Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Importkontrolle von Fleisch (Fleischimportverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 42 Abs. 4 und 6 und des § 43 Abs. 5 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:
Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für
alle für den menschlichen Genuß bestimmten Teile von Tieren, die der Fleischuntersuchung unterliegen, sowie Fleisch von Geflügel, Kaninchen und Wild und
die aus Teilen oder Tierkörpern gemäß Z 1 hergestellten, zum menschlichen Genuß bestimmten Erzeugnisse.
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt nicht für
Fleischwaren, die als Post- oder Bahnsendungen befördert werden und die für den eigenen Verzehr des Empfängers im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes bestimmt sind, wenn das Gewicht der Sendung 3 kg nicht übersteigt;
Fleisch, das von Reisenden mitgeführt wird, bis zu einem Gewicht von 3 kg oder je ein selbsterlegtes Wildhuftier oder fünf Stück Kleinwild im ganzen, wenn dieses Fleisch für den eigenen Verzehr bestimmt ist;
Erzeugnisse, die weniger als 1 Gewichts-Prozent Fleisch enthalten;
Fleischwaren, die für Ausstellungen im Rahmen internationaler Messeveranstaltungen bestimmt sind und nicht im Inland in Verkehr gebracht werden.
(2) Die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieser Verordnung gelten nicht für Fleisch aus jenen Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens, BGBl. Nr. 909/1993, in der jeweils geltenden Fassung sind.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 3. Die Einfuhr von Fleisch ist nur nach Maßgabe dieser Verordnung und nur unter Einhaltung der Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992 (EDVO 1992), BGBl. Nr. 31/1993, in der jeweils geltenden Fassung zulässig.
§ 4. Die Einfuhr von Fleisch darf nur aus vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zugelassenen ausländischen Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben oder außerhalb dieser Betriebe gelegenen Kühlhäusern erfolgen.
§ 5. (1) Bei der Einfuhr von Fleisch sind dem Grenztierarzt die gemäß EDVO 1992 vorgeschriebenen Unterlagen und ein Genußtauglichkeitszeugnis eines amtlichen Tierarztes des Herkunftslandes vorzulegen, in welchem bescheinigt wird, daß das Fleisch
aus einem zugelassenen Betrieb oder Kühlhaus gemäß § 4 stammt und
von einem amtlichen Tierarzt des Herkunftslandes einer Untersuchung unterzogen wurde und dabei für tauglich zum menschlichen Genuß erklärt wurde (diese Untersuchung muß der in Österreich für die betreffende Tierart vorgeschriebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchung gleichwertig sein) und
entsprechend den Mindestanforderungen gemäß § 17 gewonnen, be- oder verarbeitet, gelagert und transportiert wurde.
(2) Das Genußtauglichkeitszeugnis gemäß Abs. 1 kann auch in sonstigen Unterlagen nach der EDVO 1992 als Bestandteil enthalten sein.
§ 6. (1) Die Einfuhr folgender Arten von Fleisch ist - soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist - verboten:
Fleisch, das auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes oder einer Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften in Österreich nicht in Verkehr gebracht werden darf;
frisches Fleisch von Ebern, Binnenebern oder Zwittern;
Fleisch von Tieren, bei denen Tuberkulose, Cysticercose oder Trichinose festgestellt wurde;
Fleisch von Tieren, die anläßlich einer Seuchenbekämpfungsaktion geschlachtet wurden;
Faschiertes und ähnlich zerkleinertes Fleisch;
Fleisch in Stücken unter 100 g;
Rinderköpfe oder Teile davon, ausgenommen Zungen;
Blut.
(2) Die Einfuhr von Fleisch gemäß Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 8 ist zulässig, wenn das Fleisch in der Weise zu Fleischerzeugnissen oder Fleisch-Fertiggerichten verarbeitet ist, daß der Fleischanteil nicht mehr die Merkmale von frischem Fleisch aufweist oder in den Fällen der Z 6 auch wenn das Fleisch tiefgekühlt ist.
Abschnitt
Untersuchung am Bestimmungsort
§ 7. (1) Der Empfänger des Fleisches hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(2) Der Bestimmungsort nach Abs. 1 muß für frisches Fleisch ein Kühlhaus sein, das den Anforderungen gemäß § 9 entspricht.
