Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Gebrauchsgegenstände aus Zellglasfolie (Zellglasfolien-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 29 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet:
§ 1.(1) Gegenstand dieser Verordnung ist Zellglasfolie, die zur Verwendung als Gebrauchsgegenstand gemäß § 6 lit. a LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln oder Verzehrprodukten) bestimmt ist.
(2) Zellglasfolie ist eine dünne Folie, die aus raffinierten Zellulose aus nicht wiederverarbeitetem Holz oder nicht wiederverarbeiteter Baumwolle hergestellt wird. Die Folie darf auf einer oder auf beiden Seiten beschichtet sein.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
Zellglasfolien, deren für den Kontakt mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten bestimmte Seite eine Lackbeschichtung von mehr als 50 mg/dm2 aufweist,
mehrschichtige Folien, deren für den Kontakt mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten bestimmte Schicht nicht aus Zellglas besteht,
Kunstdärme aus regenerierter Zellulose.
§ 1.(1) Gegenstand dieser Verordnung ist Zellglasfolie, die zur Verwendung als Gebrauchsgegenstand gemäß § 6 lit. a LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln) bestimmt ist.
Folgende Arten werden unterschieden:
unbeschichtete Zellglasfolien,
beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Zellulose gewonnenen Beschichtung,
beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Kunststoff bestehenden Beschichtung.
(2) Zellglasfolie ist eine dünne Folie, die aus raffinierten Zellulose aus nicht wiederverarbeitetem Holz oder nicht wiederverarbeiteter Baumwolle hergestellt wird. Die Folie darf auf einer oder auf beiden Seiten beschichtet sein.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Kunstdärme aus regenerierter Zellulose.
§ 2.(1) Beim Herstellen von Zellglasfolie dürfen in der Masse oder auf der Oberfläche nur die in der Anlage genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Beschränkungen eingesetzt werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen andere als die in der Anlage genannten Stoffe als färbende Stoffe (Farben und Pigmente) oder als Klebstoffe eingesetzt werden, sofern ein Übergang der Stoffe auf die mit der Folie in Berührung kommenden Lebensmittel oder Verzehrprodukte nach validierten Analysenmethoden nicht festzustellen ist.
§ 2. (1) Bei der Herstellung von Zellglasfolien gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen in der Masse oder auf der Oberfläche nur die in der Anlage genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen andere als die in der Anlage genannten Stoffe als färbende Stoffe (Farben und Pigmente) oder als Klebstoffe eingesetzt werden, sofern ein Übergang der Stoffe auf die mit der Folie in Berührung kommenden Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel nach validierten Analysenmethoden nicht festzustellen ist.
(3) Bei der Herstellung von Zellglasfolien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 dürfen vor der Beschichtung nur die in der Anlage genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.
(4) Bei der Herstellung der auf die in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten Zellglasfolien anzubringenden Beschichtungen dürfen nur die in den Anlagen 1 bis 5 der Kunststoffverordnung 2003, BGBl. II Nr. 476/2003, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.
(5) Unbeschadet des Abs. 3 müssen Gebrauchsgegenstände, die aus Zellglasfolie gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 hergestellt sind, den Bestimmungen des § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 2 und 3 sowie der Anlage 1 Allgemeiner Teil Z 9 der Kunststoffverordnung 2003 entsprechen.
§ 3. Die bedruckte Seite von Zellglasfolie darf nicht mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Berührung kommen.
§ 3. Die bedruckte Seite von Zellglasfolie darf nicht mit Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln in Berührung kommen.
§ 4. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Verbot oder die Beschränkung von Stoffen für bestimmte Gebrauchsgegenstände, BGBl. Nr. 541/1985, außer Kraft.
(2) Zellglasfolie, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf bis zum 30. Juni 1994 in Verkehr belassen werden.
§ 4. (1) Gebrauchsgegenständen, die aus Zellglasfolie hergestellt sind, muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung beigefügt sein, in welcher bescheinigt wird, dass sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Diese Erklärung ist vom Hersteller oder von einem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Vertreiber auszustellen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gebrauchsgegenstände aus Zellglasfolie, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln in Berührung zu kommen.
§ 5. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Verbot oder die Beschränkung von Stoffen für bestimmte Gebrauchsgegenstände, BGBl. Nr. 541/1985, außer Kraft.
(2) Zellglasfolien, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2005 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es nicht § 4 betrifft, dürfen noch bis 28. Jänner 2006 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
§ 6. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
– Richtlinie 93/10/EWG der Kommission über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 93 vom 17. April 1993),
– Richtlinie 93/111/EG der Kommission über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 310 vom 14. Dezember 1993),
– Richtlinie 2004/14/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 93/10/EWG über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2004).
Anlage
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```
Anmerkungen
- Die im ersten und zweiten Teil dieser Anlage angegebenen Prozentsätze sind als Verhältnis Masse/Masse (m/m) dargestellt und werden im Verhältnis zu der Menge an wasserfreier unbeschichteter Zellglasfolie berechnet.
