Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Hygiene bei der Verarbeitung von Fleisch sowie bei der Bearbeitung, Lagerung und beim Transport von Fleischerzeugnissen (Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-07-01
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 3, des § 35 Abs. 9 und des § 38 Abs. 2 und 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1.

Abschnitt - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen §§ 1 und 2

2.

Abschnitt - Hygienebestimmungen für Betriebe

3.

Abschnitt - Behördliche Kontrolle

4.

Abschnitt - Eigenkontrolle

5.

Abschnitt - Ausnahmebestimmungen

6.

Abschnitt - Schlußbestimmungen

ANHANG A - Allgemeine Bestimmungen für Betriebe

ANHANG B - Besondere Bestimmungen für Fleischerzeugnisse

Kapitel 1 - Bestimmungen für Betriebe, die Fleischerzeugnisse

herstellen oder bearbeiten

Kapitel 2 - Bestimmungen über die Ausgangsprodukte zur Herstellung

von Fleischerzeugnissen

Kapitel 3 - Behördliche Kontrolle

Kapitel 4 - Umhüllung und Verpackung

Kapitel 5 - Genußtauglichkeitskennzeichnung

Kapitel 6 - Lagerung und Transport

Kapitel 7 - Bedingungen für pasteurisierte oder sterilisierte

Erzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen

Kapitel 8 - Bedingungen für Fleisch-Fertiggerichte

ANHANG C - Besondere Bestimmungen für andere Erzeugnisse tierischen

Ursprungs

Kapitel 1 - Bedingungen für die Betriebsräumlichkeiten

Kapitel 2 - Bedingungen für ausgelassene tierische Fette, Grieben

und Nebenerzeugnisse des Ausschmelzens

Kapitel 3 - Bedingungen für Mägen, Blasen und Därme

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 3, des § 35 Abs. 9 und des § 38 Abs. 2 und 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1.

Abschnitt - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen §§ 1 und 2

2.

Abschnitt - Hygienebestimmungen für Betriebe

3.

Abschnitt - Behördliche Kontrolle

4.

Abschnitt - Eigenkontrolle

5.

Abschnitt - Ausnahmebestimmungen

6.

Abschnitt - Schlußbestimmungen

ANHANG A - Allgemeine Bestimmungen für Betriebe

ANHANG B - Besondere Bestimmungen für Fleischerzeugnisse

Kapitel 1 - Bestimmungen für Betriebe, die Fleischerzeugnisse

herstellen oder bearbeiten

Kapitel 2 - Bestimmungen über die Ausgangsprodukte zur Herstellung

von Fleischerzeugnissen

Kapitel 3 - Behördliche Kontrolle

Kapitel 4 - Umhüllung und Verpackung

Kapitel 5 - Genußtauglichkeitskennzeichnung

Kapitel 6 - Lagerung und Transport

Kapitel 7 - Bedingungen für pasteurisierte oder sterilisierte

Erzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen

Kapitel 8 - Bedingungen für Fleisch-Fertiggerichte

ANHANG C - Besondere Bestimmungen für andere Erzeugnisse tierischen

Ursprungs

Kapitel 1 - Bedingungen für die Betriebsräumlichkeiten

Kapitel 2 - Bedingungen für ausgelassene tierische Fette, Grieben

und Nebenerzeugnisse des Ausschmelzens

Kapitel 3 - Bedingungen für Mägen, Blasen und Därme

ANHANG D - Besondere Ausnahmen für Betriebe bei der Herstellung

von Erzeugnissen, welche weniger als zehn

Gewichts-Prozente frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse

enthalten.

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Betriebe, die Fleischerzeugnisse oder andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, welche (nach deren Haltbarmachung) unmittelbar zum Genuß für Menschen oder zur Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, herstellen, bearbeiten (insbesondere verpacken, umverpacken, kennzeichnen oder sonst weiter behandeln), lagern oder transportieren.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.

Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer, in denen Erzeugnisse gemäß Abs. 1 nur unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, und

2.

Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung und Gastgewerbebetriebe.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Fleischerzeugnisse: Erzeugnisse, die aus Fleisch oder unter Verwendung von Fleisch hergestellt wurden, und bei denen auf Grund eines Schnittes durch den Kern des jeweiligen Erzeugnisses und durch Beurteilung der Schnittflächen festgestellt werden kann, daß die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr gegeben sind;

2.

Fleisch-Fertiggerichte: Fleischerzeugnisse, die gegarte oder vorgegarte Speisezubereitungen sind und durch Kälteeinwirkung haltbar gemacht wurden;

3.

andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs:

a)

Fleischextrakte;

b)

ausgelassene tierische Fette; das sind zum Genuß für Menschen bestimmte, durch Auslassen von Fleisch (einschließlich Knochen) gewonnene Fette;

c)

Grieben (Grammeln); das sind eiweißhältige, feste Bestandteile, die sich beim Ausschmelzen des Rohfetts nach teilweiser Trennung von Fett und Wasser absetzen;

d)

Fleischmehl, Schwartenpulver, gesalzenes oder getrocknetes Blut, gesalzenes oder getrocknetes Blutplasma;

e)

gereinigte Mägen, Blasen und Därme, soweit sie gesalzen, getrocknet oder erhitzt sind;

4.

Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung: Einrichtungen wie Küchen von Altersheimen, Schülerheimen, Krankenhäusern, Werksküchen und dergleichen.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Fleischerzeugnisse: Erzeugnisse, die aus Fleisch oder unter Verwendung von Fleisch hergestellt wurden, und bei denen auf Grund eines Schnittes durch den Kern des jeweiligen Erzeugnisses und durch Beurteilung der Schnittflächen festgestellt werden kann, daß die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr gegeben sind;

2.

Fleisch-Fertiggerichte: Fleischerzeugnisse, die gegarte oder vorgegarte Speisezubereitungen sind und durch Kälteeinwirkung haltbar gemacht wurden;

3.

andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs:

a)

Fleischextrakte;

b)

ausgelassene tierische Fette; das sind zum Genuß für Menschen bestimmte, durch Auslassen von Fleisch (einschließlich Knochen) gewonnene Fette;

c)

Grieben (Grammeln); das sind eiweißhältige, feste Bestandteile, die sich beim Ausschmelzen des Rohfetts nach teilweiser Trennung von Fett und Wasser absetzen;

d)

Fleischmehl, Schwartenpulver, gesalzenes oder getrocknetes Blut, gesalzenes oder getrocknetes Blutplasma;

e)

gereinigte Mägen, Blasen und Därme, soweit sie gesalzen, getrocknet oder erhitzt sind;

4.

Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung: Einrichtungen wie Küchen von Altersheimen, Schülerheimen, Krankenhäusern, Werksküchen und dergleichen;

5.

Umpackzentrum: Betrieb oder Teil eines Betriebes für das Umhüllen und Verpacken von Fleischerzeugnissen sowie für das erneute Zusammenstellen oder das erneute Verpacken von umhüllten Fleischerzeugnissen für das Inverkehrbringen.

2.

Abschnitt

Hygienebestimmungen für Betriebe

§ 3. (1) Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 dürfen nur folgende Arten von Fleisch be- oder verarbeiten:

1.

Fleisch, das nach § 35 Abs. 1 Z. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet ist;

2.

Wildfleisch, das nach Anhang Kapitel 5 Z 2 der Wildfleisch-Verordnung, BGBl. Nr. 400/1994, in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet ist;

3.

Geflügelfleisch und Kaninchenfleisch, das gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet ist;

4.

Fleischerzeugnisse und andere Produkte aus Fleisch, die in Betrieben hergestellt wurden, welche den Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes sowie den Bestimmungen der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen und keine Erleichterungen gemäß § 38 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes in Anspruch nehmen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Betriebe gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 oder § 13.

§ 4. (1) Betriebe, die Fleischerzeugnisse herstellen oder bearbeiten, müssen den Bestimmungen gemäß Anhang A sowie den Bestimmungen gemäß Anhang B Kapitel 1 entsprechen.

(2) Die Umhüllung, Verpackung und Kennzeichnung von Fleischerzeugnissen muß gemäß Anhang B Kapitel 4 und 5 unter Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften erfolgen.

(3) Die Lagerung und der Transport von Fleischerzeugnissen hat gemäß Anhang B Kapitel 6 zu erfolgen.

(4) Betriebe, die pasteurisierte oder sterilisierte Erzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen oder Fleisch-Fertiggerichte herstellen, müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 1 auch den Anforderungen gemäß Anhang B Kapitel 7 oder 8 entsprechen.

§ 5. Fleischerzeugnisse müssen bei ihrer Herstellung erhitzt, gepökelt, mariniert oder getrocknet werden. Diese Verfahren können auch in Verbindung mit Räuchern oder Reifen (gegebenenfalls unter besonderen mikroklimatischen Bedingungen) erfolgen; sie müssen aber jedenfalls unter Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften durchgeführt werden. Zur Herstellung dieser Erzeugnisse dürfen auch andere Lebensmittel oder Gewürze verwendet werden.

§ 6. (1) Betriebe, die andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs herstellen oder bearbeiten, müssen den Anforderungen der Anhänge A und C entsprechen.

(2) Für den Transport von Erzeugnissen gemäß Abs. 1 gilt Anhang B Kapitel 6.

§ 6a. (1) Umpackzentren, in denen Fleischerzeugnisse ohne vorheriges Entfernen der Umhüllung lediglich neu zusammengestellt werden, müssen den einschlägigen Bedingungen gemäß Kapitel 6 Z 1 des Anhangs B entsprechen.

(2) Umpackzentren, in denen Waren aus ihrer Umhüllung entnommen und neu umhüllt und verpackt werden, müssen den Bedingungen gemäß Anhang A und Kapitel 1 Z 1 lit. A, B, D, E, F, G und Z 2, lit. a, c, i und j des Anhangs B entsprechen.

(3) Fleischerzeugnisse, die gemäß Abs. 1 behandelt wurden, müssen das Genußtauglichkeitskennzeichen des ursprünglichen Herstellungsbetriebes tragen.

