Verordnung der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie betreffend die Information über die Gefahr von Störfällen (Störfallinformationsverordnung – StIV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-05-26
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
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Abkürzung

StIV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 5 des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz verordnet:

Abkürzung

StIV

Geltungsbereich und generelle Verweisungsbestimmung

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die vorsorgliche Information durch Inhaber/innen gefahrengeneigter Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 UIG über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällen (§ 82a Abs. 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) mit einem außenwirksamen, das heißt einem über den Bereich der Anlage hinausgehenden, Gefährdungspotential und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Störfall für die durch Störfälle möglicherweise betroffene Öffentlichkeit.

(2) Durch diese Verordnung werden die gefahrengeneigten Anlagen (§ 2) und die Art und Weise der Information über die Gefahr von Störfällen (§ 3) einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von Störfällen zu informierenden Behörden (§ 4) näher geregelt.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

StIV

Geltungsbereich und generelle Verweisungsbestimmung

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die vorsorgliche Information durch Inhaber/innen informationspflichtiger Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 UIG über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällen (§ 14 Abs. 1a UIG, BGBl. I Nr. 76/2003) mit einem außenwirksamen, das heißt einem über den Bereich der Anlage hinausgehenden, Gefährdungspotential und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Störfall für die durch Störfälle möglicherweise betroffene Öffentlichkeit.

(2) Durch diese Verordnung werden die informationspflichtigen Anlagen (§ 2) und die Art und Weise der Information über die Gefahr von Störfällen (§ 3) einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von Störfällen zu informierenden Behörden (§ 4) näher geregelt.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

StIV

Geltungsbereich und generelle Verweisungsbestimmung

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die vorsorgliche Information durch Inhaber/Inhaberinnen informationspflichtiger Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2015, über die Gefahren und Auswirkungen von schweren Unfällen (§ 14 Abs. 1a UIG, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2015) mit einem außenwirksamen, das heißt einem über den Bereich der Anlage hinausgehenden, Gefährdungspotential und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Falle eines schweren Unfalls für die möglicherweise betroffenen Personen.

(2) Durch diese Verordnung werden die informationspflichtigen Anlagen (§ 2) und die Art und Weise der Information über die Gefahr von Störfällen (§ 3) einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von Störfällen zu informierenden Behörden (§ 4) näher geregelt.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

StIV

Störfallinformationspflichtige Anlagen

§ 2. Gefahrengeneigte Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 UIG (störfallinformationspflichtige Anlagen) sind ortsfeste Anlagen

1.

gemäß § 2 Z 1 lit. a der Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991;

2.

in denen Stoffe in einem in der Anlage 1 zur Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991, die dort angeführte Mengenschwelle übersteigenden Ausmaß und unter den dort angeführten sonstigen Voraussetzungen im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können und die auf Grund folgender Bundesgesetze zu genehmigen oder zu bewilligen sind: Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, Eisenbahngesetz, BGBl. Nr. 60/1957, Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, Schifffahrtsgesetz (Anm.: richtig: Schiffahrtsgesetz) 1990, BGBl. Nr. 87/1989; Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215;

3.

die auf Grund des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zu genehmigen sind und in den Z 8 bis 10 des Anhangs 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, angeführt sind;

4.

die im § 29 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, angeführt sind, mit der Maßgabe, daß

a)

Anlagen zur stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung erfaßt sind, die eine Jahreskapazität von mindestens 10 000 Tonnen an gefährlichen Abfällen oder von mindestens 20 000 Tonnen an Altölen - bei Behandlung sowohl von gefährlichen Abfällen als auch von Altölen insgesamt mindestens 20 000 Tonnen - aufweisen, sowie

b)

Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen erfaßt sind, die eine Jahreskapazität von mindestens 100 000 Tonnen aufweisen;

5.

deren Herstellung und Betrieb auf Grund des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zu bewilligen ist und bei denen

a)

sehr giftige oder giftige Stoffe (§ 2 Abs. 5 Z 6 und 7 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987) durch eine Explosion oder ein vergleichbares gefährliches Ereignis austreten können, oder

b)

im Untertagebau mit einer Brand-, Schlagwetter- oder Kohlenstaubexplosionsgefährdung zu rechnen ist;

6.

die auf Grund des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959, zu genehmigen sind und bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a)

Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 15 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 2 Millionen m3 zurückgehalten wird,

b)

Direkteinleitungen in Gewässer mit einer bewilligten Rohzulauffracht von mindestens 50 000 Einwohnergleichwerten (EGW 100), gemessen als CSB oder BSB 60, oder

7.

die nach bundesrechtlichen Vorschriften zu genehmigen sind und in denen mit biologischen Arbeitsstoffen, die von Artikel 2 lit. d Z 2 bis 4 der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Anhang XVIII, Punkt 15 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) erfaßt sind, im großen Maßstab - das sind insbesondere Kulturvolumina über 300 Liter - gearbeitet wird. Ausgenommen sind gentechnische Anlagen, die von der Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (Anhang XX, Punkt 24 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) erfaßt sind bzw. den diese Richtlinie umsetzenden bundesgesetzlichen Vorschriften unterliegen.