- Die üblichen technischen Bezeichnungen sind in eckigen Klammern angegeben.
- Die verwendeten Stoffe müssen von guter technischer Qualität sein und handelsüblichen Reinheitskriterien genügen.
- Sind in dieser Anlage Lebensmittel angegeben, so sind im Sinne von § 1 Lebensmittel oder Verzehrprodukte zu verstehen.
Anlage
Anmerkungen
– Die im ersten und zweiten Teil dieser Anlage angegebenen Prozentsätze sind als Verhältnis Masse/Masse (m/m) dargestellt und werden im Verhältnis zu der Menge an wasserfreier unbeschichteter Zellglasfolie berechnet.
– Die üblichen technischen Bezeichnungen sind in eckigen Klammern angegeben.
– Die verwendeten Stoffe müssen von guter technischer Qualität sein und handelsüblichen Reinheitskriterien genügen.
– Sind in dieser Anlage Lebensmittel angegeben, so sind im Sinne von § 1 Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel zu verstehen.
Anlage
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ERSTER TEIL
ZELLGLASFOLIE OHNE LACKBESCHICHTUNG
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```
Bezeichnung Einschränkungen
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A. Regenerierte Zellulose Nicht weniger als 72% (m/m)
B. Zusatzstoffe
```
Feuchthaltemittel Nicht mehr als insgesamt 27% (m/m)
```
- Bis-(2-Hydroxyethyl)ether
(= Diethylenglykol)
- Ethandiol Nur für zu beschichtendes Zellglas
(= Monoethylenglykol) und für die Verpackung von nicht
feuchten Lebensmitteln, dh. die
kein physikalisch freies Wasser
an der Oberfläche haben. Die
Gesamtmenge an Mono- und
Diethylenglykol darf in
Lebensmitteln, die mit
Zellglasfolie in Berührung
kommen, 30 mg/kg des
Lebensmittels nicht übersteigen.
- 1,3-Butandiol
- Glycerin
- 1,2-Propandiol
(=1,2-Propylenglykol)
- Polyethylenoxid
(=Polyethylenglykol) Mittleres Molekulargewicht zwischen
250 und 1 200
- 1,2-Polypropylenoxid
(=1,2-Polypropylenglykol) Mittleres Molekulargewicht nicht
mehr als 400 und mit einem Gehalt
an freiem 1,3-Propandiol von
nicht mehr als 1% (m/m) in der
Substanz
- Sorbit
- Tetraethylenglykol
- Triethylenglykol
- Harnstoff
```
Andere Zusatzstoffe Nicht mehr als insgesamt 1% (m/m)
```
Erste Gruppe Es darf von jeder einzelnen
Substanz oder Gruppe von
Substanzen eine Menge von nicht
mehr als 2 mg/dm hoch 2 der
unbeschichteten Folie vorhanden
sein
- Essigsäure und ihre
Ammonium-, Calcium-,
Magnesium-, Kalium- und
Natriumsalze
- Ascorbinsäure und ihre
Ammonium-, Calcium-,
Magnesium-, Kalium- und
Natriumsalze
- Benzoesäure und ihr
Natriumsalz
- Ameisensäure und ihre
Ammonium-, Calcium-,
Magnesium-, Kalium- und
Natriumsalze
- geradkettige, gesättigte
oder ungesättigte
Fettsäuren mit gerader
Kohlenstoffzahl
C tief 8-C tief 20,
Behensäure, Rizinolsäure
und deren Ammonium-,
Calcium-, Magnesium-,
Kalium, Natrium-,
Aluminium- und Zinksalze
- Zitronensäure, D- und
L-Milchsäure, Maleinsäure,
L-Weinsäure und ihre
Natrium- und Kaliumsalze
- Sorbinsäure und ihre
Ammonium-, Calcium-,
Magnesium-, Kalium- und
Natriumsalze
- Amide geradkettiger,
gesättigter oder
ungesättigter Fettsäuren
mit gerader
Kohlenstoffzahl
C tief 8-C tief 20
und Behensäureamid und
Rizinolsäureamid
- natürliche eßbare Stärke
und Stärkemehl
- eßbare Stärke und
Stärkemehl, chemisch
modifiziert
- Amylose
- Calciumcarbonat,
Magnesiumcarbonat,
Magnesiumchlorid,
Calciumchlorid
- Glycerinester mit
geradkettigen, gesättigten
oder ungesättigten
Fettsäuren mit gerader
Kohlenstoffzahl
C tief 8-C tief 20 und/oder
Adipinsäure, Zitronensäure,
12-Hydroxystearinsäure
(Oxystearin), Rizinolsäure
- Ester des Polyoxyethylens
(Anzahl der
