Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Gebrauchsgegenstände aus Zellglasfolie (Zellglasfolien-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-02-23
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet:

§ 1.(1) Gegenstand dieser Verordnung ist Zellglasfolie, die zur Verwendung als Gebrauchsgegenstand gemäß § 6 lit. a LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln oder Verzehrprodukten) bestimmt ist.

(2) Zellglasfolie ist eine dünne Folie, die aus raffinierten Zellulose aus nicht wiederverarbeitetem Holz oder nicht wiederverarbeiteter Baumwolle hergestellt wird. Die Folie darf auf einer oder auf beiden Seiten beschichtet sein.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

1.

Zellglasfolien, deren für den Kontakt mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten bestimmte Seite eine Lackbeschichtung von mehr als 50 mg/dm2 aufweist,

2.

mehrschichtige Folien, deren für den Kontakt mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten bestimmte Schicht nicht aus Zellglas besteht,

3.

Kunstdärme aus regenerierter Zellulose.

§ 1.(1) Gegenstand dieser Verordnung ist Zellglasfolie, die zur Verwendung als Gebrauchsgegenstand gemäß § 6 lit. a LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln) bestimmt ist.

Folgende Arten werden unterschieden:

1.

unbeschichtete Zellglasfolien,

2.

beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Zellulose gewonnenen Beschichtung,

3.

beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Kunststoff bestehenden Beschichtung.

(2) Zellglasfolie ist eine dünne Folie, die aus raffinierten Zellulose aus nicht wiederverarbeitetem Holz oder nicht wiederverarbeiteter Baumwolle hergestellt wird. Die Folie darf auf einer oder auf beiden Seiten beschichtet sein.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Kunstdärme aus regenerierter Zellulose.

§ 2.(1) Beim Herstellen von Zellglasfolie dürfen in der Masse oder auf der Oberfläche nur die in der Anlage genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Beschränkungen eingesetzt werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen andere als die in der Anlage genannten Stoffe als färbende Stoffe (Farben und Pigmente) oder als Klebstoffe eingesetzt werden, sofern ein Übergang der Stoffe auf die mit der Folie in Berührung kommenden Lebensmittel oder Verzehrprodukte nach validierten Analysenmethoden nicht festzustellen ist.

§ 2. (1) Bei der Herstellung von Zellglasfolien gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen in der Masse oder auf der Oberfläche nur die in der Anlage genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen andere als die in der Anlage genannten Stoffe als färbende Stoffe (Farben und Pigmente) oder als Klebstoffe eingesetzt werden, sofern ein Übergang der Stoffe auf die mit der Folie in Berührung kommenden Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel nach validierten Analysenmethoden nicht festzustellen ist.

(3) Bei der Herstellung von Zellglasfolien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 dürfen vor der Beschichtung nur die in der Anlage genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.

(4) Bei der Herstellung der auf die in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten Zellglasfolien anzubringenden Beschichtungen dürfen nur die in den Anlagen 1 bis 5 der Kunststoffverordnung 2003, BGBl. II Nr. 476/2003, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.

(5) Unbeschadet des Abs. 3 müssen Gebrauchsgegenstände, die aus Zellglasfolie gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 hergestellt sind, den Bestimmungen des § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 2 und 3 sowie der Anlage 1 Allgemeiner Teil Z 9 der Kunststoffverordnung 2003 entsprechen.

§ 3. Die bedruckte Seite von Zellglasfolie darf nicht mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Berührung kommen.

§ 3. Die bedruckte Seite von Zellglasfolie darf nicht mit Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln in Berührung kommen.

§ 4. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Verbot oder die Beschränkung von Stoffen für bestimmte Gebrauchsgegenstände, BGBl. Nr. 541/1985, außer Kraft.

(2) Zellglasfolie, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf bis zum 30. Juni 1994 in Verkehr belassen werden.

§ 4. (1) Gebrauchsgegenständen, die aus Zellglasfolie hergestellt sind, muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung beigefügt sein, in welcher bescheinigt wird, dass sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Diese Erklärung ist vom Hersteller oder von einem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Vertreiber auszustellen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gebrauchsgegenstände aus Zellglasfolie, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln in Berührung zu kommen.

§ 5. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Verbot oder die Beschränkung von Stoffen für bestimmte Gebrauchsgegenstände, BGBl. Nr. 541/1985, außer Kraft.

(2) Zellglasfolien, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2005 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es nicht § 4 betrifft, dürfen noch bis 28. Jänner 2006 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

§ 6. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:

– Richtlinie 93/10/EWG der Kommission über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 93 vom 17. April 1993),

– Richtlinie 93/111/EG der Kommission über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 310 vom 14. Dezember 1993),

– Richtlinie 2004/14/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 93/10/EWG über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2004).

