Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-03-01
Status Aufgehoben · 2007-10-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und 3, § 5, § 6, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 468/1971, 519/1987 und 382/1991 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und 3, § 5, § 6, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 468/1971, 519/1987 und 382/1991 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Speisekartoffeln (Erdäpfel) und Speisefrühkartoffeln (Heurige Erdäpfel) der Art „Solanum tuberosum L.'' aus der Nummer 0701 des Zolltarifs gemäß Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 692/1991. Sofern eine Bestimmung sowohl auf Speisekartoffeln als auch auf Speisefrühkartoffeln anzuwenden ist, werden diese im folgenden kurz Kartoffeln genannt.

(2) Speisekartoffeln sind Kartoffeln, die zum unmittelbaren Verbrauch durch den Menschen bestimmt sind und die den folgenden Kochtypen entsprechen:

1.

festkochend (speckige Kartoffeln),

2.

vorwiegend festkochend und

3.

mehligkochend (mehlige Kartoffeln).

(3) Speisefrühkartoffeln (Heurige Kartoffeln) sind Kartoffeln der neuen Ernte, die vor dem 10. August erstmalig in Verkehr gebracht werden und zum unmittelbaren Verbrauch durch den Menschen bestimmt sind.

(4) Diese Verordnung gilt auch für Kartoffeln, die vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger abgegeben werden, jedoch lediglich hinsichtlich der Sortenechtheit (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. b) und Sortenreinheit (§ 6 Abs. 1).

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Speisekartoffeln (Erdäpfel) und Speisefrühkartoffeln (Heurige Erdäpfel) der Art ,Solanum tuberosum L.' aus der Unterposition 0701 90 der Kombinierten Nomenklatur. Sofern eine Bestimmung sowohl auf Speisekartoffeln als auch auf Speisefrühkartoffeln anzuwenden ist, werden diese im folgenden kurz Kartoffeln genannt.

(2) Speisekartoffeln sind Kartoffeln, die zum unmittelbaren Verbrauch durch den Menschen bestimmt sind und die den folgenden Kochtypen entsprechen:

1.

festkochend (speckige Kartoffeln),

2.

vorwiegend festkochend und

3.

mehligkochend (mehlige Kartoffeln).

(3) Speisefrühkartoffeln (Heurige Kartoffeln) sind Kartoffeln der neuen Ernte, die vor dem 10. August erstmalig in Verkehr gebracht werden und zum unmittelbaren Verbrauch durch den Menschen bestimmt sind.

(4) Diese Verordnung gilt auch für Kartoffeln, die vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger abgegeben werden, jedoch lediglich hinsichtlich der Sortenechtheit (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. b) und Sortenreinheit (§ 6 Abs. 1).

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Speisekartoffeln (Erdäpfel) und Speisefrühkartoffeln (Heurige Erdäpfel) der Art ,Solanum tuberosum L.` aus der Unterposition 0701 90 der Kombinierten Nomenklatur. Sofern eine Bestimmung sowohl auf Speisekartoffeln als auch auf Speisefrühkartoffeln anzuwenden ist, werden diese im folgenden kurz Kartoffeln genannt.

(2) Speisekartoffeln sind Kartoffeln, die zum unmittelbaren Verbrauch durch den Menschen bestimmt sind und die den folgenden Kochtypen entsprechen:

1.

festkochend (speckige Kartoffeln),

2.

vorwiegend festkochend und

3.

mehligkochend (mehlige Kartoffeln).

(3) Speisefrühkartoffeln (Heurige Kartoffeln) sind Kartoffeln der neuen Ernte, die vor dem 10. August erstmalig in Verkehr gebracht werden und zum unmittelbaren Verbrauch durch den Menschen bestimmt sind.

(4) Diese Verordnung gilt auch für Kartoffeln, die vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger abgegeben werden, jedoch lediglich hinsichtlich der Sortenechtheit (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. b) und Sortenreinheit (§ 6 Abs. 1).

§ 2. (1) Qualitätsklassen für Kartoffeln sind:

„Klasse I'' und „Klasse II''.

(2) Kartoffeln, die in keine der in Abs. 1 angeführten Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.

§ 2. (1) Qualitätsklassen für Kartoffeln sind:

„Klasse I” und „Klasse II”.

(2) Kartoffeln, die in keine der in Abs. 1 angeführten Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.

