Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die für die Verwendung bei Lebensmitteln und Verzehrprodukten bestimmt sind (Kunststoffverordnung)(EWR/Anh. II: 378L0142, 380L0766, 381L0432, 382L0711, 385L0572, 390L0128)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 29 und 30 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet:
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind Gebrauchsgegenstände gemäß § 6 lit. a LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln und Verzehrprodukten) aus Kunststoff.
§ 2. (1) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff sind Materialien und Gegenstände oder Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff oder aus zwei oder mehr Schichten bestehen, von denen jede ausschließlich aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden.
(2) Kunststoff ist eine organische makromolekulare Verbindung, die durch Polymerisation, Polykondensation, Polyaddition oder sonstige vergleichbare Verfahren aus Molekülen mit niedrigerem Molekulargewicht oder durch chemische Veränderung natürlicher Makromoleküle gewonnen wird. Dieser makromolekularen Verbindung können andere Stoffe oder Zubereitungen zugefügt werden. Als Kunststoff gelten auch die Silikone und sonstige vergleichbare makromolekulare Verbindungen.
(3) Als Kunststoff gelten jedoch nicht:
Zellglasfolien im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 128/1994 in der jeweils geltenden Fassung;
Elastomere und natürlicher oder synthetischer Kautschuk;
Papier und Pappe, auch wenn diese durch Zusatz von Kunststoff modifiziert worden sind;
Überzüge aus Paraffinwachs, einschließlich synthetischem Paraffinwachs und mikrokristallinem Wachs sowie deren Gemische miteinander oder mit Kunststoff;
Ionenaustauscherharze.
§ 3. (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen, bei deren Herstellung andere als die in Anlage 1 genannten Stoffe als Monomere und sonstige Ausgangsstoffe verwendet wurden.
(2) Abs. 1 gilt nicht beim Herstellen von
Oberflächenbeschichtungen mit flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen und Polymeren wie Lacken, Farben usw.;
Silikonen;
Epoxyharzen;
durch bakterielle Fermentation gewonnenen Erzeugnissen;
Klebern und Haftvermittlern;
Druckfarben.
§ 3. (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen, bei deren Herstellung andere als die in Anlage 1 genannten Stoffe als Monomere und sonstige Ausgangsstoffe verwendet wurden.
(2) Abs. 1 gilt nicht beim Herstellen von
Oberflächenbeschichtungen mit flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen und Polymeren wie Lacken, Farben usw.;
Silikonen;
Epoxyharzen;
Klebern und Haftvermittlern;
Druckfarben.
§ 3a. Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff dürfen die in Anlage 1a genannten Stoffe als Additive verwendet werden.
§ 3a. Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoffen dürfen die in Anlage 1a genannten Stoffe als Additive unter Einhaltung der festgelegten Einschränkungen verwendet werden.
§ 3b. Es ist verboten, andere als die in Anlage 1b genannten Produkte, die durch bakterielle Fermentation gewonnen werden, zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff zu verwenden.
§ 3c. Für die zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff in den Anlagen angeführten Stoffe sind die in der Anlage 1c genannten Spezifikationen einzuhalten.
§ 4. (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen, wenn sie die in Anlage 1 genannten Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe über die dort in Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Restgehalte hinaus enthalten.
(2) Sofern für einen Stoff in Anlage 1 Spalte 4 außer einem höchstzulässigen Restgehalt auch ein spezifischer Migrationsgrenzwert angegeben ist, so kann der höchstzulässige Restgehalt unberücksichtigt bleiben, wenn der spezifische Migrationsgrenzwert eingehalten ist.
(3) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder Popolymerisaten hergestellt wurden, in Verkehr zu bringen, wenn sie mehr als 1 mg an monomerem Vinylchlorid pro kg enthalten.
§ 5. (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen, wenn die Anteile der in Anlage 1 genannten Monomere oder sonstigen Ausgangsstoffe, die von den Gebrauchsgegenständen auf Lebensmittel oder Verzehrprodukte übergehen, die in dieser Anlage in Spalte 4angegebenen spezifischen Migrationsgrenzwerte überschreiten.
(2) Sofern für einen Stoff in Anlage 1 Spalte 4 außer einem spezifischen Migrationsgrenzwert auch ein höchstzulässiger Restgehalt angegeben ist, so kann der spezifische Migrationsgrenzwert unberücksichtigt bleiben wenn der höchstzulässige Restgehalt nicht überschritten wird.
