Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 10, des § 17 Abs. 3, des § 31 Abs. 5, des § 38 Abs. 5, des § 45 Abs. 6 und des § 46 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
ABSCHNITT - Anwendungsbereich
ABSCHNITT - Untersuchung vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung)
ABSCHNITT - Untersuchung nach der Schlachtung (Fleischuntersuchung)
ABSCHNITT - Beurteilung des Fleisches
ABSCHNITT - Brauchbarmachung des Fleisches
ABSCHNITT - Kontrolluntersuchungen in Betrieben
ABSCHNITT - Verwertung von untauglichem Fleisch und Schlachtabfällen
ABSCHNITT - Schlußbestimmungen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 10, des § 17 Abs. 3, des § 31 Abs. 5, des § 35 Abs. 9, des § 38 Abs. 5, des § 45 Abs. 6 und des § 46 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
ABSCHNITT - Anwendungsbereich
ABSCHNITT - Untersuchung vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung)
ABSCHNITT - Untersuchung nach der Schlachtung (Fleischuntersuchung)
ABSCHNITT - Beurteilung des Fleisches
ABSCHNITT - Brauchbarmachung des Fleisches
ABSCHNITT - Kontrolluntersuchungen in Betrieben
ABSCHNITT - Verwertung von untauglichem Fleisch und Schlachtabfällen
ABSCHNITT - Schlußbestimmungen
ABSCHNITT
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Rinder (einschließlich Büffel und Bison), Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und andere Einhufer.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Schlachtungen gemäß § 1 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes.
§ 2. Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Untersuchung auf Trichinen gelten für Schweine, Pferde und andere Tiere, die Träger von Trichinen sein können, wenn deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll.
ABSCHNITT
Untersuchung vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung)
§ 3. (1) Die Untersuchung der Schlachttiere ist bei ausreichender Beleuchtung und an einem dafür geeigneten Untersuchungsplatz vorzunehmen. Diese Untersuchung muß möglichst kurze Zeit vor der Schlachtung, jedenfalls aber nicht mehr als 24 Stunden vor diesem Zeitpunkt, durchgeführt werden.
(2) Jedes Schlachttier muß so gekennzeichnet zur Untersuchung gebracht werden, daß das Fleischuntersuchungsorgan seine Herkunft ermitteln kann.
(3) Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob das Tier
Erscheinungen einer Krankheit oder Verletzungen mit oder ohne Störung des Allgemeinbefindens zeigt, welche die Verwendbarkeit des Fleisches zum Genuß für Menschen ausschließen könnten;
Erscheinungen einer anzeigepflichtigen Krankheit aufweist oder Erscheinungen zeigt, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen;
erhitzt, ermüdet oder stark aufgeregt ist.
(4) Werden bei der Untersuchung Verstöße gegen Tierschutzvorschriften festgestellt, so hat das Fleischuntersuchungsorgan darauf hinzuweisen, auf deren Abstellung zu dringen und wenn es erforderlich ist - jedenfalls aber bei schweren Verstößen und im Wiederholungsfall - Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Der Fleischuntersuchungstierarzt hat diesfalls Befund und Gutachten zu erstellen.
ABSCHNITT
Untersuchung vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung)
§ 3. (1) Die Untersuchung der Schlachttiere ist bei ausreichender Beleuchtung und an einem dafür geeigneten Untersuchungsplatz vorzunehmen. Diese Untersuchung muß möglichst kurze Zeit vor der Schlachtung, jedenfalls aber nicht mehr als 24 Stunden vor diesem Zeitpunkt, durchgeführt werden.
(2) Jedes Schlachttier muß so gekennzeichnet zur Untersuchung gebracht werden, daß das Fleischuntersuchungsorgan seine Herkunft ermitteln kann. Insbesondere ist die vorschriftsmäßige Kennzeichnung gemäß Tierkennzeichungs- und Registrierungsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 490/2003 und Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997 festzustellen.
