Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Zuchtwild (Zuchtwild-Fleischuntersuchungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-07-01
Status Aufgehoben · 2006-03-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 7, des § 1 Abs. 9 und des § 35 Abs. 9 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Zuchtwild.

(2) „Zuchtwild'' im Sinne dieser Verordnung sind Wildhuftiere, die wie Haustiere in Gefangenschaft gehalten, gezüchtet und zum Zwecke der Fleischgewinnung getötet werden.

(3) Kein Zuchtwild sind Wildhuftiere, die in freier Wildbahn oder in einem abgeschlossenen Gebiet in ähnlicher Freiheit wie freilebendes Wild leben (zum Beispiel in Jagdgattern oder Wintergattern).

2.

Abschnitt

Hygienevorschriften

§ 2. Für Zuchtwild sind, soweit in den §§ 3 bis 5 nichts anderes festgelegt ist, die Bestimmungen der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der jeweils geltenden Fassung, und der Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Hiebei sind Wildwiederkäuer wie Schafe und Ziegen zu behandeln.

2.

Abschnitt

Hygienevorschriften

§ 2. (1) Für Zuchtwild sind, soweit in den §§ 3 bis 5 nichts anderes festgelegt ist, die Bestimmungen der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der jeweils geltenden Fassung, und der Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Hiebei sind Wildwiederkäuer wie Schafe und Ziegen zu behandeln.

(2) Separatorenfleisch ist vor dem Verbringen in andere Mitgliedstaaten der EU entweder im Produktionsbetrieb oder in einem anderen, der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugebenden, hiefür geeigneten Fleischverarbeitungsbetrieb einer Hitzebehandlung zu unterziehen.

§ 3. (1) Das Betäuben und Entbluten der Tiere darf mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde unter Einhaltung der Bedingungen gemäß Abs. 2 direkt im Zuchtbetrieb stattfinden, wenn

1.

die Tiere zu empfindlich für den Transport in einen Schlachtbetrieb sind oder

2.

ein gegebenes Transportrisiko ausgeschlossen werden soll oder

3.

die Betäubung und Entblutung im Zuchtbetrieb aus Gründen des Tierschutzes angezeigt ist.

(2) Für das Betäuben und Entbluten im Zuchtbetrieb gelten folgende Bedingungen:

1.

Die Herde muß regelmäßig einer Kontrolle durch den Amtstierarzt oder Fleischuntersuchungstierarzt hinsichtliche Tierseuchen, Zoonosen und Rückstände unterzogen werden; diese Kontrollen sind wenigstens einmal jährlich durchzuführen.

2.

Der Betrieb muß über Einrichtungen verfügen, die eine einwandfreie Schlachttieruntersuchung im Herdenverband ermöglichen.

3.

Die Betäubung der Tiere hat in artgerechter Weise zu erfolgen.

4.

Die Entblutung muß an einer hygienisch unbedenklichen Örtlichkeit erfolgen.

(3) Nach der Betäubung und Entblutung sind die Tierkörper unverzüglich unter hygienisch einwandfreien Bedingungen in einen Schlachtbetrieb zu transportieren. Wenn mehrere Tierkörper gemeinsam transportiert werden, so sind diese hängend zu befördern. Dauert der Transport länger als eine Stunde, so ist der Tierkörper bei einer Temperatur zwischen 0 Grad C und +4 Grad C zu befördern. Das Ausweiden muß im Schlachtbetrieb und innerhalb von drei Stunden nach der Betäubung erfolgen. Beim Transport ist die Bescheinigung gemäß Abs. 4 mitzuführen und dem Fleischuntersuchungsorgan anläßlich der Untersuchung im Schlachtbetrieb vorzulegen.

(4) Das Fleischuntersuchungsorgan des Zuchtbetriebes hat für die gemäß Abs. 1 entbluteten Tiere eine Bescheinigung auszustellen, in der folgende Angaben enthalten sind:

1.

Name des ausstellenden Organs und dessen Nummer gemäß § 35 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes;

2.

Identifizierung der Schlachttiere (Tierart, Anzahl und Kennzeichen der Tiere);

3.

Herkunft der Tiere;

4.

Bestimmungsort der Tiere (Schlachtbetrieb) und Transportmittel;

5.

Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung der Schlachttieruntersuchung, Zeitpunkt dieser Untersuchung und deren Ergebnis;

6.

Bestätigung der sachgemäßen Durchführung der Betäubung und Entblutung;

7.

Zeitpunkt der Betäubung und Entblutung.

§ 4. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 sowie des § 3 Abs. 3 und 4 sind auf Tiere, die durch landwirtschaftliche Betriebe gemäß dem

9.

Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung geschlachtet werden, nicht anzuwenden. In diesen Fällen beträgt der Zeitraum für die Schlachttieruntersuchung abweichend von § 19 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes höchstens sieben Tage. Dies gilt jedoch nur dann, wenn alle Tiere der jeweiligen Herde frei von Symptomen sind, die das Fleisch bedenklich für den menschlichen Genuß erscheinen lassen.

§ 4. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 sind auf Tiere, die durch Betriebe gemäß dem 8. Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung geschlachtet werden, nicht anzuwenden, sofern die Schlachttieruntersuchung und die Fleischuntersuchung vom selben Tierarzt durchgeführt werden. In diesen Fällen beträgt der Zeitraum für die Schlachttieruntersuchung abweichend von § 19 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes höchstens sieben Tage. Dies gilt jedoch nur dann, wenn alle Tiere der jeweiligen Herde frei von Symptomen sind, die das Fleisch bedenklich für den menschlichen Genuß erscheinen lassen.

§ 5. (1) Eine gegebenenfalls erforderliche Trichinenuntersuchung hat - sofern dies möglich ist - unter Anwendung der Methode der künstlichen Verdauung zu erfolgen. Erfolgt diese Untersuchung aber mittels Trichinoskop, so sind Mehrfachproben von folgenden Tierkörperteilen zu entnehmen:

1.

Kau- und Zwerchfellmuskulatur,

2.

Unterarmmuskulatur,

3.

Rippenmuskulatur und

4.

Zungenmuskulatur.

(2) Die Trichinenuntersuchung ist bei jenen Tierkörpern, die gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet werden, unter Anwendung der Methode der künstlichen Verdauung durchzuführen.

§ 6. Die Kennzeichnung des Fleisches hat gemäß dem IV. Abschnitt des Fleischuntersuchungsgesetzes zu erfolgen.

3.

Abschnitt

Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

3.

Abschnitt

Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. § 2 und § 4 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 519/1996 am ersten Tag des dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

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