

Kontrollversuche (Anmeldegebühr) beträgt

```

1.

für Getreide, Mais, Körnerleguminosen, Kartoffel,

```

Zuckerrübe, Körnerraps, Sonnenblume und

mehrschnittige Futterpflanzen ................... 5 720 S

```

2.

für Gemüse-Landsorten ........................... 1 000 S

```

```

3.

für alle anderen Arten .......................... 4 580 S.

```

§ 2. Die Gebühr für die Behandlung eines Ansuchens um Verlängerung der Eintragung im Zuchtbuch (Verlängerungsgebühr) beträgt

1.

für Gemüse-Landsorten, die als Erhaltungszucht im Zuchtbuch eingetragen sind ...................... 280 S 2. für alle anderen Sorten ......................... 920 S.

§ 3. Die Gebühren sind an die Bundesanstalt für Pflanzenbau in Wien zu entrichten.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gebühren nach dem Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 145/1993, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.