Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Probenahme und Untersuchung der Proben im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Futtermittelgesetz 1993, FMG 1993 (Futtermittelprobenahmeverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-04-13
Status Aufgehoben · 1999-07-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26 des Futtermittelgesetzes, FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26 des Futtermittelgesetzes, FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, wird verordnet:

Sachlicher Anwendungsbereich

§ 1. Für die Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen (Stoffe) im Rahmen der amtlichen Überwachung (§§ 24 - 30 FMG 1993) sind die Proben nach dieser Verordnung zu nehmen.

Sachlicher Anwendungsbereich

§ 1. Für die Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen (Stoffe) im Rahmen der amtlichen Überwachung (§§ 24 - 30 FMG 1993) sind die Proben nach dieser Verordnung zu nehmen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

eine Partie: Die Menge eines Stoffes, die sich nach ihrer äußeren Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt;

2.

eine Einzelprobe: Die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird;

3.

eine Sammelprobe: Die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben;

4.

eine reduzierte Sammelprobe: Eine repräsentative Teilmenge einer Sammelprobe;

5.

eine Endprobe: Eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

eine Partie: Die Menge eines Stoffes, die sich nach ihrer äußeren Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt;

2.

eine Einzelprobe: Die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird;

3.

eine Sammelprobe: Die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben;

4.

eine reduzierte Sammelprobe: Eine repräsentative Teilmenge einer Sammelprobe;

5.

eine Endprobe: Eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.

Probenahmegeräte

§ 3. (1) Probenahmegeräte müssen aus einem Material bestehen, das die für die Probenahme bestimmten Stoffe nicht beeinflußt.

(2) Für die Entnahme von Einzelproben sind

1.

zur Größe der Partie und zur Teilchengröße der Stoffe passende Probestecher mit langem Schlitz oder Kammern,

2.

Schaufeln mit ebenem Boden und hochgebogenem Rand,

3.

mechanische Vorrichtungen zur Entnahme aus Stoffen, die sich in Bewegung befinden oder für die Probenahme bewegt werden,

4.

für die Entnahme von Einzelproben aus flüssigen oder halbflüssigen Stoffen

a)

Stechheber,

b)

Schöpfheber mit Verschlußeinrichtungen

(3) Abs. 2 gilt nicht für die Entnahme von Einzelproben bei Einzelfuttermitteln, die in landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt werden.

(4) Zur Herstellung von reduzierten Sammelproben und Endproben können Probeteiler verwendet werden.

Probenahmegeräte

§ 3. (1) Probenahmegeräte müssen aus einem Material bestehen, das die für die Probenahme bestimmten Stoffe nicht beeinflußt.

(2) Für die Entnahme von Einzelproben sind

1.

zur Größe der Partie und zur Teilchengröße der Stoffe passende Probestecher mit langem Schlitz oder Kammern,

2.

Schaufeln mit ebenem Boden und hochgebogenem Rand,

3.

mechanische Vorrichtungen zur Entnahme aus Stoffen, die sich in Bewegung befinden oder für die Probenahme bewegt werden,

4.

für die Entnahme von Einzelproben aus flüssigen oder halbflüssigen Stoffen

a)

Stechheber,

b)

Schöpfheber mit Verschlußeinrichtungen

(3) Abs. 2 gilt nicht für die Entnahme von Einzelproben bei Einzelfuttermitteln, die in landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt werden.

(4) Zur Herstellung von reduzierten Sammelproben und Endproben können Probeteiler verwendet werden.

Umfang einer Partie

§ 4. Ist eine Partie so groß oder so gelagert, daß ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.

Umfang einer Partie

§ 4. Ist eine Partie so groß oder so gelagert, daß ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.

