Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-03-05
Letzte Aktualisierung 2000-01-01
Status Aufgehoben · 1998-11-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 90
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(8) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung zum Facharzt in anerkannten Ausbildungsstätten sind nach dem Muster der Anlage 49 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), jene über eine zurückgelegte ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches nach dem Muster der Anlage 50 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen auszustellen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen, vom ärztlichen Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt zu versehen. Die Rasterzeugnisse über die in einem Nebenfach zurückgelegte Ausbildung zum Facharzt sind nach dem Muster der Anlage 51 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.

(9) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einer anerkannten Lehrpraxis sind nach dem Muster der Anlage 52 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Lehrpraxisinhaber auszustellen und mit der Arztstampiglie zu versehen.

(10) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einem anerkannten Lehrambulatorium sind nach dem Muster der Anlage 53 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen auszustellen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen, vom ärztlichen Leiter des anerkannten Lehrambulatoriems gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt zu versehen.

Rasterzeugnisse

§ 31. (1) Die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber haben über Verlangen des Turnusarztes nach Zurücklegung der jeweiligen Mindestausbildungszeit unverzüglich die entsprechenden Rasterzeugnisse auszustellen und dem Turnusarzt Gelegenheit zu geben, den Empfang der Rasterzeugnisse schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Rasterzeugnisse haben Art, Dauer, Inhalt und Umfang der Ausbildung anzugeben sowie die Feststellung zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist. Diese Feststellung hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten des Turnusarztes im Hinblick auf die Tätigkeit als Facharzt zu beinhalten.

(3) Die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber haben durch ihre Unterschrift zu bestätigen, daß sie laufend den Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen überprüft und dem Turnusarzt die Ausbildungsinhalte im jeweils erforderlichen Umfang tatsächlich vermittelt haben. Im Rasterzeugnis sind ferner Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.

(4) Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in den jeweiligen in den Rasterzeugnissen aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber jeweils durch Unterschrift und Datum zu bestätigen.

(5) Den Turnusärzten ist Gelegenheit zu geben, auf den Rasterzeugnissen allfällige Äußerungen schriftlich anzumerken.

(6) Den Turnusärzten ist auf deren Verlangen nach der Hälfte der Ausbildungszeit im Hauptfach eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen auszustellen.

(7) Hinsichtlich Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse gelten die Absätze 8, 9 und 10. Für Personen, die ab dem Tag der Kundmachung der Rasterzeugnisse in der Österreichischen Ärztezeitung (§§ 8 Abs. 3, 83 Abs. 2 Z 14 und Abs. 5 Ärztegesetz 1984) ihre Ausbildung begonnen haben, gelten die in der Österreichischen Ärztezeitung kundgemachten Rasterzeugnisse.

(8) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung zum Facharzt in anerkannten Ausbildungsstätten sind nach dem Muster der Anlage 49 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), jene über eine zurückgelegte ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches nach dem Muster der Anlage 50 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen auszustellen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen, vom ärztlichen Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt zu versehen. Die Rasterzeugnisse über die in einem Nebenfach zurückgelegte Ausbildung zum Facharzt sind nach dem Muster der Anlage 51 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.

(9) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einer anerkannten Lehrpraxis sind nach dem Muster der Anlage 52 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Lehrpraxisinhaber auszustellen und mit der Arztstampiglie zu versehen.

(10) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einem anerkannten Lehrambulatorium sind nach dem Muster der Anlage 53 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen auszustellen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen, vom ärztlichen Leiter des anerkannten Lehrambulatoriems gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt zu versehen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Rasterzeugnisse

§ 31. (1) Die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber haben über Verlangen des Turnusarztes nach Zurücklegung der jeweiligen Mindestausbildungszeit unverzüglich die entsprechenden Rasterzeugnisse auszustellen und dem Turnusarzt Gelegenheit zu geben, den Empfang der Rasterzeugnisse schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Rasterzeugnisse haben Art, Dauer, Inhalt und Umfang der Ausbildung anzugeben sowie die Feststellung zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist. Diese Feststellung hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten des Turnusarztes im Hinblick auf die Tätigkeit als Facharzt zu beinhalten.

(3) Die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber haben durch ihre Unterschrift zu bestätigen, daß sie laufend den Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen überprüft und dem Turnusarzt die Ausbildungsinhalte im jeweils erforderlichen Umfang tatsächlich vermittelt haben. Im Rasterzeugnis sind ferner Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.

(4) Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in den jeweiligen in den Rasterzeugnissen aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber jeweils durch Unterschrift und Datum zu bestätigen.

(5) Den Turnusärzten ist Gelegenheit zu geben, auf den Rasterzeugnissen allfällige Äußerungen schriftlich anzumerken.

(6) Den Turnusärzten ist auf deren Verlangen nach der Hälfte der Ausbildungszeit im Hauptfach eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen auszustellen.

(7) Hinsichtlich Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse gelten die Absätze 8, 9 und 10. Für Personen, die ab dem Tag der Kundmachung der Rasterzeugnisse in der Österreichischen Ärztezeitung (§§ 8 Abs. 3, 83 Abs. 2 Z 14 und Abs. 5 Ärztegesetz 1984) ihre Ausbildung begonnen haben, gelten die in der Österreichischen Ärztezeitung kundgemachten Rasterzeugnisse.

(8) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung zum Facharzt in anerkannten Ausbildungsstätten sind nach dem Muster der Anlage 49 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), jene über eine zurückgelegte ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches nach dem Muster der Anlage 50 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen auszustellen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen, vom ärztlichen Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt zu versehen. Die Rasterzeugnisse über die in einem Nebenfach zurückgelegte Ausbildung zum Facharzt sind nach dem Muster der Anlage 51 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.

(9) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einer anerkannten Lehrpraxis sind nach dem Muster der Anlage 52 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Lehrpraxisinhaber auszustellen und mit der Arztstampiglie zu versehen.

