Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betreffend die Erfassung von Diagnosen und Leistungen in Krankenanstalten
Zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 783/1996
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 62e Abs. 3 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 801/1993, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 783/1996
Art und Formatierung der Datenträger
§ 1. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben den Bericht nach § 62e KAG auf Magnetband, Magnetbandkassette oder Diskette zu erstatten.
(2) Die Formatierung der Datenträger hat der Anlage 1 zu entsprechen, der Blockungsfaktor ist anzugeben.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 783/1996
Datensatzaufbau
§ 2. Der Datensatzaufbau des im § 62e KAG vorgesehenen Berichtes besteht aus zwei Satzarten. Diese haben mit den gemäß § 62e Abs. 2 KAG zu meldenden Daten der Anlage 2 zu entsprechen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 783/1996
§ 3. (1) Vor dem Füllen der Datenfelder der einzelnen Satzarten ist der gesamte Datensatz mit Leerzeichen zu initialisieren.
(2) Alphanumerische Felder, die durch Daten nicht zur Gänze aufgefüllt werden, sind linksbündig, numerische Felder sind rechtsbündig zu füllen. Der Rest ist jeweils mit Leerzeichen zu ergänzen.
(3) Numerische Felder sind in gezonter Form ohne Vorzeichen anzugeben.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 783/1996
Merkmale der einzelnen Datenfelder
§ 4. Die Merkmale der einzelnen Datenfelder haben den Anlagen 3 und 4 zu entsprechen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 783/1996
Inkrafttreten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1994 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst betreffend die Erfassung von Diagnosen und Leistungen in Krankenanstalten, BGBl. Nr. 682/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 782/1990 tritt mit Ablauf des 28. Februar 1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 7, Abs. 2, BGBl. Nr. 783/1996
Anlage 1
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(Formatierung der Datenträger)
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Kennung Beschreibung
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- A (1 600) Magnetband in EBCDIC (Extended Binary Coded
Decimal Interchange Code), 9 Spuren, 1 600
BPI (Bytes per Inch) Schreibdichte,
Satzformat: fix geblockt
Satzlänge: 260 Zeichen
Blockungsfaktor: frei wählbar
- A (6 250) Magnetband in EBCDIC, 9 Spuren, 6 250 BPI,
Satzformat: fix geblockt
Satzlänge: 260 Zeichen
Blockungsfaktor: frei wählbar
- B Magnetbandkassette in EBCDIC, 18 Spuren,
38 000 BPI,
Satzformat: fix geblockt
Satzlänge: 260 Zeichen
Blockungsfaktor: frei wählbar
- C (360) 5 1/4 Zoll Diskette in ASCII (American
Standard Code of Information Interchange),
Formatierung mit 360 Kilobytes,
Satzlänge: 260 Zeichen
- C (1 200) 5 1/4 Zoll Diskette in ASCII, Formatierung
mit 1,2 Megabytes,
Satzlänge: 260 Zeichen
- D (720) 3 1/2 Zoll Diskette in ASCII, Formatierung
mit 720 Kilobytes,
Satzlänge: 260 Zeichen
- D (1 440) 3 1/2 Zoll Diskette in ASCII, Formatierung
mit 1,44 Megabytes,
Satzlänge: 260 Zeichen
Zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 783/1996
Anlage 2
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(Datensatzaufbau)
Satzart 1:
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Datenfeldbezeichnung Position Länge in Byte Datenformat
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Satzart 1 1 alphanumerisch
Krankenanstaltennummer 2 4 alphanumerisch
Leerzeichen 6 1 alphanumerisch
Aufnahmezahl 7 10 alphanumerisch
Geburtsdatum 17 8 numerisch
Geschlecht 25 1 alphanumerisch
Staatsbürgerschaft 26 3 alphanumerisch
ordentlicher Wohnsitz
- Staat 29 3 alphanumerisch
- Postleitzahl 32 6 alphanumerisch
Aufnahmeart 38 1 alphanumerisch
Verlegung
(5mal vorzusehen)
- Funktionscode 39 6 alphanumerisch
- Subcode 45 2 alphanumerisch
- Aufnahmedatum 47 8 numerisch
Entlassungsart 119 1 alphanumerisch
Entlassungsdatum 120 8 numerisch
Hauptdiagnose
- Hauptgruppe 128 3 alphanumerisch
- Untergliederung 1 131 1 alphanumerisch
- Untergliederung 2 132 1 alphanumerisch
zusätzliche Diagnosen
(9mal vorzusehen)
- Hauptgruppe 133 3 alphanumerisch
- Untergliederung 1 136 1 alphanumerisch
- Untergliederung 2 137 1 alphanumerisch
ausgewählte medizinische
Einzelleistungen
(9mal vorzusehen)
- medizinische Einzelleistung 178 7 numerisch
- Anzahl 185 2 numerisch
kostentragender
Sozialversicherungsträger 259 2 alphanumerisch
Satzart 2 (Prüfsatz):
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Datenfeldbezeichnung Position Länge in Byte Datenformat
```
```
Satzart 1 1 alphanumerisch
Trägernummer 2 4 alphanumerisch
Jahr 6 4 numerisch
Leerzeichen 10 4 alphanumerisch
laufende Nummer 14 2 numerisch
Anzahl der Sätze 16 10 numerisch
Rest 26 235 alphanumerisch
Zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 783/1996
Anlage 3
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(Merkmale der Datenfelder)
Satzart 1:
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Datenfeldbezeichnung Anmerkung
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Satzart Dieses Feld unterscheidet zwischen
Diagnosenbericht, Korrektur des
Diagnosenberichtes und Prüfsatz. Es
ist bei Meldung des
Diagnosenberichtes mit einem
Leerzeichen, bei Nachlieferung
oder Korrektur bereits vom
Bundesministerium für Gesundheit,
Sport und Konsumentenschutz
übernommener Diagnosenberichte mit
dem Buchstaben K und bei Prüfsätzen
mit dem Zeichen $ zu versehen.
