Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse(EWR/Anh. II: 373 L 0241, 375 L 0155, 376 L 0628, 378 L 0609, 380 L 0608, 389 L 0396)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 2 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992 wird - hinsichtlich der §§ 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:
§ 1. Die Absätze 1 bis 22, 24 bis 46 und 50 des Österreichischen Lebensmittelbuches, III. Auflage, Kapitel B 15 (Kakao- und Schokoladeerzeugnisse; Lebensmittel mit Kakaoerzeugnissen oder Schokoladen) werden als Verordnung erlassen.
Sie lauten:
I KAKAOERZEUGNISSE
Kakaobohnen
Kakaobohnen sind die Samen des Kakaobaumes (Theobroma cacao L.). Sie werden fermentiert und getrocknet in Verkehr gebracht und bestehen aus dem fettreichen Samenkern samt Keimling und Samenhäutchen und der dünnen, zerbrechlichen Samenschale, an deren Oberfläche bisweilen vertrocknete Reste des Fruchtfleisches oder Rückstände aus dem Fermentierungsprozeß (z.B. Terrieren) haften.
Die Samenkerne einwandfreier Bohnen zeigen beim Zerbrechen glatte, fettglänzende Flächen. Sie sind weder von Schimmelpilzen befallen, durch Insektenfraß oder Brandrauch verdorben, noch weisen sie einen deutlich dumpfen oder anderen abwegigen Geruch oder Geschmack auf.
Kakaokerne
Kakaokerne sind geröstete oder ungeröstete Kakaobohnen nach der Reinigung, Schälung und Befreiung von den Keimwurzeln. Sie enthalten - vorbehaltlich des Abs. 19 - nicht mehr als 5% nicht entfernter Schalen oder Keime und nicht mehr als 10% Asche, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse.
Kakaogrus
Unter Kakaogrus versteht man kleine Kakaokernteilchen mit kleinen Bruchstücken von Kakaoschalen sowie Keimwurzeln und Samenhäutchen. Kakaogrus enthält mindestens 20% Fett, bezogen auf die Trockenmasse.
Kakaomasse
Unter Kakaomasse *1) versteht man die gleichmäßig feine, in der Wärme flüssige Masse, die durch ein mechanisches Verfahren aus Kakaokernen ohne Entzug natürlicher Fettstoffe hergestellt wird. Der Gehalt an Kakaoschalenteilchen und Keimen beträgt höchstens 5% der fettfreien Trockenmasse.
Kakaobutter
Die verschiedenen Arten von Kakaobutter werden aus den in lit. a) bis c) angeführten Kakaoerzeugnissen hergestellt. Kakaobutter ist gut haltbar, bei Raumtemperatur hart, von muscheligem Bruch und gelblicher Farbe. Sie weist einen charakteristischen Geruch und Geschmack auf.
- Filtrieren, Zentrifugieren und andere übliche physikalische Entschleimungsverfahren;
- Dämpfen im Vakuum und andere übliche physikalische Desodorierungsverfahren.
Kakaopreßbutter oder Kakaobutter ist das durch Abpressen von Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopreßkuchen, fettarmen oder mageren Kakaopreßkuchen gewonnene Fett.
- Gehalt an unverseifbaren Stoffen (mittels
Petroläther bestimmt) ........................... höchstens 0,35%
- Gehalt an freier Fettsäure (in Ölsäure
ausgedrückt) .................................... höchstens 1,75%
```
Expeller-Kakaobutter ist das mittels Expellern aus Kakaobohnen
```
oder einer Mischung von Kakaobohnen und Kakaokernen, Kakaomasse,
Kakaopreßkuchen oder fettarmen Kakaopreßkuchen gewonnene Fett.
Sie weist folgende Merkmale auf:
- Gehalt an unverseifbaren Stoffen (mittels
Petroläther bestimmt) ........................... höchstens 0,50%
- Gehalt an freier Fettsäure (in Ölsäure
ausgedrückt)..................................... höchstens 1,75%
Raffinierte Kakaobutter ist das durch Abpressen auch mittels Expellern, durch Extrahieren mit Hilfe eines Lösungsmittels oder durch eine Kombination dieser Verfahren aus Kakaobohnen, Kakaokernen, Kakaogrus, Kakaomasse, Kakaopreßkuchen, fettarmen oder mageren Kakaopreßkuchen oder Expeller-Kakaopreßkuchen gewonnene Fett.