(10) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einem anerkannten Lehrambulatorium sind nach dem Muster der Anlage 53 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen auszustellen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen, vom ärztlichen Leiter des anerkannten Lehrambulatoriems gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt zu versehen.

3.

Teil

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 32. (1) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Ausbildung zum praktischen Arzt oder ihre Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach eines Sonderfaches begonnen haben, können ihre Ausbildung nach den bisher oder den nunmehr geltenden Bestimmungen beenden, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Personen, die Berufsbezeichnungen und Zusatzbezeichnungen nach den bisher geltenden Bestimmungen führen, haben diese unverändert weiter zu führen, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(3) Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt bis zum Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder ihre Ausbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin berechtigt.

(4) Personen, die gemäß Abs. 3 zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin berechtigt sind, haben die Berufsbezeichnung „Arzt für Allgemeinmedizin'' zu führen.

(5) Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt bis zum Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, dürfen die Berufsbezeichnung „praktischer Arzt'' anstelle der Berufsbezeichnung „Arzt für Allgemeinmedizin'' bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 weiterführen.

(6) Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt nach den bisher geltenden Bestimmungen berechtigt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

3.

Teil

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 32. (1) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Ausbildung zum praktischen Arzt oder ihre Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach eines Sonderfaches begonnen haben, können ihre Ausbildung nach den bisher oder den nunmehr geltenden Bestimmungen beenden, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Personen, die Berufsbezeichnungen und Zusatzbezeichnungen nach den bisher geltenden Bestimmungen führen, haben diese unverändert weiter zu führen, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(3) Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt bis zum Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder ihre Ausbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin berechtigt.

(4) Personen, die gemäß Abs. 3 zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin berechtigt sind, haben die Berufsbezeichnung „Arzt für Allgemeinmedizin“ zu führen.

(5) Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt bis zum Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, dürfen die Berufsbezeichnung „praktischer Arzt“ anstelle der Berufsbezeichnung „Arzt für Allgemeinmedizin“ bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 weiterführen.

(6) Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt nach den bisher geltenden Bestimmungen berechtigt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

§ 33. (1) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Anästhesiologie'' erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin'' zu führen.

(2) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Augenheilkunde'' erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Augenheilkunde nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie'' zu führen.

(3) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Kinderheilkunde'' erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Kinderheilkunde nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde'' zu führen.

(4) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Hygiene'' erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Hygiene nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie'' zu führen.

(5) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „(Kinderneuropsychiatrie)'' erworben haben oder ihre ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Kinderneuropsychiatrie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Zusatzbezeichnung „(Kinder- und Jugendneuropsychiatrie)'' zu führen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

§ 33. (1) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Anästhesiologie“ erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin“ zu führen.

(2) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Augenheilkunde“ erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Augenheilkunde nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie“ zu führen.

(3) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Kinderheilkunde“ erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Kinderheilkunde nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde“ zu führen.

(4) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Hygiene“ erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Hygiene nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie“ zu führen.

(5) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „(Kinderneuropsychiatrie)“ erworben haben oder ihre ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Kinderneuropsychiatrie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Zusatzbezeichnung „(Kinder- und Jugendneuropsychiatrie)“ zu führen.

§ 34. (1) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Neurologie und Psychiatrie'' erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Neurologie und Psychiatrie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Neurologie und Psychiatrie'' zu führen.

(2) Personen gemäß Abs. 1 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Berufsbezeichnung „Facharzt für Neurologie und Psychiatrie'' die Berufsbezeichnung „Facharzt für Neurologie'' zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Neurologie nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.

(3) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Psychiatrie und Neurologie'' erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Neurologie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Psychiatrie und Neurologie'' zu führen.

(4) Personen gemäß Abs. 3 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Berufsbezeichnung „Facharzt für Psychiatrie und Neurologie'' die Berufsbezeichnung „Facharzt für Psychiatrie'' zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Psychiatrie nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.

(5) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Radiologie'' erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Radiologie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Radiologie'' zu führen.

(6) Personen gemäß Abs. 5 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Berufsbezeichnung „Facharzt für Radiologie'' die Berufsbezeichnung „Facharzt für Medizinische Radiologie-Diagnostik'' zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Medizinische Radiologie-Diagnostik nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.

(7) Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „(Hochvolt- und Brachytherapie)'' erworben haben oder ihre ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Hochvolt- und Brachytherapie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Radiologie (Hochvolt- und Brachytherapie)'' zu führen.

(8) Personen gemäß Abs. 7 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung „(Hochvolt und Brachytherapie)'' die Berufsbezeichnung „Facharzt für Strahlentherapie-Radioonkologie'' zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Strahlentherapie-Radioonkologie, unabhängig von der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Radiologie oder als Facharzt für Medizinische Radiologie-Diagnostik, nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

§ 34. (1) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Neurologie und Psychiatrie“ erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Neurologie und Psychiatrie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Neurologie und Psychiatrie“ zu führen.

(2) Personen gemäß Abs. 1 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Berufsbezeichnung „Facharzt für Neurologie und Psychiatrie“ die Berufsbezeichnung „Facharzt für Neurologie“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Neurologie nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.

(3) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Psychiatrie und Neurologie“ erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Neurologie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Psychiatrie und Neurologie“ zu führen.

(4) Personen gemäß Abs. 3 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Berufsbezeichnung „Facharzt für Psychiatrie und Neurologie“ die Berufsbezeichnung „Facharzt für Psychiatrie“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Psychiatrie nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.

(5) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Radiologie“ erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Radiologie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Radiologie“ zu führen.

(6) Personen gemäß Abs. 5 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Berufsbezeichnung „Facharzt für Radiologie“ die Berufsbezeichnung „Facharzt für Medizinische Radiologie-Diagnostik“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Medizinische Radiologie-Diagnostik nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.

(7) Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „(Hochvolt- und Brachytherapie)“ erworben haben oder ihre ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Hochvolt- und Brachytherapie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Radiologie (Hochvolt- und Brachytherapie)“ zu führen.