(3) Der Bestimmungsort nach Abs. 1 muß für Fleischerzeugnisse (einschließlich Därme) ein Ort sein, an dem eine einwandfreie Lagerung und Untersuchung gemäß § 8 gewährleistet ist.
§ 8. Am Bestimmungsort hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Fleisch durch einen Amtstierarzt untersuchen zu lassen. Anläßlich dieser Untersuchung sind die gemäß der EDVO 1992 vorgeschriebenen Unterlagen, das Genußtauglichkeitszeugnis und die grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung vorzulegen.
§ 9. (1) Aus dem Ausland eingeführtes frisches Fleisch darf nur in ein Kühlhaus verbracht werden, für das gemäß § 10 festgestellt ist, daß es die Bedingungen gemäß Abs. 2 erfüllt.
(2) Ein Kühlhaus gemäß Abs. 1 muß folgende Bedingungen erfüllen:
Das Kühlhaus muß über eine Lagerstandsführung verfügen.
Über den Wareneingang und Warenausgang müssen Aufzeichnungen geführt werden; diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
Der Betreiber des Kühlhauses muß bereit sein, die Untersuchung des eingelagerten importierten Fleisches durch den Amtstierarzt im Kühlhaus vornehmen zu lassen und hiebei alle amtlichen Verfügungen (insbesondere im Hinblick auf Z 4) zu befolgen.
Das eingelagerte Fleisch muß zumindest für die Dauer der Untersuchung bis zu dessen Freigabe durch den Amtstierarzt oder im Falle der Beanstandung des Fleisches bis zur Außerlandesbringung oder bis zur unschädlichen Beseitigung im Kühlhaus gelagert werden können.
Es muß eine ständige Beaufsichtigung des Kühlhauses durch den Amtstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde gewährleistet sein.
Es muß für die Lagerung von Fleisch gemäß Z 4 ein vom übrigen Kühlhaus getrennter, versperrbarer Kühlraum oder Tiefkühlraum vorhanden sein, der die Lagerung einer Sendung bis zu 25 t Gewicht ermöglicht.
Es muß ein Untersuchungsraum zur Verfügung stehen, der den Anforderungen gemäß § 38 des Fleischuntersuchungsgesetzes entspricht und eine einwandfreie Untersuchung des Fleisches (einschließlich Probenentnahmen für Hilfsuntersuchungen) gewährleistet.
§ 10. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat auf Antrag des Betreibers eines Kühlhauses durch von ihm beauftragte Amtstierärzte feststellen zu lassen, ob das Kühlhaus den Bedingungen gemäß § 9 Abs. 2 entspricht. Die Liste der diesen Bedingungen entsprechenden Betriebe ist in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kundzumachen. Die Feststellung wird mit dem Tag dieser Veröffentlichung wirksam.
(2) Wird bei behördlichen Kontrollen festgestellt, daß ein Kühlhaus den Bedingungen nach § 9 Abs. 2 nicht mehr entspricht, so ist unverzüglich eine neue Beurteilung gemäß Abs. 1 vorzunehmen.
§ 11. Bei der Untersuchung des Fleisches ist festzustellen, ob
das Fleisch den Angaben im Zeugnis gemäß § 5 entspricht,
das Fleisch von der im Zeugnis gemäß § 5 angegebenen Tierart stammt,
das Fleisch den Vorschriften für taugliches Fleisch entspricht und
veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken gegen das Fleisch bestehen.
§ 12. (1) Ergibt die Untersuchung gemäß § 11 keine Bedenken, so ist das Fleisch mit dem sechseckigen Stempel gemäß § 35 Abs. 5 des Fleischuntersuchungsgesetzes in roter Farbe zu kennzeichnen. Dieses Fleisch darf im Inland in Verkehr gebracht werden.
(2) Der Stempelabdruck gemäß Abs. 1 ist
auf der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung und
auf dem Fleisch oder der Verpackung und
auf der Bescheinigung gemäß Abs. 3
(3) Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung auszustellen, die folgende Angaben enthalten muß:
Name des Untersuchungsorganes;
Identifizierung des Fleisches (Art und Menge);
Ursprungs- und Herkunftsland des Fleisches;
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten;
Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung der Untersuchung und der Tauglichkeit des frischen Fleisches beziehungsweise der Genußtauglichkeit der Fleischerzeugnisse.