Anlage

```

```

Anmerkungen

Anlage

Anmerkungen

– Die im ersten und zweiten Teil dieser Anlage angegebenen Prozentsätze sind als Verhältnis Masse/Masse (m/m) dargestellt und werden im Verhältnis zu der Menge an wasserfreier unbeschichteter Zellglasfolie berechnet.

– Die üblichen technischen Bezeichnungen sind in eckigen Klammern angegeben.

– Die verwendeten Stoffe müssen von guter technischer Qualität sein und handelsüblichen Reinheitskriterien genügen.

– Sind in dieser Anlage Lebensmittel angegeben, so sind im Sinne von § 1 Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel zu verstehen.

Anlage

```

```

ERSTER TEIL

ZELLGLASFOLIE OHNE LACKBESCHICHTUNG

```

```

Bezeichnung Einschränkungen

```

```

A. Regenerierte Zellulose Nicht weniger als 72% (m/m)

B. Zusatzstoffe

```

1.

Feuchthaltemittel Nicht mehr als insgesamt 27% (m/m)

```

- Bis-(2-Hydroxyethyl)ether

(= Diethylenglykol)

- Ethandiol Nur für zu beschichtendes Zellglas

(= Monoethylenglykol) und für die Verpackung von nicht

feuchten Lebensmitteln, dh. die

kein physikalisch freies Wasser

an der Oberfläche haben. Die

Gesamtmenge an Mono- und

Diethylenglykol darf in

Lebensmitteln, die mit

Zellglasfolie in Berührung

kommen, 30 mg/kg des

Lebensmittels nicht übersteigen.

- 1,3-Butandiol

- Glycerin

- 1,2-Propandiol

(=1,2-Propylenglykol)

- Polyethylenoxid

(=Polyethylenglykol) Mittleres Molekulargewicht zwischen

250 und 1 200

- 1,2-Polypropylenoxid

(=1,2-Polypropylenglykol) Mittleres Molekulargewicht nicht

mehr als 400 und mit einem Gehalt

an freiem 1,3-Propandiol von

nicht mehr als 1% (m/m) in der

Substanz

- Sorbit

- Tetraethylenglykol

- Triethylenglykol

- Harnstoff

```

2.

Andere Zusatzstoffe Nicht mehr als insgesamt 1% (m/m)