(3) Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob das Tier
Erscheinungen einer Krankheit oder Verletzungen mit oder ohne Störung des Allgemeinbefindens zeigt, welche die Verwendbarkeit des Fleisches zum Genuß für Menschen ausschließen könnten;
Erscheinungen einer anzeigepflichtigen Krankheit aufweist oder Erscheinungen zeigt, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen;
erhitzt, ermüdet oder stark aufgeregt ist.
(4) Werden bei der Untersuchung Verstöße gegen Tierschutzvorschriften festgestellt, so hat das Fleischuntersuchungsorgan darauf hinzuweisen, auf deren Abstellung zu dringen und wenn es erforderlich ist - jedenfalls aber bei schweren Verstößen und im Wiederholungsfall - Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Der Fleischuntersuchungstierarzt hat diesfalls Befund und Gutachten zu erstellen.
§ 4. Die Erlaubnis zur Schlachtung darf nicht erteilt werden, wenn bei dem Tier
eine Seuche gemäß § 20 Abs. 1 vorliegt, die nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung anzeigepflichtig ist, oder
ein Seuchenverdacht im Sinne der Z 1 festgestellt wird.
§ 4. Die Erlaubnis zur Schlachtung darf nicht erteilt werden, wenn bei dem Tier
Rinderpest oder eine Seuche gemäß § 20 Abs. 1 vorliegt, die nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung anzeigepflichtig ist, oder
ein Seuchenverdacht im Sinne der Z 1 festgestellt wird.
§ 4. Die Erlaubnis zur Schlachtung darf nicht erteilt werden, wenn bei dem Tier eine in § 20 Abs. 1 genannte Krankheit vorliegt, die nach dem Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung anzeigepflichtig ist, oder der Verdacht einer solchen Krankheit festgestellt wird. In diesem Fall ist nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes vorzugehen.
§ 5. (1) Die Erlaubnis zur Schlachtung darf so lange nicht erteilt werden, als der Verdacht besteht, daß die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel durch Rückstände von Arzneimitteln, Antibiotika, Hormonen, Antihormonen, Stoffen mit hormonaler Wirkung oder den Hormonstoffwechsel spezifisch beeinflussenden Stoffen, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Desinfektions- und Reinigungsmitteln, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Stoffen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, beeinträchtigt ist.
(2) Ist die Klärung des Verdachtes auf Rückstände nur durch die Untersuchung des Fleisches nach der Schlachtung möglich, so ist die Schlachtung unter Aufsicht des Fleischuntersuchungstierarztes anzuordnen.
(3) Der Verdacht auf Rückstände ist auch bei allen anderen Schlachttieren aus dem Bestand, aus dem das betroffene (rückstandsverdächtige) Tier stammt, so lange gegeben, bis der Verdacht auf Grund von geeigneten Untersuchungen entkräftet ist. Sind Untersuchungen des Bestandes erforderlich, so dürfen diese stichprobenmäßig durchgeführt werden.
(4) Der Verdacht auf Rückstände und deren Nachweis bei Schlachttieren ist vom Fleischuntersuchungstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes der Fleischuntersuchung umgehend zu melden. In der Meldung ist weiters anzuführen, ob der Verdacht auf Rückstände auch bei anderen Tieren besteht. Diese Bezirksverwaltungsbehörde hat die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde des Herkunftsbestandes weiterzuleiten.
(5) Bei Feststellung einer vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz für meldepflichtig erklärten Zoonose ist umgehend eine Meldung im Sinne des Abs. 4 zu erstatten.
§ 5. (1) Die Erlaubnis zur Schlachtung darf so lange nicht erteilt werden, als der Verdacht besteht, daß die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel durch Rückstände von Arzneimitteln, Antibiotika, Hormonen, Antihormonen, Stoffen mit hormonaler Wirkung oder den Hormonstoffwechsel spezifisch beeinflussenden Stoffen, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Desinfektions- und Reinigungsmitteln, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Stoffen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, beeinträchtigt ist. Die Erlaubnis zur Schlachtung darf ebenso nicht erteilt werden, wenn Substanzen verabreicht wurden, deren Anwendung am Tier verboten ist.
