Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Geflügel (Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-07-01
Status Aufgehoben · 2006-03-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 46
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 5, 6, 7 und 10, des § 17 Abs. 3, des § 31 Abs. 5, des § 35 Abs. 9, des § 38 Abs. 5, des § 45 Abs. 6 und des § 46 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1.

ABSCHNITT - Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen §§ 1 und 2

2.

ABSCHNITT - Untersuchung vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung)

3.

ABSCHNITT - Untersuchung nach der Schlachtung (Fleischuntersuchung)

4.

ABSCHNITT - Beurteilung, Kennzeichnung und Bescheinigungen §§ 11 bis 16

5.

ABSCHNITT - Kontrolluntersuchungen in Betrieben

6.

ABSCHNITT - Verwertung von untauglichem Geflügelfleisch und Schlachtabfällen

7.

ABSCHNITT - Schlußbestimmungen

1.

ABSCHNITT

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Geflügel, dessen Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, unterliegt der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß den Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes und dieser Verordnung. Dieses Fleisch ist unter der Bezeichnung „staatlich kontrolliert'' in Verkehr zu bringen.

(2) Von den Untersuchungen gemäß Abs. 1 und von der Bezeichnung „staatlich kontrolliert'' sind landwirtschaftliche Betriebe gemäß § 17 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, ausgenommen, wenn

1.

durch den Betriebsinhaber festgestellt wurde, daß weder vor noch nach der Schlachtung am Tier beziehungsweise Tierkörper Anzeichen einer Krankheit oder Erscheinungen vorliegen, die das Fleisch zum menschlichen Genuß ungeeignet machen, und

2.

unzulässige Rückstände gemäß § 26 des Fleischuntersuchungsgesetzes nicht zu erwarten sind und

3.

die Untersuchung der lebenden Tiere gemäß § 22 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung, BGBl. Nr. 274/1991, keinen Grund zur Beanstandung ergeben hat.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bestimmungen in Bundesgesetzen oder -verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

1.

ABSCHNITT

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Geflügel, dessen Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, unterliegt der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß den Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes und dieser Verordnung. Dieses Fleisch ist unter der Bezeichnung „staatlich kontrolliert'' in Verkehr zu bringen.

(2) Von den Untersuchungen gemäß Abs. 1 und von der Bezeichnung „staatlich kontrolliert'' sind landwirtschaftliche Betriebe gemäß § 17 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, ausgenommen, wenn

1.

durch den Betriebsinhaber festgestellt wurde, daß weder vor noch nach der Schlachtung am Tier beziehungsweise Tierkörper Anzeichen einer Krankheit oder Erscheinungen vorliegen, die das Fleisch zum menschlichen Genuß ungeeignet machen, und

2.

unzulässige Rückstände gemäß § 26 des Fleischuntersuchungsgesetzes nicht zu erwarten sind und

3.

die Untersuchung der lebenden Tiere gemäß § 22 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung, BGBl. Nr. 274/1991, keinen Grund zur Beanstandung ergeben hat und

4.

es sich nicht um Flachbrustvögel (zum Beispiel Strauße) handelt, deren Fleisch an einen Personenkreis abgegeben werden soll, der über jenen des § 1 Abs. 3 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes hinausgeht.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bestimmungen in Bundesgesetzen oder -verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

1.

ABSCHNITT

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Geflügel, dessen Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, unterliegt der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß den Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes und dieser Verordnung. Dieses Fleisch ist unter der Bezeichnung „staatlich kontrolliert'' in Verkehr zu bringen.

