Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und 2 lit. a, § 5, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 und 6 und § 25a des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 468/1971, 519/1987, 382/1991 und 904/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
§ 1. (1) Schlachtkörper im Sinne dieser Verordnung sind ganze Körper von geschlachteten und nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften tauglich beurteilten Rindern aus den Unternummern 0201 10 und 0202 10 des Zolltarifs gemäß Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991, die in frischem, gekühltem oder gefrorenem Zustand in Verkehr gesetzt werden und den Zurichtungskriterien gemäß § 2 Z 1 der Zurichtungsnormen-Verordnung, BGBl. Nr. 644/1991, entsprechen.
(2) Schlachtkörper im Sinne dieser Verordnung sind auch Schlachtkörper gemäß Abs. 1, die entlang einer symmetrischen Trennlinie, die in der Mitte jedes Hals-, Rücken- und Lendenwirbels sowie in der Mitte des Kreuzbeins und des Brustbeins sowie der Symphysis pubica durchgeht, gespalten sind (Schlachtkörperhälfte).
(3) Dieser Verordnung unterliegen auch Schlachtkörper, die an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden.
§ 1. (1) Schlachtkörper im Sinne dieser Verordnung sind ganze Körper von geschlachteten und nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften tauglich beurteilten Rindern aus den Positionen 0201 und 0202 der Kombinierten Nomenklatur, die in frischem, gekühltem oder gefrorenem Zustand in Verkehr gesetzt werden.
(2) Schlachtkörper im Sinne dieser Verordnung sind auch Schlachtkörper nach Abs. 1, die entlang einer symmetrischen Trennlinie, die in der Mitte jedes Hals-, Rücken- und Lendenwirbels sowie in der Mitte des Kreuzbeins und des Brustbeins sowie der Symphysis pubica durchgeht, gespalten sind (Schlachtkörperhälfte).
(3) Vor der Ermittlung des Warmgewichtes im Sinne des § 5 sind vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten folgende Teile zu entfernen:
der Kopf zwischen Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel senkrecht zur Wirbelsäule ohne jedes Halsfleisch,
die Gliedmaßen wie folgt: Vorderfüße im Karpalgelenk (dem ersten den Klauen nächstgelegenen Vorderfußwurzelknochen), Hinterfüße vor dem Tarsalgelenk abgesetzt oder abgesägt,
das Euter bei Kühen und das Fetteuter bei Kalbinnen,
die Haut, jedoch so, daß bei sorgfältiger Bearbeitung kein Fleisch- oder Fettanteil an ihr verbleibt,
der Ziemer und die Hoden sowie der Ziemerkopf bei männlichen Rindern,
die Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle,
der Schwanz zwischen Kreuzbein und erstem Schwanzwirbel,
das Nierenfett (Lungel) mit Niere,
das Fett der Becken-, Brust- und Bauchhöhle,
das Hoden(Sack)fett oder das Taschenfett; das Leistenfett und Teile der Bauchdecke dürfen dabei nicht entfernt werden,
das Zwerchfell (Saumfleisch) samt Nieren(Herz)zapfen,
das Rückenmark,
das Oberschalenkranzfett (Ortschwanzelfett),
die Stichstelle am Hals einschließlich der Halsvene und dem anhaftenden Fettgewebe, wobei der Hals nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften beschnitten wurde.
(4) Dieser Verordnung unterliegen auch Schlachtkörper, die an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden.
§ 2. (1) Schlachtkörper sind in nachstehende Kategorien zu unterteilen:
Kategorie „JR'': Schlachtkörper von nicht ausgewachsenen männlichen oder weiblichen Tieren mit einem Zweihälftengewicht von mehr als 150 kg (Jungrind),
Kategorie „A'': Schlachtkörper von ausgewachsenen jungen männlichen nicht kastrierten Tieren, bei denen die knorpeligen Enden der Dornfortsätze der vier vorderen Brustwirbel nicht mehr als Anzeichen einer Verknöcherung und die Dornfortsätze des fünften bis neunten Brustwirbels noch keine wesentliche Verknöcherung aufweisen (Jungstier),
Kategorie „B'': Schlachtkörper von anderen ausgewachsenen männlichen nicht kastrierten Tieren (Stier),
Kategorie „C'': Schlachtkörper von ausgewachsenen männlichen kastrierten Tieren (Ochs),
Kategorie „D'': Schlachtkörper von ausgewachsenen weiblichen Tieren, die bereits gekalbt haben (Kuh) und
Kategorie „E'': Schlachtkörper von anderen ausgewachsenen weiblichen Tieren (Kalbin).
(2) Als ausgewachsene Rinder gelten Tiere mit einem Lebendgewicht von mehr als 300 kg.