- Behandlung mit einer Alkalilauge oder mit einer ähnlichen üblichen Neutralisierungssubstanz
- Behandlung mit einer oder mehreren der folgenden Substanzen:
- Bentonit
- Aktivkohle
- ähnliche übliche Entfärbungssubstanzen
- Gehalt an unverseifbaren Stoffen (mittels
Petroläther bestimmt) ........................... höchstens 0,50%
- Gehalt an freier Fettsäure (in Ölsäure
ausgedrückt) .................................... höchstens 1,75%
- Gehalt an Fettstoffen aus Schalen und
Keimen .......................................... höchstens
proportional
dem
natürlichen
Gehalt der
Kakaobohnen
Kakaofett
Kakaofett ist das aus Kakaobohnen oder deren Teilen gewonnene
Kakaopreßkuchen
Kakaopreßkuchen werden durch ein mechanisches Verfahren aus
Fettarme, magere oder stark entölte Kakaopreßkuchen enthalten
Expeller-Kakaopreßkuchen sind mittels Expellern zu Preßkuchen
Pulverförmige Kakaoerzeugnisse
Kakaopulver (Kakao) werden aus hydraulisch abgepreßten
Fettarme, magere oder stark entölte Kakaopulver, fettarmer,
Gezuckerte Kakaopulver, gezuckerter Kakao, Schokoladenpulver
Gezuckerte Haushaltskakaopulver, gezuckerter Haushaltskakao,
Fettarme, magere oder stark entölte, gezuckerte Kakaopulver,
Fettarme, magere oder stark entölte, gezuckerte
Sonstige Anforderungen an Kakaoerzeugnisse
Zur Herstellung von Kakaoerzeugnissen werden nur Kakaobohnen
Der Zusatz fremder, nicht der Kakaobohne entstammender Fette zu
Kakaobohnen, Kakaokerne, Kakaogrus, Kakaomasse,
Ammoniaklösungen.
Der Gehalt an diesen Alkalisierungsmitteln darf, berechnet als Kaliumkarbonat, 5% der fettfreien Trockenmasse nicht übersteigen. Alkalisierten Kakaoerzeugnissen darf Zitronen- oder Weinsäure bis zu 0,5%, bezogen auf das Gesamtgewicht, zugesetzt werden. Der Aschegehalt von alkalisierten Kakaoerzeugnissen darf höchstens 14%, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, betragen.
Kakaoerzeugnisse können anstelle von Zucker (Saccharose)
- Traubenzucker (Dextrose), Fruktose, Laktose oder Maltose bis zu insgesamt 5% des Gesamtgewichts, ohne daß dies gekennzeichnet werden muß;
- Traubenzucker (Dextrose) in einem Verhältnis von mehr als 5% und nicht mehr als 20% des Gesamtgewichts. In diesem Fall ist der handelsüblichen Sachbezeichnung die Angabe „mit Traubenzucker'' oder „mit Dextrose'' hinzuzufügen. Befinden sich diese Erzeugnisse in Verpackungen oder in Behältnissen mit einem Nettogewicht von mindestens 10 kg und werden sie nicht im Einzelhandel in Verkehr gebracht, so braucht diese Angabe nur in den Begleitpapieren vermerkt zu sein.