(8) Personen gemäß Abs. 7 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung „(Hochvolt und Brachytherapie)“ die Berufsbezeichnung „Facharzt für Strahlentherapie-Radioonkologie“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Strahlentherapie-Radioonkologie, unabhängig von der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Radiologie oder als Facharzt für Medizinische Radiologie-Diagnostik, nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.

§ 35. (1) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „(Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)'' erworben haben oder ihre ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)'' zu führen.

(2) Personen gemäß Abs. 1 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung „(Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)'' die Berufsbezeichnung „Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie'' zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, unabhängig von der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.

(3) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „(Kinderchirurgie)'' erworben haben oder ihre ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Kinderchirurgie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Chirurgie (Kinderchirurgie)'' zu führen.

(4) Personen gemäß Abs. 3 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung „(Kinderchirurgie)'' die Berufsbezeichnung „Facharzt für Kinderchirurgie'' zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Kinderchirurgie, unabhängig von der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Chirurgie, nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.

(5) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „(Nuklearmedizin)'' erworben haben oder ihre ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Nuklearmedizin nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Innere Medizin (Nuklearmedizin)'' oder „Facharzt für Radiologie (Nuklearmedizin)'' zu führen.

(6) Personen gemäß Abs. 5 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung „(Nuklearmedizin)'' die Berufsbezeichnung „Facharzt für Nuklearmedizin'' zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Nuklearmedizin, unabhängig von der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Innere Medizin, als Facharzt für Radiologie oder als Facharzt für Medizinische Radiologie-Diagnostik, nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

§ 35. (1) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „(Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)“ erworben haben oder ihre ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)“ zu führen.

(2) Personen gemäß Abs. 1 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung „(Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)“ die Berufsbezeichnung „Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, unabhängig von der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.

(3) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „(Kinderchirurgie)“ erworben haben oder ihre ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Kinderchirurgie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Chirurgie (Kinderchirurgie)“ zu führen.

(4) Personen gemäß Abs. 3 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung „(Kinderchirurgie)“ die Berufsbezeichnung „Facharzt für Kinderchirurgie“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Kinderchirurgie, unabhängig von der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Chirurgie, nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.

(5) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „(Nuklearmedizin)“ erworben haben oder ihre ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Nuklearmedizin nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Innere Medizin (Nuklearmedizin)“ oder „Facharzt für Radiologie (Nuklearmedizin)“ zu führen.

(6) Personen gemäß Abs. 5 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung „(Nuklearmedizin)“ die Berufsbezeichnung „Facharzt für Nuklearmedizin“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Nuklearmedizin, unabhängig von der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Innere Medizin, als Facharzt für Radiologie oder als Facharzt für Medizinische Radiologie-Diagnostik, nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.

§ 36. (1) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ausbildung im Sinne der nach dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildung zum Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin, für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, für Medizinische Leistungsphysiologie, für Spezifische Prophylaxe und Tropenhygiene sowie für Virologie oder nachweislich eine zumindest sechsjährige Tätigkeit in einem der genannten Fächer zurückgelegt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung „Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin, für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, für Medizinische Leistungsphysiologie, für Spezifische Prophylaxe und Tropenhygiene oder für Virologie'' berechtigt.

(2) Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes auch als Facharzt eines anderen als den in Abs. 1 genannten Sonderfächern und die Berechtigung zur Führung entsprechender Berufsbezeichnungen, die vor einer Berechtigung gemäß Abs. 1 erworben worden sind, bleiben für Personen gemäß Abs. 1 unberührt.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

§ 36. (1) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ausbildung im Sinne der nach dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildung zum Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin, für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, für Medizinische Leistungsphysiologie, für Spezifische Prophylaxe und Tropenhygiene sowie für Virologie oder nachweislich eine zumindest sechsjährige Tätigkeit in einem der genannten Fächer zurückgelegt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung „Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin, für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, für Medizinische Leistungsphysiologie, für Spezifische Prophylaxe und Tropenhygiene oder für Virologie“ berechtigt.

(2) Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes auch als Facharzt eines anderen als den in Abs. 1 genannten Sonderfächern und die Berechtigung zur Führung entsprechender Berufsbezeichnungen, die vor einer Berechtigung gemäß Abs. 1 erworben worden sind, bleiben für Personen gemäß Abs. 1 unberührt.

§ 37. (1) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik'' erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik'' zu führen.

(2) Personen gemäß Abs. 1, soferne sie in der Dauer von zumindest vier Jahren eine Tätigkeit an Hygiene-Instituten oder an Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten nachweisen, sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Berufsbezeichnung „Facharzt für mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik'' die Berufsbezeichnung „Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie'' zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.

(3) Personen gemäß Abs. 1, soferne sie in der Dauer von zumindest vier Jahren eine Tätigkeit überwiegend an Blutbanken nachweisen, sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Berufsbezeichnung „Facharzt für mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik'' die Berufsbezeichnung „Facharzt für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin'' zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

§ 37. (1) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik“ erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik“ zu führen.

(2) Personen gemäß Abs. 1, soferne sie in der Dauer von zumindest vier Jahren eine Tätigkeit an Hygiene-Instituten oder an Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten nachweisen, sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Berufsbezeichnung „Facharzt für mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik“ die Berufsbezeichnung „Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.

(3) Personen gemäß Abs. 1, soferne sie in der Dauer von zumindest vier Jahren eine Tätigkeit überwiegend an Blutbanken nachweisen, sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Berufsbezeichnung „Facharzt für mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik“ die Berufsbezeichnung „Facharzt für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.

§ 38. Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine ergänzende spezielle Ausbildung im Sinne der nach dieser Verordnung vorgesehenen ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches oder nachweislich eine zumindest dreijährige Tätigkeit im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet eines Sonderfaches zurückgelegt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste berechtigt, der Berufsbezeichnung „Facharzt für ...'' folgende Teilgebiete in Klammer als Zusatz anzufügen:

1.

