Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG)
(2) Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Auf hundert Wahlberechtigte entfällt ein Vorstandsmandat, doch hat jedes Bundesland mindestens ein Vorstandsmitglied zu entsenden. Auf Reste über fünfzig Wahlberechtigte innerhalb eines Bundeslandes entfällt gleichfalls ein Mandat.
(3) Hebammen sind in dem Bundesland wahlberechtigt, in dem sie ihren Beruf ausüben.
(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitglieder.
(5) Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, die Wahlbewerbung, die Abänderung der Wahlzahl, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung des Österreichischen Hebammengremiums durch Verordnung zu erlassen.
Abkürzung
HebG
Wahlbestimmungen
§ 48. (1) Die Vorstandsmitglieder werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts der Wahlberechtigten für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Abgabe der Stimme mittels eingeschriebenen Briefes ist möglich.
(2) Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Auf hundert Wahlberechtigte entfällt ein Vorstandsmandat, doch hat jedes Bundesland mindestens ein Vorstandsmitglied zu entsenden. Auf Reste über fünfzig Wahlberechtigte innerhalb eines Bundeslandes entfällt gleichfalls ein Mandat.
(3) Hebammen sind in dem Bundesland wahlberechtigt, in dem sie ihren Beruf ausüben.
(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitglieder.
(5) Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, die Wahlbewerbung, die Abänderung der Wahlzahl, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung des Österreichischen Hebammengremiums durch Verordnung zu erlassen.
(6) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ausgeschlossen.
Abkürzung
HebG
Präsidium
§ 49. (1) Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte in zwei gesonderten Wahlgängen das Präsidium. Im ersten Wahlgang ist die Präsidentin/der Präsident und im zweiten Wahlgang die Vizepräsidentin/der Vizepräsident zu wählen. Als gewählt gilt jene Person, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
(2) Erreicht keine der kandidierenden Personen die erforderliche Stimmenmehrheit, so hat zwischen jenen beiden Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Ergibt die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die Stichwahl einzubeziehen ist, das Los.
(3) Ergibt die Stichwahl zwischen den beiden Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(4) Die Präsidentin/der Präsident vertritt das Österreichische Hebammengremium nach außen und leitet nach Maßgabe der Geschäftsordnung die gesamte Geschäftsführung.
(5) Die Präsidentin/der Präsident ist Vorsitzende des Vorstandes.
(6) Scheidet die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident aus, so hat der Vorstand bis zur Neuwahl der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten eines seiner Mitglieder mit der Geschäftsführung zu betrauen. Die Neuwahl hat binnen vier Wochen zu erfolgen.
(7) Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung zu erlassen.
Abkürzung
HebG
Landesgeschäftsstellen
§ 50. (1) Den Landesgeschäftsstellen obliegt die Besorgung jener Geschäfte des Österreichischen Hebammengremiums, die sich nur auf den Wirkungskreis eines Bundeslandes beziehen.
(2) Nähere Bestimmungen über den Wirkungskreis der Landesgeschäftsstellen und ihrer Zusammensetzung sind durch Satzung festzulegen.
Abkürzung
HebG
Bundesgeschäftsstelle
§ 50a. (1) Die Bundesgeschäftsstelle hat die zur Erfüllung der Aufgaben des Österreichischen Hebammengremiums notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen.
(2) Die Bundesgeschäftsstelle hat insbesondere
die Beschlüsse der Organe des Österreichischen Hebammengremiums unparteiisch durchzuführen,
die von den Organen des Österreichischen Hebammengremiums angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,
den Organen des Österreichischen Hebammengremiums zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und
für Information und Beratung der Mitglieder und der Landesgeschäftsstellen zu sorgen.
(2) Die Bundesgeschäftsstelle leitet eine fachkompetente Person, die der/dem Präsidentin/Präsidenten gegenüber weisungsgebunden ist.
(3) Die/Der Leiter/in der Bundesgeschäftsstelle wird auf Vorschlag der/des Präsidentin/Präsidenten vom Gremialvorstand ernannt.
Abkürzung
HebG
Verschwiegenheitspflicht
§ 51. Alle Organe und das gesamte Personal des Österreichischen Hebammengremiums sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Von dieser Verpflichtung kann der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz entbinden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Abkürzung
HebG
Geheimhaltungspflicht
§ 51. Das Personal des Österreichischen Hebammengremiums ist, soweit es nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet ist, zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Von dieser Verpflichtung kann die Aufsichtsbehörde entbinden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Deckung der Kosten - Gremialbeitrag
§ 52. (1) Der Gremialvorstand hat alljährlich bis längstens 15. November den Jahresvoranschlag für das folgende Kalenderjahr aufzustellen.
