Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Inverkehrbringen des Fleisches von Wild aus freier Wildbahn (Wildfleisch-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 8 und des § 35 Abs. 9 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt - Anwendungsbereich
Abschnitt - Untersuchungs- und Hygienebestimmungen §§ 3 bis 7
Abschnitt - Behördliche Kontrolle
Abschnitt - Eigenkontrolle
Abschnitt - Schlußbestimmungen
ANHANG
Kapitel 1 - Allgemeine Hygienebestimmungen für
Wildfleisch-Bearbeitungsbetriebe
Kapitel 2 - Hygienebestimmungen für Betriebspersonal, Räume,
Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte Kapitel 3 - Hygienebestimmungen für die Zurichtung von Wild Kapitel 4 - Fleischuntersuchung
Kapitel 5 - Tauglichkeitskennzeichnung
Kapitel 6 - Kontrolluntersuchungen
Kapitel 7 - Hygienebestimmungen für die Zerlegung von Wildfleisch
Kapitel 8 - Umhüllen und Verpacken des Fleisches
Kapitel 9 - Lagern
Kapitel 10 - Transportieren
Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
Wildfleisch-Bearbeitungsbetriebe und
das Inverkehrbringen des Fleisches von Wildhuftieren und Kleinwild (Hasen, Kaninchen sowie Federwild) aus freier Wildbahn.
(2) Die Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes sind auf die in Abs. 1 genannten Tierarten anzuwenden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist. Im einzelnen gilt für die nachstehenden Paragraphen des Fleischuntersuchungsgesetzes folgendes:
die §§ 19, 20, 22 Abs. 1 und 23 sind nicht anzuwenden;
§ 22 Abs. 2 und 3 gilt für Tiere, bei denen der Jäger Auffälligkeiten gemäß § 3 Abs. 1 dieser Verordnung festgestellt hat;
Wildwiederkäuer sind bezüglich § 24 wie Schafe und Ziegen zu behandeln.
(3) Wildfleisch-Bearbeitungsbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist jeder Betrieb, in dem kein anderes Fleisch als frisches Wildfleisch gemäß Abs. 1 Z 2 zerlegt, umhüllt, verpackt, gelagert oder transportiert wird; hierunter fallen aber nicht Verkaufsräume der gewerblichen Letztverkäufer und Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung (wie Küchen von Altersheimen, Schülerheimen, Krankenhäusern, Werksküchen und dergleichen) sowie Gastgewerbebetriebe.
§ 2. (1) Fleisch von Wildhuftieren und Kleinwild, das für den eigenen Verzehr im Sinne des § 1 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes bestimmt ist oder das direkt an den Letztverbraucher (Konsumenten) abgegeben wird, ist von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.
(2) Der Fleischuntersuchung unterliegen nicht Tierkörper von Kleinwild (nicht gehäutet bzw. nicht gerupft), die zum Direktverkauf an gewerbliche Letztverkäufer oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder an Gastgewerbebetriebe abgegeben werden.
(3) Fleisch gemäß Abs. 2 ist von den Bestimmungen des § 3, des § 4 Abs. 2 und 3 dritter und vierter Satz, des § 4 Abs. 4 und 6, des § 5, des § 6 Abs. 1 und des Anhanges Kapitel 4 und 5 ausgenommen.
(4) Tierkörper von Wildhuftieren, die direkt vom Jäger frisch, nicht tiefgekühlt, nicht gehäutet und im ganzen an Empfänger gemäß Abs. 2 abgegeben werden, sind
unter Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 gemäß § 3 Abs. 2 zu kennzeichnen,
gemäß § 4 Abs. 1 hygienisch einwandfrei zu gewinnen und
einer Untersuchung gemäß § 4 Abs. 2 - bei Wildschweinen auch einer Untersuchung gemäß § 4 Abs. 5 - zu unterziehen, wobei die Untersuchung der Brustinnereien und der Leber vom Jäger durchgeführt werden darf.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nur für Fleisch jener Tiere, die vor und nach dem Erlegen frei von Merkmalen waren, die den Verdacht begründen, daß das Fleisch zum menschlichen Genuß nicht geeignet ist.
