Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Hygiene bei der Gewinnung, Bearbeitung, Lagerung und beim Transport von frischem Fleisch (Frischfleisch-Hygieneverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-07-01
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 64
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 3, des § 38 Abs. 2 und 3 und des § 45 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1.

HAUPTSTÜCK - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen §§ 1 und 2

2.

HAUPTSTÜCK - Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe

3.

HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Schlachtbetriebe

4.

HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Zerlegungsbetriebe

5.

HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Kühlhäuser

6.

HAUPTSTÜCK - Hygienebestimmungen für Betriebspersonal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in den Betrieben

7.

HAUPTSTÜCK - Hygienebestimmungen für das Schlachten, Bearbeiten (insbesondere das Zerlegen) sowie das Lagern und Transportieren von frischem Fleisch

1.

Abschnitt - Schlachten, Entbluten, Enthäuten und Ausweiden

2.

Abschnitt - Zerlegen

3.

Abschnitt - Umhüllen und Verpacken von frischem Fleisch

4.

Abschnitt - Lagern

5.

Abschnitt - Transportieren

8.

HAUPTSTÜCK - Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion

1.

Abschnitt - Betriebe mit geringer Produktion

2.

Abschnitt - Hygienebestimmungen

9.

HAUPTSTÜCK - Landwirtschaftliche Betriebe

10.

HAUPTSTÜCK - Eigenkontrolle

11.

HAUPTSTÜCK - Schlußbestimmungen

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 3, des § 38 Abs. 2 und 3 und des § 45 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1.

HAUPTSTÜCK - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen §§ 1 und 2

2.

HAUPTSTÜCK - Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe

3.

HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Schlachtbetriebe

4.

HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Zerlegungsbetriebe

5.

HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Kühlhäuser §§ 6 und 6a

6.

HAUPTSTÜCK - Hygienebestimmungen für Betriebspersonal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in den Betrieben

7.

HAUPTSTÜCK - Hygienebestimmungen für das Schlachten, Bearbeiten (insbesondere das Zerlegen) sowie das Lagern und Transportieren von frischem Fleisch

1.

Abschnitt - Schlachten, Entbluten, Enthäuten und Ausweiden

2.

Abschnitt - Zerlegen

3.

Abschnitt - Umhüllen und Verpacken von frischem Fleisch

4.

Abschnitt - Lagern

5.

Abschnitt - Transportieren

8.

HAUPTSTÜCK - Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion

1.

Abschnitt - Betriebe mit geringer Produktion §§ 15, 15a und 15b

2.

Abschnitt - Hygienebestimmungen

9.

HAUPTSTÜCK - Fleischbearbeitungsräume von Kleinverkaufsstellen

10.

HAUPTSTÜCK - Eigenkontrolle

11.

HAUPTSTÜCK - Schlußbestimmungen

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 3, des § 38 Abs. 2 und 3 und des § 45 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1.

HAUPTSTÜCK - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen §§ 1 und 2

2.

HAUPTSTÜCK - Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe

3.

HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Schlachtbetriebe

4.

HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Zerlegungsbetriebe

5.

HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Kühlhäuser §§ 6 und 6a

6.

HAUPTSTÜCK - Hygienebestimmungen für Betriebspersonal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in den Betrieben

7.

HAUPTSTÜCK - Hygienebestimmungen für das Schlachten, Bearbeiten (insbesondere das Zerlegen) sowie das Lagern und Transportieren von frischem Fleisch

1.

Abschnitt - Schlachten, Entbluten, Enthäuten und Ausweiden

2.

Abschnitt - Zerlegen

3.

Abschnitt - Umhüllen und Verpacken von frischem Fleisch

4.

Abschnitt - Lagern

5.

Abschnitt - Transportieren

8.

HAUPTSTÜCK - Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion

1.

Abschnitt - Betriebe mit geringer Produktion §§ 15, 15a und 15b

2.

Abschnitt - Hygienebestimmungen

9.

HAUPTSTÜCK - Fleischbearbeitungsräume von Kleinverkaufsstellen

10.

HAUPTSTÜCK - Eigenkontrolle

11.

HAUPTSTÜCK - Schlußbestimmungen

1.

HAUPTSTÜCK

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

Schlachtbetriebe,

2.

Frischfleisch-Bearbeitungsbetriebe, insbesondere Zerlegungsbetriebe und

3.

Kühlhäuser (einschließlich Tiefkühlhäuser), in denen frisches Fleisch gelagert wird,

(2) Dieser Verordnung unterliegen nicht Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer, in denen frisches Fleisch nur unmittelbar an Verbraucher - auch bei weiterer Zerlegung auf deren Verlangen - abgegeben wird, sowie Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung und Gastgewerbebetriebe.

1.

HAUPTSTÜCK

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

Schlachtbetriebe,

2.

Frischfleisch-Bearbeitungsbetriebe, insbesondere Zerlegungsbetriebe,

3.

Kühlhäuser (einschließlich Tiefkühlhäuser), in denen frisches Fleisch gelagert wird, und

4.

Umpackzentren,

(2) Dieser Verordnung unterliegen nicht Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer, in denen frisches Fleisch nur unmittelbar an Verbraucher - auch bei weiterer Zerlegung auf deren Verlangen - abgegeben wird, sowie Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung und Gastgewerbebetriebe.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung: Einrichtungen wie Küchen von Altersheimen, Schülerheimen, Krankenhäusern, Werksküchen und dergleichen;

2.

Kühlhäuser: Räumlichkeiten, in denen frisches Fleisch - offen oder verpackt - bei vorgeschriebenen Temperaturen gelagert wird;

3.

Schlachtbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Tiere gemäß § 1 Abs. 1 zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch geschlachtet und höchstens in Tierkörperhälften oder in drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder in Tierkörperviertel zerlegt werden;

4.

Zerlegungsbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Fleisch über Z 3 hinausgehend zerlegt wird.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung: Einrichtungen wie Küchen von Altersheimen, Schülerheimen, Krankenhäusern, Werksküchen und dergleichen;

2.

Kühlhäuser: Räumlichkeiten, in denen frisches Fleisch - offen oder verpackt - bei vorgeschriebenen Temperaturen gelagert wird;

3.

Schlachtbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Tiere gemäß § 1 Abs. 1 zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch geschlachtet und höchstens in Tierkörperhälften oder in drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder in Tierkörperviertel zerlegt werden;

4.

Zerlegungsbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Fleisch über Z 3 hinausgehend zerlegt und gegebenenfalls umhüllt oder umhüllt und verpackt wird;

5.

Umpackzentren: Kühlhäuser, welche als Arbeitsstätten oder Lagerhäuser für das erneute Zusammenstellen oder das erneute Verpacken von umhülltem Fleisch für das Inverkehrbringen Verwendung finden;

6.

Umhüllung: Schutz des frischen Fleisches durch Verwendung von Umhüllungsmaterial (zum Beispiel Papier oder Folie) oder eines ersten Behältnisses, wodurch das frische Fleisch unmittelbar umgeben wird, sowie diese erste Umhüllung beziehungsweise dieses erste Behältnis selbst;

7.

Verpackung: Einlegen des umhüllten frischen Fleisches in ein zweites Behältnis sowie das Behältnis selbst;

9.

Tierkörper: der ganze Körper eines Schlachttieres nach dem Entbluten, Ausweiden und Abtrennen der Gliedmaßen in Höhe des Karpal- und Tarsalgelenkes, des Kopfes, des Schwanzes und der Milchdrüse und bei Rindern, Schafen, Ziegen und Einhufern außerdem nach dem Enthäuten; bei Schweinen darf das Abtrennen der Gliedmaßen in Höhe des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Kopfes unterbleiben;

10.

Nebenprodukte der Schlachtung: frisches Fleisch, soweit es nicht zum Tierkörper gemäß Z 9 gehört, auch wenn es noch in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper steht;

11.

Eingeweide: die in Brust-, Bauch- und Beckenhöhle liegenden Nebenprodukte der Schlachtung einschließlich Luft- und Speiseröhre;

12.

Transportmittel: Laderäume von Kraftwagen (einschließlich Anhänger), Schienenfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Schiffen sowie Behälter für die Beförderung auf dem Land-, See- oder Luftweg;

13.

Bearbeiten: Behandeln des Fleisches ohne daß dadurch die Zellstruktur des Fleisches im Kern verändert wird, sodaß die Merkmale des frischen Fleisches nicht verlorengehen;

14.

Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer: Räume oder Marktstände, in denen frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse feilgehalten, auf Verlangen des Letztverbrauchers (Konsumenten) oder eines Abnehmers gemäß § 1 Abs. 2 gegebenenfalls zerlegt und ausschließlich an diesen abgegeben werden; hierunter fällt auch das ausschließliche Bereithalten des frischen Fleisches im betreffenden Kühlraum für den Verkauf an der Verkaufsstelle.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung: Einrichtungen wie Küchen von Altersheimen, Schülerheimen, Krankenhäusern, Werksküchen und dergleichen;

2.

Kühlhäuser: Räumlichkeiten, in denen frisches Fleisch - offen oder verpackt - bei vorgeschriebenen Temperaturen gelagert wird;

3.

Schlachtbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Tiere gemäß § 1 Abs. 1 zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch geschlachtet und höchstens in Tierkörperhälften oder in drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder in Tierkörperviertel zerlegt werden;

4.

Zerlegungsbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Fleisch über Z 3 hinausgehend zerlegt und gegebenenfalls umhüllt oder umhüllt und verpackt wird;

5.

Umpackzentren: Kühlhäuser, welche als Arbeitsstätten oder Lagerhäuser für das erneute Zusammenstellen oder das erneute Verpacken von umhülltem Fleisch für das Inverkehrbringen Verwendung finden;

6.

Umhüllung: Schutz des frischen Fleisches durch Verwendung von Umhüllungsmaterial (zum Beispiel Papier oder Folie) oder eines ersten Behältnisses, wodurch das frische Fleisch unmittelbar umgeben wird, sowie diese erste Umhüllung beziehungsweise dieses erste Behältnis selbst;

7.

Verpackung: Einlegen des umhüllten frischen Fleisches in ein zweites Behältnis sowie das Behältnis selbst;

9.

Tierkörper: der ganze Körper eines Schlachttieres nach dem Entbluten, Ausweiden und Abtrennen der Gliedmaßen in Höhe des Karpal- und Tarsalgelenkes, des Kopfes, des Schwanzes und der Milchdrüse und bei Rindern, Schafen, Ziegen und Einhufern außerdem nach dem Enthäuten; bei Schweinen darf das Abtrennen der Gliedmaßen in Höhe des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Kopfes unterbleiben;

10.

Nebenprodukte der Schlachtung: frisches Fleisch, soweit es nicht zum Tierkörper gemäß Z 9 gehört, auch wenn es noch in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper steht;

11.

Eingeweide: die in Brust-, Bauch- und Beckenhöhle liegenden Nebenprodukte der Schlachtung einschließlich Luft- und Speiseröhre;

12.

Transportmittel: Laderäume von Kraftwagen (einschließlich Anhänger), Schienenfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Schiffen sowie Behälter für die Beförderung auf dem Land-, See- oder Luftweg;

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