Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-03-05
Letzte Aktualisierung 2000-01-01
Status Aufgehoben · 1998-11-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 90
Änderungshistorie JSON API
3.

Herz-Kreislauf-System und Blut sowie deren spezifische Untersuchungsmethoden wie Ergometrie, Ergospirometrie und andere Belastungsverfahren, Elektrokardiogramm, Untersuchungen des Gasaustausches bei Belastung, Hämodynamik, Gefäßdiagnostik, biochemische Untersuchungsmethoden und deren praxisorientierte Anwendung;

4.

Kenntnisse bildgebender Verfahren;

5.

Sonographie;

6.

Funktion des Atmungssystems und dessen spezifische Untersuchungsmethoden wie Lungenfunktion, Gasaustausch und dessen praxisorientierte Anwendung;

7.

Kenntnisse der Funktion des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems und dessen Untersuchungsmethoden wie Elektroenzephalographie, Elektromyographie, Nervenleitgeschwindigkeit, biochemische Untersuchungsmethoden und dessen praxisorientierte Anwendung;

8.

Kenntnisse über Morphologie, Histochemie und Funktion der Skelettmuskulatur und deren Untersuchungsmethoden, morphologische Diagnostik, Muskelfunktionsproben, apparative Diagnostik der Statik und Kinetik des aktiven und passiven Bewegungssystems und deren praxisorientierte Anwendung;

9.

Funktion des endokrinen Systems und dessen Untersuchungsmethoden wie biochemische Untersuchungsmethoden und dessen praxisorientierte Anwendung;

10.

Funktion des Verdauungssystems und der Leber und deren Untersuchungsmethoden wie bildgebende Verfahren, morphologische und biochemische Untersuchungen und deren praxisorientierte Anwendung;

11.

Kenntnisse über Untersuchungsmethoden zur Beurteilung des Stoffwechsels, insbesondere des Protein-, Kohlenhydrat-, Lipid- und Nukleinsäurestoffwechsels und deren praxisorientierte Anwendung;

12.

Stoffwechsel und Ernährung, des Wasser- und Mineralhaushaltes, dessen Untersuchungsmethoden und deren praxisorientierte Anwendung, insbesondere der verschiedenen Substitutionstherapien;

13.

Säure-Basen-Haushalt und Homöostaseregulation, deren Untersuchungsmethoden wie Blutgasanalyse, biochemische Analyse und deren praxisorientierte Anwendung;

14.

medizinische Trainingslehre, Gesetzmäßigkeiten zur Verbesserung der motorischen Grundeigenschaften durch Training und deren individuelle Anwendung bei Gesunden und Kranken unter der Berücksichtigung der Ergebnisse der Leistungsdiagnostik;

15.

Kenntnisse über den Einfluß verschiedener Umweltbedingungen, insbesondere Zyklizität, Höhe, Wärme, Kälte, Wasser, Mikrogravidität, deren Untersuchungsmethoden sowie die praxisorientierte Anwendung;

16.

Kenntnisse über die Zyklizität von Training, Ermüdung, Regeneration und Übertraining sowie Maßnahmen zu deren Untersuchung und deren individuelle Anwendung in der Prävention und Rehabilitation unter besonderer Berücksichtigung der Psychophysiologie;

17.

Kenntnisse im Bereich der Vorsorgemedizin und der Rehabilitation;

18.

Kenntnisse über die unter Z 1 bis 16 genannten Gebiete in alters- und geschlechtsspezifischer Differenzierung unter besonderer Berücksichtigung der Gravidität sowie pädiatrischer und geriatrischer Probleme;

19.

Apparatekunde;

20.

Erste Hilfe und Reanimation unter besonderer Berücksichtigung dieser Maßnahmen im Rahmen von Belastungsuntersuchungen;

21.

Kenntnisse der Psychosomatik;

22.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

23.

Kenntnisse der Geriatrie;

24.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

25.

Dokumentation;

26.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

27.

Begutachtungen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 21

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MEDIZINISCHE LEISTUNGSPHYSIOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach medizinische Leistungsphysiologie umfaßt Kenntnisse über den Einfluß körperlicher Aktivität sowie Bewegungsmangels unter Berücksichtigung der verschiedensten Umweltbedingungen auf die Leistungsfähigkeit des Menschen jeder Altersstufe und Leistungsvoraussetzung und aller dazu notwendigen diagnostischen Prüfverfahren, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit qualitativ und quantitativ festzustellen und deren Ergebnisse im Rahmen der Beratung anwenden zu können sowie die Anwendung dieser Kenntnisse in der Grundlagen- oder angewandten Forschung, der Prävention, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation sowie im Behinderten-, Gesundheits-, Leistungs- und Hochleistungssport.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Vier Jahre.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Innere Medizin, wobei hierauf eine Ausbildung in Kardiologie in der Dauer von höchstens drei Monaten anrechenbar ist;

2.2. drei Monate Neurologie;

2.3. drei Monate Orthopädie und Orthopädische Chirurgie;

2.4. drei Monate Physikalische Medizin.

3.

Wahlnebenfächer:

Drei Monate in einem der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Physiologie mit besonderer Berücksichtigung von Ursache und Wirkung von körperlicher Aktivität bzw. Bewegungsmangel und den damit verbundenen anatomischen und funktionellen Veränderungen, insbesondere zur Diagnostik und Differientialdiagnostik sowie Kenntnisse der Anatomie, der Pathophysiologie und Pharmakologie;

2.

Kenntnisse der praktisch angewandten und experimentellen Physiologie unter besonderer Berücksichtigung der Leistungsumsatzbedingungen;

3.

Herz-Kreislauf-System und Blut sowie deren spezifische Untersuchungsmethoden wie Ergometrie, Ergospirometrie und andere Belastungsverfahren, Elektrokardiogramm, Untersuchungen des Gasaustausches bei Belastung, Hämodynamik, Gefäßdiagnostik, biochemische Untersuchungsmethoden und deren praxisorientierte Anwendung;

4.

Kenntnisse bildgebender Verfahren;

5.

Sonographie;

6.

Funktion des Atmungssystems und dessen spezifische Untersuchungsmethoden wie Lungenfunktion, Gasaustausch und dessen praxisorientierte Anwendung;

7.

Kenntnisse der Funktion des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems und dessen Untersuchungsmethoden wie Elektroenzephalographie, Elektromyographie, Nervenleitgeschwindigkeit, biochemische Untersuchungsmethoden und dessen praxisorientierte Anwendung;

8.

Kenntnisse über Morphologie, Histochemie und Funktion der Skelettmuskulatur und deren Untersuchungsmethoden, morphologische Diagnostik, Muskelfunktionsproben, apparative Diagnostik der Statik und Kinetik des aktiven und passiven Bewegungssystems und deren praxisorientierte Anwendung;

9.

Funktion des endokrinen Systems und dessen Untersuchungsmethoden wie biochemische Untersuchungsmethoden und dessen praxisorientierte Anwendung;

10.

Funktion des Verdauungssystems und der Leber und deren Untersuchungsmethoden wie bildgebende Verfahren, morphologische und biochemische Untersuchungen und deren praxisorientierte Anwendung;

11.

Kenntnisse über Untersuchungsmethoden zur Beurteilung des Stoffwechsels, insbesondere des Protein-, Kohlenhydrat-, Lipid- und Nukleinsäurestoffwechsels und deren praxisorientierte Anwendung;

12.

Stoffwechsel und Ernährung, des Wasser- und Mineralhaushaltes, dessen Untersuchungsmethoden und deren praxisorientierte Anwendung, insbesondere der verschiedenen Substitutionstherapien;

13.

Säure-Basen-Haushalt und Homöostaseregulation, deren Untersuchungsmethoden wie Blutgasanalyse, biochemische Analyse und deren praxisorientierte Anwendung;

14.

medizinische Trainingslehre, Gesetzmäßigkeiten zur Verbesserung der motorischen Grundeigenschaften durch Training und deren individuelle Anwendung bei Gesunden und Kranken unter der Berücksichtigung der Ergebnisse der Leistungsdiagnostik;

15.