§ 3. (1) Die Einstufung der Schlachtkörper in Qualitätsklassen gemäß Abs. 2 und 3 hat durch Bewertung
der Fleischigkeit gemäß Anlage 1 und
des Fettgewebes gemäß Anlage 2
(2) Qualitätsklassen nach Fleischigkeit (Fleischigkeitsklassen) sind:
„Klasse E'', „Klasse U'', „Klasse R'', „Klasse O'' und „Klasse P''. Anstelle der genannten Klassenbezeichnungen können auch die Bezeichnungen „E'', „U'', „R'', „O'' und „P'' verwendet werden.
(3) Qualitätsklassen nach Fettgewebe (Fettgewebeklassen) sind:
„Klasse 1'', „Klasse 2'', „Klasse 3'', „Klasse 4'' und „Klasse 5''. Anstelle der genannten Klassenbezeichnungen können auch die Bezeichnungen „1'', „2'', „3'', „4'' und „5'' verwendet werden.
§ 4. Die Feststellung der Qualität von Schlachtkörpern gemäß § 3 ist vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten unmittelbar nach der Schlachtung vorzunehmen.
§ 5. (1) Die Feststellung des Warmgewichtes hat spätestens 30 Minuten nach dem Ausweiden zu erfolgen. Sie ist durch Messung des Zweihälftengewichtes vorzunehmen.
(2) Das Zweihälftengewicht ist das Gewicht des ungeteilten oder längsgeteilten Schlachtkörpers gemäß § 1 Abs. 1 oder 2.
§ 6. (1) Unverzüglich nach der Ermittlung der Qualität gemäß § 3 und des Gewichtes gemäß § 5 ist für jeden einzelnen Schlachtkörper vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten ein Protokoll zu erstellen.
(2) Das Protokoll hat mindestens zu enthalten:
Die fortlaufende Schlachtnummer,
Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
die Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse,
die Kategorie,
das Gewicht gemäß § 5,
den Schlachttag und
im Fall gemäß § 8 den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers.
(3) Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten mindestens drei Monate lang geordnet aufzubewahren.
§ 6. (1) Unverzüglich nach der Ermittlung der Qualität gemäß § 3 und des Gewichtes gemäß § 5 ist für jeden einzelnen Schlachtkörper vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten ein Protokoll zu erstellen.
(2) Das Protokoll hat mindestens zu enthalten:
die zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendete Ohrmarkennummer des Tieres,
die fortlaufende Schlachtnummer,
Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
die Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse,
die Kategorie,
das Gewicht gemäß § 5,
den Schlachttag und
im Fall gemäß § 8 den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers.
(3) Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten mindestens drei Monate lang geordnet aufzubewahren.
(4) Die zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendete Ohrmarke hat durch Schnittführung oder andere geeignete technische Maßnahmen bis zur Protokollierung der Ohrmarkennummer unter Beachtung einwandfreier hygienischer Bedingungen so am Schlachtkörper zu verbleiben, daß diese jederzeit ohne Schwierigkeiten abgelesen werden kann.
§ 7. (1) Jeder Schlachtkörper ist auf der Außenseite vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten deutlich sichtbar mit unverwischbarer und kochechter, auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 756/1992, zugelassener Farbe unmittelbar nach der Feststellung von Qualität, Kategorie und Gewicht, spätestens eine Stunde nach Beginn der Schlachtung, wie folgt zu kennzeichnen:
Herkunft gemäß den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften, bei ausländischer Ware auch das Herkunftsland,
Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse,
Kategorie und
fortlaufende Schlachtnummer.
(2) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat mit einem Stempel zu erfolgen. Die Buchstaben und Ziffern müssen eine Größe von mindestens zwei Zentimeter aufweisen.
(3) Der Stempelaufdruck gemäß Abs. 2 ist auf dem Hinterviertel am Beiried in Höhe des vierten Lendenwirbels und auf dem Vorderviertel an der Brustspitze ungefähr zehn bis dreißig Zentimeter vom Brustbein entfernt anzubringen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Schlachtbetriebe, die selbst alle anfallenden Schlachtkörper entbeinen.
§ 7. (1) Jeder Schlachtkörper ist auf der Außenseite vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten deutlich sichtbar mit unverwischbarer und kochechter, auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 756/1992, zugelassener Farbe unmittelbar nach der Feststellung von Qualität, Kategorie und Gewicht, spätestens eine Stunde nach Beginn der Schlachtung, wie folgt zu kennzeichnen:
Herkunft gemäß den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften, bei ausländischer Ware auch das Herkunftsland,
Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse,
Kategorie und
fortlaufende Schlachtnummer.