(2) Der Gremialvorstand hat alljährlich bis längstens 30. April jedes Jahres den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr den beiden von der Hauptversammlung bestellten Rechnungsprüfern vorzulegen. Diese haben den Rechnungsabschluß nach dessen Prüfung der Hauptversammlung vorzulegen.
(3) Zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der im § 40 dieses Bundesgesetzes angeführten und dem Österreichischen Hebammengremium übertragenen Aufgaben, hat das Österreichische Hebammengremium von seinen Mitgliedern Gremialbeiträge einzuheben.
(4) Der Gremialbeitrag ist bei Hebammen, die ihren Beruf im Dienstverhältnis ausüben, vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem Österreichischen Hebammengremium abzuführen.
(5) Der Gremialbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums in der Beitragsordnung festzulegen. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, daß Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums, die den Hebammenberuf nicht oder nicht ausschließlich im Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung des Gremialbeitrages erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise für die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen. Wird dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht entsprochen, wird die Höhe des Gremialbeitrages auf Grund einer Schätzung festgelegt; bei der Schätzung ist auf alle für die Errechnung des Gremialbeitrages bedeutsamen Umstände Bedacht zu nehmen.
(6) Rückständige Beiträge können durch politische Exekution eingetrieben werden.
Abkürzung
HebG
Deckung der Kosten – Gremialbeitrag
§ 52. (1) Der Gremialvorstand hat alljährlich bis längstens 15. November den Jahresvoranschlag für das folgende Kalenderjahr aufzustellen.
(2) Der Gremialvorstand hat alljährlich bis längstens 30. April jedes Jahres den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr den beiden von der Hauptversammlung bestellten Rechnungsprüfern vorzulegen. Diese haben den Rechnungsabschluß nach dessen Prüfung der Hauptversammlung vorzulegen.
(3) Zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der im § 40 dieses Bundesgesetzes angeführten und dem Österreichischen Hebammengremium übertragenen Aufgaben, hat das Österreichische Hebammengremium von seinen Mitgliedern Gremialbeiträge einzuheben.
(4) Der Gremialbeitrag ist bei Hebammen, die ihren Beruf im Dienstverhältnis ausüben,
vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats dem Österreichischen Hebammengremium abzuführen oder
direkt durch das Österreichische Hebammengremium einzuheben.
Der Einhebungsmodus ist in der Beitragsordnung des Österreichischen Hebammengremiums festzulegen. Die Beitragsordnung ist nach Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen (§ 53 Abs. 2) in der Österreichischen Hebammenzeitung kundzumachen. Die Beitragsordnung tritt mit Kundmachung in Kraft.
(5) Der Gremialbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums in der Beitragsordnung festzulegen. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, daß Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums, die den Hebammenberuf nicht oder nicht ausschließlich im Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung des Gremialbeitrages erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise für die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen. Wird dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht entsprochen, wird die Höhe des Gremialbeitrages auf Grund einer Schätzung festgelegt; bei der Schätzung ist auf alle für die Errechnung des Gremialbeitrages bedeutsamen Umstände Bedacht zu nehmen.
(6) Rückständige Beiträge können durch politische Exekution eingetrieben werden.
Aufsicht
§ 53. (1) Das Österreichische Hebammengremium unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.
(2) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitragsordnung, der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluß bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann gesetzwidrige Beschlüsse der Organe des Österreichischen Hebammengremiums aufheben.
Abkürzung
HebG
Aufsicht
§ 53. (1) Das Österreichische Hebammengremium unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.
(2) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitragsordnung, der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluß bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann gesetzwidrige Beschlüsse der Organe des Österreichischen Hebammengremiums aufheben.
(4) Die Organe des Österreichischen Hebammengremiums gemäß § 45 Z 2 und 3 sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abzuberufen, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder beschlussunfähig werden. Bei Abberufung des Gremialvorstandes hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen einen Regierungskommissär zu ernennen und mit der provisorischen Geschäftsführung bis zur Durchführung der Wahlen zu betrauen. Bei Abberufung des Präsidiums ist § 49 Abs. 6 anzuwenden.
Abkürzung
HebG
Weisungsrecht
§ 53a. Das Österreichische Hebammengremium ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend gebunden.
Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 54. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
gewerbsmäßig eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der die Tätigkeit als Hebamme gewerbsmäßig ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht;
eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein;
wer durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 2, 6 und 8, § 20, § 21 Abs. 1, § 42 Abs. 2 oder § 51 enthaltenen Anordnungen und Verboten zuwiderhandelt;
Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Geldstrafen fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu.
Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 54. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, oder
jemanden, der eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt zu sein, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht, oder
eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 2, 6 und 8, § 20, § 21 Abs. 1, § 42 Abs. 2 oder § 51
Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Geldstrafen fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu.
Abkürzung
HebG
Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 54. (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft)
§ 54a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, oder
jemanden, der eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt zu sein, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht, oder
eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 2, 6 und 8, § 20, § 21 Abs. 1, § 42 Abs. 2 oder § 51
Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Geldstrafen fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu.
§ 54a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, oder
jemanden, der eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt zu sein, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht, oder
eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 6 und 8, § 20, § 21 Abs. 1, § 42 Abs. 2 oder § 51
Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Geldstrafen fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu.
§ 54a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, oder
jemanden, der eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt zu sein, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht, oder
eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 2 und 4, § 20, § 21 Abs. 1, § 42 Abs. 2 oder § 51
Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Geldstrafen fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu.
§ 54a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, oder
jemanden, der eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt zu sein, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht, oder
eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 2 und 4, § 20, § 21 Abs. 2 und 3, § 42 Abs. 2 oder § 51
Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Geldstrafen fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu.
Abkürzung
HebG
§ 54a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, oder
jemanden, der eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt zu sein, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht, oder
eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 2 und 4, § 20, § 21 Abs. 2 und 3, § 42a Abs. 1, § 42c Abs. 1 oder § 51 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder
Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Geldstrafen fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu.
Abkürzung
HebG
§ 54a. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, oder
jemanden, der eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt zu sein, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht, oder
eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 1 Abs. 1 und 2 oder § 12 Abs. 2b Z 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 12 Abs. 2b Z 2, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 2 und 4, § 20, § 21 Abs. 2 und 3, § 42a Abs. 1, § 42c Abs. 1 oder § 51 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder
Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Geldstrafen fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu.
Abkürzung
HebG
Übergangsbestimmungen
§ 55. Die Verordnung betreffend Errichtung und Führung von Bundeshebammenlehranstalten sowie Ausbildung und Fortbildung an diesen Anstalten (Hebammen-Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 443/1971, samt Anlagen 1 und 2 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 als Gesetz und ist auf jene Ausbildungen anzuwenden, die nach dem Hebammengesetz 1963 begonnen wurden und bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind. Diese Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.
Abkürzung
HebG
§ 56. (Grundsatzbestimmung) (1) Hebammenpraxen gelten nicht als Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957. Sie bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Landesgesetzgebung hat nähere Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb von Hebammenpraxen, insbesondere über die erforderliche Sachausstattung sowie über die sanitären und hygienischen Voraussetzungen zu erlassen. Die zulässige Bettenhöchstzahl darf fünf nicht übersteigen.
(3) Hebammen, denen eine Bewilligung zur Aufnahme von Schwangeren und Gebärenden in ihre Wohnung von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund § 6 der Hebammen-Dienstordnung, BGBl. Nr. 131/1970, erteilt worden ist, können ihre Hebammenpraxen weiterführen und bedürfen keiner Bewilligung der Landesregierung gemäß Abs. 1.
(4) Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat die Hebammenpraxis regelmäßig zu überprüfen, ob sie den sanitären und hygienischen Anforderungen entspricht. Entspricht die Hebammenpraxis nicht diesen Anforderungen, ist der Hebamme die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, ist die Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 3 zurückzunehmen.
Abkürzung
HebG
§ 57. (Verfassungsbestimmung) Bis zur Erlassung der Ausführungsgesetze der Länder bleibt § 6 Abs. 1 bis 4 der Hebammen-Dienstordnung, BGBl. Nr. 131/1970, als Landesgesetz weiterhin in Geltung.
Abkürzung
HebG
§ 58. Die Bundeshebammenlehranstalten, die auf Grund des Hebammengesetzes 1963 errichtet wurden, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Hebammenakademien und bedürfen keiner Bewilligung durch den Landeshauptmann gemäß § 25.
Abkürzung
HebG
§ 59. Niederlassungsbewilligungen, die auf Grund des Hebammengesetzes 1963 erteilt worden sind, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bewilligungen für die freiberufliche Berufsausübung.