Kenntnisse über den Einfluß verschiedener Umweltbedingungen, insbesondere Zyklizität, Höhe, Wärme, Kälte, Wasser, Mikrogravidität, deren Untersuchungsmethoden sowie die praxisorientierte Anwendung;

16.

Kenntnisse über die Zyklizität von Training, Ermüdung, Regeneration und Übertraining sowie Maßnahmen zu deren Untersuchung und deren individuelle Anwendung in der Prävention und Rehabilitation unter besonderer Berücksichtigung der Psychophysiologie;

17.

Kenntnisse im Bereich der Vorsorgemedizin und der Rehabilitation;

18.

Kenntnisse über die unter Z 1 bis 16 genannten Gebiete in alters- und geschlechtsspezifischer Differenzierung unter besonderer Berücksichtigung der Gravidität sowie pädiatrischer und geriatrischer Probleme;

19.

Apparatekunde;

20.

Erste Hilfe und Reanimation unter besonderer Berücksichtigung dieser Maßnahmen im Rahmen von Belastungsuntersuchungen;

21.

Kenntnisse der Psychosomatik;

22.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

23.

Kenntnisse der Geriatrie;

24.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

25.

Dokumentation;

26.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

27.

Begutachtungen.

Anlage 22

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MEDIZINISCHE RADIOLOGIE-DIAGNOSTIK

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Radiologie-Diagnostik umfaßt die Erkennung von Erkrankungen mittels ionisierender Strahlen (ausgenommen mittels offener Radionuklide), den zugehörigen Strahlenschutz, die Diagnostik mittels Ultraschallwellen und Magnetresonanz sowie die mit Hilfe entsprechender bildgebender Verfahren durchführbaren diagnostischen und therapeutischen Eingriffe.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Physik und Technik der bildgebenden Verfahren einschließlich ihrer Qualitätssicherung;

2.

Kenntnisse der speziellen Anatomie und Pathologie des menschlichen Körpers;

3.

Zusammensetzung, Pharmakodynamik und Nebenwirkungen von Kontrastmitteln, deren Risken und Behandlung von Kontrastmittelzwischenfällen;

4.

radiologische und sonographische Methoden sowie Magnetresonanz in allen Regionen und allen Organsystemen des menschlichen Körpers;

5.

Indikation, Diagnostik und Differentialdiagnostik der bildgebenden Verfahren für alle Körperabschnitte, ihre Wertigkeit und Einsatzstrategie;

6.

Punktionen von Organen und Körperhöhlen mit Hilfe bildgebender Verfahren, interventionellen Eingriffen;

7.

interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation;

8.

Kenntnisse der Strahlenbiologie, Dosimetrie und der Lokalisationsverfahren für die Strahlentherapie;

9.

Kenntnisse betreffend Strahlenschutz gemäß § 28 der Strahlenschutzverordnung, Anlage 6;

10.

Kenntnisse der Anwendung von Radionukliden;

11.

Kinderradiologie und Neuroradiologie;

12.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

13.

Kenntnisse der Psychosomatik;

14.

Kenntnisse der Geriatrie;

15.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

16.

Dokumentation und Statistik;

17.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

18.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Nuklearmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

1.

mathematische, statistische, physikalische, chemische, radiopharmakologische und strahlenbiologische Grundlagen, pathophysiologische und radiologische Grundlagen, klinische Anwendung und Indikation nuklearmedizinischer Untersuchungen mit besonderer Berücksichtigung einer möglichst geringen Strahlenbelastung des Patienten bei optimalem Informationsgewinn, Strahlenschutz;

2.

szintigraphische Diagnostik von Organen, Organsystemen und Tumoren;

3.

nuklearmedizinische in-vivo-Untersuchungen statischer und kinetischer Art, insbesondere Angiologie, Endokrinologie, Gastroenterologie, Gynäkologie, Hämatologie, Kardiologie, Nephrologie, Neurologie, Osteologie;

4.

in-vitro-Untersuchungen mit radioaktiven Isotopen, die auch den Komplex der auf kompetitiver Eiweißbindung und radioimmunologischer Methodik beruhenden Untersuchungen umfassen;

5.

Therapie mit offenen Radionukliden.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 22

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MEDIZINISCHE RADIOLOGIE-DIAGNOSTIK

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Radiologie-Diagnostik umfaßt die Erkennung von Erkrankungen mittels ionisierender Strahlen (ausgenommen mittels offener Radionuklide), den zugehörigen Strahlenschutz, die Diagnostik mittels Ultraschallwellen und Magnetresonanz sowie die mit Hilfe entsprechender bildgebender Verfahren durchführbaren diagnostischen und therapeutischen Eingriffe.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Fünf Jahre, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Strahlentherapie-Radioonkologie oder in Nuklearmedizin in der Dauer von höchstens zwölf Monaten oder Strahlentherapie-Radioonkologie und Nuklearmedizin jeweils in der Dauer von sechs Monaten anzurechnen ist.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin;

2.2. drei Monate Chirurgie.

3.

Wahlnebenfächer:

Drei Monate in einem der im § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 16, 17, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 38, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Physik und Technik der bildgebenden Verfahren einschließlich ihrer Qualitätssicherung;

2.

Kenntnisse der speziellen Anatomie und Pathologie des menschlichen Körpers;

3.

Zusammensetzung, Pharmakodynamik und Nebenwirkungen von Kontrastmitteln, deren Risken und Behandlung von Kontrastmittelzwischenfällen;

4.

radiologische und sonographische Methoden sowie Magnetresonanz in allen Regionen und allen Organsystemen des menschlichen Körpers;

5.

Indikation, Diagnostik und Differentialdiagnostik der bildgebenden Verfahren für alle Körperabschnitte, ihre Wertigkeit und Einsatzstrategie;

6.

Punktionen von Organen und Körperhöhlen mit Hilfe bildgebender Verfahren, interventionellen Eingriffen;

7.

interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation;

8.

Kenntnisse der Strahlenbiologie, Dosimetrie und der Lokalisationsverfahren für die Strahlentherapie;

9.

Kenntnisse betreffend Strahlenschutz gemäß § 28 der Strahlenschutzverordnung, Anlage 6;

10.

Kenntnisse der Anwendung von Radionukliden;

11.

Kinderradiologie und Neuroradiologie;

12.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

13.

Kenntnisse der Psychosomatik;

14.

Kenntnisse der Geriatrie;

15.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

16.

Dokumentation und Statistik;

17.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

18.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Nuklearmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

1.

mathematische, statistische, physikalische, chemische, radiopharmakologische und strahlenbiologische Grundlagen, pathophysiologische und radiologische Grundlagen, klinische Anwendung und Indikation nuklearmedizinischer Untersuchungen mit besonderer Berücksichtigung einer möglichst geringen Strahlenbelastung des Patienten bei optimalem Informationsgewinn, Strahlenschutz;

2.

szintigraphische Diagnostik von Organen, Organsystemen und Tumoren;

3.

nuklearmedizinische in-vivo-Untersuchungen statischer und kinetischer Art, insbesondere Angiologie, Endokrinologie, Gastroenterologie, Gynäkologie, Hämatologie, Kardiologie, Nephrologie, Neurologie, Osteologie;

4.

in-vitro-Untersuchungen mit radioaktiven Isotopen, die auch den Komplex der auf kompetitiver Eiweißbindung und radioimmunologischer Methodik beruhenden Untersuchungen umfassen;

5.

Therapie mit offenen Radionukliden.

Anlage 23

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MUND-, KIEFER- UND GESICHTSCHIRURGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ist Teil der Humanmedizin und umfaßt die Erkennung, Prävention, Behandlung, Rekonstruktion und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Funktionsstörungen, Erkrankungen und Verletzungen der Hart- und Weichgewebe der Mund-, Kiefer- und Gesichtsregionen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Chirurgie;

2.2. sechs Monate Innere Medizin;

2.3. zwei Jahre Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, Unfallchirurgie, Anästhesiologie, Anatomie, Physiologie, Pathologie, Instrumentenkunde und der speziellen Probleme der Asepsis;

2.

akute, lebensbedrohende Situationen (Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung), insbesondere Unfälle, akute Blutungen, allergische Reaktionen, Fremdkörper;

3.

konservative und chirurgische Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen, Frakturen, Mißbildungen und Formveränderungen, regionale plastisch-rekonstruktive und ästhetische Chirurgie und Folgeerkrankungen, Behandlung der Infektionen der Hart- und Weichgewebe und Tumoren;

4.