(2) Ist die Klärung des Verdachtes auf Rückstände nur durch die Untersuchung des Fleisches nach der Schlachtung möglich, so ist die Schlachtung unter Aufsicht des Fleischuntersuchungstierarztes anzuordnen.
(3) Der Verdacht auf Rückstände ist auch bei allen anderen Schlachttieren aus dem Bestand, aus dem das betroffene (rückstandsverdächtige) Tier stammt, so lange gegeben, bis der Verdacht auf Grund von geeigneten Untersuchungen entkräftet ist. Sind Untersuchungen des Bestandes erforderlich, so dürfen diese stichprobenmäßig durchgeführt werden.
(4) Der Verdacht auf Rückstände und deren Nachweis bei Schlachttieren ist vom Fleischuntersuchungstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes der Fleischuntersuchung umgehend zu melden. In der Meldung ist weiters anzuführen, ob der Verdacht auf Rückstände auch bei anderen Tieren besteht. Diese Bezirksverwaltungsbehörde hat die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde des Herkunftsbestandes weiterzuleiten.
(5) Bei Feststellung einer vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz für meldepflichtig erklärten Zoonose ist umgehend eine Meldung im Sinne des Abs. 4 zu erstatten.
§ 5. (1) Die Erlaubnis zur Schlachtung darf so lange nicht erteilt werden, als der Verdacht besteht, dass die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel durch Rückstände von Arzneimitteln, Antibiotika, Hormonen, Antihormonen, Stoffen mit hormonaler Wirkung oder den Hormonstoffwechsel spezifisch beeinflussenden Stoffen, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Desinfektions- und Reinigungsmitteln, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Stoffen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, beeinträchtigt ist oder so lange sich das Tier in einer aufrechten Wartezeit befindet. Die Erlaubnis zur Schlachtung darf ebenso nicht erteilt werden, wenn Substanzen verabreicht wurden, deren Anwendung am Tier verboten ist.
(2) Ist die Klärung des Verdachtes auf Rückstände nur durch die Untersuchung des Fleisches nach der Schlachtung möglich, so ist die Schlachtung unter Aufsicht des Fleischuntersuchungstierarztes anzuordnen.
(3) Der Verdacht auf Rückstände ist auch bei allen anderen Schlachttieren aus dem Bestand, aus dem das betroffene (rückstandsverdächtige) Tier stammt, so lange gegeben, bis der Verdacht auf Grund von geeigneten Untersuchungen entkräftet ist. Sind Untersuchungen des Bestandes erforderlich, so dürfen diese stichprobenmäßig durchgeführt werden.
(4) Der Verdacht auf Rückstände und deren Nachweis bei Schlachttieren ist vom Fleischuntersuchungstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes der Fleischuntersuchung umgehend zu melden. In der Meldung ist weiters anzuführen, ob der Verdacht auf Rückstände auch bei anderen Tieren besteht. Diese Bezirksverwaltungsbehörde hat die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde des Herkunftsbestandes weiterzuleiten.
(5) Bei Feststellung einer vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz für meldepflichtig erklärten Zoonose ist umgehend eine Meldung im Sinne des Abs. 4 zu erstatten.
§ 6. Bei Tieren, die erhitzt, ermüdet oder stark aufgeregt sind, hat das Fleischuntersuchungsorgan einen Aufschub der Schlachtung bis zu 24 Stunden anzuordnen, sofern dadurch eine Erholung der Tiere zu erwarten ist und die sofortige Schlachtung nicht aus anderen Gründen erforderlich ist.
§ 7. (1) Wenn das Schlachttier
mit einer anderen als in § 20 Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer auf Menschen übertragbaren Krankheit behaftet ist oder
Krankheitserscheinungen zeigt, die den Verdacht auf Salmonellose begründen, oder aus einem Bestand stammt, in dem Tiere, die Salmonellen ausscheiden, festgestellt wurden, oder
Krankheitserscheinungen zeigt, die mit einer Störung des Allgemeinbefindens einhergehen (zum Beispiel Fieber) oder
Krankheitserreger ausscheidet,
(2) Kann die Schlachtung nicht sofort nach der Schlachttieruntersuchung vorgenommen werden, so sind diese Schlachttiere bis zur Schlachtung getrennt von den übrigen Schlachttieren einzustallen.