Krankenanstaltennummer Dieses Feld hat die vom
Bundesministerium für Gesundheit,
Sport und Konsumentenschutz
zugewiesene Krankenanstaltennummer zu
enthalten.
Aufnahmezahl Dieses Feld hat den stationären Fall
eindeutig zu identifizieren.
Geburtsdatum Dieses Feld enthält das Geburtsdatum
des in stationäre Behandlung
aufgenommenen Patienten in der Form
Jahr (4stellig), Monat (2stellig) und
Tag (2stellig). Die Untergliederung
„Monat'' hat die
Werte 01 bis 12 zu beinhalten, die
Untergliederung „Tag'' hat dem Monat
und dem Jahr entsprechende Werte zu
beinhalten. Sind bei Patienten sowohl
Staatsbürgerschaft als auch
ordentlicher Wohnsitz unbekannt, kann
dieses Feld frei bleiben.
Geschlecht Für männliche Patienten ist das
Kennzeichen „M'', für weibliche das
Kennzeichen „W'' einzutragen.
Staatsbürgerschaft Diese Felder sind mit dem jeweiligen
Ordentlicher Wohnsitz - Länderkennzeichen gemäß einer vom
Staat Bundesminister für Gesundheit, Sport
und Konsumentenschutz
herausgegebenen, dem aktuellen Stand
laufend angepaßten Liste von
Länderkennzeichen zu versehen.
Darüber hinaus ist im Feld
Staatsbürgerschaft bei Staatenlosen
das Zeichen „SL'', bei unbekannter
Staatsbürgerschaft das Zeichen
„UBK'' sowie im Feld Ordentlicher
Wohnsitz - Staat bei unbekanntem
ordentlichem Wohnsitz das Zeichen
„UBK'' zu setzen.
Ordentlicher Wohnsitz - Dieses Feld hat kein
Postleitzahl Länderkennzeichen zu enthalten und
kann bei Patienten, deren
ordentlicher Wohnsitz nicht in
Österreich liegt oder unbekannt ist,
frei bleiben.
Aufnahmeart Es ist das Zeichen „A'' zu setzen,
es sei denn, es liegt ein Transfer
von einer anderen Krankenanstalt oder
eine Wiederaufnahme vor. In diesen
Fällen ist das Zeichen „T'' bzw.
„W'' zu setzen. Eine Wiederaufnahme
liegt nur dann vor, wenn innerhalb
von sieben Tagen nach der Entlassung
eine neuerliche Aufnahme des
Patienten mit derselben Hauptdiagnose
erfolgt.
Verlegung Dieses Feld gliedert sich in den
Funktionscode, Subcode und das
Aufnahmedatum, wobei aus der ersten
Eintragung die aufnehmende Abteilung
und das Aufnahmedatum hervorgehen.
Die letzte Eintragung der Verlegung
gibt zugleich die entlassende
Abteilung an. Kommt es zu mehr als
vier Verlegungen, ist nach der
dritten Verlegung (= vierte
Eintragung) nur noch die entlassende
Abteilung mit dem entsprechenden
Aufnahmedatum einzutragen.
Verlegung - Funktionscode Dieses Feld enthält den Funktionscode
gemäß einer vom Bundesminister für
Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz herausgegebenen,
dem aktuellen Stand laufend
angepaßten Liste von Funktionscodes.
Verlegung - Subcode Der Subcode ist eine allfällige
Untergliederung des Funktionscodes.