(2) Von den Untersuchungen gemäß Abs. 1 und von der Bezeichnung „staatlich kontrolliert'' sind landwirtschaftliche Betriebe gemäß § 17 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, ausgenommen, wenn

1.

durch den Betriebsinhaber festgestellt wurde, daß weder vor noch nach der Schlachtung am Tier beziehungsweise Tierkörper Anzeichen einer Krankheit oder Erscheinungen vorliegen, die das Fleisch zum menschlichen Genuß ungeeignet machen, und

2.

unzulässige Rückstände gemäß § 26 des Fleischuntersuchungsgesetzes nicht zu erwarten sind und

3.

die Untersuchung der lebenden Tiere gemäß § 36 Abs. 1 oder 2 der Geflügelhygieneverordnung 1998, BGBl. II Nr. 188/1998, keinen Grund zur Beanstandung ergeben hat und

4.

es sich nicht um Flachbrustvögel (zum Beispiel Strauße) handelt, deren Fleisch an einen Personenkreis abgegeben werden soll, der über jenen des § 1 Abs. 3 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes hinausgeht.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bestimmungen in Bundesgesetzen oder -verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

1.

ABSCHNITT

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Geflügel, dessen Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, unterliegt der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß den Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes und dieser Verordnung. Dieses Fleisch ist unter der Bezeichnung „staatlich kontrolliert” in Verkehr zu bringen.

(2) Von den Untersuchungen gemäß Abs. 1 und von der Bezeichnung „staatlich kontrolliert” sind landwirtschaftliche Betriebe gemäß § 17 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, ausgenommen, wenn

1.

durch den Betriebsinhaber festgestellt wurde, daß weder vor noch nach der Schlachtung am Tier beziehungsweise Tierkörper Anzeichen einer Krankheit oder Erscheinungen vorliegen, die das Fleisch zum menschlichen Genuß ungeeignet machen, und

2.

unzulässige Rückstände gemäß § 26 des Fleischuntersuchungsgesetzes nicht zu erwarten sind und

3.

die Untersuchung der lebenden Tiere gemäß § 38 Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, keinen Grund zur Beanstandung ergeben hat und

4.

es sich nicht um Flachbrustvögel (zum Beispiel Strauße) handelt, deren Fleisch an einen Personenkreis abgegeben werden soll, der über jenen des § 1 Abs. 3 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes hinausgeht.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bestimmungen in Bundesgesetzen oder -verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2. (1) Untersuchungen und Beurteilungen gemäß dieser Verordnung sind von Fleischuntersuchungsorganen nach § 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes durchzuführen.

(2) Über die durchgeführten Untersuchungen und Beurteilungen sind gemäß § 45 des Fleischuntersuchungsgesetzes Protokollbücher zu führen und auf Verlangen Bescheinigungen (Untersuchungsscheine) auszustellen. Bei Feststellung einer vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz für meldepflichtig erklärten Zoonose sind hievon umgehend die Bezirksverwaltungsbehörden im Sinne des § 6 Abs. 3 zu verständigen.

(3) Fleischuntersuchungstierärzte dürfen sich bei den Tätigkeiten gemäß § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 2 fachlich besonders geschulter Hilfskräfte bedienen. Diese unterstehen in ihrer Tätigkeit der fachlichen Aufsicht und den Weisungen des jeweiligen Fleischuntersuchungstierarztes.

(4) Die Schulung der Hilfskräfte ist vom Landeshauptmann zu veranlassen. Dieser hat den Lehrplan gemäß den jeweiligen veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernissen festzusetzen.

2.

ABSCHNITT

Untersuchung vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung)

§ 3. Die Untersuchung der lebenden Tiere gemäß § 22 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung darf nicht mehr als drei Tage vor der Schlachtung stattfinden. Kann diese Untersuchung nicht fristgerecht durchgeführt werden, so darf sie ersatzweise auch vom Fleischuntersuchungstierarzt des Herkunftsbetriebes vorgenommen werden.

2.

ABSCHNITT

Untersuchung vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung)

§ 3. Die Untersuchung der lebenden Tiere im Herkunftsbetrieb hat gemäß § 36 Abs. 1 oder 2 der Geflügelhygieneverordnung 1998 zu erfolgen.

2.