Einzelproben

§ 5. (1) Bei den nachfolgend angeführten Partien ist die folgende Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen bzw. Mindestzahl an Packungen zu bemustern:

Bei

1.

festen Stoffen, lose und Stoffen in Behältnissen über 100 kg

a)

Grünfuttersilagen, Rübenblätter, Heu und Stroh: 20 Proben,

b)

Weidepflanzen: 50 Proben,

c)

sonstigen Stoffen bis 2,5 t: 7

d)

sonstigen Stoffen über 2,5 t: die Quadratwurzel aus dem 20- fachen Gewicht der Partie in Tonnen, aufgerundet auf ganze Zahlen, höchstens 40;

2.

verpackten Stoffen

a)

Packungen bis 1 kg Inhalt: 4 Packungen

b)

Packungen über 1 kg Inhalt

aa) bis 4 Packungen: alle,

bb) 5 bis 16 Packungen: 4,

cc) über 16 Packungen: die Quadratwurzel aus der Anzahl der Packungen, aufgerundet auf ganze Zahlen, höchstens 20. Bei der Kontrolle auf Schadstoffe und verbotene Stoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, höchstens 40;

3.

flüssigen und halbflüssigen Stoffen

a)

Behältnisse bis 1 l Inhalt: 4 Behältnisse,

b)

Behältnisse über 1 l Inhalt

aa) bis 4 Behältnisse: alle,

bb) 5 bis 16 Behältnisse: 4,

cc) über 16 Behältnisse: die Quadratwurzel aus der Anzahl der Behältnisse, aufgerundet auf ganze Zahlen, höchsten 20;

4.

Futterblöcken und Lecksteinen: 1 je Partie von 25 Einheiten, höchstens 4.

(2) Bei Packungen oder Behältnissen bis zu einem Kilogramm oder einem Liter Inhalt sowie bei Futterblöcken und Lecksteinen bis zu einem Kilogramm Gewicht bildet jeweils der Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses, ein Futterblock oder ein Leckstein eine Einzelprobe. Bei Weidepflanzen bildet eine Handvoll des Aufwuchses die Einzelprobe.

Einzelproben

§ 5. (1) Bei den nachfolgend angeführten Partien ist die folgende Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen bzw. Mindestzahl an Packungen zu bemustern:

Bei

1.

festen Stoffen, lose und Stoffen in Behältnissen über 100 kg

a)

Grünfuttersilagen, Rübenblätter, Heu und Stroh: 20 Proben,

b)

Weidepflanzen: 50 Proben,

c)

sonstigen Stoffen bis 2,5 t: 7

d)

sonstigen Stoffen über 2,5 t: die Quadratwurzel aus dem 20- fachen Gewicht der Partie in Tonnen, aufgerundet auf ganze Zahlen, höchstens 40;

2.

verpackten Stoffen

a)

Packungen bis 1 kg Inhalt: 4 Packungen

b)

Packungen über 1 kg Inhalt

aa) bis 4 Packungen: alle,

bb) 5 bis 16 Packungen: 4,

cc) über 16 Packungen: die Quadratwurzel aus der Anzahl der Packungen, aufgerundet auf ganze Zahlen, höchstens 20. Bei der Kontrolle auf Schadstoffe und verbotene Stoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, höchstens 40;

3.

flüssigen und halbflüssigen Stoffen

a)

Behältnisse bis 1 l Inhalt: 4 Behältnisse,

b)

Behältnisse über 1 l Inhalt

aa) bis 4 Behältnisse: alle,

bb) 5 bis 16 Behältnisse: 4,

cc) über 16 Behältnisse: die Quadratwurzel aus der Anzahl der Behältnisse, aufgerundet auf ganze Zahlen, höchsten 20;

4.

Futterblöcken und Lecksteinen: 1 je Partie von 25 Einheiten, höchstens 4.

(2) Bei Packungen oder Behältnissen bis zu einem Kilogramm oder einem Liter Inhalt sowie bei Futterblöcken und Lecksteinen bis zu einem Kilogramm Gewicht bildet jeweils der Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses, ein Futterblock oder ein Leckstein eine Einzelprobe. Bei Weidepflanzen bildet eine Handvoll des Aufwuchses die Einzelprobe.