Abkürzung
HebG
§ 60. Die auf Grund der Verordnung betreffend die Errichtung von Hebammengremien, BGBl. Nr. 13/1926, wieder in Kraft gesetzt durch Art. II Z 2 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1947, BGBl. Nr. 151, gewählten Vorsteherinnen der Hebammengremien und deren Stellvertreterinnen sowie die Ausschußmitglieder haben bis zur Neuwahl die Funktion des Gremialvorstandes (§ 47) und dessen Aufgaben wahrzunehmen. Sie haben aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit eine Präsidentin und eine Vizepräsidentin, die provisorisch die Aufgaben des Präsidiums (§ 49) wahrzunehmen haben, binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu wählen. Eine Neuwahl hat spätestens innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen.
Abkürzung
HebG
§ 61. (1) 75 vH des Vermögens der Landeshebammengremien sowie der bestehenden Wohlfahrtseinrichtungen der Landeshebammengremien fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu und sind von diesem weiter zu verwalten.
(2) Die Gremialbeiträge sind bis zur Festlegung der Beitragsordnung durch die Hauptversammlung (§ 46) in der Höhe einzuheben, die in den Satzungen der Landeshebammengremien auf Grund des Hebammengesetzes 1963 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt worden sind.
§ 61a. Die zum 1. Jänner 2003 anhängigen Verfahren gemäß § 12 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
Abkürzung
HebG
§ 61a. (1) Die zum 1. Jänner 2003 anhängigen Verfahren gemäß § 12 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
(2) Die zum Ablauf des 30. Juni 2008 anhängigen Verfahren gemäß §§ 14 und 14a sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
(3) Ergänzungsausbildungen, die gemäß § 14 Abs. 6 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 57/2008 im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2010 abzuschließen.
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 61b. Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141;
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006;
die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;
die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 61b. Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikel 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006;
die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;
die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;
die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S 24;
Umsetzung von Unionsrecht
§ 61b. Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikel 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006;
die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;
4. und 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013)
Umsetzung von Unionsrecht
§ 61b. Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikel 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006;
die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013)
in österreichisches Recht umgesetzt.
Abkürzung
HebG
Umsetzung von Unionsrecht
§ 61b. Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38;
die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;
die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27;
die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11;
in österreichisches Recht umgesetzt.
Abkürzung
HebG
Verweisungen
§ 61c. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
HebG
Datenverarbeitung
§ 61d. (1) Hebammen sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
der Auskunftserteilung (§ 6 Abs. 4),
der Anzeige (§ 6 Abs. 5),
der Honorar- und Arzneimittelabrechnung (§ 7 Abs. 2 Z 3),
der personenstandsrechtlichen Meldungen (§ 8),
der Dokumentation (§ 9)
unter Einhaltung der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.
(2) Das Österreichische Hebammengremium ist ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten zum Zweck
der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 12 Abs. 7),
der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 22 Abs. 2 bis 4),
der Amtshilfe (§ 41 Abs. 1),
der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen sowie der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (§ 41 Abs. 6 und 7),
der Führung des Hebammenregisters (§§ 42 ff.)
unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu verarbeiten und zu übermitteln.
(3) Die Organe von Gebietskörperschaften und Selbstverwaltungskörpern sowie die Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten zum Zweck
der Information über die vorläufige Untersagung der Berufsausübung (§ 22a),
der Amtshilfe (§ 41 Abs. 1),
der Information über Verwaltungsstrafverfahren gegen und eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 41 Abs. 3 bis 5)
unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu übermitteln.
(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(5) Werden Daten gemäß Abs. 1 bis 3 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
Inkrafttreten
§ 62. (1) Das Hebammengesetz 1963 tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(2) § 29 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 62. (1) Das Hebammengesetz 1963 tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(2) § 29 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
(3) § 54 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4) § 54a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 62. (1) Das Hebammengesetz 1963 tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(2) § 29 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
(3) § 54 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4) § 54a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 12 Abs. 6 bis 9, § 19 Abs. 2 bis 4, § 40 Abs. 2 Z 3, § 53 Abs. 4, § 54a Abs. 1 Z 4 und § 61a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Zugleich tritt § 19 Abs. 2 bis 8 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
Abkürzung
HebG
Inkrafttreten
§ 62. (1) Das Hebammengesetz 1963 tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(2) § 29 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
(3) § 54 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4) § 54a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 12 Abs. 6 bis 9, § 19 Abs. 2 bis 4 (§ 19 Abs. 6 bis 8 alt), § 40 Abs. 2 Z 3, § 53 Abs. 4 und § 61a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Gleichtzeitig tritt § 19 Abs. 2 bis 5 (alt) außer Kraft.