Oxyethylengruppen zwischen
8 und 14) mit geradkettigen,
gesättigten oder
ungesättigten Fettsäuren
mit gerader Kohlenstoffzahl
C tief 8-C tief 20
- Sorbitester mit
geradkettigen, gesättigten
oder ungesättigten
Fettsäuren mit gerader
Kohlenstoffzahl
C tief 8-C tief 20
- Mono- und/oder Diester der
Stearinsäure mit Ethandiol
oder Bis-
(2-Hydroxyethyl)ether
oder Triethylenglykol
- Oxide und Hydroxide des
Aluminiums, Calciums,
Magnesiums und Siliciums,
Silicate und Silicathydrate
des Aluminiums, Calciums,
Magnesiums und Kaliums
- Polyethylenoxid
(=Polyethylenglykol) Mittleres Molekulargewicht zwischen
1 200 und 4 000
- Natriumpropionat
Zweite Gruppe Die Gesamtmenge der Substanzen
darf 1 mg/dm2 der
unbeschichteten Folie nicht
überschreiten. Von jeder
einzelnen Substanz oder Gruppe
von Substanzen darf nicht mehr
als 0,2 mg/dm2 der
unbeschichteten Folie (oder eine
geringere Menge, sofern
angegeben) vorhanden sein
- Alkyl-(C tief 8-
C tief 18)benzolsulfonat,
Natriumsalz
- Isopropylnaphthalinsulfonat,
Natriumsalz
- Alkyl-(C tief 8-C tief 18)
sulfat, Natriumsalz
- Alkyl-(C tief 8-
C tief 18)sulfonat,
Natriumsalz
- Dioctylsulfosuccinat,
Natriumsalz
- Distearat des
Di-hydroxyethyl-
diethylentriaminmonoacetats Nicht mehr als 0,05 mg/dm2 der
unbeschichteten Folie
- Ammonium-, Magnesium-,
und Kaliumsalze des
Laurylsulfates
- N,N'-Distearoyl-diaminoethan
und N,N'-Dipalmitoyl-
diaminoethan und
N,N'-Dioleoyl-diaminoethan
- 2-Heptadecyl-4,4-bis-
(methylenstearat)oxazolin
- Polyethylenaminostearami-
dethyl-sulfat Nicht mehr als 0,1 mg/dm2
der unbeschichteten Folie
Dritte Gruppe - Nicht mehr als insgesamt 1 mg/dm2
Verankerungsmittel der unbeschichteten Folie
- Kondensationsprodukt aus Gehalt an freiem Formaldehyd von
Melaminformaldehyd, nicht mehr als 0,5 mg/dm2 der
nicht modifiziert oder unbeschichteten Folie
modizifiert mit einem
oder mehreren der
nachstehenden Produkte:
Butanol, Diethylentriamin, Freies Melamin: nicht mehr als
Ethanol, 0,3 mg/dm2 der unbeschichteten
Triethylentetramin, Folie
Tetraethylenpentamin,
Tris-(2-hydroxyethyl)amin,
3,3'-Diaminodipropylamin,
4,4'-Diaminodibutylamin
- Kondensationsprodukt aus Freies Formaldehyd: nicht mehr
Melaminharnstoff- als 0,5 mg/dm2 der
formaldehyd, modifiziert unbeschichteten Folie
mit Tris-(2-hydroxye-
thyl)-amin
Freies Melamin: nicht mehr als
0,3 mg/dm2 der unbeschichteten
Folie
- kationische vernetzte
Polyalkylenamine
```
Polyamid-
```
Epichlorhydrinharze auf
Basis von
Diaminopropylmethylamin
und Epichlorhydrin
```
Polyamid-
```
Epichlorhydrinharze auf
Basis von
Epichlorhydrin,
Adipinsäure,
Caprolactam,
Diethylentriamin oder
Ethylendiamin
```
Polyamid-
```
Epichlorhydrinharze auf
Basis von Adipinsäure,
Diethylentriamin und
Epichlorhydrin oder in
einer Mischung von
Epichlorhydrin und
Ammoniak
```
Polyamid-Polyamin-
```
Epichlorhydrinharze auf
Basis von
Epichlorhydrin,
Dimethyladipat und
Diethylentriamin
```
Polyamid-Polyamin-
```
Epichlorhydrinharze auf
Basis von
Epichlorhydrin,
Adipinsäureamid und
Diaminopropylmethylamin
- Polyethylenamine und Nicht mehr als insgesamt
Polyethylenimine 0,75 mg/dm2 der unbeschichteten
Folie
- Kondensationsprodukt aus Freies Formaldehyd: nicht mehr
Harnstoff-Formaldehyd, als 0,5 mg/dm2 der
nicht modifiziert oder unbeschichteten Folie
modiziert mit einem oder
mehreren der nachfolgenden
Produkte:
Aminomethylsulfonsäure,
Sulfanilsäure, Butanol,
Diaminobutan,
Diaminodiethylamin,
Diaminodipropylamin,
Diaminopropan,
Diethylentriamin, Ethanol,
Guanidin, Methanol,
Tetraethylenpentamin,
⋯
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