Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Ausbildung und Prüfung von Fleischuntersuchern und Trichinenuntersuchern (Fleischuntersucher-Ausbildungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-07-01
Status Aufgehoben · 2008-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 3 und des § 15 Abs. 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:

1.

HAUPTSTÜCK

Fleischuntersucher

1.

Abschnitt

Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für Fleischuntersucher hat jeder Kandidat entweder an einem Ausbildungskurs gemäß den §§ 2 bis 6 teilzunehmen oder nachzuweisen, daß er bereits eine diesen Kursen gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Wurde diese gleichwertige Ausbildung mit einer Prüfung abgeschlossen, so kann der Landeshauptmann den Kandidaten auch von der nach §§ 7 bis 9 abzulegenden Prüfung befreien.

(2) Ziel des Ausbildungskurses ist es, den Kursteilnehmern jene Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die Fleischuntersucher für die Vollziehung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen. Die Teilnehmer sind hiebei nach dem jeweils letzten Stand der Wissenschaft in den Fachgebieten gemäß § 6 zu unterrichten.

§ 2. (1) Die Kurse sind vom Landeshauptmann an geeigneten Orten einzurichten. Sie können auch in zeitlich und örtlich getrennten Kursteilen abgehalten werden.

(2) Die praktische Ausbildung ist mit Zustimmung der jeweiligen Betriebsinhaber in Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Kühl- oder Tiekühlhäusern, Frischfleischkontrollstellen oder Fleischuntersuchungslaboratorien durchzuführen.

(3) Die Dauer des Kurses hat - einschließlich Laborausbildung - mindestens 400 Stunden zu betragen. Hinzu kommt weiters ein Praktikum in der Dauer von mindestens 200 Stunden.

(4) Der Beginn des Kurses ist vom Landeshauptmann mindestens drei Monate vorher in geeigneter Weise amtlich zu verlautbaren.

§ 3. (1) Zum Kurs dürfen nur jene Personen zugelassen werden, welche die in § 5 des Fleischuntersuchungsgesetzes genannten Erfordernisse erfüllen.

(2) Ausbildungswerber haben spätestens sechs Wochen vor Kursbeginn beim Landeshauptmann einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zum Kurs zu stellen. Diesem Antrag sind die Nachweise über die Erfordernisse gemäß § 5 des Fleischuntersuchungsgesetzes anzuschließen.

(3) Über die Zulassung zum Kurs entscheidet der Landeshauptmann mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

§ 4. (1) Die zum Kurs Zugelassenen sind verpflichtet, an allen Veranstaltungen dieses Kurses teilzunehmen, sofern dem für einzelne Unterrichtsstunden keine zwingenden Gründe entgegenstehen.

(2) Hat ein Teilnehmer mehr als ein Drittel des gesamten Kurses versäumt, so gilt die Anwesenheit des Kandidaten im Kurs nicht als Kursteilnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 oder des § 9 Abs. 5 letzter Satz.

(3) Ist ein Teilnehmer aus einem Kurs ausgeschieden, so kann er auf seinen Antrag für einen weiteren Kurs zugelassen werden. Für diese Anträge gilt § 3.

§ 5. (1) Der Landeshauptmann hat mit der Leitung von Kursen für die Dauer von jeweils vier Jahren einen auf dem Gebiet der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfahrenen Tierarzt zu betrauen.

(2) Der Landeshauptmann hat für die mit der Vorbereitung und Durchführung des Kurses verbundenen personellen, sachlichen und organisatorischen Erfordernisse entsprechend vorzusorgen. Zur Deckung der Kurskosten kann der Landeshauptmann angemessene Kursgebühren vorschreiben.

(3) Der Landeshauptmann hat die Vortragenden gemäß den jeweiligen Erfordernissen nach Anhörung des Kursleiters befristet zu bestellen.

(4) Der Kursleiter und die Vortragenden sind vor Ablauf ihrer Bestellungsdauer abzuberufen, wenn

1.

sie dies beantragen oder

2.

sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr in der Lage sind oder

3.

die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind.

(5) Der Landeshauptmann hat für den Fall der Verhinderung des Kursleiters oder eines Vortragenden jeweils geeignete Stellvertreter nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 3 zu bestellen.

§ 6. (1) Im Kurs sind folgende Fachgebiete vorzutragen:

1.

Grundkenntnisse der Schlachttieranatomie und -physiologie;

2.

Grundkenntnisse der Schlachttierpathologie unter besonderer Berücksichtigung der Tierseuchen und Zoonosen;

3.

Grundkenntnisse der pathologischen Anatomie von Schlachttieren;

4.

Grundkenntnisse in Fragen der betrieblichen Hygiene, insbesondere Betriebshygiene, Schlacht-, Zerlegungs- und Lagerhygiene sowie Arbeitshygiene;

5.