§ 3. (1) Die Kartoffeln müssen sein:

1.

ganz,

2.

gesund, insbesondere frei von Naß-, Braun- und Trockenfäule, von einem 25% der Knollenoberfläche übersteigenden Oberflächenschorf, von einem 10% der Knollenoberfläche übersteigenden Tiefenschorf, von Hitze- oder Frostschäden, Eisenfleckigkeit, Hohl- oder Schwarzherzigkeit, starker Pfropfenbildung, starker Glasigkeit, starker Stippigkeit und starker Schwarzfleckigkeit,

3.

sauber, das heißt nahezu frei von Erde oder Sand,

4.

fest, das heißt nicht welk oder runzelig,

5.

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

6.

frei von fremdem Geruch oder Geschmack,

7.

frei von starken Beschädigungen, Fraßstellen oder schweren Quetschungen,

8.

frei von deutlich ergrünten Knollen und

9.

frei von mißgestalteten Knollen (Zwiewuchs, Kindelbildung usw.).

(2) Die Packstücke müssen frei sein von fremden Bestandteilen, wie Erde, Sand oder losen Keimen.

(3) Speisekartoffeln, die ab dem 1. Oktober des Erntejahres erstmalig in Verkehr gebracht werden, müssen grundsätzlich schalenfest sein.

(4) Kartoffeln müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale aufweisen:

1.

Klasse I:

a)

leichte Grünfärbung auf höchstens 1/8 der Knollenoberfläche;

b)

leichte oberflächliche Beschädigungen, die durch das normale Schälen entfernt werden können,

c)

Beschädigungen oder Schwarzfleckigkeit, die nicht tiefer als 5 mm reichen und zu deren Beseitigung nicht mehr als 10% des Knollengewichtes erforderlich sind und

d)

Keime mit einer Länge von höchstens 3 mm.

2.

Klasse II:

a)

leichte Grünfärbung, die durch normales Schälen entfernt werden kann,

b)

Beschädigungen oder Schwarzfleckigkeit, zu deren Beseitigung nicht mehr als 10% des Knollengewichtes erforderlich sind;

c)

Keime mit einer Länge von höchstens 5 mm und

d)

geringfügige Einbußen der Festigkeit.

§ 3. (1) Die Kartoffeln müssen sein:

1.

ganz,

2.

gesund, insbesondere frei von Naß-, Braun- und Trockenfäule, von einem 25% der Knollenoberfläche übersteigenden Oberflächenschorf, von einem 10% der Knollenoberfläche übersteigenden Tiefenschorf, von Hitze- oder Frostschäden, Eisenfleckigkeit, Hohl- oder Schwarzherzigkeit, starker Pfropfenbildung, starker Glasigkeit, starker Stippigkeit und starker Schwarzfleckigkeit,

3.

sauber, das heißt nahezu frei von Erde oder Sand,

4.

fest, das heißt nicht welk oder runzelig,

5.

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

6.

frei von fremdem Geruch oder Geschmack,

7.

frei von starken Beschädigungen, Fraßstellen oder schweren Quetschungen,

8.

frei von deutlich ergrünten Knollen und

9.

frei von mißgestalteten Knollen (Zwiewuchs, Kindelbildung usw.).

(2) Die Packstücke müssen frei sein von fremden Bestandteilen, wie Erde, Sand oder losen Keimen.

(3) Speisekartoffeln, die ab dem 1. Oktober des Erntejahres erstmalig in Verkehr gebracht werden, müssen grundsätzlich schalenfest sein.

(4) Kartoffeln müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale aufweisen:

1.

Klasse I:

a)

leichte Grünfärbung auf höchstens 1/8 der Knollenoberfläche;

b)

leichte oberflächliche Beschädigungen, die durch das normale Schälen entfernt werden können,

c)

Beschädigungen oder Schwarzfleckigkeit, die nicht tiefer als 5 mm reichen und zu deren Beseitigung nicht mehr als 10% des Knollengewichtes erforderlich sind und

d)

Keime mit einer Länge von höchstens 3 mm.

2.

Klasse II:

a)

leichte Grünfärbung, die durch normales Schälen entfernt werden kann,

b)

Beschädigungen oder Schwarzfleckigkeit, zu deren Beseitigung nicht mehr als 10% des Knollengewichtes erforderlich sind;

c)

Keime mit einer Länge von höchstens 5 mm und

d)

geringfügige Einbußen der Festigkeit.

§ 4. (1) Für Kartoffeln gelten Mindestgrößen, die nach einem Quadratmaß zu ermitteln sind, dessen innere Seitenlänge nachstehende Mindestmaße aufweisen muß:

1.