(6) § 54a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
§ 62a. Mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits treten
§ 13 und
§ 14a in Bezug auf Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise sowie in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und Ausbildung als Hebamme
§ 62a. (1) Mit 1. Juni 2002 treten
§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2002 sowie
§ 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2005
(2) Mit 1. Mai 2004 tritt § 12 Abs. 5b, 5c, 5d, 5e und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2005 in Kraft.
§ 62a. (1) Mit 1. Juni 2002 treten
§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2002 sowie
§ 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2005
(2) Mit 1. Mai 2004 tritt § 12 Abs. 5b, 5c, 5d, 5e und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2005 in Kraft.
(3) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 12, 21, 41 Abs. 6 und 7 und 61b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.
(4) Mit 1. Juli 2008 treten
§§ 13 und 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie
§§ 14, 14a und 15 samt Überschriften außer Kraft.
§ 62a. (1) Mit 1. Juni 2002 treten
§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2002 sowie
§ 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2005
(2) Mit 1. Mai 2004 tritt § 12 Abs. 5b, 5c, 5d, 5e und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2005 in Kraft.
(3) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 12, 21, 41 Abs. 6 und 7 und 61b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.
(4) Mit 1. Juli 2008 treten
§§ 13 und 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie
§§ 14, 14a und 15 samt Überschriften außer Kraft.
(5) § 11 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Qualitätssicherungsrahmengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, tritt mit 1. März 2012 in Kraft.
§ 62a. (1) Mit 1. Juni 2002 treten
§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2002 sowie
§ 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2005
(2) Mit 1. Mai 2004 tritt § 12 Abs. 5b, 5c, 5d, 5e und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2005 in Kraft.
(3) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 12, 21, 41 Abs. 6 und 7 und 61b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.
(4) Mit 1. Juli 2008 treten
§§ 13 und 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie
§§ 14, 14a und 15 samt Überschriften außer Kraft.
(5) § 11 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Qualitätssicherungsrahmengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, tritt mit 1. März 2012 in Kraft.
(6) (Anm.: wurde nicht vergeben)
(7) (Anm.: wurde nicht vergeben)
(8) Mit 1. Jänner 2014 treten
§ 12 Abs. 2 Z 3 und § 42b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
§ 12 Abs. 7, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 6 letzter Satz, § 38 Abs. 3 und § 42b Abs. 2 außer Kraft.
§ 62a. (1) Mit 1. Juni 2002 treten
§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2002 sowie
§ 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2005
(2) Mit 1. Mai 2004 tritt § 12 Abs. 5b, 5c, 5d, 5e und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2005 in Kraft.
(3) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 12, 21, 41 Abs. 6 und 7 und 61b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.
(4) Mit 1. Juli 2008 treten
§§ 13 und 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie
§§ 14, 14a und 15 samt Überschriften außer Kraft.
(5) § 11 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Qualitätssicherungsrahmengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, tritt mit 1. März 2012 in Kraft.
(6) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2013 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch das genannte Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 8 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft.
Das Inhaltsverzeichnis, § 22, § 22a und § 42d Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
§ 9 Abs. 1 und 2, § 9a, § 12 Abs. 1 und Abs. 4, § 12 Abs. 5 Z 1, § 40 Abs. 2 Z 8a, § 41 Abs. 6 und § 61b Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit 25. Oktober 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt § 12 Abs. 2 außer Kraft.
§ 2 Abs. 3 Z 4a und Z 7a, § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 4 Z 3, § 40 Abs. 4, § 50a und die Überschrift zu § 61b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten der 4. Abschnitt, § 37 Abs. 2 und 3 und § 61b Z 4 und 5 außer Kraft. Ausbildungen an Hebammenakademien, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.
(7) (Anm.: wurde nicht vergeben)
(8) Mit 1. Jänner 2014 treten
§ 12 Abs. 2 Z 3 und § 42b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
§ 12 Abs. 7, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 6 letzter Satz, § 38 Abs. 3 und § 42b Abs. 2 außer Kraft.
Abkürzung
HebG
§ 62a. (1) Mit 1. Juni 2002 treten
§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2002 sowie
§ 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2005
(2) Mit 1. Mai 2004 tritt § 12 Abs. 5b, 5c, 5d, 5e und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2005 in Kraft.
(3) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 12, 21, 41 Abs. 6 und 7 und 61b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.
(4) Mit 1. Juli 2008 treten
§§ 13 und 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie
§§ 14, 14a und 15 samt Überschriften außer Kraft.
(5) § 11 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Qualitätssicherungsrahmengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, tritt mit 1. März 2012 in Kraft.
