Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-03-05
Status Aufgehoben · 1998-11-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 90
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6a, 6b und 10 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 461/1992, wird verordnet:

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6a, 6b und 10 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 461/1992, wird verordnet:

1.

Teil

Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

Definition des Aufgabengebietes

§ 1. Das Aufgabengebiet des Arztes für Allgemeinmedizin umfaßt den gesamten menschlichen Lebensbereich, die Krankheitserkennung und Krankenbehandlung sowie die Gesundheitsförderung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung. Die wesentlichen Aufgaben des Arztes für Allgemeinmedizin liegen daher in der patientenorientierten Erkennung und Behandlung jeder Art von Erkrankungen, in der Vorsorge und Gesundheitsförderung, in der Früherkennung von Krankheiten, in der Behandlung lebensbedrohlicher Zustände, in der ärztlichen Betreuung chronisch kranker und alter Menschen, in der Erkennung und Behandlung von milieubedingten Schäden, in der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen sowie in der Integration der medizinischen, sozialen und psychischen Hilfen für die Kranken und in der Zusammenarbeit mit Ärzten anderer Gebiete, Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere mit Krankenanstalten.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

1.

Teil

Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

Definition des Aufgabengebietes

§ 1. Das Aufgabengebiet des Arztes für Allgemeinmedizin umfaßt den gesamten menschlichen Lebensbereich, die Krankheitserkennung und Krankenbehandlung sowie die Gesundheitsförderung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung. Die wesentlichen Aufgaben des Arztes für Allgemeinmedizin liegen daher in der patientenorientierten Erkennung und Behandlung jeder Art von Erkrankungen, in der Vorsorge und Gesundheitsförderung, in der Früherkennung von Krankheiten, in der Behandlung lebensbedrohlicher Zustände, in der ärztlichen Betreuung chronisch kranker und alter Menschen, in der Erkennung und Behandlung von milieubedingten Schäden, in der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen sowie in der Integration der medizinischen, sozialen und psychischen Hilfen für die Kranken und in der Zusammenarbeit mit Ärzten anderer Gebiete, Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere mit Krankenanstalten.

Dauer der Ausbildung

§ 2. Wer die im § 3 des Ärztegesetzes 1984 angeführten Erfordernisse erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin beabsichtigt, hat eine Ausbildung in der Gesamtdauer von zumindest drei Jahren im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin) zu absolvieren.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Dauer der Ausbildung

§ 2. Wer die im § 3 des Ärztegesetzes 1984 angeführten Erfordernisse erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin beabsichtigt, hat eine Ausbildung in der Gesamtdauer von zumindest drei Jahren im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin) zu absolvieren.

Art, Umfang und Ziel der Ausbildung

§ 3. (1) Ausbildungsziel ist der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten jeweils zumindest in dem für die einzelnen Ausbildungsfächer angeführten Umfang. Die Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Turnusärzte) sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen. Die Ausbildung hat darüber hinaus auch begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten sowie für den Erwerb psychosomatisch-psychosozialer Kompetenz, insbesondere hinsichtlich der Gesprächsführung mit Patienten, zu sorgen.

(2) Der Ausbildungsteil, der in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in anerkannten Lehrpraxen, in anerkannten Lehrambulatorien sowie in Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen, absolviert werden kann, hat die Ausbildung durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientenorientiert zu ergänzen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Art, Umfang und Ziel der Ausbildung

§ 3. (1) Ausbildungsziel ist der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten jeweils zumindest in dem für die einzelnen Ausbildungsfächer angeführten Umfang. Die Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Turnusärzte) sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen. Die Ausbildung hat darüber hinaus auch begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten sowie für den Erwerb psychosomatisch-psychosozialer Kompetenz, insbesondere hinsichtlich der Gesprächsführung mit Patienten, zu sorgen.