ABSCHNITT

Untersuchung vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung)

§ 3. Die Untersuchung der lebenden Tiere im Herkunftsbetrieb hat gemäß § 38 Abs. 1 oder 2 der Geflügelhygieneverordnung 2000 zu erfolgen.

§ 4. (1) Die Tiere sind innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachtbetrieb zu untersuchen. Hiebei ist in den Begleitschein gemäß § 22 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung oder - bei Importgeflügel - in jenes Zeugnis Einsicht zu nehmen, das gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes (RGBl. Nr. 177/1909) über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle vorgeschrieben ist.

(2) Die Untersuchung der Schlachttiere ist an einem hiefür geeigneten Untersuchungsplatz und bei ausreichender Beleuchtung stichprobenweise vorzunehmen. Der Verfügungsberechtigte über die Tiere hat hiebei die nötige Hilfe zu gewähren.

(3) Ergibt sich bei der stichprobenweisen Untersuchung gemäß Abs. 2 der Verdacht, daß die gemäß § 22 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung festgestellte Unbedenklichkeit des Fleisches nicht mehr gegeben ist, so ist eine Untersuchung aller Tiere jedes Transportbehälters dieses Herkunftsbestandes durchzuführen.

(4) Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob bei den Tieren

1.

eine Krankheit oder Verletzung mit oder ohne Störung des Allgemeinbefindens vorliegt, welche die Verwendbarkeit des Fleisches für den menschlichen Genuß beeinträchtigt oder ausschließt, oder

2.

Anzeichen einer gemäß dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtigen Krankheit oder Erscheinungen vorliegen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen.

(5) Werden bei der Untersuchung Verstöße gegen Tierschutzvorschriften festgestellt, so hat das Fleischuntersuchungsorgan darauf hinzuweisen, auf deren Abstellung zu dringen und wenn es erforderlich ist - jedenfalls aber bei schweren Verstößen und im Wiederholungsfall - Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Diesfalls hat der Fleischuntersuchungstierarzt Befund und Gutachten zu erstellen.

§ 4. (1) Die Tiere sind innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachtbetrieb zu untersuchen. Hierbei ist in die Gesundheitsbescheinigung gemäß § 36 Abs. 4 beziehungsweise in das Herdenbestandsblatt gemäß § 34 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung 1998 oder - bei Importgeflügel oder Geflügel aus anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) - in jene Zeugnisse Einsicht zu nehmen, die gemäß der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1996 (EBVO 1996, BGBl. Nr. 647/1996, vorgeschrieben sind.

(2) Die Untersuchung der Schlachttiere ist an einem hiefür geeigneten Untersuchungsplatz und bei ausreichender Beleuchtung stichprobenweise vorzunehmen. Der Verfügungsberechtigte über die Tiere hat hiebei die nötige Hilfe zu gewähren.

(3) Ergibt sich bei der stichprobenweisen Untersuchung gemäß Abs. 2 oder bei der Kontrolle der Begleitpapiere gemäß der Geflügelhygieneverordnung 1998 der Verdacht, daß die Unbedenklichkeit der Tiere zur Fleischgewinnung nicht mehr gegeben ist, so ist eine Untersuchung aller Tiere jedes Transportbehälters dieses Herkunftsbestandes durchzuführen.

(4) Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob bei den Tieren

1.

eine Krankheit oder Verletzung mit oder ohne Störung des Allgemeinbefindens vorliegt, welche die Verwendbarkeit des Fleisches für den menschlichen Genuß beeinträchtigt oder ausschließt, oder

2.

Anzeichen einer gemäß dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtigen Krankheit oder Erscheinungen vorliegen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen.

(5) Werden bei der Untersuchung Verstöße gegen Tierschutzvorschriften festgestellt, so hat das Fleischuntersuchungsorgan darauf hinzuweisen, auf deren Abstellung zu dringen und wenn es erforderlich ist - jedenfalls aber bei schweren Verstößen und im Wiederholungsfall - Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Diesfalls hat der Fleischuntersuchungstierarzt Befund und Gutachten zu erstellen.