ABSCHNITT
Untersuchung nach der Schlachtung (Fleischuntersuchung)
§ 8. (1) Für die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung muß an der Schlachtstätte ein geeigneter Untersuchungsplatz mit einer Beleuchtung von mindestens 540 Lux am Untersuchungsobjekt zur Verfügung stehen.
(2) Der Untersuchungsplatz muß so ausgerüstet und räumlich in Größe und Ausdehnung beschaffen sein, daß die Tierkörperteile gesondert für die Untersuchung bereitgehalten werden können und die Untersuchung ordnungsgemäß und ohne Behinderung des Untersuchungsorgans durchgeführt werden kann. Die Organe und Tierkörperteile müssen dabei dem Schlachtkörper eindeutig zugeordnet werden können.
(3) Der Untersuchungsplatz muß so angeordnet sein, daß die Untersuchung unmittelbar nach den gemäß § 24 des Fleischuntersuchungsgesetzes vorzunehmenden Arbeiten durchgeführt werden kann.
§ 9. Die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung muß unmittelbar nach den vor der Untersuchung durchzuführenden Arbeiten vorgenommen werden.
§ 9. (1) Die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung muss unmittelbar nach den vor der Untersuchung durchzuführenden Arbeiten vorgenommen werden. Bei Untersuchung der Tiere oder unmittelbar danach sind alle untauglichen Teile zu entfernen.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen die gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 untauglichen Teile (ausgenommen Rückenmark bei Rindern) außer in Schlachtbetrieben auch in anderen Betrieben, die dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegen, oder in Betrieben gemäß der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung (veröffentlicht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 5a/1998 vom 1. Juli 1998, in der jeweils geltenden Fassung) entfernt werden, sofern diese Betriebe unter tierärztlicher Kontrolle stehen und hierfür behördlich zugelassen sind. Die Zulassung hat nach dem Verfahren gemäß § 49 EBVO 1998, BGBl. II Nr. 26/1999, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen und ist zu erteilen, wenn veterinärbehördliche Bedenken, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmung der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, BGBl. II Nr. 330/2000, nicht bestehen.
§ 9. (1) Die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung muss unmittelbar nach den vor der Untersuchung durchzuführenden Arbeiten vorgenommen werden. Bei Untersuchung der Tiere oder unmittelbar danach sind alle untauglichen Teile zu entfernen.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen folgende untaugliche Teile außer in Schlachtbetrieben auch in anderen Betrieben, die dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegen, oder in Betrieben gemäß der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung (veröffentlicht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 5a/1998 vom 1. Juli 1998, in der jeweils geltenden Fassung) entfernt werden, sofern diese Betriebe unter amtstierärztlicher Kontrolle stehen und hiefür behördlich zugelassen sind:
die untauglichen Teile des Schädels von Rindern, Schafen und Ziegen;
das Rückenmark von Schafen und Ziegen;
die Wirbelsäule (ohne Rückenmark) und die Spinalganglien von Rindern.
§ 9. (1) Die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung muss unmittelbar nach den vor der Untersuchung durchzuführenden Arbeiten vorgenommen werden. Bei Untersuchung der Tiere oder unmittelbar danach sind alle untauglichen Teile zu entfernen.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen untaugliche Teile außer in Schlachtbetrieben auch in anderen Betrieben in dem Umfang und zu den Bedingungen entfernt werden, wie dies in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2001 (ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001) vorgesehen ist. Sofern nach den Bestimmungen dieser EG-Verordnung eine Zulassung hiefür notwendig ist, so hat diese nach dem Verfahren gemäß § 57 EBVO 2001, BGBl. II Nr. 355/2001, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
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