(6) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2013 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch das genannte Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 8 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft.
Das Inhaltsverzeichnis, § 22, § 22a und § 42d Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
§ 9 Abs. 1 und 2, § 9a, § 12 Abs. 1 und Abs. 4, § 12 Abs. 5 Z 1, § 40 Abs. 2 Z 8a, § 41 Abs. 6 und § 61b Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit 25. Oktober 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt § 12 Abs. 2 außer Kraft.
§ 2 Abs. 3 Z 4a und Z 7a, § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 4 Z 3, § 40 Abs. 4, § 50a und die Überschrift zu § 61b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten der 4. Abschnitt, § 37 Abs. 2 und 3 und § 61b Z 4 und 5 außer Kraft. Ausbildungen an Hebammenakademien, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.
(Anm.: Abs. 7 wurde nicht vergeben)
(8) Mit 1. Jänner 2014 treten
§ 12 Abs. 2 Z 3 und § 42b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
§ 12 Abs. 7, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 6 letzter Satz, § 38 Abs. 3 und § 42b Abs. 2 außer Kraft.
(9) Mit 18. Jänner 2016 treten § 12 Abs. 1 Z 3, Abs. 5 Z 4 und 4a, Abs. 6 und 7, § 21 Abs. 2 Z 2 bis 4, § 22 Abs. 4, § 22a Abs. 7, § 41 Abs. 6 und § 61b Z 1, 2, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.
Abkürzung
HebG
§ 62a. (1) Mit 1. Juni 2002 treten
§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2002 sowie
§ 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2005
(2) Mit 1. Mai 2004 tritt § 12 Abs. 5b, 5c, 5d, 5e und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2005 in Kraft.
(3) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 12, 21, 41 Abs. 6 und 7 und 61b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.
(4) Mit 1. Juli 2008 treten
§§ 13 und 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie
§§ 14, 14a und 15 samt Überschriften außer Kraft.
(5) § 11 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Qualitätssicherungsrahmengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, tritt mit 1. März 2012 in Kraft.
(6) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2013 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch das genannte Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 8 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft.
Das Inhaltsverzeichnis, § 22, § 22a und § 42d Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
§ 9 Abs. 1 und 2, § 9a, § 12 Abs. 1 und Abs. 4, § 12 Abs. 5 Z 1, § 40 Abs. 2 Z 8a, § 41 Abs. 6 und § 61b Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit 25. Oktober 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt § 12 Abs. 2 außer Kraft.
§ 2 Abs. 3 Z 4a und Z 7a, § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 4 Z 3, § 40 Abs. 4, § 50a und die Überschrift zu § 61b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten der 4. Abschnitt, § 37 Abs. 2 und 3 und § 61b Z 4 und 5 außer Kraft. Ausbildungen an Hebammenakademien, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.
(Anm.: Abs. 7 wurde nicht vergeben)
(8) Mit 1. Jänner 2014 treten
§ 12 Abs. 2 Z 3 und § 42b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
§ 12 Abs. 7, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 6 letzter Satz, § 38 Abs. 3 und § 42b Abs. 2 außer Kraft.
(9) Mit 18. Jänner 2016 treten § 12 Abs. 1 Z 3, Abs. 5 Z 4 und 4a, Abs. 6 und 7, § 21 Abs. 2 Z 2 bis 4, § 22 Abs. 4, § 22a Abs. 7, § 41 Abs. 6 und § 61b Z 1, 2, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.
(10) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
HebG
§ 62a. (1) Mit 1. Juni 2002 treten
§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2002 sowie
§ 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2005
in Kraft.
(2) Mit 1. Mai 2004 tritt § 12 Abs. 5b, 5c, 5d, 5e und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2005 in Kraft.
(3) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 12, 21, 41 Abs. 6 und 7 und 61b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.
(4) Mit 1. Juli 2008 treten
§§ 13 und 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie
§§ 14, 14a und 15 samt Überschriften außer Kraft.
(5) § 11 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Qualitätssicherungsrahmengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, tritt mit 1. März 2012 in Kraft.
(6) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2013 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch das genannte Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 8 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft.
Das Inhaltsverzeichnis, § 22, § 22a und § 42d Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
§ 9 Abs. 1 und 2, § 9a, § 12 Abs. 1 und Abs. 4, § 12 Abs. 5 Z 1, § 40 Abs. 2 Z 8a, § 41 Abs. 6 und § 61b Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit 25. Oktober 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt § 12 Abs. 2 außer Kraft.
