Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes, FMG 1993, erlassen werden (Futtermittelverordnung 1994)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-04-13
Status Aufgehoben · 1996-04-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 194
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 4 Abs. 1 Z 1 und 2, § 9, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 2 und 3 des Futtermittelgesetzes 1993, FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 und § 7 des FMG 1993 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, wird verordnet:

I. Verordnungstext

```

1.

Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

```

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Art der Kennzeichnung

```

2.

Abschnitt Einzelfuttermittel

```

§ 3 Einzelfuttermittel

§ 4 Anforderungen

§ 5 Verpackung

§§ 6, 7 Kennzeichnung

§ 8 Zusätzliche Kennzeichnung

§ 9 Toleranzen

```

3.

Abschnitt Mischfuttermittel

```

§ 10 Anforderungen an Mischfuttermittel

§ 11 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln

§ 12 Ausnahmen von der Verpackungspflicht

§ 13 Kennzeichnung

§ 14 Bezeichnung

§ 15 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und

Zusammensetzung

§§ 16-18 Zusätzliche Angaben

§ 19 Toleranzen

```

4.

Abschnitt Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen

```

§ 20 Zulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen

§ 21 Gehalte von Zusatzstoffen in Futtermitteln

§§ 22-25 Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen

§ 26 Toleranzen

```

5.

Abschnitt Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und

```

Vormischungen

§ 27 Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen

§ 28 Kennzeichnung von Zusatzstoffen

§ 29 Kennzeichnung von Vormischungen

```

6.

Abschnitt Futtermittel mit unerwünschten und verbotenen Stoffen

```

§ 30 Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen

§ 31 Verbotene Stoffe

Anlagen

```

```

Anlage 1 Einzelfuttermittel

Anlage 2 Teil A Mischfuttermittel

Anlage 2 Teil B Kennzeichnung für Mischfuttermittel

Anlage 2 Teil C Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die

Angabe von Einzelfuttermittel bei der Kennzeichnung von

Mischfuttermitteln ersetzt

Anlage 2 Teil D Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehalts

von Mischfuttermitteln

Anlage 3 Zusatzstoffe

Anlage 4 Unerwünschte Stoffe

Anlage 5 Verbotene Stoffe

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 4 Abs. 1 Z 1 und 2, § 9, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 2 und 3 des Futtermittelgesetzes 1993, FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 und § 7 des FMG 1993 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, wird verordnet:

I. Verordnungstext

```

1.

Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

```

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Art der Kennzeichnung

```

2.

Abschnitt Einzelfuttermittel

```

§ 3 Einzelfuttermittel

§ 4 Anforderungen

§ 5 Verpackung

§§ 6, 7 Kennzeichnung

§ 8 Zusätzliche Kennzeichnung

§ 9 Toleranzen

```

3.

Abschnitt Mischfuttermittel

```

§ 10 Anforderungen an Mischfuttermittel

§ 11 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln

§ 12 Ausnahmen von der Verpackungspflicht

§ 13 Kennzeichnung

§ 14 Bezeichnung

§ 15 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und

Zusammensetzung

§§ 16-18 Zusätzliche Angaben

§ 19 Toleranzen

```

4.

Abschnitt Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen

```

§ 20 Zulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen

§ 21 Gehalte von Zusatzstoffen in Futtermitteln

§§ 22-25 Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen

§ 26 Toleranzen

```

5.

Abschnitt Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und

```

Vormischungen

§ 27 Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen

§ 28 Kennzeichnung von Zusatzstoffen

§ 29 Kennzeichnung von Vormischungen

```

6.

Abschnitt Futtermittel mit unerwünschten und verbotenen Stoffen

```

§ 30 Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen

§ 31 Verbotene Stoffe

```

7.

Abschnitt Kennzeichnung von Mikroorganismen, Enzymen und deren

```

Zubereitungen

§§ 32-39

Anlagen

```

```

Anlage 1 Einzelfuttermittel

Anlage 2 Teil A Mischfuttermittel

Anlage 2 Teil B Kennzeichnung für Mischfuttermittel

Anlage 2 Teil C Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die

Angabe von Einzelfuttermittel bei der Kennzeichnung von

Mischfuttermitteln ersetzt

Anlage 2 Teil D Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehalts

von Mischfuttermitteln

Anlage 3 Zusatzstoffe

Anlage 4 Unerwünschte Stoffe

Anlage 5 Verbotene Stoffe

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 4 Abs. 1 Z 1 und 2, § 9, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 2 und 3 des Futtermittelgesetzes 1993, FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 und § 7 des FMG 1993 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, wird verordnet:

I. Verordnungstext

```

1.

Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

```

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Art der Kennzeichnung

```

2.

Abschnitt Einzelfuttermittel

```

§ 3 Einzelfuttermittel

§ 4 Anforderungen

§ 5 Verpackung

§§ 6, 7 Kennzeichnung

§ 8 Zusätzliche Kennzeichnung

§ 9 Toleranzen

```

3.

Abschnitt Mischfuttermittel

```

§ 10 Anforderungen an Mischfuttermittel

§ 11 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln

§ 12 Ausnahmen von der Verpackungspflicht

§ 13 Kennzeichnung

§ 14 Bezeichnung

§ 15 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und

Zusammensetzung

§§ 16-18 Zusätzliche Angaben

§ 19 Toleranzen

```

4.

Abschnitt Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen

```

§ 20 Zulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen

§ 21 Gehalte von Zusatzstoffen in Futtermitteln

§§ 22-25 Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen

§ 26 Toleranzen

```

5.

Abschnitt Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und

```

Vormischungen

§ 27 Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen

§ 28 Kennzeichnung von Zusatzstoffen

§ 29 Kennzeichnung von Vormischungen

```

6.

Abschnitt Futtermittel mit unerwünschten und verbotenen Stoffen

```

§ 30 Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen

§ 31 Verbotene Stoffe

7.