(2) Der Ausbildungsteil, der in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in anerkannten Lehrpraxen, in anerkannten Lehrambulatorien sowie in Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen, absolviert werden kann, hat die Ausbildung durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientenorientiert zu ergänzen.

§ 4. (1) Die Ausbildung ist in anerkannten Ausbildungsstätten, anerkannten Lehrambulatorien und anerkannten Lehrpraxen sowie sonstigen Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, zu absolvieren.

(2) Ausbildungen, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen worden sind, sind im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorien, in Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen, zu absolvieren.

(3) Die Ausbildung, die im Rahmen von Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung gemäß Abs. 2 dienen, oder in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte oder in für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung dienen, absolviert werden kann, ist in der Dauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten anzurechnen.

(4) Personen, die eine Ausbildung bis längstens 31. Dezember 1994 begonnen haben, haben Ausbildungszeiten, die nach Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 5 auf die Gesamtdauer von zumindest drei Jahren fehlen, durch eine Ausbildung entweder

1.

in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer als Wahlfach in einer für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätte, in einer anerkannten Lehrpraxis eines Facharztes oder in einem für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrambulatorium oder auch

2.

im Bereich der Allgemeinmedizin in einer anerkannten Lehrpraxis eines Arztes für Allgemeinmedizin zu ergänzen, wobei jedes Ausbildungsfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

(5) Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungszeiten während der Ausbildung sind auf den Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der im Abs. 4 und § 5 genannten jeweiligen Ausbildungszeiten betragen.

(6) Zeiten des Präsenzdienstes, Zivildienstes und Karenzurlaubes unterbrechen die Ausbildung und sind auf den Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin nicht anzurechnen.

(7) Die Ausbildung hat jeweils als Vollzeitausbildung in den Ausbildungsfächern Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest vier Monaten, Innere Medizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten, Chirurgie oder Chirurgie und Unfallchirurgie in der Dauer von zumindest vier Monaten sowie in Frauenheilkunde und Geburtshilfe in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe in der Dauer von zumindest zwei Monaten zu erfolgen.

§ 4. (1) Die Ausbildung ist in anerkannten Ausbildungsstätten, anerkannten Lehrambulatorien und anerkannten Lehrpraxen sowie sonstigen Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, zu absolvieren.

(2) Ausbildungen, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen worden sind, sind im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorien, in Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen, zu absolvieren.

(3) Die Ausbildung, die im Rahmen von Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung gemäß Abs. 2 dienen, oder in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte oder in für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung dienen, absolviert werden kann, ist in der Dauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten anzurechnen.

(4) Personen, die eine Ausbildung bis längstens 31. Dezember 1994 begonnen haben, haben Ausbildungszeiten, die nach Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 5 auf die Gesamtdauer von zumindest drei Jahren fehlen, durch eine Ausbildung entweder

1.

in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer als Wahlfach in einer für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätte, in einer anerkannten Lehrpraxis eines Facharztes oder in einem für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrambulatorium oder auch

2.

im Bereich der Allgemeinmedizin in einer anerkannten Lehrpraxis eines Arztes für Allgemeinmedizin zu ergänzen, wobei jedes Ausbildungsfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

(5) Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungszeiten während der Ausbildung sind auf den Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der im Abs. 4 und § 5 genannten jeweiligen Ausbildungszeiten betragen.

(6) Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer und des Karenzurlaubs unterbrechen die Ausbildung und sind auf den Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin nicht anzurechnen.

(7) Die Ausbildung hat jeweils als Vollzeitausbildung in den Ausbildungsfächern Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest vier Monaten, Innere Medizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten, Chirurgie oder Chirurgie und Unfallchirurgie in der Dauer von zumindest vier Monaten sowie in Frauenheilkunde und Geburtshilfe in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe in der Dauer von zumindest zwei Monaten zu erfolgen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

§ 4. (1) Die Ausbildung ist in anerkannten Ausbildungsstätten, anerkannten Lehrambulatorien und anerkannten Lehrpraxen sowie sonstigen Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, zu absolvieren.