§ 13. Entspricht das Fleisch einer der in § 11 angeführten Voraussetzungen nicht, so ist es vom Verfügungsberechtigten unter Einhaltung der Bestimmungen der EDVO 1992 unverzüglich außer Landes zu bringen oder - wenn dies nicht möglich ist - unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten des Verfügungsberechtigten unschädlich zu beseitigen.
§ 14. Der Verfügungsberechtigte hat jene Hilfeleistungen zu erbringen oder beizustellen, die zur Durchführung der Untersuchung des Fleisches am Bestimmungsort erforderlich sind.
Abschnitt
Zulassung von ausländischen Betrieben
§ 15. Fleisch darf aus ausländischen Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben oder aus außerhalb dieser Betriebe gelegenen Kühlhäusern nur dann eingeführt werden, wenn die Betriebe nachstehende Bedingungen erfüllen:
Die Betriebe müssen von der obersten Veterinärbehörde des Ursprungslandes unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zum Fleischexport nach Österreich zugelassen sein.
Es müssen betriebliche Einrichtungen vorhanden sein, die den vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz gemäß § 17 festgesetzten Mindestanforderungen genügen.
Die Einhaltung jener Mindestanforderungen gemäß § 17, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung sowie auf die Untersuchung der Schlachttiere und des Fleisches beziehen, muß gesichert sein.
Die Einhaltung der Mindestanforderungen muß regelmäßig behördlich überprüft werden.
Die Betriebe müssen regelmäßig tierärztliche Gutachten über die Einhaltung der Mindestanforderungen erbringen.
§ 16. Gutachten nach § 15 Z 5 sind durch Tierärzte gemäß § 42 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu erstellen.
§ 17. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat für jeweils bestimmte Arten von Betrieben die Mindestanforderungen gemäß § 15 Z 2 und 3 festzusetzen. Diese haben zumindest den Anforderungen an gleichartige Betriebe in Österreich gemäß dem Fleischuntersuchungsgesetz und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu entsprechen.
(2) Über die Anforderungen gemäß Abs. 1 hinaus können weitere Anforderungen festgelegt werden, soweit dies zum Schutze der menschlichen Gesundheit oder zur Vermeidung der Verbreitung von Tierseuchen erforderlich ist.
(3) Die Mindestanforderungen gemäß Abs. 1 sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' zu veröffentlichen.
§ 18. (1) Sind Verwaltungsübereinkommen gemäß § 42 Abs. 7 des Fleischuntersuchungsgesetzes abgeschlossen worden, in denen Mindestanforderungen vereinbart sind, so gelten diese anstelle der Mindestanforderungen gemäß § 17.
(2) Verwaltungsübereinkommen gemäß Abs. 1 sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' zu veröffentlichen.
§ 19. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat die in § 15 genannten Betriebe durch Kundmachung gemäß § 20 zuzulassen, wenn die oberste Veterinärbehörde des Staates, in welchen die jeweiligen Betriebe ihren Sitz haben, mitgeteilt hat, daß die Einhaltung der Bestimmungen gemäß §§ 15 und 16 in jedem Fall gewährleistet ist.
§ 20. Die Zulassung gemäß § 19 hat durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' zu erfolgen. Sie wird mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam.
§ 21. Wenn die Voraussetzungen für die Zulassung eines bereits zugelassenen Betriebes nicht mehr gegeben sind, so ist die Zulassung durch Kundmachung im Sinne des § 20 aufzuheben.
Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 22. Schlacht-, Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie Kühlhäuser, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' als zugelassene Betriebe veröffentlicht sind, gelten als nach dieser Verordnung zugelassen.
§ 23. Andere Rechtsvorschriften, die sich auf die Einfuhr von Fleisch beziehen (insbesondere veterinärpolizeiliche Vorschriften), bleiben unberührt.
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) Für Geflügel, Kaninchen, Wild und Därme ist eine Zulassung von ausländischen Betrieben durch den Bundesminister gemäß den §§ 19 und 20 erst nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erforderlich.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 3. Juni 1985 über die Importkontrolle von Fleisch, BGBl. Nr. 389/1985, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
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