Methoden und Verfahren der Erschlachtung, Untersuchung, Zubereitung, Umhüllung, Verpackung und Beförderung von frischem Fleisch;

6.

Vorschriften, welche die Aufgaben der Fleischuntersucher regeln;

7.

Stichprobenverfahren.

(2) Im Kurs sind folgende praktische Lehrveranstaltungen abzuhalten:

1.

Schlachttieruntersuchung und -bewertung;

2.

Identifizierung von Tierarten durch Untersuchung arttypischer Körperteile;

3.

Identifizierung einer Reihe von Schlachtkörperteilen, an denen Veränderungen aufgetreten sind, und fachliche Anmerkungen dazu;

4.

Fleischuntersuchung im Schlachtbetrieb;

5.

Hygienekontrolle;

6.

Stichprobenentnahme.

2.

Abschnitt

Prüfung

§ 7. (1) Die Prüfung ist anschließend an den Kurs nach einer mindestens 14-tägigen Vorbereitungszeit abzuhalten.

(2) Die Prüfung ist von den Vortragenden unter Vorsitz des Kursleiters in Anwesenheit eines vom Landeshauptmann zu bestellenden Amtstierarztes abzunehmen. Jeder Vortragende hat Fragen aus dem von ihm vorgetragenen Fachgebiet oder Aufgaben über die von ihm abgehaltene Lehrveranstaltung zu stellen. Der vom Landeshauptmann bestellte Amtstierarzt ist berechtigt, Fragen aus allen in § 6 genannten Fachgebieten zu stellen.

§ 8. (1) Die Prüfung umfaßt einen theoretischen und einen praktischen Teil.

(2) Im theoretischen Teil hat der Kandidat die erforderlichen Kenntnisse in den in § 6 Abs. 1 genannten Fachgebieten nachzuweisen.

(3) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Kandidat eine praktische Aufgabe aus jeder der in § 6 Abs. 2 genannten Lehrveranstaltungen zu lösen.

§ 9. (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese hat die Beurteilung durch jeden einzelnen Prüfer in den jeweiligen Fachgebieten, das Gesamtergebnis der Prüfung und etwaige besondere Vorkommnisse zu enthalten.

(2) Gelangt ein Prüfer zur Überzeugung, daß der Kandidat die erforderlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten im jeweiligen Fachgebiet aufweist, so lautet die Beurteilung „bestanden'', sofern der vom Landeshauptmann bestellte Amtstierarzt dagegen keine Einwände erhebt.

(3) Wurde der Kandidat in allen Prüfungs-Fachgebieten gemäß § 6 Abs. 1 und 2 mit „bestanden'' beurteilt, so ist ihm ein Zeugnis auszustellen. In dieses ist der Prüfungstag und der Prüfungserfolg einzutragen. Das Zeugnis muß vom Kursleiter und vom anwesenden Amtstierarzt unterfertigt werden.

(4) Verfügt der Kandidat auf mindestens einem Prüfungs-Fachgebiet nicht über die erforderlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten, so ist er in den diesbezüglichen Fachgebieten mit „nicht bestanden'' zu beurteilen. Die jeweiligen Prüfer haben dies dem Kandidaten mitzuteilen.

(5) Die Prüfung darf in jenen Fachgebieten, in denen der Kandidat mit „nicht bestanden'' beurteilt wurde, wiederholt werden, frühestens aber vier Wochen nach der negativen Beurteilung. Lautet die Beurteilung bei der Wiederholungsprüfung in allen bisher negativ beurteilten Fachgebieten „bestanden'', so ist nach Abs. 3 vorzugehen. Lautet die neuerliche Beurteilung jedoch in mindestens einem Prüfungsfach wieder „nicht bestanden'', so ist für ein Zeugnis gemäß Abs. 3 eine zusätzliche Teilnahme an einem Kurs nach §§ 2 bis 6 sowie eine nochmalige Prüfung in allen Fachgebieten gemäß § 6 Abs. 1 und 2 erforderlich.

3.

Abschnitt

Geflügel- und Kaninchenfleischuntersucher

§ 10. Personen, die nur als Fleischuntersucher für Geflügel- oder Kaninchenfleisch tätig werden, haben vor der Zulassung zur Prüfung an einem Ausbildungskurs teilzunehmen, der - einschließlich Laborausbildung - mindestens 200 Stunden theoretische Ausbildung und mindestens 200 Stunden praktische Ausbildung umfaßt. Für jene Personen, die bereits eine Ausbildung gemäß dem 1. und 2. Abschnitt erfolgreich abgeschlossen haben, kann eine entsprechend kürzere, mindestens jedoch vier Wochen in Anspruch nehmende theoretische Ausbildung vorgesehen werden.

§ 11. (1) Im Kurs sind folgende Fachgebiete vorzutragen:

1.

Grundkenntnisse der Anatomie und der Physiologie des Geflügels und der Kaninchen;

2.