Diagnostik und Prognostik, insbesondere im Hinblick auf fachspezifische Techniken, Beurteilung von Indikationen fachspezifischer Verfahren mit besonderer Berücksichtigung von Modellanalysen;

5.

Kenntnisse bildgebender Verfahren einschließlich Kephalometrie und Strahlenschutz;

6.

Sonographie;

7.

Infusionstherapie und parenterale Ernährung;

8.

Kenntnisse über Bluttransfusionen und fachspezifische Serologie;

9.

operative und konservative Behandlung von Dystopien, Fehlanlagen, Mißbildungen und Formveränderungen der Hart- und Weichgewebe des Mund-, Kiefer- und Gesichtsbereiches;

10.

Transplantat- und Implantatchirurgie;

11.

Kenntnisse fachspezifischer Risikofaktoren mit Berücksichtigung der für Vorsorgeprogramme wichtigen Befunde;

12.

ambulante Nachbehandlung und Rehabilitation;

13.

Kenntnisse der Psychosomatik;

14.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

15.

Kenntnisse der Geriatrie;

16.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen,

17.

Dokumentation;

18.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Gesundheits-, Fürsorge- und Sozialversicherungswesens;

19.

Begutachtungen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 23

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```

MUND-, KIEFER- UND GESICHTSCHIRURGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ist Teil der Humanmedizin und umfaßt die Erkennung, Prävention, Behandlung, Rekonstruktion und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Funktionsstörungen, Erkrankungen und Verletzungen der Hart- und Weichgewebe der Mund-, Kiefer- und Gesichtsregionen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Drei Jahre.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Chirurgie;

2.2. sechs Monate Innere Medizin;

2.3. zwei Jahre Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.

3.

Wahlnebenfächer:

Keine.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, Unfallchirurgie, Anästhesiologie, Anatomie, Physiologie, Pathologie, Instrumentenkunde und der speziellen Probleme der Asepsis;

2.

akute, lebensbedrohende Situationen (Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung), insbesondere Unfälle, akute Blutungen, allergische Reaktionen, Fremdkörper;

3.

konservative und chirurgische Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen, Frakturen, Mißbildungen und Formveränderungen, regionale plastisch-rekonstruktive und ästhetische Chirurgie und Folgeerkrankungen, Behandlung der Infektionen der Hart- und Weichgewebe und Tumoren;

4.

Diagnostik und Prognostik, insbesondere im Hinblick auf fachspezifische Techniken, Beurteilung von Indikationen fachspezifischer Verfahren mit besonderer Berücksichtigung von Modellanalysen;

5.

Kenntnisse bildgebender Verfahren einschließlich Kephalometrie und Strahlenschutz;

6.

Sonographie;

7.

Infusionstherapie und parenterale Ernährung;

8.

Kenntnisse über Bluttransfusionen und fachspezifische Serologie;

9.

operative und konservative Behandlung von Dystopien, Fehlanlagen, Mißbildungen und Formveränderungen der Hart- und Weichgewebe des Mund-, Kiefer- und Gesichtsbereiches;

10.

Transplantat- und Implantatchirurgie;

11.

Kenntnisse fachspezifischer Risikofaktoren mit Berücksichtigung der für Vorsorgeprogramme wichtigen Befunde;

12.

ambulante Nachbehandlung und Rehabilitation;

13.

Kenntnisse der Psychosomatik;

14.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

15.

Kenntnisse der Geriatrie;

16.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen,

17.

Dokumentation;

18.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Gesundheits-, Fürsorge- und Sozialversicherungswesens;

19.

Begutachtungen.

Anlage 24

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NEUROBIOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Neurobiologie umfaßt die Kenntnis der morphologischen, biophysikalischen und biochemischen Grundlagen von Struktur, Funktion und Erkrankungen des Nervensystems, die wichtigsten Methoden zur Erforschung dieser Grundlagen und die Beeinflussung von Struktur, Funktion und Erkrankungen durch am Nervensystem wirksame Substanzen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Neurobiologie mit besonderer Berücksichtigung der Biophysik, Biochemie, Pharmakologie, Physiologie, Zytologie, Anatomie, Histologie, Toxikologie sowie Embryologie;

2.

Planung, Durchführung und Auswertung von neurobiologischen Versuchen;

3.

Apparatekunde;

4.

Haltung von Laboratoriumstieren;

5.

Methoden zur Registrierung elektrischer Vorginge im Nervensystem;

6.

Kenntnisse von neurochemischen und neuroimmunologischen Nachweismethoden;

7.

biochemische und elektrophysiologisch-experimentelle Untersuchungen;

8.

Experimente zum Nachweis von Wirkungsmechanismen pharmakologischer Substanzen;

9.

Experimente zur Erzeugung von Zuständen, die als Krankheitsmodelle herangezogen werden können;

10.

Kenntnisse der Testung von Pharmaka, Suchtgiften und Toxinen im Bereich der Neurobiologie;

11.

(Punkt 11 fehlt);

12.

Kenntnisse der Psychosomatik;

13.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

14.

Kenntnisse der Geriatrie;

15.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

16.

Dokumentation;

17.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

18.

Begutachtungen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 24

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NEUROBIOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Neurobiologie umfaßt die Kenntnis der morphologischen, biophysikalischen und biochemischen Grundlagen von Struktur, Funktion und Erkrankungen des Nervensystems, die wichtigsten Methoden zur Erforschung dieser Grundlagen und die Beeinflussung von Struktur, Funktion und Erkrankungen durch am Nervensystem wirksame Substanzen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Vier Jahre.

2.

Pflichtnebenfächer:

Zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

3.

Wahlnebenfächer:

Zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 2, 11, 12, 13, 18, 25, 26, 27, 30, 31, 32, 34, 40 und 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Neurobiologie mit besonderer Berücksichtigung der Biophysik, Biochemie, Pharmakologie, Physiologie, Zytologie, Anatomie, Histologie, Toxikologie sowie Embryologie;

2.

Planung, Durchführung und Auswertung von neurobiologischen Versuchen;

3.

Apparatekunde;

4.

Haltung von Laboratoriumstieren;

5.

Methoden zur Registrierung elektrischer Vorginge im Nervensystem;

6.

Kenntnisse von neurochemischen und neuroimmunologischen Nachweismethoden;

7.

biochemische und elektrophysiologisch-experimentelle Untersuchungen;

8.

Experimente zum Nachweis von Wirkungsmechanismen pharmakologischer Substanzen;

9.

Experimente zur Erzeugung von Zuständen, die als Krankheitsmodelle herangezogen werden können;

10.

Kenntnisse der Testung von Pharmaka, Suchtgiften und Toxinen im Bereich der Neurobiologie;

11.

(Punkt 11 fehlt);

12.

Kenntnisse der Psychosomatik;

13.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

14.

Kenntnisse der Geriatrie;

15.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

16.

Dokumentation;

17.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

18.

Begutachtungen.

Anlage 25

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NEUROCHIRURGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Neurochirurgie umfaßt die Erkennung und operative Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen des zentralen Nervensystems und seiner Hüllen, insbesondere Hirnschädel, Schädelbasis und Wirbelsäule, des peripheren und vegetativen Nervensystems sowie die entsprechenden Voruntersuchungen, konservativen Behandlungsverfahren und ihre Nachsorge.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Orthopädie und Orthopädischer Chirurgie, Plastischer Chirurgie, Gefäßchirurgie oder Unfallchirurgie anzurechnen ist;

2.2. sechs Monate Neurologie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Neuropathologie anzurechnen ist.

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Neurochirurgie mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik, Neuroanatomie, Neurohistologie, Neurophysiologie und Neuropathologie sowie Instrumentenkunde und Asepsis;

2.

Kenntnisse neuroradiologischer Diagnostik (Angiographien, Myelographien, Ventrikulographien, Computertomographien, Magnet-Resonanztomographien) einschließlich Strahlenschutz;

3.

isotopenmedizinische Diagnostik;

4.

klinische Neurophysiologie, Elektroencephalogramm, Elektromyogramm, periphere Nervendiagnostik, evozierte Potentiale;

5.