(4) Fleischerzeugnisse, die gemäß Abs. 2 behandelt wurden, sind mit einem Genußtauglichkeitskennzeichen nach Kapitel 5 des Anhangs B zu versehen, in welchem die dem Umpackzentrum zugeteilte Veterinärkontrollnummer aufscheinen muß.

(5) Werden Fleischerzeugnisse verschiedenen Ursprungs neu zusammengestellt, so ist das Genußtauglichkeitskennzeichen des Umpackzentrums auf der letzten (äußersten) Verpackung, die im Umpackzentrum vorgenommen wurde, anzubringen.

(6) Umpackzentren müssen über ein Buchführungssystem verfügen, das der zuständigen Behörde ermöglicht, den Ursprungsbetrieb eines umverpackten Erzeugnisses zu ermitteln.

3.

Abschnitt

Behördliche Kontrolle

§ 7. Die behördliche Kontrolle der Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 hat nach § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes und im Sinne des § 29 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der jeweils geltenden Fassung nach einem vom Landeshauptmann zu erstellenden Untersuchungsplan gemäß den Kriterien des Anhanges B Kapitel 3 zu erfolgen.

§ 8. Der Betriebsinhaber hat vor jeder Herstellung von Genußtauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang B Kapitel 5 den Fleischuntersuchungstierarzt hievon zu verständigen.

4.

Abschnitt

Eigenkontrolle

§ 9. (1) Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter ist verpflichtet, im Betrieb regelmäßig Hygienekontrollen (insbesondere auch durch mikrobiologische Untersuchungen) durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die Pflicht zur Eigenkontrolle gemäß Abs. 1, 3 und 5 bis 8 gilt nicht für jene Betriebe, die dem § 10 Abs. 1 Z 1 oder dem § 11 Abs. 2 unterliegen.

(3) Die Kontrollen nach Abs. 1 sind gemäß den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten nach Art und Umfang so zu gestalten, daß die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet ist. Diese Kontrollen müssen sich auf die betrieblichen Räumlichkeiten, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte und Transportmittel sowie erforderlichenfalls auch auf die Erzeugnisse erstrecken. Sie sind nach folgenden Grundsätzen durchzuführen:

1.

Ermittlung der je nach dem angewendeten Produktionsverfahren gegebenen, hygienisch besonders kritischen Zeiträume und Örtlichkeiten im Betrieb;

2.

Festlegung und Anwendung von geeigneten Kontrollverfahren für die kritischen Zeiträume und Örtlichkeiten gemäß Z 1;

3.

Entnahme von Proben, die durch ein behördlich zugelassenes Laboratorium untersucht werden müssen; hiedurch ist die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen zu kontrollieren und die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen zu überprüfen;

4.

Führung und Aufbewahrung schriftlicher Aufzeichnungen über Datum, Art und Umfang der gemäß Z 1 bis 3 durchgeführten Maßnahmen; diese Aufzeichnungen sind mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren; für Fleischerzeugnisse, die nicht bei Umgebungstemperatur aufbewahrt werden dürfen, ist diese Aufbewahrungsfrist jedoch auf sechs Monate nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums des jeweiligen Erzeugnisses verkürzt;

5.

besondere Vorsichts- und Überwachungsmaßnahmen bei der Genußtauglichkeitskennzeichnung, insbesondere hinsichtlich der Etiketten mit dem Genußtauglichkeitskennzeichen;

6.

Verständigung der Behörde, wenn sich bei den Laboruntersuchungen oder bei anderen Kontrollen herausstellt, daß eine unmittelbar drohende Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht;

7.

bei Feststellung einer Gefahr im Sinne der Z 6 Rücknahme der unter technisch vergleichbaren Voraussetzungen hergestellten und möglicherweise mit demselben Risiko verbundenen Erzeugnisse vom Markt.

(4) Bei Fleischerzeugnissen sind hinsichtlich der Kennzeichnung die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

(5) Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat auf Befragen durch die Behörde Art, Häufigkeit und Ergebnisse der gemäß Abs. 1 durchgeführten Kontrollen sowie gegebenenfalls Name und Anschrift des mit Untersuchungen beauftragten Laboratoriums bekanntzugeben. Hiebei sind auf Verlangen der Behörde auch die Aufzeichnungen gemäß Abs. 3 Z 4 zur Einsicht vorzulegen.

(6) Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat für das Betriebspersonal ein Schulungsprogramm durchzuführen, wodurch dieses befähigt wird, den Bedingungen für eine hygienisch einwandfreie Produktion im jeweiligen Betrieb zu entsprechen.

(7) Wenn die Eigenkontrollen oder Schulungen zur Gewährleistung einer hygienisch einwandfreien Produktion nicht ausreichend durchgeführt werden, so kann der Landeshauptmann dem Betriebsinhaber veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Auflagen für deren Gestaltung und Durchführung vorschreiben. Gegen derartige Vorschreibungen ist eine Berufung nicht zulässig.

(8) Für jenes Personal, das bereits über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, ist die Durchführung eines Schulungsprogrammes nicht erforderlich, sofern die betreffenden Qualifikationen durch ein Zeugnis nachgewiesen werden können.

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