„(Angiologie)'' im Rahmen der Sonderfächer Innere Medizin oder Haut- und Geschlechtskrankheiten,

2.

„(Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen)'' im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin,

3.

„(Gastroenterologie und Hepatologie)'' im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin,

4.

„(Gefäßchirurgie)'' im Rahmen des Sonderfaches Chirurgie,

5.

„(Herzchirurgie)'' im Rahmen des Sonderfaches Chirurgie,

6.

„(Hämato-Onkologie)'' im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin,

7.

„(Humangenetik)'' im Rahmen der Sonderfächer Histologie und Embryologie, Hygiene und Mikrobiologie, Medizinische Biologie, Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Pathologie oder Psychiatrie,

8.

„(Intensivmedizin)'' im Rahmen der Sonderfächer Chirurgie, Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde, Lungenkrankheiten, Neurochirurgie, Neurologie, Plastische Chirurgie oder Psychiatrie,

9.

„(Internistische Sportheilkunde)'' im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin,

10.

„(Physikalische Sportheilkunde)'' im Rahmen des Sonderfaches Physikalische Medizin,

11.

„(Rheumatologie)'' im Rahmen der Sonderfächer Innere Medizin, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder Physikalische Medizin,

12.

„(Sportorthopädie)'' im Rahmen des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,

13.

„(Sporttraumatologie)'' im Rahmen der Sonderfächer Chirurgie oder Unfallchirurgie,

14.

„(Thoraxchirurgie)'' im Rahmen des Sonderfaches Chirurgie sowie

15.

„(Tropenmedizin)'' im Rahmen der Sonderfächer Hygiene und Mikrobiologie, Innere Medizin oder Medizinische und Chemische Labordiagnostik.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

§ 38. Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine ergänzende spezielle Ausbildung im Sinne der nach dieser Verordnung vorgesehenen ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches oder nachweislich eine zumindest dreijährige Tätigkeit im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet eines Sonderfaches zurückgelegt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste berechtigt, der Berufsbezeichnung „Facharzt für ...“ folgende Teilgebiete in Klammer als Zusatz anzufügen:

1.

„(Angiologie)“ im Rahmen der Sonderfächer Innere Medizin oder Haut- und Geschlechtskrankheiten,

2.

„(Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen)“ im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin,

3.

„(Gastroenterologie und Hepatologie)“ im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin,

4.

„(Gefäßchirurgie)“ im Rahmen des Sonderfaches Chirurgie,

5.

„(Herzchirurgie)“ im Rahmen des Sonderfaches Chirurgie,

6.

„(Hämato-Onkologie)“ im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin,

7.

„(Humangenetik)“ im Rahmen der Sonderfächer Histologie und Embryologie, Hygiene und Mikrobiologie, Medizinische Biologie, Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Pathologie oder Psychiatrie,

8.

„(Intensivmedizin)“ im Rahmen der Sonderfächer Chirurgie, Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde, Lungenkrankheiten, Neurochirurgie, Neurologie, Plastische Chirurgie oder Psychiatrie,

9.

„(Internistische Sportheilkunde)“ im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin,

10.

„(Physikalische Sportheilkunde)“ im Rahmen des Sonderfaches Physikalische Medizin,

11.

„(Rheumatologie)“ im Rahmen der Sonderfächer Innere Medizin, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder Physikalische Medizin,

12.

„(Sportorthopädie)“ im Rahmen des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,

13.

„(Sporttraumatologie)“ im Rahmen der Sonderfächer Chirurgie oder Unfallchirurgie,

14.

„(Thoraxchirurgie)“ im Rahmen des Sonderfaches Chirurgie sowie

15.

„(Tropenmedizin)“ im Rahmen der Sonderfächer Hygiene und Mikrobiologie, Innere Medizin oder Medizinische und Chemische Labordiagnostik.

§ 39. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum praktischen Arzt anerkannten Einrichtungen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung im bisherigen Umfang als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie, Augenheilkunde, Kinderheilkunde sowie Radiologie anerkannten Einrichtungen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung im bisherigen Umfang als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Augenheilkunde und Optometrie, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Medizinische Radiologie-Diagnostik.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit Schwerpunkt Neurologie anerkannten Einrichtungen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung im bisherigen Umfang als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Neurologie.

(4) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Neurologie mit Schwerpunkt Psychiatrie anerkannten Einrichtungen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung im bisherigen Umfang als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Psychiatrie.

(5) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung im Teilgebiet Kinderneuropsychiatrie anerkannten Einrichtungen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung im bisherigen Umfang als anerkannte Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung im Teilgebiet Kinder und Jugendneuropsychiatrie.

(6) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung im Teilgebiet Hochvolt- und Brachytherapie anerkannten Einrichtungen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung im bisherigen Umfang als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Strahlentherapie-Radioonkologie.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

§ 39. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum praktischen Arzt anerkannten Einrichtungen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung im bisherigen Umfang als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie, Augenheilkunde, Kinderheilkunde sowie Radiologie anerkannten Einrichtungen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung im bisherigen Umfang als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Augenheilkunde und Optometrie, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Medizinische Radiologie-Diagnostik.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit Schwerpunkt Neurologie anerkannten Einrichtungen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung im bisherigen Umfang als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Neurologie.

(4) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Neurologie mit Schwerpunkt Psychiatrie anerkannten Einrichtungen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung im bisherigen Umfang als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Psychiatrie.

(5) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung im Teilgebiet Kinderneuropsychiatrie anerkannten Einrichtungen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung im bisherigen Umfang als anerkannte Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung im Teilgebiet Kinder und Jugendneuropsychiatrie.

(6) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung im Teilgebiet Hochvolt- und Brachytherapie anerkannten Einrichtungen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung im bisherigen Umfang als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Strahlentherapie-Radioonkologie.