Abschnitt
Untersuchungs- und Hygienebestimmungen
§ 3. (1) Der Jäger hat vor dem Erlegen und beim Ausweiden auf etwaige Auffälligkeiten am Tier zu achten, die auf anzeigepflichtige Tierseuchen oder sonstige, die Tauglichkeit des Fleisches beeinträchtigende Krankheiten schließen lassen (insbesondere unter Berücksichtigung der Fälle gemäß Kapitel 4 Z 4 lit. E lit. b bis j des Anhanges). Er hat hierüber eine Bestätigung auszustellen, die folgende Angaben enthalten muß:
ob bzw. welche Auffälligkeiten vorliegen;
Tag und Ort des Erlegens;
Name und Unterschrift des Jägers.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 ist bei Wildhuftieren in Form eines Anhängers am Tierkörper anzubringen und darf erst in Zuge der Fleischuntersuchung gemäß Anhang Kapitel 4 entfernt werden. Bei Kleinwild genügt eine Sammelbestätigung für die am gleichen Tag und Ort (Jagdgebiet) erlegten Tiere der selben Art. Diese Sammelbestätigung ist beim Transport der Tiere mitzuführen und dem Fleischuntersuchungsorgan vorzulegen.
(3) Die vom Jäger gemäß Abs. 1 durchgeführten Kontrollen gelten als Schlachttieruntersuchung im Sinne des Fleischuntersuchungsgesetzes. Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, daß die Jäger hiezu fachlich befähigt sind.
§ 4. (1) Wild muß nach dem Erlegen ehestmöglich gemäß Anhang Kapitel 3 zugerichtet, hygienisch einwandfrei abgekühlt und an eine Sammelstelle oder in einen Betrieb gemäß Anhang Kapitel 7 Z 1 gebracht werden. Jede Sammelstelle hat den Erfordernissen gemäß Anhang Kapitel 1 Z 6 zu entsprechen. An der Sammelstelle bzw. im Betrieb gemäß Anhang Kapitel 7 Z 1 sind die Tierkörper auf die im Abs. 3 vorgeschriebenen Temperaturen abzukühlen und bei diesen Temperaturen zu lagern. Tierkörper gemäß § 2 Abs. 2 und 4 dürfen direkt in die dort genannten Betriebe verbracht werden.
(2) Bei Wildhuftieren sind binnen 36 Stunden nach dem Erlegen die Tierkörperoberflächen, die eröffneten Leibeshöhlen, die Brustorgane sowie die Leber und die Milz von Fleischuntersuchungsorganen oder von fachlich besonders geschulten Hilfskräften zu besichtigen. Ergibt die Besichtigung durch Hilfskräfte oder Fleischuntersucher Anlaß zu Bedenken gegen das Fleisch, so ist die Beurteilung von Fleischuntersuchungstierärzten vorzunehmen. Über das Ergebnis der Untersuchung ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Schulung der Hilfskräfte ist vom Landeshauptmann zu veranlassen. Dieser hat den Lehrplan gemäß den jeweiligen veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernissen festzusetzen.
(3) Ungehäutete Wildhuftiere müssen bei einer Temperatur von nicht weniger als -1 Grad C und nicht mehr als +7 Grad C gelagert werden; bei einer Lagerungstemperatur von nicht mehr als +1 Grad C dürfen die Tierkörper längstens 15 Tage lang und bei einer Lagerungstemperatur von mehr +1 Grad C längstens 7 Tage lang gelagert werden. Kleinwild darf unausgenommen und ungehäutet bzw. ungerupft bei einer Lagerungstemperatur von nicht weniger als -1 Grad C und nicht mehr als +4 Grad C längstens 15 Tage lang gelagert werden. Die Tierkörper sind spätestens nach Ablauf dieser Frist einer Fleischuntersuchung durch Fleischuntersuchungsorgane gemäß § 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes nach den Bestimmungen des Anhanges Kapitel 4 dieser Verordnung zu unterziehen. Vor Beginn der Untersuchung ist dem Fleischuntersuchungsorgan gegebenenfalls die Bescheinigung gemäß Abs. 2 vorzulegen.
(4) Bei Kleinwild darf die Fleischuntersuchung auf Stichproben beschränkt werden, wenn dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Wenn bei stichprobenmäßigen Untersuchungen auf Menschen übertragbare Krankheiten oder Mängel gemäß Anhang Kapitel 4 Z 4 festgestellt werden, so ist jeder Tierkörper einzeln zu untersuchen oder es sind alle Tierkörper der am gleichen Tag und Ort erlegten Tiere der selben Art als untauglich zu beurteilen.
(5) Fleisch von Tieren, die Träger von Trichinen sein können, sind auch der Trichinenuntersuchung zu unterziehen. Erfolgt diese Untersuchung mittels Trichinoskop, so sind Mehrfachproben von folgenden Tierkörperteilen zu entnehmen:
Kau- und Zwerchfellmuskulatur,
Unterarmmuskulatur,
Rippenmuskulatur und
Zungenmuskulatur.
(6) Die Trichinenuntersuchung ist bei jenen Tierkörpern, die gemäß Anhang Kapitel 5 Z 2 gekennzeichnet werden, unter Anwendung der Methode der künstlichen Verdauung durchzuführen.