Ophthalmoskopie;

6.

Sonographie;

7.

fachspezifische Labordiagnostik, insbesondere Liquordiagnostik;

8.

Kenntnisse physikalischer Therapie;

9.

Intensivmedizin;

10.

Eingriffe bei tumorösen, entzündlichen und vaskulären Erkrankungen des Gehirns, des Schädels, der Wirbelsäule und des Rückenmarks;

11.

Eingriffe nach Verletzungen des Schädels, Gehirns, Rückenmarks und Wirbelsäule;

12.

Schmerzchirurgie sowie Eingriffe zur Behandlung angeborener Gehirn- und Rückenmarksmißbildungen;

13.

Eingriffe am peripheren und vegetativen Nervensystem;

14.

Kenntnisse auf dem Gebiet der intrakraniellen stereotaktischen Hirnoperationen;

15.

Psychosomatik;

16.

Kenntnisse sozial- und arbeitsmedizinischer Aspekte;

17.

Geriatrie;

18.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikatiosi, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

19.

Dokumentation;

20.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

21.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Intensivmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

1.

Reanimation und Schocktherapie;

2.

Überwachung Schwerstkranker mit invasiven und nichtinvasiven Methoden;

3.

Analgesie und Sedierung;

4.

Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Flüssigkeits- und Säurebasenhaushaltes;

5.

Bluttransfusion und einschlägige Serologie;

6.

Pathophysiologie und Therapie von Gerinnungsstörungen;

7.

Pathophysiologie und Therapie von kardiovaskulären Erkrankungen einschließlich Elektrotherapie;

8.

Echokardiographie;

9.

Pathophysiologie und Therapie der respiratorischen Insuffizienz einschließlich der Durchführung assistierter und kontrollierter Beatmungsformen;

10.

Pathophysiologie und Therapie des akuten Nierenversagens einschließlich extrakorporaler Eliminationsverfahren;

11.

klinische Toxikologie einschließlich primärer und sekundärer Gifteliminationsverfahren;

12.

Pathophysiologie und Therapie des akuten Leberversagens, des Leberausfalls sowie gastrointestinaler Blutungen;

13.

Pathophysiologie und Therapie von akuten endokrinen Krisen;

14.

Infektionen, insbesondere der nosokomialen Infektion und Infektionsprophylaxe;

15.

Punktionen von Arterien, zentralen Venen, Pleurahöhle, Ascites, Perikard und Lumbalkanal;

16.

Pathophysiologie, Therapie und Überwachung cerebraler Erkrankungen;

17.

Kenntnisse in Energie- und Substratstoffwechsel;

18.

Kenntnisse in Interpretation bildgebender Verfahren.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 25

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```

NEUROCHIRURGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Neurochirurgie umfaßt die Erkennung und operative Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen des zentralen Nervensystems und seiner Hüllen, insbesondere Hirnschädel, Schädelbasis und Wirbelsäule, des peripheren und vegetativen Nervensystems sowie die entsprechenden Voruntersuchungen, konservativen Behandlungsverfahren und ihre Nachsorge.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Fünf Jahre.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Orthopädie und Orthopädischer Chirurgie, Plastischer Chirurgie, Gefäßchirurgie oder Unfallchirurgie anzurechnen ist;

2.2. sechs Monate Neurologie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Neuropathologie anzurechnen ist.

3.

Wahlnebenfächer:

Keine.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Neurochirurgie mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik, Neuroanatomie, Neurohistologie, Neurophysiologie und Neuropathologie sowie Instrumentenkunde und Asepsis;

2.

Kenntnisse neuroradiologischer Diagnostik (Angiographien, Myelographien, Ventrikulographien, Computertomographien, Magnet-Resonanztomographien) einschließlich Strahlenschutz;

3.

isotopenmedizinische Diagnostik;

4.

klinische Neurophysiologie, Elektroencephalogramm, Elektromyogramm, periphere Nervendiagnostik, evozierte Potentiale;

5.

Ophthalmoskopie;

6.

Sonographie;

7.

fachspezifische Labordiagnostik, insbesondere Liquordiagnostik;

8.

Kenntnisse physikalischer Therapie;

9.

Intensivmedizin;

10.

Eingriffe bei tumorösen, entzündlichen und vaskulären Erkrankungen des Gehirns, des Schädels, der Wirbelsäule und des Rückenmarks;

11.

Eingriffe nach Verletzungen des Schädels, Gehirns, Rückenmarks und Wirbelsäule;

12.

Schmerzchirurgie sowie Eingriffe zur Behandlung angeborener Gehirn- und Rückenmarksmißbildungen;

13.

Eingriffe am peripheren und vegetativen Nervensystem;

14.

Kenntnisse auf dem Gebiet der intrakraniellen stereotaktischen Hirnoperationen;

15.

Psychosomatik;

16.

Kenntnisse sozial- und arbeitsmedizinischer Aspekte;

17.

Geriatrie;

18.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikatiosi, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

19.

Dokumentation;

20.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

21.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Intensivmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

1.

Reanimation und Schocktherapie;

2.

Überwachung Schwerstkranker mit invasiven und nichtinvasiven Methoden;

3.

Analgesie und Sedierung;

4.

Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Flüssigkeits- und Säurebasenhaushaltes;

5.

Bluttransfusion und einschlägige Serologie;

6.

Pathophysiologie und Therapie von Gerinnungsstörungen;

7.

Pathophysiologie und Therapie von kardiovaskulären Erkrankungen einschließlich Elektrotherapie;

8.

Echokardiographie;

9.

Pathophysiologie und Therapie der respiratorischen Insuffizienz einschließlich der Durchführung assistierter und kontrollierter Beatmungsformen;

10.

Pathophysiologie und Therapie des akuten Nierenversagens einschließlich extrakorporaler Eliminationsverfahren;

11.

klinische Toxikologie einschließlich primärer und sekundärer Gifteliminationsverfahren;

12.

Pathophysiologie und Therapie des akuten Leberversagens, des Leberausfalls sowie gastrointestinaler Blutungen;

13.

Pathophysiologie und Therapie von akuten endokrinen Krisen;

14.

Infektionen, insbesondere der nosokomialen Infektion und Infektionsprophylaxe;

15.

Punktionen von Arterien, zentralen Venen, Pleurahöhle, Ascites, Perikard und Lumbalkanal;

16.

Pathophysiologie, Therapie und Überwachung cerebraler Erkrankungen;

17.

Kenntnisse in Energie- und Substratstoffwechsel;

18.

Kenntnisse in Interpretation bildgebender Verfahren.

Anlage 26

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NEUROLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Neurologie umfaßt die Erkennung, nichtoperative Behandlung, Prävention und Rehabilitation bei Erkrankungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie der Muskulatur (Myopathien und Myositiden).

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von jeweils höchstens drei Monaten Lungenkrankheiten, Neurochirurgie oder Psychiatrie anzurechnen ist;

2.2. zwölf Monate Psychiatrie.

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse der Aetiologie, Pathogenese, Nosologie, Klassifikation, der Symptomatologie und des Verlaufs von Erkrankungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie der Skelettmuskulatur im Kindes-, Adoleszenten- und Erwachsenenalter;

2.

Kenntnisse der Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie und Neuropathologie des zentralen, peripheren, vegetativen Nervensystems und der Skelettmuskulatur, der Grundlagen der Neurogenetik, Neuroimmunologie, Neurochemie, Neuropharmakologie und Neurochirurgie;

3.

Methodik und Technik der klinisch-neurologischen Untersuchung und Erstellung eines aussagekräftigen neurologischen Befundes;

4.

Differentialdiagnose neurologischer Krankheitsbilder und Erstellung einer neurologischen Diagnose;

5.

akute und chronische Verläufe von Defektzuständen und neurologischen Notfällen sowie ihrer Folgezustände;

6.

Erstellung eines gezielten Behandlungsplanes, Indikation und Technik neurologischer Behandlungs- und Rehabilitationsverfahren;

7.