(2) Ausbildungen, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen worden sind, sind im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorien, in Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen, zu absolvieren.

(3) Die Ausbildung, die im Rahmen von Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung gemäß Abs. 2 dienen, oder in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte oder in für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung dienen, absolviert werden kann, ist in der Dauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten anzurechnen.

(4) Personen, die eine Ausbildung bis längstens 31. Dezember 1994 begonnen haben, haben Ausbildungszeiten, die nach Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 5 auf die Gesamtdauer von zumindest drei Jahren fehlen, durch eine Ausbildung entweder

1.

in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer als Wahlfach in einer für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätte, in einer anerkannten Lehrpraxis eines Facharztes oder in einem für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrambulatorium oder auch

2.

im Bereich der Allgemeinmedizin in einer anerkannten Lehrpraxis eines Arztes für Allgemeinmedizin zu ergänzen, wobei jedes Ausbildungsfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

(5) Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungszeiten während der Ausbildung sind auf den Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der im Abs. 4 und § 5 genannten jeweiligen Ausbildungszeiten betragen.

(6) Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer und des Karenzurlaubs unterbrechen die Ausbildung und sind auf den Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin nicht anzurechnen.

(7) Die Ausbildung hat jeweils als Vollzeitausbildung in den Ausbildungsfächern Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest vier Monaten, Innere Medizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten, Chirurgie oder Chirurgie und Unfallchirurgie in der Dauer von zumindest vier Monaten sowie in Frauenheilkunde und Geburtshilfe in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe in der Dauer von zumindest zwei Monaten zu erfolgen.

Inhalt der Ausbildung

§ 5. (1) Die Ausbildung hat jedenfalls folgende Ausbildungsfächer zu beinhalten:

1.

Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten für Ausbildungen, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen worden sind;

2.

Chirurgie in der Dauer von zumindest vier Monaten oder Chirurgie und Unfallchirurgie in der Dauer von jeweils zumindest zwei Monaten;

3.

Frauenheilkunde und Geburtshilfe in der Dauer von zumindest vier Monaten, wobei davon zumindest zwei Monate in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe zu absolvieren sind;

4.

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten in der Dauer von zumindest zwei Monaten;

5.

Haut- und Geschlechtskrankheiten in der Dauer von zumindest zwei Monaten;

6.

Innere Medizin in der Dauer von zumindest zwölf Monaten, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Anästhesiologie und Intensivmedizin, stationäre Arbeits- und Betriebsmedizin, Augenheilkunde und Optometrie, Lungenkrankheiten, Medizinische Radiologie Diagnostik, Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Physikalische Medizin oder Urologie anzurechnen ist;

7.

Kinder- und Jugendheilkunde in der Dauer von zumindest vier Monaten;

8.

Neurologie in der Dauer von zumindest zwei Monaten oder Psychiatrie in der Dauer von zumindest zwei Monaten.

(2) Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie Haut und Geschlechtskrankheiten kann in der Dauer von jeweils zumindest drei Monaten auch in einer anerkannten Lehrpraxis eines entsprechenden Facharztes oder in einem entsprechend anerkannten Lehrambulatorium absolviert werden.

(3) Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern Neurologie oder Psychiatrie kann in der Dauer von jeweils zumindest drei Monaten auch in einer anerkannten Lehrpraxis eines entsprechenden Facharztes oder in einem entsprechend anerkannten Lehrambulatorium absolviert werden.

(4) Die Ausbildung im Ausbildungsfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe kann auch in der Dauer von zumindest zwei Monaten in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe in einer anerkannten Ausbildungsstätte und zusätzlich in der Dauer von zumindest drei Monaten in einer anerkannten Lehrpraxis eines entsprechenden Facharztes oder in einem entsprechend anerkannten Lehrambulatorium absolviert werden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.