Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Hygiene bei der Gewinnung, Bearbeitung, Lagerung und beim Transport von frischem Fleisch (Frischfleisch-Hygieneverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 3, des § 38 Abs. 2 und 3 und des § 45 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
HAUPTSTÜCK - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen §§ 1 und 2
HAUPTSTÜCK - Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe
HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Schlachtbetriebe
HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Zerlegungsbetriebe
HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Kühlhäuser
HAUPTSTÜCK - Hygienebestimmungen für Betriebspersonal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in den Betrieben
HAUPTSTÜCK - Hygienebestimmungen für das Schlachten, Bearbeiten (insbesondere das Zerlegen) sowie das Lagern und Transportieren von frischem Fleisch
Abschnitt - Schlachten, Entbluten, Enthäuten und Ausweiden
Abschnitt - Zerlegen
Abschnitt - Umhüllen und Verpacken von frischem Fleisch
Abschnitt - Lagern
Abschnitt - Transportieren
HAUPTSTÜCK - Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion
Abschnitt - Betriebe mit geringer Produktion
Abschnitt - Hygienebestimmungen
HAUPTSTÜCK - Landwirtschaftliche Betriebe
HAUPTSTÜCK - Eigenkontrolle
HAUPTSTÜCK - Schlußbestimmungen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 3, des § 38 Abs. 2 und 3 und des § 45 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
HAUPTSTÜCK - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen §§ 1 und 2
HAUPTSTÜCK - Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe
HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Schlachtbetriebe
HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Zerlegungsbetriebe
HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Kühlhäuser §§ 6 und 6a
HAUPTSTÜCK - Hygienebestimmungen für Betriebspersonal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in den Betrieben
HAUPTSTÜCK - Hygienebestimmungen für das Schlachten, Bearbeiten (insbesondere das Zerlegen) sowie das Lagern und Transportieren von frischem Fleisch
Abschnitt - Schlachten, Entbluten, Enthäuten und Ausweiden
Abschnitt - Zerlegen
Abschnitt - Umhüllen und Verpacken von frischem Fleisch
Abschnitt - Lagern
Abschnitt - Transportieren
HAUPTSTÜCK - Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion
Abschnitt - Betriebe mit geringer Produktion §§ 15, 15a und 15b
Abschnitt - Hygienebestimmungen
HAUPTSTÜCK - Fleischbearbeitungsräume von Kleinverkaufsstellen
HAUPTSTÜCK - Eigenkontrolle
HAUPTSTÜCK - Schlußbestimmungen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 3, des § 38 Abs. 2 und 3 und des § 45 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
HAUPTSTÜCK - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen §§ 1 und 2
HAUPTSTÜCK - Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe
HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Schlachtbetriebe
HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Zerlegungsbetriebe
HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Kühlhäuser §§ 6 und 6a
HAUPTSTÜCK - Hygienebestimmungen für Betriebspersonal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in den Betrieben
HAUPTSTÜCK - Hygienebestimmungen für das Schlachten, Bearbeiten (insbesondere das Zerlegen) sowie das Lagern und Transportieren von frischem Fleisch
Abschnitt - Schlachten, Entbluten, Enthäuten und Ausweiden
Abschnitt - Zerlegen
Abschnitt - Umhüllen und Verpacken von frischem Fleisch
Abschnitt - Lagern
Abschnitt - Transportieren
HAUPTSTÜCK - Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion
Abschnitt - Betriebe mit geringer Produktion §§ 15, 15a und 15b
Abschnitt - Hygienebestimmungen
HAUPTSTÜCK - Fleischbearbeitungsräume von Kleinverkaufsstellen
HAUPTSTÜCK - Eigenkontrolle
HAUPTSTÜCK - Schlußbestimmungen
HAUPTSTÜCK
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
Schlachtbetriebe,
Frischfleisch-Bearbeitungsbetriebe, insbesondere Zerlegungsbetriebe und
Kühlhäuser (einschließlich Tiefkühlhäuser), in denen frisches Fleisch gelagert wird,
(2) Dieser Verordnung unterliegen nicht Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer, in denen frisches Fleisch nur unmittelbar an Verbraucher - auch bei weiterer Zerlegung auf deren Verlangen - abgegeben wird, sowie Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung und Gastgewerbebetriebe.