§ 40. (1) § 28 Abs. 1 Z 14 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

(2) Eine bis längstens 31. Dezember 1999 begonnene ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Nuklearmedizin im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin oder des Sonderfaches Medizinische Radiologie-Diagnostik ist nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu beenden.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

§ 40. (1) § 28 Abs. 1 Z 14 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

(2) Eine bis längstens 31. Dezember 1999 begonnene ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Nuklearmedizin im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin oder des Sonderfaches Medizinische Radiologie-Diagnostik ist nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu beenden.

§ 41. Die Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/1974, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. Nr. 458/1989, sowie die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 2. November 1969, BGBl. Nr. 450, über die Ausbildung zum Facharzt für nichtklinische Medizin, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 258/1993, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

§ 41. Die Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/1974, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. Nr. 458/1989, sowie die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 2. November 1969, BGBl. Nr. 450, über die Ausbildung zum Facharzt für nichtklinische Medizin, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 258/1993, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Anlage 1

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ANÄSTHESIOLOGIE UND INTENSIVMEDIZIN

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin umfaßt die allgemeine und regionale Anästhesie einschließlich deren Vor- und Nachbehandlung, die Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen während operativer Eingriffe, die Wiederbelebung und Intensivtherapie in Zusammenarbeit mit den für das Grundleiden fachlich verantwortlichen Ärzten.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Anästhesiologie und Intensivmedizin mit besonderer Berücksichtigung der Anatomie, Pathologie, Pharmakologie, Physik und Physiologie;

2.

Narkosen und Regionalanästhesien in der allgemeinen Chirurgie;

3.

Narkosen und Regionalanästhesien bei Säuglingen und Kindern bis zum 5. Lebensjahr;

4.

Narkosen und Regionalanästhesien bei Eingriffen in Augenheilkunde, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Orthopädie und Urologie einschließlich der verschiedenen Techniken der Eigenblutrücktransfusion;

5.

Narkosen und Regionalanästhesien bei großen thorakalen Eingriffen;

6.

Reanimation und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-Basen-, des Elektrolyt- und des Wasserhaushaltes;

7.

Notfallmedizin;

8.

Intensivmedizin im Rahmen der perioperativen anästhesiologischen Betreuung von Patienten im Schockraum, in der Notfallaufnahme, im Aufwachraum und in der Intensivstation;

9.

Intensivmedizin in der posttraumatischen, präoperativen, intraoperativen und postoperativen Phase;

10.

Überwachung und Therapie bei Patienten mit schwerstgestörten Vitalfunktionen, langfristige Unterstützung und Ersatz von lebenswichtigen Organfunktionen;

11.

Kenntnisse der Organisation interdisziplinärer Intensivstationen;

12.

Infusionstherapie und parenterale Ernährung;

13.

Bluttransfusion und einschlägige Serologie;

14.

Schmerztherapie;

15.

kontrollierte Hypothermie;

16.

Lungenfunktionsdiagnostik;

17.

Vorsorgemedizin und Rehabilitation;

18.

Kenntnisse über Anästhesiezubehör und -gerätekunde einschließlich Wartung, Desinfektion und Sterilisation;

19.

Kenntnisse der Psychosomatik;

20.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

21.

Kenntnisse der Geriatrie;

22.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

23.

Dokumentation;

24.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

25.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Klinische Pharmakologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von jeweils 18 Monaten auf den Gebieten der Pharmakologie und der klinischen Pharmakologie:

1.

Kenntnisse der allgemeinen Pharmakologie, insbesondere der Gesetzmäßigkeiten von Resorption, Verteilung, Stoffwechsel und Ausscheidung von Arzneimitteln und Giften;

2.

Kenntnisse über Wirkungsweise, Angriffsort und Dosis-Wirkungsbeziehungen sowie über Wirkungskinetik, Stoffwechsel und Ausscheidung der gebräuchlichen Arzneimittel einschließlich der Chemotherapeutika und der Hormone;

3.

Kenntnisse der medizinisch relevanten Gifte, deren Wirkungen und der Behandlung von Vergiftungen;

4.

Kenntnisse der biometrischen Methoden;

5.

tierexperimentelle Untersuchungsmethodik:

6.

tierexperimentelle Forschung zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Giften auf wenigstens drei Gebieten der angewandten Arzneimittelforschung, insbesondere hinsichtlich Kreislauf, Pharmakologie des Elektrolythaushaltes, Wirkungen auf das Zentralnervensystem;

7.

Erzeugung von Krankheitszuständen am Tier zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln;

8.

Kenntnisse biologischer Tests und Standardisierungsverfahren;

9.

Kenntnisse der enzymatischen Arbeitsmethoden;

10.

Kenntnisse der chemischen Extraktions-, Isolierungs- und Nachweisverfahren sowie der physikalischen und physikalisch-chemischen Meßmethoden;

11.

Kenntnisse der Isotopentechnik;

12.

erste klinische Erprobung neuer Arzneimittel am Menschen;

13.

Auffinden der therapeutischen Dosierung und Indikationsgebiete neuer Pharmaka;

14.

Planung und Durchführung kontrollierter Arzneimittelprüfungen am Menschen;

15.

Erfassung und Bewertung von Arzneimittelrisiken nach der Zulassung;

16.

Arzneimittelbestimmung und deren Methoden im Blut, Harn und allenfalls im Liquor zur Überwachung und Steuerung der Pharmakotherapie;

17.

spezielle Gesetzmäßigkeiten und notwendige Verfahren für pharmakokinetische Untersuchungen am Menschen zur Bestimmung der Ausscheidung von Arzneimitteln und deren Metaboliten;

18.

Erkennung und Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen;

19.

Planung multizentrischer Langzeitprüfungen;

20.

klinische Untersuchungsverfahren und Bewertungskriterien für die Wirksamkeitsprüfungen der wichtigsten Arzneimittelgruppen;

21.

Arzneimittelrisiken, insbesondere der Arzneimittelnebenwirkungen und Interferenzen;

22.

Begutachtungen hinsichtlich der Wirksamkeit sowie der Unbedenklichkeit von Arzneimitteln;

23.

Kenntnisse über das Meldesystem von Arzneimittelrisiken;

24.