```

Erste Gruppe Es darf von jeder einzelnen

Substanz oder Gruppe von

Substanzen eine Menge von nicht

mehr als 2 mg/dm hoch 2 der

unbeschichteten Folie vorhanden

sein

- Essigsäure und ihre

Ammonium-, Calcium-,

Magnesium-, Kalium- und

Natriumsalze

- Ascorbinsäure und ihre

Ammonium-, Calcium-,

Magnesium-, Kalium- und

Natriumsalze

- Benzoesäure und ihr

Natriumsalz

- Ameisensäure und ihre

Ammonium-, Calcium-,

Magnesium-, Kalium- und

Natriumsalze

- geradkettige, gesättigte

oder ungesättigte

Fettsäuren mit gerader

Kohlenstoffzahl

C tief 8-C tief 20,

Behensäure, Rizinolsäure

und deren Ammonium-,

Calcium-, Magnesium-,

Kalium, Natrium-,

Aluminium- und Zinksalze

- Zitronensäure, D- und

L-Milchsäure, Maleinsäure,

L-Weinsäure und ihre

Natrium- und Kaliumsalze

- Sorbinsäure und ihre

Ammonium-, Calcium-,

Magnesium-, Kalium- und

Natriumsalze

- Amide geradkettiger,

gesättigter oder

ungesättigter Fettsäuren

mit gerader

Kohlenstoffzahl

C tief 8-C tief 20

und Behensäureamid und

Rizinolsäureamid

- natürliche eßbare Stärke

und Stärkemehl

- eßbare Stärke und

Stärkemehl, chemisch

modifiziert

- Amylose

- Calciumcarbonat,

Magnesiumcarbonat,

Magnesiumchlorid,

Calciumchlorid

- Glycerinester mit

geradkettigen, gesättigten

oder ungesättigten

Fettsäuren mit gerader

Kohlenstoffzahl

C tief 8-C tief 20 und/oder

Adipinsäure, Zitronensäure,

12-Hydroxystearinsäure

(Oxystearin), Rizinolsäure

- Ester des Polyoxyethylens

(Anzahl der

Oxyethylengruppen zwischen

8 und 14) mit geradkettigen,

gesättigten oder

ungesättigten Fettsäuren

mit gerader Kohlenstoffzahl

C tief 8-C tief 20

- Sorbitester mit

geradkettigen, gesättigten

oder ungesättigten

Fettsäuren mit gerader

Kohlenstoffzahl

C tief 8-C tief 20

- Mono- und/oder Diester der

Stearinsäure mit Ethandiol

oder Bis-

(2-Hydroxyethyl)ether

oder Triethylenglykol

- Oxide und Hydroxide des

Aluminiums, Calciums,

Magnesiums und Siliciums,

Silicate und Silicathydrate

des Aluminiums, Calciums,

Magnesiums und Kaliums

- Polyethylenoxid

(=Polyethylenglykol) Mittleres Molekulargewicht zwischen

1 200 und 4 000

- Natriumpropionat

Zweite Gruppe Die Gesamtmenge der Substanzen

darf 1 mg/dm2 der

unbeschichteten Folie nicht

überschreiten. Von jeder

einzelnen Substanz oder Gruppe

von Substanzen darf nicht mehr

als 0,2 mg/dm2 der

unbeschichteten Folie (oder eine

geringere Menge, sofern

angegeben) vorhanden sein

- Alkyl-(C tief 8-

C tief 18)benzolsulfonat,

Natriumsalz

- Isopropylnaphthalinsulfonat,

Natriumsalz

- Alkyl-(C tief 8-C tief 18)

sulfat, Natriumsalz

- Alkyl-(C tief 8-

C tief 18)sulfonat,

Natriumsalz

- Dioctylsulfosuccinat,

Natriumsalz

- Distearat des

Di-hydroxyethyl-

diethylentriaminmonoacetats Nicht mehr als 0,05 mg/dm2 der

unbeschichteten Folie

- Ammonium-, Magnesium-,

und Kaliumsalze des

Laurylsulfates

- N,N'-Distearoyl-diaminoethan

und N,N'-Dipalmitoyl-

diaminoethan und

N,N'-Dioleoyl-diaminoethan

- 2-Heptadecyl-4,4-bis-

(methylenstearat)oxazolin

- Polyethylenaminostearami-

dethyl-sulfat Nicht mehr als 0,1 mg/dm2

der unbeschichteten Folie

Dritte Gruppe - Nicht mehr als insgesamt 1 mg/dm2

Verankerungsmittel der unbeschichteten Folie

- Kondensationsprodukt aus Gehalt an freiem Formaldehyd von

Melaminformaldehyd, nicht mehr als 0,5 mg/dm2 der

nicht modifiziert oder unbeschichteten Folie

modizifiert mit einem

oder mehreren der

nachstehenden Produkte:

Butanol, Diethylentriamin, Freies Melamin: nicht mehr als

Ethanol, 0,3 mg/dm2 der unbeschichteten

Triethylentetramin, Folie

Tetraethylenpentamin,

Tris-(2-hydroxyethyl)amin,

3,3'-Diaminodipropylamin,

4,4'-Diaminodibutylamin

- Kondensationsprodukt aus Freies Formaldehyd: nicht mehr

Melaminharnstoff- als 0,5 mg/dm2 der

formaldehyd, modifiziert unbeschichteten Folie

mit Tris-(2-hydroxye-

thyl)-amin

Freies Melamin: nicht mehr als

0,3 mg/dm2 der unbeschichteten

Folie

- kationische vernetzte

Polyalkylenamine

```

a)

Polyamid-

```

Epichlorhydrinharze auf

Basis von

Diaminopropylmethylamin

und Epichlorhydrin

```

b)

Polyamid-

```

Epichlorhydrinharze auf

Basis von

Epichlorhydrin,

Adipinsäure,

Caprolactam,

Diethylentriamin oder

Ethylendiamin

```

c)

Polyamid-

```

Epichlorhydrinharze auf

Basis von Adipinsäure,

Diethylentriamin und

Epichlorhydrin oder in

einer Mischung von

Epichlorhydrin und

Ammoniak

```

d)

Polyamid-Polyamin-

```

Epichlorhydrinharze auf

Basis von

Epichlorhydrin,

Dimethyladipat und

Diethylentriamin

```

e)

Polyamid-Polyamin-

```

Epichlorhydrinharze auf

Basis von

Epichlorhydrin,

Adipinsäureamid und

Diaminopropylmethylamin

- Polyethylenamine und Nicht mehr als insgesamt

Polyethylenimine 0,75 mg/dm2 der unbeschichteten

Folie

- Kondensationsprodukt aus Freies Formaldehyd: nicht mehr

Harnstoff-Formaldehyd, als 0,5 mg/dm2 der

nicht modifiziert oder unbeschichteten Folie

modiziert mit einem oder

mehreren der nachfolgenden

Produkte:

Aminomethylsulfonsäure,

Sulfanilsäure, Butanol,

Diaminobutan,

Diaminodiethylamin,

Diaminodipropylamin,

Diaminopropan,

Diethylentriamin, Ethanol,

Guanidin, Methanol,

Tetraethylenpentamin,

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