Kakaomasse und den verschiedenen Arten von Kakaopulvern können
Kakaoerzeugnissen, ausgenommen Kakaokernen, können Lezithine
Schokoladen
Unter dem Sammelbegriff „Schokoladen'' versteht man,
Schokolade - vorbehaltlich der Definition von
Haushaltsschokolade enthält:
Schokoladeüberzugsmasse (Couverture, Kuvertüre) enthält:
Milchschokolade - vorbehaltlich der Definition für
Haushaltsmilchschokolade wird aus Kakaoerzeugnissen (Abs. 24),
Milchschokoladeüberzugsmasse entspricht den Anforderungen an
Weiße Schokolade wird aus Kakaobutter, Zucker (Saccharose)
Magermilchschokolade wird aus Kakaoerzeugnissen (Abs. 24),
Rahmschokolade (Obers-, Sahneschokolade; vgl. Abs. 28) wird aus
Gianduja (oder eine von „Gianduja'' abgeleitete Bezeichnung) -
Die Bezeichnungen „Schokolade'' und „Milchschokolade'' dürfen
- die Schokolade mindestens 43% Gesamtkakaotrockenmasse, und zwar mindestens 26% Kakaobutter,
- die Milchschokolade nicht mehr als 50% Zucker (Saccharose) und mindestens 30% Gesamtkakaotrockenmasse sowie 18% Milchtrockenmasse, und zwar mindestens 4,5% Milchfett,
Schokoladeerzeugnisse
Unter Schokoladestreusel oder Schokoladeflocken versteht man
Unter Milchschokoladestreusel oder Milchschokoladeflocken
Gefüllte Schokolade ist ein gefülltes Erzeugnis, dessen
Pralinen (Schokoladebonbons, Schokoladekonfekt) sind
- aus gefüllter Schokolade;
- aus aufeinandergelegten Schichten aus Schokolade, Haushaltsschokolade, Gianduja-Haselnußschokolade, Schokoladeüberzugsmasse, Milchschokolade, Haushaltsmilchschokolade, Gianduja-Haselnußmilchschokolade, Milchschokoladeüberzugsmasse oder weißer Schokolade und Schichten aus anderen Lebensmitteln, soweit die Schichten der Schokoladen zumindest teilweise klar sichtbar sind und mindestens 25%, bezogen auf das Gesamtgewicht des Erzeugnisses, betragen;
- aus einem Gemisch aus Schokolade, Haushaltsschokolade, Schokoladeüberzugsmasse, Milchschokolade, Haushaltsmilchschokolade oder Milchschokoladeüberzugsmasse und anderen Lebensmitteln mit Ausnahme von
- Getreidemehl und Stärken
- anderen Fetten als Kakobutter (Anm.: richtig: Kakaobutter) und Milchfett,
Sonstige Anforderungen an Schokoladen und Schokoladeerzeugnisse
Schokoladen und Schokoladeerzeugnisse können anstelle von
- Traubenzucker (Dextrose), Fruktose, Laktose oder Maltose bis zu insgesamt 5% des Gesamtgewichts, ohne daß dies gekennzeichnet werden muß;
- Traubenzucker (Dextrose) mit einem Anteil von mehr als 5% und nicht mehr als 20% des Gesamtgewichts. In diesem Fall ist der handelsüblichen Sachbezeichnung die Angabe „mit Traubenzucker'' oder „mit Dextrose'' hinzuzufügen. Befinden sich diese Erzeugnisse in Verpackungen oder in Behältnissen mit einem Nettogewicht von mindestens 10 kg und werden sie nicht im Einzelhandel in Verkehr gebracht, so braucht diese Angabe nur in den Begleitpapieren vermerkt zu sein.
Schokoladen, ausgenommen Gianduja-Haselnußschokolade und Gianduja-Haselnußmilchschokolade, dürfen andere Lebensmittel zugesetzt werden. Getreidemehl, Stärken sowie andere Fette als Kakaobutter und Milchfett sowie Zubereitungen daraus sind ausgenommen, es sei denn, daß sie Bestandteile zugelassener Zusätze sind. Ein Zusatz von höchstens 5% Pflanzenfett ist unter der Voraussetzung zulässig, daß er auf der Verpackung kenntlich gemacht wird.
nicht weniger als 5% und insgesamt nicht mehr als 40% betragen, wenn sie in Form von sicht- und trennbaren Stücken zugesetzt werden,
insgesamt nicht mehr als 30% betragen, wenn sie in nicht unterscheidbarer Form zugesetzt werden,
unbeschadet der Z 1 insgesamt nicht mehr als 40% betragen, wenn sie sowohl in Form von sicht- und trennbaren Stücken als auch in
Milch und Milcherzeugnissen, wenn das Fertigerzeugnis nicht Milchschokolade, Haushaltsmilchschokolade, Magermilchschokolade, Rahmschokolade (Obers-, Sahneschokolade; vgl. Abs. 33), Milchschokoladeüberzugsmasse oder weiße Schokolade ist;
Kaffee und Spirituosen, wenn die Menge jedes dieser Stoffe weniger als 1% des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses ausmacht;
anderen Lebensmitteln, wenn sie in nicht unterscheidbarer Form mitverarbeitet wurden und die Menge jedes dieser Stoffe im Verhältnis zum Gesamtgewicht des Fertigerzeugnisses weniger als 5% beträgt.