Abkürzung

StIV

Informationspflichtige Anlagen

§ 2. Informationspflichtige Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 UIG sind ortsfeste Anlagen

1.

gemäß § 84a Abs. 2 Z 1 GewO 1994 (Schwelle-1-Betriebe);

2.

in denen Stoffe in einem in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 zur Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, die dort angeführte Mengenschwelle übersteigenden Ausmaß und unter den dort angeführten sonstigen Voraussetzungen im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können und die auf Grund folgender Bundesgesetze zu genehmigen oder zu bewilligen sind:

a)

Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999,

b)

Eisenbahngesetz, BGBl. Nr. 60/1957,

c)

Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975,

d)

Gaswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, mit Ausnahme von Verteiler- und Fernleitungsanlagen,

e)

Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,

f)

Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr.  62/1997,

g)

Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215,

h)

Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957,

i)

Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935;

3.

die auf Grund des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zu genehmigen sind und in den Z 5, 7 und 8 des Anhangs 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993, angeführt sind;

4.

Behandlungsanlagen gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002;

5.

deren Herstellung und Betrieb auf Grund des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, zu bewilligen sind und bei denen

a)

sehr giftige oder giftige Stoffe (§ 3 Abs. 1 Z 6 und 7 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997) durch eine Explosion oder ein vergleichbares gefährliches Ereignis austreten können, oder

b)

im Untertagebau mit einer Brand-, Schlagwetter- oder Kohlenstaubexplosionsgefährdung zu rechnen ist;

6.

auf Grund des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959, zu genehmigen sind und bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a)

Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 15 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 2 Millionen m3 zurückgehalten wird,

b)

Direkteinleitungen in Gewässer mit einer bewilligten Rohzulauffracht von mindestens 50 000 Einwohnergleichwerten gemessen als BSB5 (EW 60) oder CSB (EW 110), oder

7.

in denen mit biologischen Arbeitsstoffen gemäß § 40 Abs. 4 Z 3 und 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, gearbeitet wird. Ausgenommen sind gentechnische Anlagen gemäß § 4 Z 6 Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, soweit eine Erst- und Folgeinformation gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 GTG erfolgt.

Abkürzung

StIV

Informationspflichtige Anlagen

§ 2. Informationspflichtige Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 UIG sind ortsfeste Anlagen

1.

gemäß § 84b Z 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2015;

2.

in denen Stoffe in einem der in Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 zur Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2015, angeführten Mengenschwelle entsprechenden oder diese überschreitenden Ausmaß und unter den dort angeführten sonstigen Voraussetzungen im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können und die auf Grund folgender Bundesgesetze zu genehmigen oder zu bewilligen sind:

a)

Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999,

b)

Eisenbahngesetz, BGBl. Nr. 60/1957,

c)

Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975,

d)

Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, mit Ausnahme von Verteiler- und Fernleitungsanlagen,

e)

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 127/2013,

f)

Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997,

g)

Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215,

h)

Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957;

(Anm.: lit. i aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2016)

3.

die auf Grund des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zu genehmigen sind und in den Z 5, 7 und 8 des Anhangs 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993, angeführt sind;

4.

Behandlungsanlagen gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002;

5.

deren Herstellung und Betrieb auf Grund des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, zu bewilligen sind und bei denen

a)

sehr giftige oder giftige Stoffe (§ 3 Abs. 1 Z 6 und 7 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997) durch eine Explosion oder ein vergleichbares gefährliches Ereignis austreten können, oder

b)

im Untertagebau mit einer Brand-, Schlagwetter- oder Kohlenstaubexplosionsgefährdung zu rechnen ist;

6.

auf Grund des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959, zu genehmigen sind und bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a)

Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 15 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 2 Millionen m 3 zurückgehalten wird,

b)

Direkteinleitungen in Gewässer mit einer bewilligten Rohzulauffracht von mindestens 50 000 Einwohnergleichwerten gemessen als BSB5 (EW 60) oder CSB (EW 110), oder

7.

in denen mit biologischen Arbeitsstoffen gemäß § 40 Abs. 4 Z 3 und 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, gearbeitet wird. Ausgenommen sind gentechnische Anlagen gemäß § 4 Z 6 Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, soweit eine Erst- und Folgeinformation gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 GTG erfolgt.

Abkürzung

StIV

Art und Weise der Störfallinformation

§ 3. (1) Die Störfallinformation (§ 14 Abs. 3 UIG) ist von dem/der Inhaber/in einer störfallinformationspflichtigen Anlage in kurzer und allgemein verständlicher Form der vom Störfall möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit zu vermitteln.

(2) Unter Gefahrenquellen (§ 14 Abs. 3 Z 5 UIG) sind in diesem Sinn nur solche zu verstehen, die unter Heranziehung der praktischen Erfahrung zu einem Störfall mit einem außenwirksamen Gefährdungspotential führen können.

(3) Unter der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (möglicherweise betroffene Personen) ist die räumlich auf Grund der praktischen Erfahrung unter Heranziehung einer Durchschnittsbetrachtung im Einflußbereich eines Störfalles mit einem außenwirksamen Gefährdungspotential betroffene und durch Informationsmaßnahmen erreichbare Personengruppe zu verstehen. Sofern eine zuverlässige Bestimmung der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit durch eine anerkannte Berechnungsmethode unmöglich ist oder mit einem unverhältnismäßig großen, zusätzlichen Arbeitsaufwand verbunden ist, kann der außenwirksame Gefährdungsbereich auch auf Grund einer technisch plausiblen Abschätzung ermittelt werden.

(4) Die Information ist der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (möglicherweise betroffene Personen) unter Bedachtnahme auf die Eigenheiten der Gefahr, die Besiedlungsdichte und die Beschaffenheit des Standortes der störfallinformationspflichtigen Anlage - je nach Zweckmäßigkeit - auf eine oder mehrere der folgenden Arten und Weisen mitzuteilen:

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