Kenntnisse der Prophylaxe neurologischer Erkrankungen;

8.

fachspezifische Punktionsverfahren;

9.

Intensivmedizin;

10.

fachspezifische Labormethoden, insbesondere der Liquor-Analyse;

11.

Indikation und Beurteilung neuropathologischer Untersuchungen inklusive Materialgewinnung (Biopsien);

12.

Indikation, Methodik, Technik und Aussagebeurteilung der EEG-Untersuchung, Neuromonitoring und exakte Todeszeitbestimmung;

13.

klinische Elektrodiagnostik (Elektromyographie und Elektroneurographie sowie evozierte Potentiale) mit Indikation, Methodik, Technik und Aussagebeurteilung;

14.

Neurosonologie;

15.

Kenntnisse neuroradiologischer Verfahren einschließlich Strahlenschutz, Kenntnisse anderer fachspezifischer bildgebender Verfahren;

16.

Sonographie;

17.

Kenntnisse der Grundlagen klinischer Psychologie;

18.

spezielle neuropsychologische Techniken sowie Testverfahren, deren Indikation und Bewertung;

19.

Kenntnisse der Orthopädie im neurologischen Bereich;

20.

Kenntnisse der Grundlagen der neurologischen Vorsorgemedizin, der Prävention und prognostischen Beurteilung neurologischer Erkrankungen, Kenntnisse der Epidemiologie neurologischer Erkrankungen;

21.

Psychosomatik;

22.

Geriatrie und Sozialmedizin;

23.

Kenntnisse psychotherapeutischer Verfahren;

24.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

25.

Dokumentation;

26.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere auch des Sozialwesens;

27.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Humangenetik an Universitätsinstituten und von einem Jahr auf einem oder mehreren der Gebiete Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, wobei jedes der Sonderfächer zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist:

1.

Kenntnisse der Humangenetik, der Zytogenetik, der klinischen Genetik, der Populationsgenetik, der Mutationsforschung sowie der Teratologie;

2.

genetische Beratung, zytogenetische Diagnostik hinsichtlich aller Zellkulturarten und aller Chromosomendarstellungsverfahren, biochemische Humangenetik einschließlich der wichtigsten biochemischen Diagnoseverfahren von Erbkrankheiten und Interpretation entsprechender Befunde sowie experimentelle Zytogenetik und Mutationsforschung;

3.

Diagnose und Therapie bei genetisch bedingten oder durch Chromosomenaberrationen hervorgerufenen Krankheiten sowie bei angeborenen Fehlbildungen anderer Genese;

4.

prophylaktische Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten und angeborenen Fehlbildungen sowie Beratung.

E. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Intensivmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

1.

Reanimation und Schocktherapie;

2.

Überwachung Schwerstkranker mit invasiven und nichtinvasiven Methoden;

3.

Analgesie und Sedierung;

4.

Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Flüssigkeits- und Säurebasenhaushaltes;

5.

Bluttransfusion und einschlägige Serologie;

6.

Pathophysiologie und Therapie von Gerinnungsstörungen;

7.

Pathophysiologie und Therapie von kardiovaskulären Erkrankungen einschließlich Elektrotherapie;

8.

Echokardiographie;

9.

Pathophysiologie und Therapie der respiratorischen Insuffizienz einschließlich der Durchführung assistierter und kontrollierter Beatmungsformen;

10.

Pathophysiologie und Therapie des akuten Nierenversagens einschließlich extrakorporaler Eliminationsverfahren;

11.

klinische Toxikologie einschließlich primärer und sekundärer Gifteliminationsverfahren;

12.

Pathophysiologie und Therapie des akuten Leberversagens, des Leberausfalls sowie gastrointestinaler Blutungen;

13.

Pathophysiologie und Therapie von akuten endokrinen Krisen;

14.

Infektionen, insbesondere der nosokomialen Infektion und Infektionsprophylaxe;

15.

Punktionen von Arterien, zentralen Venen, Pleurahöhle, Ascites, Perikard und Lumbalkanal;

16.

Pathophysiologie, Therapie und Überwachung cerebraler Erkrankungen;

17.

Kenntnisse in Energie- und Substratstoffwechsel;

18.

Kenntnisse in Interpretation bildgebender Verfahren.

F. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Kinder- und Jugendneuropsychiatrie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters und von einem Jahr auf dem Gebiet der Neurologie oder der Psychiatrie:

1.

Kenntnisse der Entwicklung, Anatomie, Physiologie und Pathologie des Nervensystems;

2.

Kenntnisse der Endokrinologie, Reifungsbiologie und -pathologie;

3.

Kenntnisse der Pathologie des Stoffwechsels;

4.

Kenntnisse der Soziologie und Epidemiologie psychiatrischneurologischer Krankheitsbilder;

5.

Kenntnisse der Entwicklungspsychologie, Psychodynamik, Neurosenlehre und Psychosomatik;

6.

Kenntnisse der Psychopathologie;

7.

biographische Anamneseerhebung, Verhaltensbeobachtung und Explorationstechnik;

8.

psychologische Testverfahren und Beurteilung psychologischer Befunderhebungen;

9.

neurologische Untersuchungsmethoden einschließlich der Entwicklungsneurologie;

10.

Kenntnisse labordiagnostischer Befunde einschließlich Laborchemie, bildgebender und elektrophysiologischer Verfahren;

11.

Kenntnisse psychiatrischer und neurologischer Krankheitsbilder;

12.

Kenntnisse über Verhaltensauffälligkeiten unter Berücksichtigung der Psycho- und Soziogenese;

13.

Diagnose und Therapie psychosomatischer Störungen und Krankheiten;

14.

Eltern- und Erziehungsberatung;

15.

Indikation heil- und sonderpädagogischer Methoden und funktionell-therapeutischer Verfahren;

16.

Kenntnisse über im Kindes- und Jugendalter besonders angewandte psychotherapeutische Methoden;

17.

Kenntnisse der phasenspezifischen Psychohygiene, der Prävention und der Rehabilitation einschließlich der Neurorehabilitation;

18.

Früherkennung, Frühförderung und Betreuung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder;

19.

Kenntnisse der Beurteilungskriterien für spezielle Fragestellungen von Institutionen der Pädagogik, der Jugendwohlfahrt und der Rechtspflege.

G. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Klinische Pharmakologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von jeweils 18 Monaten auf den Gebieten der Pharmakologie und der Klinischen Pharmakologie:

1.

Kenntnisse der allgemeinen Pharmakologie, insbesondere der Gesetzmäßigkeiten von Resorption, Verteilung, Stoffwechsel und Ausscheidung von Arzneimitteln und Giften;

2.

Kenntnisse über Wirkungsweise, Angriffsort und Dosis-Wirkungsbeziehungen sowie über Wirkungskinetik, Stoffwechsel und Ausscheidung der gebräuchlichen Arzneimittel einschließlich der Chemotherapeutika und der Hormone;

3.

Kenntnisse der medizinisch relevanten Gifte, deren Wirkungen und der Behandlung von Vergiftungen;

4.

Kenntnisse der biometrischen Methoden;

5.

tierexperimentelle Untersuchungsmethodik;

6.

tierexperimentelle Forschung zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Giften auf wenigstens drei Gebieten der angewandten Arzneimittelforschung, insbesondere hinsichtlich Kreislauf, Pharmakologie des Elektrolythaushaltes, Wirkungen auf das Zentralnervensystem;

7.

Erzeugung von Krankheitszuständen am Tier zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln;

8.

Kenntnisse biologischer Tests und Standardisierungsverfahren;

9.

Kenntnisse der enzymatischen Arbeitsmethoden;

10.

Kenntnisse der chemischen Extraktions-, Isolierungs- und Nachweisverfahren sowie der physikalischen und physikalisch-chemischen Meßmethoden;

11.

Kenntnisse der Isotopentechnik;

12.

erste klinische Erprobung neuer Arzneimittel am Menschen;

13.

Auffinden der therapeutischen Dosierung und Indikationsgebiete neuer Pharmaka;

14.

Planung und Durchführung kontrollierter Arzneimittelprüfungen am Menschen;

15.

Erfassung und Bewertung von Arzneimittelrisiken nach der Zulassung;

16.