Grundkenntnisse der Pathologie des Geflügels und der Kaninchen unter besonderer Berücksichtigung der Tierseuchen und Zoonosen;

3.

Grundkenntnisse der anatomischen Pathologie des Geflügels und der Kaninchen;

4.

Grundkenntnisse der Hygiene, insbesondere der Betriebshygiene;

5.

Geflügel- und Kaninchenschlachtmethoden und Ausführung der Geflügel- und Kaninchenschlachtung, Zubereitung, Aufmachung und Transport des Geflügel- und Kaninchenfleisches;

6.

Vorschriften, welche die Aufgaben der Fleischuntersucher regeln.

(2) Im Kurs sind folgende praktische Lehrveranstaltungen abzuhalten:

1.

Untersuchung und Beurteilung von Schlachttieren;

2.

Untersuchung und Beurteilung von geschlachteten Tieren;

3.

Bestimmung der Tierart an Hand typischer Körperteile;

4.

Bestimmung und Erläuterung mehrerer veränderter Teile von geschlachteten Tieren;

5.

Fleischuntersuchung am Fließband.

§ 12. Für die Prüfung gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 9 unter Berücksichtigung der Fachgebiete nach § 11. Im Zeugnis gemäß § 9 Abs. 3 ist auch die Einschränkung auf Geflügel- und Kaninchenfleisch im Sinne des § 10 anzuführen.

2.

HAUPTSTÜCK

Trichinenuntersucher

§ 13. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für Trichinenuntersucher (Trichinenschauer) hat jeder Kandidat an einem Ausbildungskurs gemäß den §§ 14 und 15 teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungskurses ist es, den Kursteilnehmern jene Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die Trichinenuntersucher für die Vollziehung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen. Die Teilnehmer sind hiebei nach dem jeweils letzten Stand der Wissenschaft in den Fachgebieten gemäß § 15 zu unterrichten.

2.

HAUPTSTÜCK

Trichinenuntersucher

§ 13. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für Trichinenuntersucher (Trichinenschauer) hat jeder Kandidat an einem Ausbildungskurs gemäß den §§ 14 und 15 teilzunehmen. § 1 Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Ausbildung zum Trichinenuntersucher.

(2) Ziel des Ausbildungskurses ist es, den Kursteilnehmern jene Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die Trichinenuntersucher für die Vollziehung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen. Die Teilnehmer sind hiebei nach dem jeweils letzten Stand der Wissenschaft in den Fachgebieten gemäß § 15 zu unterrichten.

§ 14. (1) Die Kurse sind an geeigneten, vom Landeshauptmann zu bestimmenden Orten einzurichten.

(2) Für diese Kurse gelten § 2 Abs. 2 und die §§ 3, 4 und 5.

§ 15. (1) Im Kurs sind folgende Fachgebiete im Ausmaß von insgesamt 15 Stunden vorzutragen:

1.

die Naturgeschichte der Trichinen, und zwar insbesondere der Körperbau der Trichinen, die Entwicklung und Übertragung der Trichinen auf Mensch und Tier und die Erscheinungsformen der Muskeltrichinen sowie die Veränderungen, die diese Parasiten in der Muskulatur hervorrufen;

2.

Gebilde, die mit Trichinen verwechselt werden könnten;

3.

Grundzüge der Lehre vom Körperbau des Schweines und des Pferdes sowie Grundzüge der Lehre vom feineren Bau der Muskulatur;

4.

Grundkenntnisse über den Bau und die Erkennbarkeit der Miescher'schen Schläuche;

5.

Methoden der Untersuchung auf Trichinen;

6.

Grundkenntnisse über die Entwicklung und Übertragung von Finnen auf Mensch und Tier;

7.

Vorschriften für die Trichinenuntersuchung.

(2) Im Kurs sind in folgenden Fachgebieten praktische Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von 25 Stunden abzuhalten:

1.

Übung der Probenentnahme;

2.

Übung der Untersuchung;

3.

Demonstration von mikroskopischen Präparaten mit Trichinen, Miescher'schen Schläuchen sowie mit den in den Präparaten sichtbaren Geweben und den hauptsächlich in Betracht kommenden Verunreinigungen;

4.

Handhabung und Pflege der Untersuchungsgeräte.

§ 16. Für die Prüfung gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 9 unter Berücksichtigung der Fachgebiete nach § 15.

3.

HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

§ 17. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

3.

HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

§ 17. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. § 13 Abs. 1 tritt in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 519/1996 am ersten Tag des dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

§ 18. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 11. Juli 1983 über die Ausbildung und Prüfung von Fleischuntersuchern und Trichinenschauern, BGBl. Nr. 396/1983, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung BGBl. Nr. 396/1983 begonnenen, aber noch nicht mit Prüfung abgeschlossenen Ausbildungkurse sind nach den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 396/1983 abzuschließen.

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