Sammelproben

§ 6. (1) Für jede Partie ist eine Sammelprobe zu bilden.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Kontrolle von Futtermitteln auf Schadstoffe und verbotene Stoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, zB Aflatoxin B tief 1, Crotalaria - Arten, Mutterkorn und Rizinus, je nach Art und Umfang der nachfolgend aufgeführten Partien die dort festgesetzte Mindestzahl an Sammelproben zu bilden:

Bei

1.

festen Futtermitteln, unverpackt oder lose und Futtermitteln in Behältnissen

a)

bis 1 t: 1 Sammelprobe je Partie,

b)

über 1 t bis 10 t: 2 Sammelproben je Partie,

c)

über 10 t bis 40 t: 3 Sammelproben je Partie,

d)

über 40 t: 4 Sammelproben je Partie;

2.

verpackten Futtermitteln

a)

bis 16 Packungen: 1 Sammelprobe je Partie,

b)

17 bis 200 Packungen: 2 Sammelproben je Partie,

c)

201 bis 800 Packungen: 3 Sammelproben je Partie,

d)

über 800 Packungen: 4 Sammelproben je Partie.

(3) Die Sammelproben, die aus den Einzelproben der nachfolgend aufgeführten Partien zu bilden sind, dürfen die dort festgesetzten Mindestmengen nicht unterschreiten. Bei der Kontrolle von Futtermitteln auf Schadstoffe und verbotene Stoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, darf die Menge jeder Sammelprobe 4 Kilogramm oder 4 Liter nicht unterschreiten:

Bei

1.

festen Futtermitteln, unverpackt oder lose und Futtermitteln in Behältnissen

a)

Heu, Stroh: 1 kg,

b)

sonstige Futtermittel: 4 kg;

2.

verpackten Futtermitteln

a)

bis zu 1 kg Inhalt: Inhalt von 4 Packungen,

b)

über 1 kg Inhalt: 4 kg;

3.

flüssigen oder halbflüssigen Futtermitteln

a)

Behältnisse bis 1 l Inhalt: Inhalt von 4 Behältnissen,

b)

Behältnisse über 1 l Inhalt: 4 l;

4.

Futterblöcken und Lecksteinen

a)

mit einem Einzelgewicht bis 1 kg: 4 Stück,

b)

mit einem Einzelgewicht über 1 kg: 4 kg;

5.

Zusatzstoffen: 200 g oder 200 ml;

6.

Vormischungen: 1 kg oder 1 l.

Sammelproben

§ 6. (1) Für jede Partie ist eine Sammelprobe zu bilden.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Kontrolle von Futtermitteln auf Schadstoffe und verbotene Stoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, zB Aflatoxin B tief 1, Crotalaria - Arten, Mutterkorn und Rizinus, je nach Art und Umfang der nachfolgend aufgeführten Partien die dort festgesetzte Mindestzahl an Sammelproben zu bilden:

Bei

1.

festen Futtermitteln, unverpackt oder lose und Futtermitteln in Behältnissen

a)

bis 1 t: 1 Sammelprobe je Partie,

b)

über 1 t bis 10 t: 2 Sammelproben je Partie,

c)

über 10 t bis 40 t: 3 Sammelproben je Partie,

d)

über 40 t: 4 Sammelproben je Partie;

2.

verpackten Futtermitteln

a)

bis 16 Packungen: 1 Sammelprobe je Partie,

b)

17 bis 200 Packungen: 2 Sammelproben je Partie,

c)

201 bis 800 Packungen: 3 Sammelproben je Partie,

d)

über 800 Packungen: 4 Sammelproben je Partie.

(3) Die Sammelproben, die aus den Einzelproben der nachfolgend aufgeführten Partien zu bilden sind, dürfen die dort festgesetzten Mindestmengen nicht unterschreiten. Bei der Kontrolle von Futtermitteln auf Schadstoffe und verbotene Stoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, darf die Menge jeder Sammelprobe 4 Kilogramm oder 4 Liter nicht unterschreiten:

Bei

1.

festen Futtermitteln, unverpackt oder lose und Futtermitteln in Behältnissen

a)

Heu, Stroh: 1 kg,

b)

sonstige Futtermittel: 4 kg;

2.

verpackten Futtermitteln

a)

bis zu 1 kg Inhalt: Inhalt von 4 Packungen,

b)

über 1 kg Inhalt: 4 kg;

3.

flüssigen oder halbflüssigen Futtermitteln

a)

Behältnisse bis 1 l Inhalt: Inhalt von 4 Behältnissen,

b)

Behältnisse über 1 l Inhalt: 4 l;

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