(3) Insgesamt dürfen von einem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff Stoffe auf Lebensmittel oder Verzehrprodukte nur bis zu einer Höchstmenge von 10 mg pro dm2 Oberfläche des Gebrauchsgegenstandes übergehen (Gesamtmigrationsgrenzwert) Die Höchstmenge beträgt jedoch 60 mg pro kg Lebensmittel oder Verzehrprodukt bei
füllbaren Gebrauchsgegenständen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 500 ml und höchstens 10 l,
füllbaren Gebrauchsgegenständen, bei denen die Abschätzung der mit den Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Berührung kommenden Oberfläche nicht möglich ist,
Deckeln, Dichtungsringen, Stopfen oder ähnlichen Verschlüssen.
(4) Bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder Popolymerisaten hergestellt wurden, darf der Anteil an monomerem Vinylchlorid, der auf das Lebensmittel oder Verzehrprodukt übergeht, eine Höchstmenge von 0,01 mg pro kg Lebensmittel oder Verzehrprodukt nicht überschreiten.
§ 6. (1) Die Prüfung auf Einhaltung der Migrationsgrenzwerte hat nach den Anlagen 2, 3 und 4 zu erfolgen.
(2) Die Prüfung gemäß Absatz 1 kann hinsichtlich der spezifischen Migrationsgrenzwerte dann entfallen, wenn nachweislich aus der Bestimmung des Gesamtmigrationsgrenzwertes gemäß § 5 Abs. 3 hervorgeht, daß die spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschritten werden.
(3) Die Bestimmung des monomeren Vinylchlorids, das von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, auf Lebensmittel oder Verzehrprodukte übergegangen ist, hat nach Anlage 5 zu erfolgen.
(4) Die Bestimmung des Gehaltes an monomerem Vinylchlorid in Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, hat nach Anlage 6 zu erfolgen.
§ 6. (1) Die Prüfung auf Einhaltung der Migrationsgrenzwerte hat nach den Anlagen 2, 3 und 4 zu erfolgen.
(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 kann hinsichtlich der spezifischen Migrationswerte dann entfallen, wenn
nachweislich aus der Bestimmung des Gesamtmigrationswertes gemäß § 5 Abs. 3 hervorgeht, daß die spezifischen Migrationswerte nicht überschritten werden oder
nachgewiesen werden kann, daß unter der Annahme des vollständigen Übergangs des jeweiligen im Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff enthaltenen Stoffes der spezifische Migrationsgrenzwert nicht überschritten werden kann.
(3) Die Bestimmung des monomeren Vinylchlorids, das von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, auf Lebensmittel oder Verzehrprodukte übergegangen ist, hat nach Anlage 5 zu erfolgen.
(4) Die Bestimmung des Gehaltes an monomerem Vinylchlorid in Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, hat nach Anlage 6 zu erfolgen.
§ 7. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 8 der Geschirrverordnung, BGBl. Nr. 258/1960, soweit er sich auf Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff bezieht, außer Kraft.
(2) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1994 im Verkehr belassen werden.
§ 7. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 8 der Geschirrverordnung, BGBl. Nr. 258/1960, soweit er sich auf Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff bezieht, außer Kraft.
(2) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1994 im Verkehr belassen werden.
(3) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 30. Juni 1995 in Verkehr belassen werden.
§ 7. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 8 der Geschirrverordnung, BGBl. Nr. 258/1960, soweit er sich auf Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff bezieht, außer Kraft.
(2) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1994 im Verkehr belassen werden.
(3) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 1. April 1996 in Verkehr belassen werden.
§ 7. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 8 der Geschirrverordnung, BGBl. Nr. 258/1960, soweit er sich auf Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff bezieht, außer Kraft.
(2) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1994 im Verkehr belassen werden.
(3) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 1. April 1998 in Verkehr gebracht werden.
§ 7. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 8 der Geschirrverordnung, BGBl. Nr. 258/1960, soweit er sich auf Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff bezieht, außer Kraft.
(2) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995 und BGBl. Nr. 898/1995, entsprechen, dürfen bis 1. April 1998 in Verkehr gebracht werden.
(3) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995 und BGBl. Nr. 528/1996, entsprechen, dürfen bis 1. Jänner 1999 in Verkehr gebracht werden.
§ 7. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 8 der Geschirrverordnung, BGBl. Nr. 258/1960, soweit er sich auf Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff bezieht, außer Kraft.