Kenntnisse über epidemiologische Fall-Kontroll-Studien;

25.

Kenntnisse über die Intensivüberwachung der klinischen und ambulanten Arzneitherapie mit zugelassenen Arzneimitteln;

26.

Kenntnisse über die Erfassung der ärztlichen Verordnungsweise und der Einnahmegewohnheiten der Patienten;

27.

Kenntnisse über das Arzneimittelrecht.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 1

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ANÄSTHESIOLOGIE UND INTENSIVMEDIZIN

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin umfaßt die allgemeine und regionale Anästhesie einschließlich deren Vor- und Nachbehandlung, die Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen während operativer Eingriffe, die Wiederbelebung und Intensivtherapie in Zusammenarbeit mit den für das Grundleiden fachlich verantwortlichen Ärzten.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Fünf Jahre einschließlich eines theoretischen Kurses in Form einer universitären Lehrveranstaltung, die auch geblockt veranstaltet werden kann, an einer anerkannten Ausbildungsstätte für Anästhesiologie und Intensivmedizin.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin;

2.2. sechs Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Unfallchirurgie, Herzchirurgie oder Thoraxchirurgie anzurechnen ist.

3.

Wahlnebenfächer:

Keine.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Anästhesiologie und Intensivmedizin mit besonderer Berücksichtigung der Anatomie, Pathologie, Pharmakologie, Physik und Physiologie;

2.

Narkosen und Regionalanästhesien in der allgemeinen Chirurgie;

3.

Narkosen und Regionalanästhesien bei Säuglingen und Kindern bis zum 5. Lebensjahr;

4.

Narkosen und Regionalanästhesien bei Eingriffen in Augenheilkunde, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Orthopädie und Urologie einschließlich der verschiedenen Techniken der Eigenblutrücktransfusion;

5.

Narkosen und Regionalanästhesien bei großen thorakalen Eingriffen;

6.

Reanimation und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-Basen-, des Elektrolyt- und des Wasserhaushaltes;

7.

Notfallmedizin;

8.

Intensivmedizin im Rahmen der perioperativen anästhesiologischen Betreuung von Patienten im Schockraum, in der Notfallaufnahme, im Aufwachraum und in der Intensivstation;

9.

Intensivmedizin in der posttraumatischen, präoperativen, intraoperativen und postoperativen Phase;

10.

Überwachung und Therapie bei Patienten mit schwerstgestörten Vitalfunktionen, langfristige Unterstützung und Ersatz von lebenswichtigen Organfunktionen;

11.

Kenntnisse der Organisation interdisziplinärer Intensivstationen;

12.

Infusionstherapie und parenterale Ernährung;

13.

Bluttransfusion und einschlägige Serologie;

14.

Schmerztherapie;

15.

kontrollierte Hypothermie;

16.

Lungenfunktionsdiagnostik;

17.

Vorsorgemedizin und Rehabilitation;

18.

Kenntnisse über Anästhesiezubehör und -gerätekunde einschließlich Wartung, Desinfektion und Sterilisation;

19.

Kenntnisse der Psychosomatik;

20.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

21.

Kenntnisse der Geriatrie;

22.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

23.

Dokumentation;

24.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

25.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Klinische Pharmakologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von jeweils 18 Monaten auf den Gebieten der Pharmakologie und der klinischen Pharmakologie:

1.

Kenntnisse der allgemeinen Pharmakologie, insbesondere der Gesetzmäßigkeiten von Resorption, Verteilung, Stoffwechsel und Ausscheidung von Arzneimitteln und Giften;

2.

Kenntnisse über Wirkungsweise, Angriffsort und Dosis-Wirkungsbeziehungen sowie über Wirkungskinetik, Stoffwechsel und Ausscheidung der gebräuchlichen Arzneimittel einschließlich der Chemotherapeutika und der Hormone;

3.

Kenntnisse der medizinisch relevanten Gifte, deren Wirkungen und der Behandlung von Vergiftungen;

4.

Kenntnisse der biometrischen Methoden;

5.

tierexperimentelle Untersuchungsmethodik:

6.

tierexperimentelle Forschung zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Giften auf wenigstens drei Gebieten der angewandten Arzneimittelforschung, insbesondere hinsichtlich Kreislauf, Pharmakologie des Elektrolythaushaltes, Wirkungen auf das Zentralnervensystem;

7.

Erzeugung von Krankheitszuständen am Tier zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln;

8.

Kenntnisse biologischer Tests und Standardisierungsverfahren;

9.

Kenntnisse der enzymatischen Arbeitsmethoden;

10.

Kenntnisse der chemischen Extraktions-, Isolierungs- und Nachweisverfahren sowie der physikalischen und physikalisch-chemischen Meßmethoden;

11.

Kenntnisse der Isotopentechnik;

12.

erste klinische Erprobung neuer Arzneimittel am Menschen;

13.

Auffinden der therapeutischen Dosierung und Indikationsgebiete neuer Pharmaka;

14.

Planung und Durchführung kontrollierter Arzneimittelprüfungen am Menschen;

15.

Erfassung und Bewertung von Arzneimittelrisiken nach der Zulassung;

16.

Arzneimittelbestimmung und deren Methoden im Blut, Harn und allenfalls im Liquor zur Überwachung und Steuerung der Pharmakotherapie;

17.

spezielle Gesetzmäßigkeiten und notwendige Verfahren für pharmakokinetische Untersuchungen am Menschen zur Bestimmung der Ausscheidung von Arzneimitteln und deren Metaboliten;

18.

Erkennung und Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen;

19.

Planung multizentrischer Langzeitprüfungen;

20.

klinische Untersuchungsverfahren und Bewertungskriterien für die Wirksamkeitsprüfungen der wichtigsten Arzneimittelgruppen;

21.

Arzneimittelrisiken, insbesondere der Arzneimittelnebenwirkungen und Interferenzen;

22.

Begutachtungen hinsichtlich der Wirksamkeit sowie der Unbedenklichkeit von Arzneimitteln;

23.