Abschnitt Kennzeichnung von Mikroorganismen, Enzymen und deren Zubereitungen

7.

Abschnitt Verbot von Futtermitteln mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien

Anlagen

```

```

Anlage 1 Einzelfuttermittel

Anlage 2 Teil A Mischfuttermittel

Anlage 2 Teil B Kennzeichnung für Mischfuttermittel

Anlage 2 Teil C Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die

Angabe von Einzelfuttermittel bei der Kennzeichnung von

Mischfuttermitteln ersetzt

Anlage 2 Teil D Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehalts

von Mischfuttermitteln

Anlage 3 Zusatzstoffe

Anlage 4 Unerwünschte Stoffe

Anlage 5 Verbotene Stoffe

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 4 Abs. 1 Z 1 und 2, § 9, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 2 und 3 des Futtermittelgesetzes 1993, FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 und § 7 des FMG 1993 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, wird verordnet:

I. Verordnungstext

```

1.

Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

```

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Art der Kennzeichnung

```

2.

Abschnitt Einzelfuttermittel

```

§ 3 Einzelfuttermittel

§ 4 Anforderungen

§ 5 Verpackung

§§ 6, 7 Kennzeichnung

§ 8 Zusätzliche Kennzeichnung

§ 9 Toleranzen

```

3.

Abschnitt Mischfuttermittel

```

§ 10 Anforderungen an Mischfuttermittel

§ 11 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln

§ 12 Ausnahmen von der Verpackungspflicht

§ 13 Kennzeichnung

§ 14 Bezeichnung

§ 15 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und

Zusammensetzung

§§ 16-18 Zusätzliche Angaben

§ 19 Toleranzen

```

4.

Abschnitt Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen

```

§ 20 Zulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen

§ 21 Gehalte von Zusatzstoffen in Futtermitteln

§§ 22-25 Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen

§ 26 Toleranzen

```

5.

Abschnitt Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und

```

Vormischungen

§ 27 Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen

§ 28 Kennzeichnung von Zusatzstoffen

§ 29 Kennzeichnung von Vormischungen

```

6.

Abschnitt Futtermittel mit unerwünschten und verbotenen Stoffen

```

§ 30 Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen

§ 31 Verbotene Stoffe

7.

Abschnitt Kennzeichnung von Mikroorganismen, Enzymen und deren Zubereitungen

7.

Abschnitt Verbot von Futtermitteln mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien

Anlagen

```

```

Anlage 1 Einzelfuttermittel

Anlage 2 Teil A Mischfuttermittel

Anlage 2 Teil B Kennzeichnung für Mischfuttermittel

Anlage 2 Teil C Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die

Angabe von Einzelfuttermittel bei der Kennzeichnung von

Mischfuttermitteln ersetzt

Anlage 2 Teil D Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehalts

von Mischfuttermitteln

Anlage 3 Zusatzstoffe

Anlage 4 Unerwünschte Stoffe

Anlage 5 Verbotene Stoffe

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nährstoffbedarf der Tiere zu decken;

2.

Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nährstoffbedarf der Tiere zu decken;

3.

Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens 14% Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;

4.

Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammengesetzt sind und mindestens 40% Rohasche enthalten;

5.

Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch an Jungtiere verfüttert zu werden;

6.

Tagesration: Die Menge der Futtermittel, die ein Tier durchschnittlich je Tag zur Deckung seines Nährstoffbedarf benötigt;

7.

Inhaltsstoffe: Stoffe, außer Zusatzstoffen und unerwünschten Stoffen, die in einem Futtermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, daß diese Beeinflussung nur unerheblich ist;

8.

Mindesthaltbarkeitsdatum: Das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungsverhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;

9.

Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten werden, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen Tiere, die der Pelzgewinnung dienen.

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nährstoffbedarf der Tiere zu decken;

2.

Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nährstoffbedarf der Tiere zu decken;

3.

Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens 14% Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;

4.

Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammengesetzt sind und mindestens 40% Rohasche enthalten;

5.

Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch an Jungtiere verfüttert zu werden;

6.

Tagesration: Die Menge der Futtermittel, die ein Tier durchschnittlich je Tag zur Deckung seines Nährstoffbedarf benötigt;

7.

Inhaltsstoffe: Stoffe, außer Zusatzstoffen und unerwünschten Stoffen, die in einem Futtermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, daß diese Beeinflussung nur unerheblich ist;

8.

Mindesthaltbarkeitsdatum: Das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungsverhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;

9.

Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten werden, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen Tiere, die der Pelzgewinnung dienen.

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