Verlegung - Aufnahmedatum Datum der Aufnahme in die
Krankenanstalt bei erster Eintragung
bzw. Verlegungsdatum in eine andere
Abteilung bei Verlegung innerhalb der
Krankenanstalt. Es ist die Form Jahr
(4stellig), Monat (2stellig) und Tag
(2stellig) zu verwenden. Die
Untergliederung „Monat'' hat die
Werte 01 bis 12 zu beinhalten, die
Untergliederung „Tag'' hat dem Monat
und dem Jahr entsprechende Werte zu
beinhalten.
Entlassungsart Es ist das Zeichen „E'' zu setzen,
es sei denn, es liegt ein Transfer zu
einer anderen Krankenanstalt oder ein
Sterbefall vor. In diesen Fällen ist
das Zeichen „T'' bzw. „S'' zu
setzen.
Entlassungsdatum Dieses Feld enthält das Datum der
Entlassung in der Form Jahr
(4stellig), Monat (2stellig) und Tag
(2stellig). Die Untergliederung
„Monat'' hat die Werte 01 bis 12 zu
beinhalten, die Untergliederung
„Tag'' hat dem Monat und dem Jahr
entsprechende Werte zu beinhalten.
Hauptdiagnose Als Hauptdiagnose gilt jene
Krankheit, die nach Abschluß der
Untersuchungen als Hauptgrund für den
stationären Krankenhausaufenthalt
festgestellt wird. Die
Diagnosenverschlüsselung hat, soweit
in der Klassifikation der Krankheiten
gemäß § 62d KAG vorgesehen, zumindest
vierstellig zu erfolgen.
Zusätzliche Diagnosen Dieses Feld beinhaltet mögliche
Nebenerkrankungen, Komplikationen und
die Klassifikation externer Ursachen.
Die Diagnosenverschlüsselung hat,
soweit in der Klassifikation der
Krankheiten gemäß § 62d KAG
vorgesehen, zumindest vierstellig zu
erfolgen.
Ausgewählte medizinische Zur Meldung von ausgewählten
Einzelleistungen medizinischen Einzelleistungen auf
der Grundlage des vom Bundesminister
für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz unter Anpassung an
den jeweiligen Stand der
medizinischen Wissenschaft
herauszugebenden Leistungskataloges
sind die Träger öffentlicher
Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1
Z 1 und 2 KAG bezeichneten Art, mit
Ausnahme der Pflegeabteilungen der
öffentlichen Krankenanstalten für
Psychiatrie, sowie die Träger
privater Krankenanstalten der im § 2
Abs. 1 Z 1 KAG bezeichneten Art, die
gemäß § 16 KAG als gemeinnützig
geführte Krankenanstalten zu
betrachten sind, verpflichtet. Die
übrigen Träger von Krankenanstalten
sind zur Meldung von ausgewählten
medizinischen Einzelleistungen nicht
verpflichtet; unterbleibt die
Meldung, bleiben die für die
Leistungsmeldung vorgesehenen Felder
frei.
- Medizinische Einzelleistung In diesem Feld ist die im Zuge
des stationären
Krankenhausaufenthalts erbrachte
ausgewählte medizinische
Einzelleistung einzutragen. Die
Verschlüsselung der Leistung hat auf
der Grundlage des Kataloges
ausgewählter medizinischer
Einzelleistungen vierstellig zu
erfolgen.
- Anzahl In diesem Feld ist einzutragen,
wie oft die jeweilige Leistung im
Rahmen des stationären
Krankenhausaufenthaltes erbracht
wurde.
Kostentragender In diesem Feld ist der kostentragende
Sozialversicherungsträger Sozialversicherungsträger gemäß einer
vom Bundesminister für Gesundheit,
Sport und Konsumentenschutz
herausgegebenen, dem aktuellen Stand
laufend angepaßten Liste von
Sozialversicherungsträgern in
verschlüsselter Form einzutragen.
Darüber hinaus ist das Zeichen „UB''
für den Fall zu setzen, daß der
kostentragende
Sozialversicherungsträger unbekannt
ist. Weiters ist das Zeichen „KS''
für den Fall einzutragen, daß kein
kostentragender
Sozialversicherungsträger vorliegt.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 783/1996
Anlage 4
```
```
(Merkmale der Datenfelder)
Satzart 2:
```
```
Datenfeldbezeichnung Anmerkung
```
```
Satzart Dieses Feld ist mit $ zu füllen.
Trägernummer Dieses Feld hat die vom
Bundesministerium für Gesundheit,
Sport und Konsumentenschutz
zugewiesene Nummer für den Träger der
Krankenanstalt zu beinhalten.
Jahr Dieses Feld beinhaltet das Jahr der
erfaßten Daten in Form des
vierstelligen Jahres.
Laufende Nummer Bei abschnittweiser Meldung des
Diagnosenberichtes ist eine laufende
Nummer zu vergeben, die mit 0
beginnt.
Anzahl der Sätze Dieses Feld beinhaltet die Anzahl der
gemeldeten Datensätze der Satzart 1.
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