Arzneimittelbestimmung und ihre Methoden im Blut und Harn und allenfalls auch im Liquor zur Überwachung und Steuerung der Pharmakotherapie;

17.

spezielle Gesetzmäßigkeiten und notwendige Verfahren für pharmakokinetische Untersuchungen am Menschen zur Bestimmung der Ausscheidung von Arzneimitteln und deren Metaboliten;

18.

Erkennung und Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen;

19.

Planung multizentrischer Langzeitprüfungen;

20.

klinische Untersuchungsverfahren und Bewertungskriterien für die Wirksamkeitsprüfungen der wichtigsten Arzneimittelgruppen;

21.

Arzneimittelrisiken, insbesondere Arzneimittelnebenwirkungen und Interferenzen;

22.

Begutachtungen hinsichtlich der Wirksamkeit sowie der Unbedenklichkeit von Arzneimitteln;

23.

Kenntnisse über das Meldesystem von Arzneimittelrisiken;

24.

Kenntnisse über epidemiologische Fall-Kontroll-Studien;

25.

Kenntnisse über die Intensivüberwachung der klinischen und ambulanten Arzneitherapie mit zugelassenen Arzneimitteln;

26.

Kenntnisse über die Erfassung der ärztlichen Verordnungsweise und der Einnahmegewohnheiten der Patienten;

27.

Kenntnisse über das Arzneimittelrecht.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 26

```

```

NEUROLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Neurologie umfaßt die Erkennung, nichtoperative Behandlung, Prävention und Rehabilitation bei Erkrankungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie der Muskulatur (Myopathien und Myositiden).

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Vier Jahre.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von jeweils höchstens drei Monaten Lungenkrankheiten, Neurochirurgie oder Psychiatrie anzurechnen ist;

2.2. zwölf Monate Psychiatrie.

3.

Wahlnebenfächer:

Keine.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse der Aetiologie, Pathogenese, Nosologie, Klassifikation, der Symptomatologie und des Verlaufs von Erkrankungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie der Skelettmuskulatur im Kindes-, Adoleszenten- und Erwachsenenalter;

2.

Kenntnisse der Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie und Neuropathologie des zentralen, peripheren, vegetativen Nervensystems und der Skelettmuskulatur, der Grundlagen der Neurogenetik, Neuroimmunologie, Neurochemie, Neuropharmakologie und Neurochirurgie;

3.

Methodik und Technik der klinisch-neurologischen Untersuchung und Erstellung eines aussagekräftigen neurologischen Befundes;

4.

Differentialdiagnose neurologischer Krankheitsbilder und Erstellung einer neurologischen Diagnose;

5.

akute und chronische Verläufe von Defektzuständen und neurologischen Notfällen sowie ihrer Folgezustände;

6.

Erstellung eines gezielten Behandlungsplanes, Indikation und Technik neurologischer Behandlungs- und Rehabilitationsverfahren;

7.

Kenntnisse der Prophylaxe neurologischer Erkrankungen;

8.

fachspezifische Punktionsverfahren;

9.

Intensivmedizin;

10.

fachspezifische Labormethoden, insbesondere der Liquor-Analyse;

11.

Indikation und Beurteilung neuropathologischer Untersuchungen inklusive Materialgewinnung (Biopsien);

12.

Indikation, Methodik, Technik und Aussagebeurteilung der EEG-Untersuchung, Neuromonitoring und exakte Todeszeitbestimmung;

13.

klinische Elektrodiagnostik (Elektromyographie und Elektroneurographie sowie evozierte Potentiale) mit Indikation, Methodik, Technik und Aussagebeurteilung;

14.

Neurosonologie;

15.

Kenntnisse neuroradiologischer Verfahren einschließlich Strahlenschutz, Kenntnisse anderer fachspezifischer bildgebender Verfahren;

16.

Sonographie;

17.

Kenntnisse der Grundlagen klinischer Psychologie;

18.

spezielle neuropsychologische Techniken sowie Testverfahren, deren Indikation und Bewertung;

19.

Kenntnisse der Orthopädie im neurologischen Bereich;

20.

Kenntnisse der Grundlagen der neurologischen Vorsorgemedizin, der Prävention und prognostischen Beurteilung neurologischer Erkrankungen, Kenntnisse der Epidemiologie neurologischer Erkrankungen;

21.

Psychosomatik;

22.

Geriatrie und Sozialmedizin;

23.

Kenntnisse psychotherapeutischer Verfahren;

24.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

25.

Dokumentation;

26.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere auch des Sozialwesens;

27.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Humangenetik an Universitätsinstituten und von einem Jahr auf einem oder mehreren der Gebiete Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, wobei jedes der Sonderfächer zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist:

1.

Kenntnisse der Humangenetik, der Zytogenetik, der klinischen Genetik, der Populationsgenetik, der Mutationsforschung sowie der Teratologie;

2.

genetische Beratung, zytogenetische Diagnostik hinsichtlich aller Zellkulturarten und aller Chromosomendarstellungsverfahren, biochemische Humangenetik einschließlich der wichtigsten biochemischen Diagnoseverfahren von Erbkrankheiten und Interpretation entsprechender Befunde sowie experimentelle Zytogenetik und Mutationsforschung;

3.

Diagnose und Therapie bei genetisch bedingten oder durch Chromosomenaberrationen hervorgerufenen Krankheiten sowie bei angeborenen Fehlbildungen anderer Genese;

4.

prophylaktische Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten und angeborenen Fehlbildungen sowie Beratung.

E. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Intensivmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

1.

Reanimation und Schocktherapie;

2.

Überwachung Schwerstkranker mit invasiven und nichtinvasiven Methoden;

3.

Analgesie und Sedierung;

4.

Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Flüssigkeits- und Säurebasenhaushaltes;

5.

Bluttransfusion und einschlägige Serologie;

6.

Pathophysiologie und Therapie von Gerinnungsstörungen;

7.

Pathophysiologie und Therapie von kardiovaskulären Erkrankungen einschließlich Elektrotherapie;

8.

Echokardiographie;

9.

Pathophysiologie und Therapie der respiratorischen Insuffizienz einschließlich der Durchführung assistierter und kontrollierter Beatmungsformen;

10.

Pathophysiologie und Therapie des akuten Nierenversagens einschließlich extrakorporaler Eliminationsverfahren;

11.

klinische Toxikologie einschließlich primärer und sekundärer Gifteliminationsverfahren;

12.

Pathophysiologie und Therapie des akuten Leberversagens, des Leberausfalls sowie gastrointestinaler Blutungen;

13.

Pathophysiologie und Therapie von akuten endokrinen Krisen;

14.

Infektionen, insbesondere der nosokomialen Infektion und Infektionsprophylaxe;

15.

Punktionen von Arterien, zentralen Venen, Pleurahöhle, Ascites, Perikard und Lumbalkanal;

16.

Pathophysiologie, Therapie und Überwachung cerebraler Erkrankungen;

17.

Kenntnisse in Energie- und Substratstoffwechsel;

18.

Kenntnisse in Interpretation bildgebender Verfahren.

F. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Kinder- und Jugendneuropsychiatrie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters und von einem Jahr auf dem Gebiet der Neurologie oder der Psychiatrie:

1.

Kenntnisse der Entwicklung, Anatomie, Physiologie und Pathologie des Nervensystems;

2.

Kenntnisse der Endokrinologie, Reifungsbiologie und -pathologie;

3.

Kenntnisse der Pathologie des Stoffwechsels;

4.

Kenntnisse der Soziologie und Epidemiologie psychiatrischneurologischer Krankheitsbilder;

5.

Kenntnisse der Entwicklungspsychologie, Psychodynamik, Neurosenlehre und Psychosomatik;

6.

Kenntnisse der Psychopathologie;

7.

biographische Anamneseerhebung, Verhaltensbeobachtung und Explorationstechnik;

8.

psychologische Testverfahren und Beurteilung psychologischer Befunderhebungen;

9.

neurologische Untersuchungsmethoden einschließlich der Entwicklungsneurologie;

10.

Kenntnisse labordiagnostischer Befunde einschließlich Laborchemie, bildgebender und elektrophysiologischer Verfahren;

11.