HAUPTSTÜCK
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
Schlachtbetriebe,
Frischfleisch-Bearbeitungsbetriebe, insbesondere Zerlegungsbetriebe,
Kühlhäuser (einschließlich Tiefkühlhäuser), in denen frisches Fleisch gelagert wird, und
Umpackzentren,
(2) Dieser Verordnung unterliegen nicht Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer, in denen frisches Fleisch nur unmittelbar an Verbraucher - auch bei weiterer Zerlegung auf deren Verlangen - abgegeben wird, sowie Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung und Gastgewerbebetriebe.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung: Einrichtungen wie Küchen von Altersheimen, Schülerheimen, Krankenhäusern, Werksküchen und dergleichen;
Kühlhäuser: Räumlichkeiten, in denen frisches Fleisch - offen oder verpackt - bei vorgeschriebenen Temperaturen gelagert wird;
Schlachtbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Tiere gemäß § 1 Abs. 1 zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch geschlachtet und höchstens in Tierkörperhälften oder in drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder in Tierkörperviertel zerlegt werden;
Zerlegungsbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Fleisch über Z 3 hinausgehend zerlegt wird.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung: Einrichtungen wie Küchen von Altersheimen, Schülerheimen, Krankenhäusern, Werksküchen und dergleichen;
Kühlhäuser: Räumlichkeiten, in denen frisches Fleisch - offen oder verpackt - bei vorgeschriebenen Temperaturen gelagert wird;
Schlachtbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Tiere gemäß § 1 Abs. 1 zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch geschlachtet und höchstens in Tierkörperhälften oder in drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder in Tierkörperviertel zerlegt werden;
Zerlegungsbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Fleisch über Z 3 hinausgehend zerlegt und gegebenenfalls umhüllt oder umhüllt und verpackt wird;
Umpackzentren: Kühlhäuser, welche als Arbeitsstätten oder Lagerhäuser für das erneute Zusammenstellen oder das erneute Verpacken von umhülltem Fleisch für das Inverkehrbringen Verwendung finden;
Umhüllung: Schutz des frischen Fleisches durch Verwendung von Umhüllungsmaterial (zum Beispiel Papier oder Folie) oder eines ersten Behältnisses, wodurch das frische Fleisch unmittelbar umgeben wird, sowie diese erste Umhüllung beziehungsweise dieses erste Behältnis selbst;
Verpackung: Einlegen des umhüllten frischen Fleisches in ein zweites Behältnis sowie das Behältnis selbst;
Tierkörper: der ganze Körper eines Schlachttieres nach dem Entbluten, Ausweiden und Abtrennen der Gliedmaßen in Höhe des Karpal- und Tarsalgelenkes, des Kopfes, des Schwanzes und der Milchdrüse und bei Rindern, Schafen, Ziegen und Einhufern außerdem nach dem Enthäuten; bei Schweinen darf das Abtrennen der Gliedmaßen in Höhe des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Kopfes unterbleiben;
Nebenprodukte der Schlachtung: frisches Fleisch, soweit es nicht zum Tierkörper gemäß Z 9 gehört, auch wenn es noch in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper steht;
Eingeweide: die in Brust-, Bauch- und Beckenhöhle liegenden Nebenprodukte der Schlachtung einschließlich Luft- und Speiseröhre;
Transportmittel: Laderäume von Kraftwagen (einschließlich Anhänger), Schienenfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Schiffen sowie Behälter für die Beförderung auf dem Land-, See- oder Luftweg;
Bearbeiten: Behandeln des Fleisches ohne daß dadurch die Zellstruktur des Fleisches im Kern verändert wird, sodaß die Merkmale des frischen Fleisches nicht verlorengehen;
Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer: Räume oder Marktstände, in denen frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse feilgehalten, auf Verlangen des Letztverbrauchers (Konsumenten) oder eines Abnehmers gemäß § 1 Abs. 2 gegebenenfalls zerlegt und ausschließlich an diesen abgegeben werden; hierunter fällt auch das ausschließliche Bereithalten des frischen Fleisches im betreffenden Kühlraum für den Verkauf an der Verkaufsstelle.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung: Einrichtungen wie Küchen von Altersheimen, Schülerheimen, Krankenhäusern, Werksküchen und dergleichen;
Kühlhäuser: Räumlichkeiten, in denen frisches Fleisch - offen oder verpackt - bei vorgeschriebenen Temperaturen gelagert wird;
Schlachtbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Tiere gemäß § 1 Abs. 1 zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch geschlachtet und höchstens in Tierkörperhälften oder in drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder in Tierkörperviertel zerlegt werden;
Zerlegungsbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Fleisch über Z 3 hinausgehend zerlegt und gegebenenfalls umhüllt oder umhüllt und verpackt wird;
Umpackzentren: Kühlhäuser, welche als Arbeitsstätten oder Lagerhäuser für das erneute Zusammenstellen oder das erneute Verpacken von umhülltem Fleisch für das Inverkehrbringen Verwendung finden;
Umhüllung: Schutz des frischen Fleisches durch Verwendung von Umhüllungsmaterial (zum Beispiel Papier oder Folie) oder eines ersten Behältnisses, wodurch das frische Fleisch unmittelbar umgeben wird, sowie diese erste Umhüllung beziehungsweise dieses erste Behältnis selbst;
Verpackung: Einlegen des umhüllten frischen Fleisches in ein zweites Behältnis sowie das Behältnis selbst;
Tierkörper: der ganze Körper eines Schlachttieres nach dem Entbluten, Ausweiden und Abtrennen der Gliedmaßen in Höhe des Karpal- und Tarsalgelenkes, des Kopfes, des Schwanzes und der Milchdrüse und bei Rindern, Schafen, Ziegen und Einhufern außerdem nach dem Enthäuten; bei Schweinen darf das Abtrennen der Gliedmaßen in Höhe des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Kopfes unterbleiben;
Nebenprodukte der Schlachtung: frisches Fleisch, soweit es nicht zum Tierkörper gemäß Z 9 gehört, auch wenn es noch in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper steht;
Eingeweide: die in Brust-, Bauch- und Beckenhöhle liegenden Nebenprodukte der Schlachtung einschließlich Luft- und Speiseröhre;
Transportmittel: Laderäume von Kraftwagen (einschließlich Anhänger), Schienenfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Schiffen sowie Behälter für die Beförderung auf dem Land-, See- oder Luftweg;
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