Speisekartoffeln:

```

a)

langovale bis lange Sorten .......................... 30 mm

```

```

b)

runde bis ovale Sorten .............................. 35 mm

```

```

2.

Speisefrühkartoffeln:

```

```

a)

vor dem 30. Juni für alle Sorten .................... 28 mm

```

```

b)

ab dem 30. Juni für langovale bis lange Sorten 30 mm

```

und für runde bis ovale Sorten ...................... 35 mm

(2) Abs. 1 gilt nicht für Speisekartoffeln der Sorte „Naglerner Kipfler'' und „Ratte''.

(3) Bei Kartoffeln der Klasse I darf in Kleinpackungen bis einschließlich 5 kg der Unterschied zwischen der kleinsten und größten Knolle 30 mm nicht übersteigen. Dies gilt nicht für Speisefrühkartoffeln, die vor dem 30. Juni erstmalig in Verkehr gebracht werden.

(4) Die Einteilung der Kartoffelsorten nach der äußeren Form in „langovale bis lange Sorten '' und „runde bis ovale Sorten'' enthält die Anlage 2.

§ 4. (1) Für Kartoffeln gelten Mindestgrößen, die nach einem Quadratmaß zu ermitteln sind, dessen innere Seitenlänge nachstehende Mindestmaße aufweisen muß:

1.

Speisekartoffeln:

```

a)

langovale bis lange Sorten .......................... 30 mm

```

```

b)

runde bis ovale Sorten .............................. 35 mm

```

```

2.

Speisefrühkartoffeln:

```

```

a)

vor dem 30. Juni für alle Sorten .................... 28 mm

```

```

b)

ab dem 30. Juni für langovale bis lange Sorten 30 mm

```

und für runde bis ovale Sorten ...................... 35 mm

(2) Abs. 1 gilt nicht für Speisekartoffeln der Sorte „Naglerner Kipfler” und „Ratte”.

(3) Bei Kartoffeln der Klasse I darf in Kleinpackungen bis einschließlich 5 kg der Unterschied zwischen der kleinsten und größten Knolle 30 mm nicht übersteigen. Dies gilt nicht für Speisefrühkartoffeln, die vor dem 30. Juni erstmalig in Verkehr gebracht werden.

(4) Die Einteilung der Kartoffelsorten nach der äußeren Form in „langovale bis lange Sorten ” und „runde bis ovale Sorten” enthält die Anlage 2.

§ 5. Toleranzen, hinsichtlich Z 1 und 3 jeweils gemessen nach Gewicht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen:

1.

Qualitätstoleranzen:

a)

Der Anteil an Knollen, die den Mindestanforderungen gemäß § 3 Abs. 1 nicht entsprechen, darf 10% in der Klasse I und 15% in der Klasse II nicht übersteigen.

b)

Der Anteil an naßfaulen, braunfaulen oder trockenfaulen Knollen oder an Knollen mit Frost- oder Hitzeschäden darf im Rahmen der Toleranzen gemäß lit. a 1% in der Klasse I und 2% in der Klasse II nicht übersteigen.

c)

In allen Klassen darf im Rahmen der Toleranzen gemäß lit. a die Toleranz für fremde Bestandteile gemäß § 3 Abs. 2 bei Speisekartoffeln 2% und bei Speisefrühkartoffeln 4% nicht übersteigen.

2.

Sortentoleranzen:

3.

Größentoleranzen:

§ 5. Toleranzen, hinsichtlich Z 1 und 3 jeweils gemessen nach Gewicht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen:

1.

Qualitätstoleranzen:

a)

Der Anteil an Knollen, die den Mindestanforderungen gemäß § 3 Abs. 1 nicht entsprechen, darf 10% in der Klasse I und 15% in der Klasse II nicht übersteigen.

b)

Der Anteil an naßfaulen, braunfaulen oder trockenfaulen Knollen oder an Knollen mit Frost- oder Hitzeschäden darf im Rahmen der Toleranzen gemäß lit. a 1% in der Klasse I und 2% in der Klasse II nicht übersteigen.

c)

In allen Klassen darf im Rahmen der Toleranzen gemäß lit. a die Toleranz für fremde Bestandteile gemäß § 3 Abs. 2 bei Speisekartoffeln 2% und bei Speisefrühkartoffeln 4% nicht übersteigen.

2.

Sortentoleranzen:

3.

Größentoleranzen:

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