Verordnung des Bundesministers Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Meldung von sehr giftigen und giftigen Zubereitungen und die Mitteilung von Vergiftungsfällen (Giftinformations-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 33 Abs. 3 Z 5 und 6 und 63 Abs. 3 Z 3 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 759/1992, sowie auf Grund des § 6 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 617/1983, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und, soweit sich diese Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel beziehen, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:
Meldepflicht
§ 1. (1) Hersteller und Importeure haben dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz jene sehr giftigen und giftigen Zubereitungen, die auch zur Abgabe an nicht-gewerbliche Letztverbraucher bestimmt sind, vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen zu melden.
(2) Die Meldung hat bei Zubereitungen, die in der Zeit vom 1. Februar 1990 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt worden sind, bis spätestens neun Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zu erfolgen.
(3) Die Meldung hat auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) in zweifacher Ausfertigung zu erfolgen, wobei jedenfalls Angaben zu den Punkten 1 bis 6 des Formblattes vorzulegen sind.
§ 2. Die Meldepflicht gemäß § 1 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990, zulässig ist.
§ 3. (1) Hersteller und Importeure haben dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz weiters jede Änderung einer oder mehrerer der im Formblatt gemäß § 1 Abs. 3 anzugebenden Daten unter Angabe der Meldungsnummer (§ 4) unverzüglich zu melden.
(2) Die Änderungsmeldung hat auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) in zweifacher Ausfertigung zu erfolgen.
§ 4. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat dem Melder den Eingang jeder Meldung gemäß §§ 1 oder 3 schriftlich zu bestätigen und bei Meldungen gemäß § 1 zusätzlich die der Zubereitung zugeordnete Meldungsnummer bekanntzugeben.
Mitteilungspflicht bei Vergiftungen
§ 5. (1) Die verantwortlichen Leiter von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten in Krankenanstalten, in denen die Diagnose und Behandlung oder die Beurteilung der Folgen einer Erkrankung erfolgt, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch ein Gift im Sinne des § 22 ChemG verursacht worden ist, haben diese Vergiftungsfälle dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz mitzuteilen. Dies gilt auch für Betriebsärzte und Leiter von sonstigen arbeitsmedizinischen Einrichtungen.
(2) Die Mitteilung hat hinsichtlich der Person des Patienten in anonymisierter Form unter Verwendung eines Formblattes nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu erfolgen.
(3) Sie hat
bei akuten Erkrankungen nach erfolgter Therapie bzw. bei Entlassung aus stationärer Behandlung,
bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose,
sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durchgeführt wird, nach deren Abschluß
(4) Mitteilungen gemäß Abs. 1 gelten auch als Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes.
Formblätter - Vertraulichkeit
§ 6. (1) Formblätter nach dem Muster der Anlagen 1 bis 3 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) sind beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kostenlos erhältlich.
(2) In Formblättern nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) enthaltene Angaben, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, sind auf Verlangen des Melders vom Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz als vertraulich zu kennzeichnen und zu behandeln.
(3) In Formblättern nach dem Muster der Anlagen 1 bis 3 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) enthaltene, personenbezogene Daten dürfen nur in den Fällen des § 42 Abs. 3 ChemG weitergegeben werden. Die Weitergabe von Daten an die Vergiftungsinformationszentrale gilt als Weitergabe an Ärzte zur Ausübung der Heilkunde (§ 42 Abs. 3 Z 3 ChemG).
Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1994 in Kraft.
Anlage 1
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 2
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 3
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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