§ 4. (1) Wild muß nach dem Erlegen ehestmöglich gemäß Anhang Kapitel 3 zugerichtet, hygienisch einwandfrei abgekühlt und an eine Sammelstelle oder in einen Betrieb gemäß Anhang Kapitel 7 Z 1 gebracht werden. Jede Sammelstelle hat den Erfordernissen gemäß Anhang Kapitel 1 Z 6 zu entsprechen. An der Sammelstelle bzw. im Betrieb gemäß Anhang Kapitel 7 Z 1 sind die Tierkörper auf die im Abs. 3 vorgeschriebenen Temperaturen abzukühlen und bei diesen Temperaturen zu lagern. Tierkörper gemäß § 2 Abs. 2 und 4 dürfen direkt in die dort genannten Betriebe verbracht werden.
(2) Bei Wildhuftieren sind binnen 36 Stunden nach dem Erlegen die Tierkörperoberflächen, die eröffneten Leibeshöhlen, die Brustorgane sowie die Leber und die Milz von Fleischuntersuchungsorganen oder von fachlich besonders geschulten Hilfskräften zu besichtigen. Ergibt die Besichtigung durch Hilfskräfte oder Fleischuntersucher Anlaß zu Bedenken gegen das Fleisch, so ist die Beurteilung von Fleischuntersuchungstierärzten vorzunehmen. Über das Ergebnis der Untersuchung ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Schulung der Hilfskräfte ist vom Landeshauptmann zu veranlassen. Dieser hat den Lehrplan gemäß den jeweiligen veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernissen festzusetzen.
(2a) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 2, des § 8 und des § 12 des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten auch für Hilfskräfte im Sinne des Abs. 2. Diese Hilfskräfte haben über die Untersuchungen nach Abs. 2 Aufzeichnungen zu führen und dem Landeshauptmann nach dessen Anweisungen hierüber Bericht zu erstatten.
(3) Ungehäutete Wildhuftiere müssen bei einer Temperatur von nicht weniger als -1 Grad C und nicht mehr als +7 Grad C gelagert werden; bei einer Lagerungstemperatur von nicht mehr als +1 Grad C dürfen die Tierkörper längstens 15 Tage lang und bei einer Lagerungstemperatur von mehr +1 Grad C längstens 7 Tage lang gelagert werden. Kleinwild darf unausgenommen und ungehäutet bzw. ungerupft bei einer Lagerungstemperatur von nicht weniger als -1 Grad C und nicht mehr als +4 Grad C längstens 15 Tage lang gelagert werden. Die Tierkörper sind spätestens nach Ablauf dieser Frist einer Fleischuntersuchung durch Fleischuntersuchungsorgane gemäß § 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes nach den Bestimmungen des Anhanges Kapitel 4 dieser Verordnung zu unterziehen. Vor Beginn der Untersuchung ist dem Fleischuntersuchungsorgan gegebenenfalls die Bescheinigung gemäß Abs. 2 vorzulegen.
(4) Bei Kleinwild darf die Fleischuntersuchung auf Stichproben beschränkt werden, wenn dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Wenn bei stichprobenmäßigen Untersuchungen auf Menschen übertragbare Krankheiten oder Mängel gemäß Anhang Kapitel 4 Z 4 festgestellt werden, so ist jeder Tierkörper einzeln zu untersuchen oder es sind alle Tierkörper der am gleichen Tag und Ort erlegten Tiere der selben Art als untauglich zu beurteilen.
(5) Fleisch von Tieren, die Träger von Trichinen sein können, sind auch der Trichinenuntersuchung zu unterziehen. Erfolgt diese Untersuchung mittels Trichinoskop, so sind Mehrfachproben von folgenden Tierkörperteilen zu entnehmen:
Kau- und Zwerchfellmuskulatur,
Unterarmmuskulatur,
Rippenmuskulatur und
Zungenmuskulatur.
(6) Die Trichinenuntersuchung ist bei jenen Tierkörpern, die gemäß Anhang Kapitel 5 Z 2 gekennzeichnet werden, unter Anwendung der Methode der künstlichen Verdauung durchzuführen.
§ 5. (1) Fleisch, das nach Abschluß aller vorgeschriebenen Untersuchungen für tauglich befunden wurde, ist gemäß Anhang Kapitel 5 zu kennzeichnen.
(2) Es sind zu kennzeichnen:
Wildwiederkäuer an den gleichen Stellen wie kleine Wiederkäuer;
Wildschweine an den gleichen Stellen wie Hausschweine;
Hasen und Kaninchen wie Hauskaninchen;
Federwild wie Hausgeflügel.