§ 4. (1) Die Tiere sind innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachtbetrieb zu untersuchen. Hierbei ist in die Gesundheitsbescheinigung gemäß § 38 Abs. 5 beziehungsweise in das Herdenbestandsblatt gemäß § 36 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung 2000 oder - bei Importgeflügel oder Geflügel aus anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) - in jene Zeugnisse Einsicht zu nehmen, die gemäß der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 (EBVO 1998), BGBl. II Nr. 26/1999, vorgeschrieben sind.

(2) Die Untersuchung der Schlachttiere ist an einem hierfür geeigneten Untersuchungsplatz und bei ausreichender Beleuchtung stichprobenweise vorzunnehmen. Der Verfügungsberechtigte über die Tiere hat die hiebei nötige Hilfe zu gewähren. Die Stichprobengröße hat bei der Herdenuntersuchung 60 Tiere zu umfassen, wobei die untersuchten Tiere einen möglichst repräsentativen Querschnitt der Herde darstellen sollen.

(3) Ergibt sich bei der stichprobenweisen Untersuchung gemäß Abs. 2 oder bei der Kontrolle der Begleitpapiere gemäß Geflügelhygieneverordnung 2000 oder gemäß EBVO 1998 der Verdacht, dass die Unbedenklichkeit der Tiere zur Fleischgewinnung nicht mehr gegeben ist, so ist die Untersuchung aller Tiere jedes Transportbehälters dieses Herkunftsbestandes durchzuführen.

(4) Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob bei den Tieren

1.

eine Krankheit oder Verletzung mit oder ohne Störung des Allgemeinbefindens vorliegt, welche die Verwendbarkeit des Fleisches für den menschlichen Genuß beeinträchtigt oder ausschließt, oder

2.

Anzeichen einer gemäß dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtigen Krankheit oder Erscheinungen vorliegen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen.

(5) Werden bei der Untersuchung Verstöße gegen Tierschutzvorschriften festgestellt, so hat das Fleischuntersuchungsorgan darauf hinzuweisen, auf deren Abstellung zu dringen und wenn es erforderlich ist - jedenfalls aber bei schweren Verstößen und im Wiederholungsfall - Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Diesfalls hat der Fleischuntersuchungstierarzt Befund und Gutachten zu erstellen.

§ 5. Die Erlaubnis zur Schlachtung der Herde darf nicht erteilt werden, wenn in der Herde eine gemäß dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtige Krankheit vorliegt oder der Verdacht auf das Vorliegen einer solchen gegeben ist. In diesen Fällen ist nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes vorzugehen.

§ 6. (1) Die Erlaubnis zur Schlachtung darf so lange nicht erteilt werden, als der begründete Verdacht besteht, daß die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel durch Rückstände von Arzneimitteln oder Antibiotika oder Hormonen oder Antihormonen oder Stoffen mit hormonaler Wirkung oder den Hormonstoffwechsel spezifisch beeinflussenden Stoffen oder Schädlingsbekämpfungsmitteln oder Desinfektions- oder Reinigungsmitteln, oder Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Stoffen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, beeinträchtigt ist.

(2) Ist die Klärung des Verdachtes auf das Vorliegen von Rückständen gemäß Abs. 1 nur durch die Untersuchung des Fleisches nach der Schlachtung möglich, so sind die Tiere zu schlachten und die Tierkörper bis zum Abschluß der Untersuchungen gesondert aufzubewahren.

(3) Der begründete Verdacht auf das Vorliegen von Rückständen gemäß Abs. 1 und der Nachweis von Rückständen bei Schlachttieren ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes der Fleischuntersuchung zu melden. In dieser Meldung ist auch anzuführen, ob der Verdacht auf das Vorliegen von Rückständen auch für andere Herden des jeweiligen Bestandes gilt. Diese Bezirksverwaltungsbehörde hat die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde des Herkunftsbestandes weiterzuleiten.

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