§ 2 Abs. 3 Z 4a und Z 7a, § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 4 Z 3, § 40 Abs. 4, § 50a und die Überschrift zu § 61b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten der 4. Abschnitt, § 37 Abs. 2 und 3 und § 61b Z 4 und 5 außer Kraft. Ausbildungen an Hebammenakademien, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.
(Anm.: Abs. 7 wurde nicht vergeben)
(8) Mit 1. Jänner 2014 treten
§ 12 Abs. 2 Z 3 und § 42b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
§ 12 Abs. 7, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 6 letzter Satz, § 38 Abs. 3 und § 42b Abs. 2 außer Kraft.
(9) Mit 18. Jänner 2016 treten § 12 Abs. 1 Z 3, Abs. 5 Z 4 und 4a, Abs. 6 und 7, § 21 Abs. 2 Z 2 bis 4, § 22 Abs. 4, § 22a Abs. 7, § 41 Abs. 6 und § 61b Z 1, 2, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.
(10) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) Mit 25. Mai 2018 treten
das Inhaltsverzeichnis, § 42 Abs. 4, § 48 Abs. 6 und § 61d samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, in Kraft und
§ 40 Abs. 4 außer Kraft.
Abkürzung
HebG
§ 62a. (1) Mit 1. Juni 2002 treten
§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2002 sowie
§ 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2005
in Kraft.
(2) Mit 1. Mai 2004 tritt § 12 Abs. 5b, 5c, 5d, 5e und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2005 in Kraft.
(3) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 12, 21, 41 Abs. 6 und 7 und 61b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.
(4) Mit 1. Juli 2008 treten
§§ 13 und 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie
§§ 14, 14a und 15 samt Überschriften außer Kraft.
(5) § 11 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Qualitätssicherungsrahmengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, tritt mit 1. März 2012 in Kraft.
(6) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2013 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch das genannte Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 8 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft.
Das Inhaltsverzeichnis, § 22, § 22a und § 42d Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
§ 9 Abs. 1 und 2, § 9a, § 12 Abs. 1 und Abs. 4, § 12 Abs. 5 Z 1, § 40 Abs. 2 Z 8a, § 41 Abs. 6 und § 61b Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit 25. Oktober 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt § 12 Abs. 2 außer Kraft.
§ 2 Abs. 3 Z 4a und Z 7a, § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 4 Z 3, § 40 Abs. 4, § 50a und die Überschrift zu § 61b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten der 4. Abschnitt, § 37 Abs. 2 und 3 und § 61b Z 4 und 5 außer Kraft. Ausbildungen an Hebammenakademien, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.
(Anm.: Abs. 7 wurde nicht vergeben)
(8) Mit 1. Jänner 2014 treten
§ 12 Abs. 2 Z 3 und § 42b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
§ 12 Abs. 7, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 6 letzter Satz, § 38 Abs. 3 und § 42b Abs. 2 außer Kraft.
(9) Mit 18. Jänner 2016 treten § 12 Abs. 1 Z 3, Abs. 5 Z 4 und 4a, Abs. 6 und 7, § 21 Abs. 2 Z 2 bis 4, § 22 Abs. 4, § 22a Abs. 7, § 41 Abs. 6 und § 61b Z 1, 2, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.
(10) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) Mit 25. Mai 2018 treten
das Inhaltsverzeichnis, § 42 Abs. 4, § 48 Abs. 6 und § 61d samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, in Kraft und
§ 40 Abs. 4 außer Kraft.
(12) Mit 1. Juli 2018 treten § 10 Z 1, § 22a Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 sowie § 41 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.
Abkürzung
HebG
§ 62a. (1) Mit 1. Juni 2002 treten
§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2002 sowie
§ 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2005
in Kraft.
(2) Mit 1. Mai 2004 tritt § 12 Abs. 5b, 5c, 5d, 5e und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2005 in Kraft.
(3) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 12, 21, 41 Abs. 6 und 7 und 61b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.
(4) Mit 1. Juli 2008 treten
§§ 13 und 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie
§§ 14, 14a und 15 samt Überschriften außer Kraft.
(5) § 11 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Qualitätssicherungsrahmengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, tritt mit 1. März 2012 in Kraft.
(6) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2013 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch das genannte Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 8 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft.
Das Inhaltsverzeichnis, § 22, § 22a und § 42d Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
§ 9 Abs. 1 und 2, § 9a, § 12 Abs. 1 und Abs. 4, § 12 Abs. 5 Z 1, § 40 Abs. 2 Z 8a, § 41 Abs. 6 und § 61b Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit 25. Oktober 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt § 12 Abs. 2 außer Kraft.