(3) Beim Transport zu Betrieben, die dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegen, ist ein Dokument (zum Beispiel Lieferschein) mitzuführen, das einen Sichtvermerk des Fleischuntersuchungsorganes mit folgenden Angaben enthält:
Lieferbetrieb, Empfänger, Art und Menge der Ware, Datum des Transportes,
einen Abdruck des Tauglichkeitsstempels und
bei tiefgekühltem Fleisch auch das Monat und das Jahr, in denen es tiefgekühlt wurde.
§ 6. (1) Untaugliches Fleisch ist gemäß § 35 Abs. 1 Z 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu kennzeichnen.
(2) Nicht zum menschlichen Genuß geeignete Tierkörper und Tierkörperteile sind gemäß § 46 des Fleischuntersuchungsgesetzes und gemäß dem 7. Abschnitt der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der jeweils geltenden Fassung zu beseitigen.
§ 7. (1) Wildfleisch-Bearbeitungsbetriebe müssen den Anforderungen gemäß Anhang Kapitel 1 und 2 entsprechen.
(2) Wildfleisch darf nur gemäß Anhang Kapitel 7 zerlegt, gemäß Anhang Kapitel 8 umhüllt oder verpackt, gemäß Anhang Kapitel 9 gelagert und gemäß Anhang Kapitel 10 transportiert werden.
Abschnitt
Behördliche Kontrolle
§ 8. (1) Sammelstellen und Wildfleisch-Bearbeitungsbetriebe sind gemäß § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes und gemäß Anhang Kapitel 6 dieser Verordnung im veterinär- und sanitätspolizeilich jeweils erforderlichen Umfang nach einem vom Landeshauptmann zu erstellenden Untersuchungsplan - mindestens jedoch zweimal jährlich - den Kontrolluntersuchungen zu unterziehen.
(2) Der Fleischuntersuchungstierarzt kann bei den Hygienekontrollen gemäß Abs. 1 von Fleischuntersuchern unterstützt werden.
(3) Der Fleischuntersuchungstierarzt hat über die Kontrolluntersuchungen Aufzeichnungen im Sinne des § 45 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu führen.
(4) Den behördlichen Organen muß zum Zwecke der Kontrollen bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebs- oder Untersuchungszeiten, Zugang zu den betrieblichen Räumlichkeiten (insbesondere zu den Lager- und Arbeitsräumen) gewährt werden.
(5) Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter muß dafür sorgen, daß die Überwachung des Betriebes problemlos möglich ist. Er hat insbesondere alle im Rahmen der Überwachung nötigen Maßnahmen zu treffen und den behördlichen Kontrollorganen alle erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Vor allem muß er den behördlichen Kontrollorganen die Herkunft des in seinem Betrieb befindlichen Fleisches sowie der dort vorhandenen sonstigen Tierkörper und Tierkörperteile nachweisen können.
Abschnitt
Eigenkontrolle
§ 9. (1) Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter ist verpflichtet, im Wildfleisch-Bearbeitungsbetrieb regelmäßig Hygienekontrollen (insbesondere auch durch mikrobiologische Untersuchungen) durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(2) Die Kontrollen nach Abs. 1 sind gemäß den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten nach Art und Umfang so zu gestalten, daß die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet ist. Diese Kontrollen müssen sich auf die betrieblichen Räumlichkeiten, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte und Transportmittel sowie erforderlichenfalls auch auf das Fleisch erstrecken.
(3) Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat über Datum, Art und Umfang der Kontrollen gemäß Abs. 1 schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(4) Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat auf Befragen durch die Behörde Art, Häufigkeit und Ergebnisse der gemäß Abs. 1 durchgeführten Kontrollen sowie gegebenenfalls Name und Anschrift des mit Untersuchungen beauftragten Laboratoriums bekanntzugeben. Hiebei sind auf Verlangen der Behörde auch die Aufzeichnungen gemäß Abs. 3 zur Einsicht vorzulegen.
(5) Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat für das Betriebspersonal ein Schulungsprogramm durchzuführen, wodurch dieses befähigt wird, den Bedingungen für eine hygienisch einwandfreie Produktion im jeweiligen Betrieb zu entsprechen.
(6) Wenn die Eigenkontrollen oder Schulungen zur Gewährleistung einer hygienisch einwandfreien Produktion nicht ausreichend durchgeführt werden, so kann der Landeshauptmann dem Betriebsinhaber veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Auflagen für deren Gestaltung und Durchführung vorschreiben. Gegen derartige Vorschreibungen ist eine Berufung nicht zulässig.
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