Kenntnisse über das Meldesystem von Arzneimittelrisiken;

24.

Kenntnisse über epidemiologische Fall-Kontroll-Studien;

25.

Kenntnisse über die Intensivüberwachung der klinischen und ambulanten Arzneitherapie mit zugelassenen Arzneimitteln;

26.

Kenntnisse über die Erfassung der ärztlichen Verordnungsweise und der Einnahmegewohnheiten der Patienten;

27.

Kenntnisse über das Arzneimittelrecht.

Anlage 2

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ANATOMIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Anatomie umfaßt die grundlegenden wissenschaftlichen Methoden zur Untersuchung morphologisch-medizinischer Fragestellungen und die Mitarbeit an interdisziplinären medizinischen Forschungsaufgaben.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der allgemeinen Anatomie, der Grundlagen der Zell- und Gewebelehre sowie der allgemeinen Embryologie;

2.

Kenntnisse der systematischen Anatomie, der mikroskopischen Anatomie und der Embryologie aller Organsysteme unter besonderer Berücksichtigung der Terminologie;

3.

Kenntnisse auf den Gebieten der topographischen, der klinischen und angewandten Anatomie;

4.

Kenntnisse der Sektionslehre und Präparierkunde sowie Fertigkeit in anatomischer Präparationstechnik mit Erfahrung in der Durchführung von Sezierkursen;

5.

Konservierung und Aufbewahrung von Leichen und anatomischen Präparaten;

6.

makroskopisch-anatomische Präparationstechniken;

7.

Kenntnisse in grundlegenden histologischen Techniken;

8.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

9.

Kenntnisse der Geriatrie;

10.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

11.

Dokumentation;

12.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Leichen- und Bestattungswesens;

13.

Begutachtungen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 2

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ANATOMIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Anatomie umfaßt die grundlegenden wissenschaftlichen Methoden zur Untersuchung morphologisch-medizinischer Fragestellungen und die Mitarbeit an interdisziplinären medizinischen Forschungsaufgaben.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Vier Jahre.

2.

Pflichtnebenfächer:

Zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

3.

Wahlnebenfächer:

Zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der allgemeinen Anatomie, der Grundlagen der Zell- und Gewebelehre sowie der allgemeinen Embryologie;

2.

Kenntnisse der systematischen Anatomie, der mikroskopischen Anatomie und der Embryologie aller Organsysteme unter besonderer Berücksichtigung der Terminologie;

3.

Kenntnisse auf den Gebieten der topographischen, der klinischen und angewandten Anatomie;

4.

Kenntnisse der Sektionslehre und Präparierkunde sowie Fertigkeit in anatomischer Präparationstechnik mit Erfahrung in der Durchführung von Sezierkursen;

5.

Konservierung und Aufbewahrung von Leichen und anatomischen Präparaten;

6.

makroskopisch-anatomische Präparationstechniken;

7.

Kenntnisse in grundlegenden histologischen Techniken;

8.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

9.

Kenntnisse der Geriatrie;

10.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

11.

Dokumentation;

12.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Leichen- und Bestattungswesens;

13.

Begutachtungen.

Anlage 3

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ARBEITS- UND BETRIEBSMEDIZIN

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Arbeits- und Betriebsmedizin umfaßt die Wechselbeziehungen zwischen Arbeit, Beruf und Gesundheit, insbesondere die Verhütung von Unfällen, die Vermeidung von schädigenden Einflüssen, die Vorbeugung, die Erkennung und die Behandlung von Erkrankungen, die durch das Arbeitsgeschehen verursacht werden können, sowie die Mitwirkung bei der Einleitung der sich aus solchen Unfällen und Erkrankungen ergebenden medizinischen Rehabilitation samt Durchführung berufsfördernder Rehabilitationen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Innere Medizin;

2.2. sechs Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 4, 7, 9, 10, 12, 17, 26, 28, 31, 35, 36 und 41 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse im Erkennen und Vorgehen bei akuten lebensbedrohenden Situationen (Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung, insbesondere Schock, Kollaps, Herzstillstand, Koma, Asthma, akute Vergiftungen, Gasunfälle, Strahlenunfälle, akute Blutungen, Unfälle und Verbrennungen);

2.

Anamnese und physikalischer Status, Kenntnisse der Ergometrie, Lungenfunktion und Audiometrie;

3.

Kenntnisse über Berufskrankheiten, beruflich bedingte Erkrankungen, Arbeitspsychologie, Ergonomie; Kenntnisse der Struktur eines Betriebes, der Stellung des Betriebsarztes, Kenntnisse fachspezifischer Akutmaßnahmen und Therapien;

4.

Kenntnisse über die gemäß Arbeitnehmerschutzgesetz sowie Strahlenschutzgesetz notwendigen Untersuchungen, Durchführung von Schadstoffmessungen am Arbeitsplatz, biologisches Monitoring, allgemeine Vorsorgeuntersuchungen am Arbeitsplatz, im Betrieb, Alkoholikerprophylaxe, psychische Vorsorge, Entdeckung von Risikofaktoren an gefährdeten Arbeitsplätzen, Gestaltung des Arbeitsplatzes gemäß ergonomischen Grundsätzen, Organisation und Gestaltung bei verschiedenen Arbeitsformen, Durchführung von Eignungsuntersuchungen, Beratung entsprechender Personen am Arbeitsplatz hinsichtlich Arbeitsaussichten und Arbeitsfähigkeiten;

5.

Kenntnisse über Eingliederung von chronisch Kranken und Behinderten im Betrieb, Rehabilitationsmaßnahmen, Vorsorgemaßnahmen bei kritischen Situationen, Übernahme der Kontrolle gefährdeter Patienten nach entsprechenden Krankheiten, Nachsorgeuntersuchungen bei Arbeitern an exponierten Plätzen, Entdecken von Krebsrisikofällen, die oft erst nach langjähriger Latenz zum Tragen kommen;

6.