§ 2 Abs. 3 Z 4a und Z 7a, § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 4 Z 3, § 40 Abs. 4, § 50a und die Überschrift zu § 61b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten der 4. Abschnitt, § 37 Abs. 2 und 3 und § 61b Z 4 und 5 außer Kraft. Ausbildungen an Hebammenakademien, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.
(Anm.: Abs. 7 wurde nicht vergeben)
(8) Mit 1. Jänner 2014 treten
§ 12 Abs. 2 Z 3 und § 42b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
§ 12 Abs. 7, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 6 letzter Satz, § 38 Abs. 3 und § 42b Abs. 2 außer Kraft.
(9) Mit 18. Jänner 2016 treten § 12 Abs. 1 Z 3, Abs. 5 Z 4 und 4a, Abs. 6 und 7, § 21 Abs. 2 Z 2 bis 4, § 22 Abs. 4, § 22a Abs. 7, § 41 Abs. 6 und § 61b Z 1, 2, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.
(10) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) Mit 25. Mai 2018 treten
das Inhaltsverzeichnis, § 42 Abs. 4, § 48 Abs. 6 und § 61d samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, in Kraft und
§ 40 Abs. 4 außer Kraft.
(12) Mit 1. Juli 2018 treten § 10 Z 1, § 22a Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 sowie § 41 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2a, § 12 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 3 und Abs. 6 Z 2, § 16 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 4 und Abs. 8, § 42a Abs. 7 Z 1 und § 54 Abs. 1 Einleitungssatz, Z 3 und Z 4 (Anm.: offensichtlich gemeint § 54a Abs. 1 Einleitungssatz, Z 3 und Z 4) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
HebG
§ 62a. (1) Mit 1. Juni 2002 treten
§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2002 sowie
§ 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2005
in Kraft.
(2) Mit 1. Mai 2004 tritt § 12 Abs. 5b, 5c, 5d, 5e und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2005 in Kraft.
(3) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 12, 21, 41 Abs. 6 und 7 und 61b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.
(4) Mit 1. Juli 2008 treten
§§ 13 und 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie
§§ 14, 14a und 15 samt Überschriften außer Kraft.
(5) § 11 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Qualitätssicherungsrahmengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, tritt mit 1. März 2012 in Kraft.
(6) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2013 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch das genannte Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 8 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft.
Das Inhaltsverzeichnis, § 22, § 22a und § 42d Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
§ 9 Abs. 1 und 2, § 9a, § 12 Abs. 1 und Abs. 4, § 12 Abs. 5 Z 1, § 40 Abs. 2 Z 8a, § 41 Abs. 6 und § 61b Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit 25. Oktober 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt § 12 Abs. 2 außer Kraft.
§ 2 Abs. 3 Z 4a und Z 7a, § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 4 Z 3, § 40 Abs. 4, § 50a und die Überschrift zu § 61b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten der 4. Abschnitt, § 37 Abs. 2 und 3 und § 61b Z 4 und 5 außer Kraft. Ausbildungen an Hebammenakademien, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.
(Anm.: Abs. 7 wurde nicht vergeben)
(8) Mit 1. Jänner 2014 treten
§ 12 Abs. 2 Z 3 und § 42b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
§ 12 Abs. 7, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 6 letzter Satz, § 38 Abs. 3 und § 42b Abs. 2 außer Kraft.
(9) Mit 18. Jänner 2016 treten § 12 Abs. 1 Z 3, Abs. 5 Z 4 und 4a, Abs. 6 und 7, § 21 Abs. 2 Z 2 bis 4, § 22 Abs. 4, § 22a Abs. 7, § 41 Abs. 6 und § 61b Z 1, 2, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.
(10) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) Mit 25. Mai 2018 treten
das Inhaltsverzeichnis, § 42 Abs. 4, § 48 Abs. 6 und § 61d samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, in Kraft und
§ 40 Abs. 4 außer Kraft.
(12) Mit 1. Juli 2018 treten § 10 Z 1, § 22a Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 sowie § 41 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2a, § 12 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 3 und Abs. 6 Z 2, § 16 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 4 und Abs. 8, § 42a Abs. 7 Z 1 und § 54a Abs. 1 Einleitungssatz, Z 3 und Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(14) Das Inhaltsverzeichnis und § 51 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft. § 11 Abs. 4 Z 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.
Vollziehung
§ 63. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betraut.
Abkürzung
HebG
Vollziehung
§ 63. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, hinsichtlich § 11 Abs. 2 bis 4 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.
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