Schokoladen, ausgenommen Gianduja-Haselnußschokolade und Gianduja-Haselnußmilchschokolade, gefüllte Schokoladen (Abs. 39) sowie Pralinen (Schokoladebonbons, Schokoladekonfekt) (Abs. 40) dürfen an der Oberfläche teilweise mit Lebensmitteln, deren Anteil höchstens 10% des Gesamtgewichts ausmacht, verziert werden. In diesem Falle umfassen die im Abs. 42 festgesetzten Obergrenzen von 40 bzw. 30% auch die Verzierungsstoffe.
Schokoladen und Schokoladeerzeugnissen können Lezithine und Ammoniumsalze von Phosphatidsäuren zugesetzt werden. Nach Zusatz von Lezithinen und Ammoniumsalzen von Phosphatidsäuren dürfen Schokoladen und Schokoladeerzeugnisse, bezogen auf ihr Gesamtgewicht, höchstens 0,5% Phospatide enthalten. Bei Haushaltsmilchschokoladen sowie bei Schokoladestreusel oder Schokoladeflocken kann sich dieser Gehalt auf 1% erhöhen.
Schokoladen und Schokoladeerzeugnissen können Aromate (darunter fallen auch Gewürze), natürliche Aromen, natürliche Aromastoffe, Aromen aus naturidenten Aromastoffen, naturidente Aromastoffe sowie Ethylvanillin zugesetzt werden. Geruchs- und Geschmacksstoffe, die den Geschmack von Kakao, Schokolade oder Milchfett vortäuschen, werden nicht verwendet. Der handelsüblichen Sachbezeichnung ist eine Angabe über obige Zusätze hinzuzufügen bei:
- Kakaomasse, Schokoladeüberzugsmasse und Milchschokoladeüberzugsmasse;
- den verschiedenen Arten von Kakaopulver, Schokolade und Milchschokolade, außer Schokoladeüberzugsmasse und Milchschokoladeüberzugsmasse, sowie bei weißer Schokolade, wenn der Geschmack des Aromaten oder des Aromas vorherrscht.
- bei Verwendung von Aromen durch den die handelsübliche
Sachbezeichnung ergänzenden Hinweis „mit ... Geschmack'' oder
„mit ... Aroma'' unter Angabe der Geschmacksrichtung in gleicher
- bei Verwendung von Gewürzen und sonstigen Geruchs- oder Geschmacksstoffen durch Anführung ihres Namens;
- bei Verwendung von Ethylvanillin durch den Hinweis „mit Ethylvanillin'' oder mit „Ethylvanillin aromatisiert''.
Bei gefüllten Schokoladen und Pralinen (Schokoladebonbons, Schokoladekonfekt) in verpackter Form, die unter Verwendung von anderen Schokoladearten als Schokolade oder Schokoladeüberzugsmasse hergestellt wurden, sind die verwendeten Schokoladearten im Zusammenhang mit der handelsüblichen Sachbezeichnung anzugeben. Befinden sich diese Erzeugnisse in Verpackungen oder in Behältnissen mit einem Nettogewicht von mindestens 10 kg und werden sie nicht im Einzelhandel in Verkehr gebracht, so brauchen die Schokoladearten nur in den Begleitpapieren vermerkt zu sein.
Die in den Abs. 39 bis 40 festgelegte Untergrenze von 25% für
*1) Verdickungsmittel, Farbstoffe, Konservierungsmittel und Antioxidantien werden nicht zugesetzt.
*2) Der Ausdruck handelsübliche Sachbezeichnung ist gleichzusetzen mit dem Begriff Verkehrsbezeichnung.
§ 2. (1) Auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten von Kakaoerzeugnissen und Schokolade(erzeugnissen) sind leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und dauerhaft folgende Angaben zwingend anzubringen:
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