Kenntnisse über die Struktur eines Betriebes, Aufbau und Stellung der betrieblichen und außerbetrieblichen Interessenvertretungen und deren Einrichtungen sowie des Betriebsarztes und der Arbeitsinspektion, Kenntnisse über die Häufigkeit bestimmter Erkrankungen an gegebenen Arbeitsplätzen, Kenntnisse über den Verlust der sozialen Stellung durch Krankheiten am Arbeitsplatz, Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen sowie behandelnden Ärzten, Kenntnisse über die Begutachtung von Berufskrankheiten und Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit;

7.

Kenntnisse über ökologische Zusammenhänge zwischen arbeitsbedingten Umweltbelastungen, gesundheitliche Einflüsse des Arbeitsplatzes, die sich auf die Umwelt übertragen lassen, prophylaktische Maßnahmen am Arbeitsplatz zur Reduktion der Umweltbelastung, Planung und Durchführung von Therapiestudien;

8.

Kenntnisse der Psychosomatik;

9.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

10.

Dokumentation;

11.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Arbeitsrechts und des Strahlenschutzes;

12.

Begutachtungen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 3

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ARBEITS- UND BETRIEBSMEDIZIN

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Arbeits- und Betriebsmedizin umfaßt die Wechselbeziehungen zwischen Arbeit, Beruf und Gesundheit, insbesondere die Verhütung von Unfällen, die Vermeidung von schädigenden Einflüssen, die Vorbeugung, die Erkennung und die Behandlung von Erkrankungen, die durch das Arbeitsgeschehen verursacht werden können, sowie die Mitwirkung bei der Einleitung der sich aus solchen Unfällen und Erkrankungen ergebenden medizinischen Rehabilitation samt Durchführung berufsfördernder Rehabilitationen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Vier Jahre einschließlich eines zwölfwöchigen theoretischen und praktischen arbeitsmedizinischen Kurses an einer Akademie für Arbeitsmedizin, der auch geblockt veranstaltet werden kann.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Innere Medizin;

2.2. sechs Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 4, 7, 9, 10, 12, 17, 26, 28, 31, 35, 36 und 41 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

3.

Wahlnebenfächer:

Sechs Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse im Erkennen und Vorgehen bei akuten lebensbedrohenden Situationen (Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung, insbesondere Schock, Kollaps, Herzstillstand, Koma, Asthma, akute Vergiftungen, Gasunfälle, Strahlenunfälle, akute Blutungen, Unfälle und Verbrennungen);

2.

Anamnese und physikalischer Status, Kenntnisse der Ergometrie, Lungenfunktion und Audiometrie;

3.

Kenntnisse über Berufskrankheiten, beruflich bedingte Erkrankungen, Arbeitspsychologie, Ergonomie; Kenntnisse der Struktur eines Betriebes, der Stellung des Betriebsarztes, Kenntnisse fachspezifischer Akutmaßnahmen und Therapien;

4.

Kenntnisse über die gemäß Arbeitnehmerschutzgesetz sowie Strahlenschutzgesetz notwendigen Untersuchungen, Durchführung von Schadstoffmessungen am Arbeitsplatz, biologisches Monitoring, allgemeine Vorsorgeuntersuchungen am Arbeitsplatz, im Betrieb, Alkoholikerprophylaxe, psychische Vorsorge, Entdeckung von Risikofaktoren an gefährdeten Arbeitsplätzen, Gestaltung des Arbeitsplatzes gemäß ergonomischen Grundsätzen, Organisation und Gestaltung bei verschiedenen Arbeitsformen, Durchführung von Eignungsuntersuchungen, Beratung entsprechender Personen am Arbeitsplatz hinsichtlich Arbeitsaussichten und Arbeitsfähigkeiten;

5.

Kenntnisse über Eingliederung von chronisch Kranken und Behinderten im Betrieb, Rehabilitationsmaßnahmen, Vorsorgemaßnahmen bei kritischen Situationen, Übernahme der Kontrolle gefährdeter Patienten nach entsprechenden Krankheiten, Nachsorgeuntersuchungen bei Arbeitern an exponierten Plätzen, Entdecken von Krebsrisikofällen, die oft erst nach langjähriger Latenz zum Tragen kommen;

6.

Kenntnisse über die Struktur eines Betriebes, Aufbau und Stellung der betrieblichen und außerbetrieblichen Interessenvertretungen und deren Einrichtungen sowie des Betriebsarztes und der Arbeitsinspektion, Kenntnisse über die Häufigkeit bestimmter Erkrankungen an gegebenen Arbeitsplätzen, Kenntnisse über den Verlust der sozialen Stellung durch Krankheiten am Arbeitsplatz, Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen sowie behandelnden Ärzten, Kenntnisse über die Begutachtung von Berufskrankheiten und Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit;

7.

Kenntnisse über ökologische Zusammenhänge zwischen arbeitsbedingten Umweltbelastungen, gesundheitliche Einflüsse des Arbeitsplatzes, die sich auf die Umwelt übertragen lassen, prophylaktische Maßnahmen am Arbeitsplatz zur Reduktion der Umweltbelastung, Planung und Durchführung von Therapiestudien;

8.

Kenntnisse der Psychosomatik;

9.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

10.

Dokumentation;

11.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Arbeitsrechts und des Strahlenschutzes;

12.

Begutachtungen.

Anlage 4

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AUGENHEILKUNDE UND OPTOMETRIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Augenheilkunde und Optometrie umfaßt die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation der anatomischen und funktionellen Veränderungen des Auges und seiner Adnexe sowie Kenntnisse der physikalisch optischen Grundlagen und Untersuchungsmethoden der Optometrie und deren Anwendung für die Verordnung von Heilbehelfen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin;

2.2. drei Monate Chirurgie;

2.3. drei Monate Unfallchirurgie oder Plastische Chirurgie.

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Augenheilkunde und Optometrie mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik, Anatomie, Pathologie, Physiologie, Instrumentenkunde, Asepsis;

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