(2) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 93/2001 entsprechen, dürfen bis 1. Jänner 2003 in Verkehr gebracht werden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2001)
§ 8. Durch diese Verordnung werden die Richtlinien
- 78/142/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 44 vom 15. Februar 1978),
- 80/766/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Prüfung des Gehalts an Vinylchlorid-Monomer in Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 213 vom 16. August 1980),
- 81/432/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Prüfung auf Vinylchlorid, das auf Bedarfsgegenstände in Lebensmitteln übergegangen ist (ABl. L 167 vom 24. Juni 1981),
- 82/711/EWG des Rates über die Grundregeln für die Ermittlung der Migration aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 297 vom 23. Oktober 1982),
- 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 372 vom 31. Dezember 1985),
- 90/128/EWG der Kommission über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 75 vom 21. März 1990),
- 92/39/EWG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 168 vom 23. Juni 1992),
- 93/8/EWG des Rates zur Änderung der Richtlinie 82/711/EWG des Rates über die Grundregeln für die Ermittlung der Migration aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 90 vom 14. April 1993),
- 93/9/EWG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 90 vom 14. April 1993),
- 95/3/EWG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 41 vom 23. Februar 1995),
- 96/11/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 61 vom 12. März 1996),
- 97/48/EG des Rates zur zweiten Änderung der Richtlinie 82/711/EWG des Rates über die Grundregeln für die Ermittlung der Migration aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 222 vom 12. August 1997),
- 1999/91/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 310 vom 4. Dezember 1999)
Anlage 1
Monomere und sonstige Ausgangsstoffe, die für die Herstellung von
Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff zugelassen sind 1)
Abschnitt A
```
```
PM/
REF.-Nr. 2) CAS-Nr. 3) Bezeichnung 4) Beschränkungen 5) 6)
```
```
1 2 3 4
```
```
10030 000514-10-3 Abietinsäure
10060 000075-07-0 Acetaldehyd
10090 000064-19-7 Essigsäure
10120 000108-05-4 Vinylacetat SML = 12 mg/kg
10150 000108-24-7 Essigsäureanhydrid
10210 000074-86-2 Acetylen
10690 000079-10-7 Acrylsäure
10780 000141-32-2 n-Butylacrylat
10810 002998-08-5 sec-Butylacrylat
10840 001663-39-4 tert-Butylacrylat
11470 000140-88-5 Ethylacrylat
000818-61-1 Hydroxyethylacrylat Siehe „Ethylen-
glykolmonoacrylat''
11590 00106-63-8 Isobutylacrylat
11680 000689-12-3 iso-Propylacrylat
11710 000096-33-3 Methylacrylat
11830 000818-61-1 Ethylenglykolmono-
acrylat
11980 000925-60-0 Propylacrylat
12100 000107-13-1 Acrylnitril SML = nicht
nachweisbar
(NG = 0,020 mg/kg,
Analysetoleranz
inbegriffen)
12130 000124-04-9 Adipinsäure
12310 Albumin
12340 Albumin, durch
Formaldehyd
koaguliert
12375 Alkohole,
aliphatische,
einwertige,
gesättigte,
geradkettige,
primäre (C tief
4 - C tief 22)
12820 000123-99-9 Azelainsäure
13000 001477-55-0 1,3-Benzoldime-
thanamin SML = 0,05 mg/kg
13090 000065-85-0 Benzoesäure
13150 000100-51-6 Benzylalkohol
000111-46-6 Bis(2-hydroxyethyl)
ether Siehe
„Diethylenglykol''
000077-99-6 2,2-Bis(hydroxyme-
thyl)-1-butanol Siehe „1,1,1-
Trimethylolpropan''
13390 000105-08-8 1,4-Bis(hydroxyme-
thyl)cyclohexan
13480 000080-05-7 2,2-Bis(4-hydroxy-
phenyl)propan SML = 3 mg/kg
13510 001675-54-3 2,2-Bis(4-hydroxy-
phenyl)propan-bis
(2,3-epoxypropyl)
ether QM = 1 mg/kg in BG
oder
SML = nicht
nachweisbar
(NG = 0,020 mg/kg,
Analysetoleranz
inbegriffen)
000110-98-5 Bis(hydroxypropyl)-
ether Siehe „Dipropylen-
glykol''
005124-30-1 Bis(4-isocyanatocy-
clohexyl)methan Siehe „Dicyclo-
hexylmethan-4,4-
diisocyanat''
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