Kenntnisse psychiatrischer und neurologischer Krankheitsbilder;

12.

Kenntnisse über Verhaltensauffälligkeiten unter Berücksichtigung der Psycho- und Soziogenese;

13.

Diagnose und Therapie psychosomatischer Störungen und Krankheiten;

14.

Eltern- und Erziehungsberatung;

15.

Indikation heil- und sonderpädagogischer Methoden und funktionell-therapeutischer Verfahren;

16.

Kenntnisse über im Kindes- und Jugendalter besonders angewandte psychotherapeutische Methoden;

17.

Kenntnisse der phasenspezifischen Psychohygiene, der Prävention und der Rehabilitation einschließlich der Neurorehabilitation;

18.

Früherkennung, Frühförderung und Betreuung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder;

19.

Kenntnisse der Beurteilungskriterien für spezielle Fragestellungen von Institutionen der Pädagogik, der Jugendwohlfahrt und der Rechtspflege.

G. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Klinische Pharmakologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von jeweils 18 Monaten auf den Gebieten der Pharmakologie und der Klinischen Pharmakologie:

1.

Kenntnisse der allgemeinen Pharmakologie, insbesondere der Gesetzmäßigkeiten von Resorption, Verteilung, Stoffwechsel und Ausscheidung von Arzneimitteln und Giften;

2.

Kenntnisse über Wirkungsweise, Angriffsort und Dosis-Wirkungsbeziehungen sowie über Wirkungskinetik, Stoffwechsel und Ausscheidung der gebräuchlichen Arzneimittel einschließlich der Chemotherapeutika und der Hormone;

3.

Kenntnisse der medizinisch relevanten Gifte, deren Wirkungen und der Behandlung von Vergiftungen;

4.

Kenntnisse der biometrischen Methoden;

5.

tierexperimentelle Untersuchungsmethodik;

6.

tierexperimentelle Forschung zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Giften auf wenigstens drei Gebieten der angewandten Arzneimittelforschung, insbesondere hinsichtlich Kreislauf, Pharmakologie des Elektrolythaushaltes, Wirkungen auf das Zentralnervensystem;

7.

Erzeugung von Krankheitszuständen am Tier zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln;

8.

Kenntnisse biologischer Tests und Standardisierungsverfahren;

9.

Kenntnisse der enzymatischen Arbeitsmethoden;

10.

Kenntnisse der chemischen Extraktions-, Isolierungs- und Nachweisverfahren sowie der physikalischen und physikalisch-chemischen Meßmethoden;

11.

Kenntnisse der Isotopentechnik;

12.

erste klinische Erprobung neuer Arzneimittel am Menschen;

13.

Auffinden der therapeutischen Dosierung und Indikationsgebiete neuer Pharmaka;

14.

Planung und Durchführung kontrollierter Arzneimittelprüfungen am Menschen;

15.

Erfassung und Bewertung von Arzneimittelrisiken nach der Zulassung;

16.

Arzneimittelbestimmung und ihre Methoden im Blut und Harn und allenfalls auch im Liquor zur Überwachung und Steuerung der Pharmakotherapie;

17.

spezielle Gesetzmäßigkeiten und notwendige Verfahren für pharmakokinetische Untersuchungen am Menschen zur Bestimmung der Ausscheidung von Arzneimitteln und deren Metaboliten;

18.

Erkennung und Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen;

19.

Planung multizentrischer Langzeitprüfungen;

20.

klinische Untersuchungsverfahren und Bewertungskriterien für die Wirksamkeitsprüfungen der wichtigsten Arzneimittelgruppen;

21.

Arzneimittelrisiken, insbesondere Arzneimittelnebenwirkungen und Interferenzen;

22.

Begutachtungen hinsichtlich der Wirksamkeit sowie der Unbedenklichkeit von Arzneimitteln;

23.

Kenntnisse über das Meldesystem von Arzneimittelrisiken;

24.

Kenntnisse über epidemiologische Fall-Kontroll-Studien;

25.

Kenntnisse über die Intensivüberwachung der klinischen und ambulanten Arzneitherapie mit zugelassenen Arzneimitteln;

26.

Kenntnisse über die Erfassung der ärztlichen Verordnungsweise und der Einnahmegewohnheiten der Patienten;

27.

Kenntnisse über das Arzneimittelrecht.

Anlage 27

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NEUROPATHOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Neuropathologie umfaßt die Beratung und Unterstützung der in der Krankenbehandlung tätigen Ärzte bei der Erkennung der Krankheiten des Nervensystems sowie ihrer Ursachen, bei der Beobachtung des Krankheitsverlaufes und bei der Bewertung therapeutischer Maßnahmen durch die Untersuchung übersandten morphologischen Materials oder durch Obduktion des Nervensystems.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Neuropathologie mit besonderer Berücksichtigung von Ursache und Wesen von Krankheiten des Nervensystems und den damit verbundenen anatomischen und funktionellen Veränderungen;

2.

Kenntnisse der Neuroanatomie, Neurochemie, Neurophysiologie, experimentellen Neuropathologie und Neuropharmakologie;

3.

histologische Auswertung neurochirurgischen Operationsmaterials;

4.

histologische Auswertung neuromuskulärer Biopsien;

5.

histologische Auswertung von Biopsien des vegetativen Nervensystems;

6.

zytodiagnostische Untersuchungen des Liquor cerebrospinalis;

7.

zytologische Untersuchungen neurochirurgischen Operationsmaterials;

8.

Kenntnisse mikroskopischer Untersuchungsmethoden, wie histochemische, fluoreszenzoptische, immunzytochemische und elektronenoptische Techniken und Gewebekultur;

9.

histologische und zytodiagnostische Verlaufskontrollen benigner und maligner Erkrankungen des Nervensystems und der Skelettmuskulatur (neuropathologische Onkologie);

10.

Obduktionen an neuropathologischem Untersuchungsmaterial einschließlich histologischer Untersuchung sowie epikritische Auswertung und Erstellung neuropathologisch-klinischer Korrelationen;

11.

Kenntnisse der mikroskopischen Technik, Apparatekunde, spezieller diagnostischer Methoden, fotografischer und statistischer Dokumentation sowie Qualitätssicherung in den Bereichen des Fachgebietes;

12.

Kenntnisse der Hygiene, Sterilisation und Desinfektion sowie der Erfordernisse und Bestimmungen betreffend Arbeiten mit infektiösen und toxischen Substanzen;

13.

Dokumentation;

14.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

15.

Begutachtungen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 27

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NEUROPATHOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Neuropathologie umfaßt die Beratung und Unterstützung der in der Krankenbehandlung tätigen Ärzte bei der Erkennung der Krankheiten des Nervensystems sowie ihrer Ursachen, bei der Beobachtung des Krankheitsverlaufes und bei der Bewertung therapeutischer Maßnahmen durch die Untersuchung übersandten morphologischen Materials oder durch Obduktion des Nervensystems.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Drei Jahre.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwei Jahre Pathologie;

2.2. zwölf Monate in einem oder beiden der im § 20 Abs. 1 Z 24 oder 25 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

3.

Wahlnebenfächer:

Keine.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Neuropathologie mit besonderer Berücksichtigung von Ursache und Wesen von Krankheiten des Nervensystems und den damit verbundenen anatomischen und funktionellen Veränderungen;

2.

Kenntnisse der Neuroanatomie, Neurochemie, Neurophysiologie, experimentellen Neuropathologie und Neuropharmakologie;

3.

histologische Auswertung neurochirurgischen Operationsmaterials;

4.

histologische Auswertung neuromuskulärer Biopsien;

5.

histologische Auswertung von Biopsien des vegetativen Nervensystems;

6.

zytodiagnostische Untersuchungen des Liquor cerebrospinalis;

7.

zytologische Untersuchungen neurochirurgischen Operationsmaterials;

8.

Kenntnisse mikroskopischer Untersuchungsmethoden, wie histochemische, fluoreszenzoptische, immunzytochemische und elektronenoptische Techniken und Gewebekultur;

9.

histologische und zytodiagnostische Verlaufskontrollen benigner und maligner Erkrankungen des Nervensystems und der Skelettmuskulatur (neuropathologische Onkologie);

10.