(2) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat mit einem Stempel zu erfolgen. Die Buchstaben und Ziffern müssen eine Größe von mindestens zwei Zentimeter aufweisen. Als zulässige Kennzeichnung gilt auch das feste Anbringen eines Etikettes, welches mindestens 5x10 cm groß sein muß und zusätzlich zu den in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Angaben
die Schlachthofzulassungsnummer,
die Identifizierungs- oder Schlachtnummer des Tieres,
den Schlachttag,
das Schlachtkörpergewicht und
im Falle des § 8 die Kurzbezeichnung des Klassifizierungsdienstes enthalten muß.
(3) Das Etikett bzw. der Stempelaufdruck gemäß Abs. 2 ist auf dem Hinterviertel am Beiried in Höhe des vierten Lendenwirbels und auf dem Vorderviertel an der Brustspitze ungefähr 10 bis 30 cm vom Brustbein entfernt anzubringen.
(4) Die Kennzeichnung oder Etikettierung darf nicht vor dem Entbeinen entfernt werden.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Schlachtbetriebe, die selbst alle anfallenden Schlachtkörper entbeinen.
§ 8. Erfolgt die Schlachtung in Schlachtbetrieben, in denen im Jahresdurchschnitt mehr als 30 Rinder wöchentlich geschlachtet werden, hat die Feststellung der Qualität gemäß § 3 und des Gewichtes gemäß § 5, die Erstellung des Protokolls gemäß § 6 sowie die Kennzeichnung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 durch vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigende Klassifizierer gemäß § 25a des Qualitätsklassengesetzes zu erfolgen.
§ 9. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) § 6 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, § 7 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 420/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Anlage 1
Bewertung der Fleischigkeit (Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere ihrer wesentlichen Teile) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1
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Fleischigkeits-
klasse Beschreibung Ergänzende Bestimmungen
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E Alle Profile Knöpfel: stark ausgeprägt
vorzüglich konvex bis superkonvex Rücken: breit und sehr
außergewöhnliche gewölbt, bis in Schulterhöhe
Muskelfülle Schulter: stark ausgeprägt
Oberschale tritt stark über
die Beckenfuge (Symphisis
pelvis) hinaus.
Hüfte stark ausgeprägt.
```
```
U Profile insgesamt Knöpfel: ausgeprägt
sehr gut konvex; sehr gute Rücken: breit und gewölbt,
Muskelfülle bis in Schulterhöhe
Schulter: ausgeprägt
Oberschale tritt über die
Beckenfuge (Symphisis
pelvis) hinaus.
Hüfte ausgeprägt.
```
```
R Profile insgesamt Knöpfel: gut entwickelt
gut geradlinig; gute Rücken: noch gewölbt, aber
Muskelfülle weniger breit in
Schulterhöhe
Schulter: ziemlich gut
entwickelt
Oberschale und Hüfte sind
leicht ausgeprägt.
```
```
O Profile Knöpfel: mittelmäßig
mittel geradlinig bis konkav; entwickelt
durchschnittliche Rücken: mittelmäßig
Muskelfülle entwickelt
Schulter: mittelmäßig
entwickelt bis
fast flach
Hüfte geradlinig.
```
```
P Alle Profile Knöpfel: schwach entwickelt
gering konkav bis sehr konkav; Rücken: schmal mit
geringe Muskelfülle hervortretenden
Knochen
Schulter: flach mit
hervortretenden
Knochen
```
```
Anlage 2
Bewertung des Fettgewebes (Dicke der Fettschicht auf der Außenseite des Schlachtkörpers und auf der Innenseite der Brusthöhle) gemäß § 3 Abs. 1 Z 2
```
```
Fettgewebeklasse Beschreibung Ergänzende Bestimmungen
```
```
1 Keine bis sehr geringe Kein Fettansatz in der
sehr gering Fettabdeckung Brusthöhle.
```
```
2 Leichte Fettabdeckung; In der Brusthöhle ist die
gering Muskulatur fast Muskulatur zwischen den
überall sichtbar Rippen deutlich sichtbar.
```
```
3 Muskulatur mit Ausnahme In der Brusthöhle ist die
mittel von Knöpfel und Schulter Muskulatur zwischen den
fast überall mit Fett Rippen noch sichtbar.
abgedeckt;
leichte Fettansätze in
der Brusthöhle
```
```
4 Muskulatur mit Fett Fettstränge des Knöpfels
stark abgedeckt, an Knöpfel hervortretend. In der
und Schulter jedoch Brusthöhle kann die
noch teilweise sichtbar; Muskulatur zwischen den
einige deutliche Rippen von Fett
Fettansätze in der durchzogen sein.
Brusthöhle
```
```
5 Schlachtkörper ganz mit Das Knöpfel ist fast
sehr stark Fett abgedeckt; vollständig mit einer
starke Fettansätze in dicken Fettschicht
der Brusthöhle überzogen, so daß die
Fettstränge nicht mehr
sichtbar sind.
In der Brusthöhle ist die
Muskulatur zwischen den
Rippen von Fett
durchzogen.
```
```