Obduktionen an neuropathologischem Untersuchungsmaterial einschließlich histologischer Untersuchung sowie epikritische Auswertung und Erstellung neuropathologisch-klinischer Korrelationen;

11.

Kenntnisse der mikroskopischen Technik, Apparatekunde, spezieller diagnostischer Methoden, fotografischer und statistischer Dokumentation sowie Qualitätssicherung in den Bereichen des Fachgebietes;

12.

Kenntnisse der Hygiene, Sterilisation und Desinfektion sowie der Erfordernisse und Bestimmungen betreffend Arbeiten mit infektiösen und toxischen Substanzen;

13.

Dokumentation;

14.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

15.

Begutachtungen.

Anlage 28

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NUKLEARMEDIZIN

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Nuklearmedizin beinhaltet die Anwendung offener radioaktiver Stoffe für die Zwecke der Diagnose und Therapie jeglicher Art von Erkrankungen aller Organsysteme und umfaßt die Erhebung klinischer Befunde, die In-vivo- und In-vitro-Diagnostik mit offenen Radionukliden und die dazu notwendigen ergänzenden Methoden, die Therapie mit offenen Radionukliden und die dazu notwendigen ergänzenden Methoden sowie Strahlenbiologie, Dosimetrie und Strahlenschutz, insbesondere hinsichtlich offener radioaktiver Stoffe.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Anwendung und Therapie mit offenen radioaktiven Stoffen einschließlich der Beachtung von entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen, Dosimetrie, Grundsätze der Dosisreduktion, Strahlenbiologie im Hinblick auf Effekte und Risiken der Radionuklidinkorporation sowie der Wirkung ionisierender Strahlen und Ultraschallwellen auf den Menschen;

2.

Kenntnisse der Pathologie, Pathophysiologie und Physiologie mit Relevanz für nuklearmedizinische Diagnostik oder Therapie;

3.

Kenntnisse betreffend Strahlenschutz gemäß § 28 der Strahlenschutzverordnung, Anlage 6;

4.

Kenntnisse der Vorschriften und Regelungen betreffend Transport, Lagerung, Entsorgung von radioaktiven Stoffen sowie ärztliche und physikalische Überwachung;

5.

nuklearmedizinische Untersuchungen und Messungen am Menschen und an biologischen Proben;

6.

nuklearmedizinische Untersuchungs- und Meßverfahren, insbesondere Szintigraphie (statisch, dynamisch, parametrisch, tomographisch wie zB SPECT, PET usw.), Sondenmessung, Funktionsmessung, Absorptiometrie, Aktivierungsanalyse, Fluoreszenzmessung und -abbildung, Retentionsmessung, insbesondere Ganzkörper-Radioaktivitätsmessung;

7.

Kenntnisse unterstützender Verfahren wie Sonographie, Elektrokardiographie, Ergometrie, radiographische Aufnahmetechnik im Zusammenhang mit nuklearmedizinischer Diagnostik;

8.

analytische Radiochemie und quantitative In-vitro-Verfahren wie In-vitro-Aktivitätsmessung, Probenmessung mittels Flüssigkeitsszintillations-, Fluoreszenz- oder Lumineszenzmeßtechnik, insbesondere Sättigungsanalyse, Radioimmunoassay, Immunradiometrie oder gleichartig zielführende Verfahren, spezielle Radioaktivitätsmeßtechnik, einschlägige Qualitätskontrollverfahren;

9.

Therapie mit offenen radioaktiven Stoffen;

10.

Diagnose und Therapie von akzidenteller Radionuklidinkorporation, Notfallversorgung nach Strahlenunfällen;

11.

Kenntnisse präparativer Radiochemie, Radiopharmazeutik und Radiopharmakologie;

12.

Apparatekunde;

13.

Kenntnisse physikalischer Grundlagen der Nuklearmedizin, der Mathematik, Statistik, Compartmentanalyse und Datenverarbeitung mit Relevanz für die Nuklearmedizin;

14.

Kenntnisse der Psychosomatik;

15.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

16.

Kenntnisse der Geriatrie;

17.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

18.

Dokumentation;

19.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

20.

Begutachtungen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 28

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NUKLEARMEDIZIN

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Nuklearmedizin beinhaltet die Anwendung offener radioaktiver Stoffe für die Zwecke der Diagnose und Therapie jeglicher Art von Erkrankungen aller Organsysteme und umfaßt die Erhebung klinischer Befunde, die In-vivo- und In-vitro-Diagnostik mit offenen Radionukliden und die dazu notwendigen ergänzenden Methoden, die Therapie mit offenen Radionukliden und die dazu notwendigen ergänzenden Methoden sowie Strahlenbiologie, Dosimetrie und Strahlenschutz, insbesondere hinsichtlich offener radioaktiver Stoffe.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Vier Jahre.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Innere Medizin, wobei hierauf eine Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Lungenkrankheiten anrechenbar ist;

2.2. zwölf Monate Medizinische Radiologie-Diagnostik oder zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 6, 7, 9, 10, 14, 16, 20, 26, 36 oder 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

3.

Wahlnebenfächer:

Keine.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Anwendung und Therapie mit offenen radioaktiven Stoffen einschließlich der Beachtung von entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen, Dosimetrie, Grundsätze der Dosisreduktion, Strahlenbiologie im Hinblick auf Effekte und Risiken der Radionuklidinkorporation sowie der Wirkung ionisierender Strahlen und Ultraschallwellen auf den Menschen;

2.

Kenntnisse der Pathologie, Pathophysiologie und Physiologie mit Relevanz für nuklearmedizinische Diagnostik oder Therapie;

3.

Kenntnisse betreffend Strahlenschutz gemäß § 28 der Strahlenschutzverordnung, Anlage 6;

4.

Kenntnisse der Vorschriften und Regelungen betreffend Transport, Lagerung, Entsorgung von radioaktiven Stoffen sowie ärztliche und physikalische Überwachung;

5.

nuklearmedizinische Untersuchungen und Messungen am Menschen und an biologischen Proben;

6.

nuklearmedizinische Untersuchungs- und Meßverfahren, insbesondere Szintigraphie (statisch, dynamisch, parametrisch, tomographisch wie zB SPECT, PET usw.), Sondenmessung, Funktionsmessung, Absorptiometrie, Aktivierungsanalyse, Fluoreszenzmessung und -abbildung, Retentionsmessung, insbesondere Ganzkörper-Radioaktivitätsmessung;

7.

Kenntnisse unterstützender Verfahren wie Sonographie, Elektrokardiographie, Ergometrie, radiographische Aufnahmetechnik im Zusammenhang mit nuklearmedizinischer Diagnostik;

8.

analytische Radiochemie und quantitative In-vitro-Verfahren wie In-vitro-Aktivitätsmessung, Probenmessung mittels Flüssigkeitsszintillations-, Fluoreszenz- oder Lumineszenzmeßtechnik, insbesondere Sättigungsanalyse, Radioimmunoassay, Immunradiometrie oder gleichartig zielführende Verfahren, spezielle Radioaktivitätsmeßtechnik, einschlägige Qualitätskontrollverfahren;

9.

Therapie mit offenen radioaktiven Stoffen;

10.

Diagnose und Therapie von akzidenteller Radionuklidinkorporation, Notfallversorgung nach Strahlenunfällen;

11.

Kenntnisse präparativer Radiochemie, Radiopharmazeutik und Radiopharmakologie;

12.

Apparatekunde;

13.

Kenntnisse physikalischer Grundlagen der Nuklearmedizin, der Mathematik, Statistik, Compartmentanalyse und Datenverarbeitung mit Relevanz für die Nuklearmedizin;

14.

Kenntnisse der Psychosomatik;

15.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

16.

Kenntnisse der Geriatrie;

17.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

18.

Dokumentation;

19.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

20.

Begutachtungen.

Anlage 29

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ORTHOPÄDIE UND ORTHOPÄDISCHE CHIRURGIE

A. Definition des Aufgabenbereiches:

Das Sonderfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie umfaßt die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Funktionsstörungen, Erkrankungen und Verletzungen der Stütz- und Bewegungsorgane.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

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