Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Hygiene bei der Gewinnung, Bearbeitung, Lagerung und beim Transport von frischem Geflügelfleisch (Geflügelfleisch-Hygieneverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-07-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 31
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(4) Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat über Datum, Art und Umfang der Kontrollen gemäß Abs. 1 schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

(5) Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat auf Befragen durch die Behörde Art, Häufigkeit und Ergebnisse der gemäß Abs. 1 durchgeführten Kontrollen sowie gegebenenfalls Name und Anschrift des mit Untersuchungen beauftragten Laboratoriums bekanntzugeben. Hiebei sind auf Verlangen der Behörde auch die Aufzeichnungen gemäß Abs. 4 zur Einsicht vorzulegen.

(6) Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat für das Betriebspersonal ein Schulungsprogramm durchzuführen, wodurch dieses befähigt wird, den Bedingungen für eine hygienisch einwandfreie Produktion im jeweiligen Betrieb zu entsprechen.

(7) Wenn die Eigenkontrollen oder Schulungen zur Gewährleistung einer hygienisch einwandfreien Produktion nicht ausreichend durchgeführt werden, so kann der Landeshauptmann dem Betriebsinhaber veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Auflagen für deren Gestaltung und Durchführung vorschreiben. Gegen derartige Vorschreibungen ist eine Berufung nicht zulässig.

(8) Für jenes Personal, das bereits über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, ist die Durchführung eines Schulungsprogrammes nicht erforderlich, sofern die betreffenden Qualifikationen durch ein Zeugnis nachgewiesen werden können.

11.

HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

§ 19. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

11.

HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

§ 19. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 8, § 10 Abs. 4, § 14 Abs. 6, § 16a und § 20 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 519/1996 am ersten Tag des dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

11.

HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 8, § 10 Abs. 4, § 14 Abs. 6, § 16a und § 20 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 519/1996 am ersten Tag des dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(3) § 7 Abs. 9 und § 18 Abs. 1 bis 3a treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2002 für Betriebe gemäß den §§ 15 und 17 mit 1. Juli 2003 und für alle anderen Betriebe mit 1. Juli 2002 in Kraft. Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 115/2002 wird die Entscheidung der Kommission vom 8. Juni 2001, Nr. 2001/471/EG (ABl. Nr. L 165 vom 21. 6. 2001), in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 20. (1) Der Landeshauptmann kann jenen Betrieben, die nicht dem

8.

oder 9. Hauptstück unterliegen und die Geflügelfleisch

ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, auf deren Antrag befristet bis spätestens 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3 bis 6 dieser Verordnung gewähren, soweit dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Dem Antrag ist eine Zusammenstellung der noch zu treffenden baulichen Maßnahmen sowie der noch anzuschaffenden Anlagen und Einrichtungsgegenstände anzuschließen. Während dieser Übergangsfrist muß der betreffende Betrieb jedoch zumindest den Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung, BGBl. Nr. 280/1983, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 705/1988 und 185/1992, entsprechen.

(2) Gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig.

(3) Betriebe, die dem 8. oder 9. Hauptstück unterliegen, müssen den Bestimmungen dieser Verordnung erst ab 1. Jänner 1996 entsprechen. Während dieser Übergangsfrist muß der betreffende Betrieb jedoch zumindest den diesbezüglichen Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung, BGBl. Nr. 280/1983, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 705/1988 und 185/1992, entsprechen.

(4) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz folgende Angaben mindestens einmal jährlich schriftlich bekanntzugeben:

1.

Name, Anschrift und Veterinärkontrollnummer der Betriebe;

2.

Name und Anschrift der Betriebe, die Erleichterungen gemäß § 15 Abs. 1 in Anspruch nehmen;

3.

Name und Anschrift der Betriebe, für die Ausnahmen gemäß § 20 Abs. 1 bestehen;

4.

Art der jeweiligen Betriebe gemäß Z 1 bis 3 hinsichtlich § 1 Abs. 1;

5.

Tierarten, deren Fleisch im jeweiligen Betrieb gemäß Z 1 bis 4 gewonnen, bearbeitet oder gelagert wird.

§ 20. (1) Der Landeshauptmann kann jenen Betrieben, die nicht dem

8.

oder 9. Hauptstück unterliegen und die Geflügelfleisch

ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, auf deren Antrag befristet bis spätestens 31. Dezember 1997 Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3 bis 6 dieser Verordnung gewähren, soweit dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Dem Antrag ist eine Zusammenstellung der noch zu treffenden baulichen Maßnahmen sowie der noch anzuschaffenden Anlagen und Einrichtungsgegenstände anzuschließen. Während dieser Übergangsfrist muß der betreffende Betrieb jedoch zumindest den Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung, BGBl. Nr. 280/1983, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 705/1988 und 185/1992, entsprechen. Während der Übergangsfrist ist das Fleisch gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, § 15 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz der Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung und § 27b der Fleischuntersuchungsverordnung zu kennzeichnen und darf nicht in anderen Mitgliedstaaten des EWR in Verkehr gebracht werden. Das Ansuchen hat den Bestimmungen des Anhanges I Z V lit. E Kapitel 3 Z 4 des EU-Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, zu entsprechen.

(2) Gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig.

(3) Betriebe, die dem 8. oder 9. Hauptstück unterliegen, müssen den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände erst ab 1. Jänner 1998 entsprechen. Während dieser Übergangsfrist muß der betreffende Betrieb jedoch zumindest den diesbezüglichen Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung, BGBl. Nr. 280/1983, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 705/1988 und 185/1992, entsprechen.

(4) Betriebe, die nicht dem 8. oder 9. Hauptstück unterliegen und keine Übergangsfrist gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen und bei denen durch den Landeshauptmann festgestellt wurde, daß die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, sind vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' als zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geeignet zu veröffentlichen. Bei Betrieben, die den diesbezüglichen Anforderungen nicht mehr entsprechen, ist der Entfall dieser Eignung in gleicher Weise kundzumachen. Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz die Liste der jeweils zu veröffentlichen Betriebe sowie alle Änderungen dieser Liste mitzuteilen.

(5) Betriebe, die dem 8. oder 9. Hauptstück unterliegen oder eine Übergangsfrist gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen, sind vom Landeshauptmann zu registrieren.

(6) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz folgende Angaben mindestens einmal jährlich schriftlich bekanntzugeben:

1.

Name, Anschrift und Veterinärkontrollnummer der Betriebe;

2.

Name und Anschrift der Betriebe, die Erleichterungen gemäß § 15 Abs. 1 in Anspruch nehmen;

3.

Name und Anschrift der Betriebe, für die Ausnahmen gemäß § 20 Abs. 1 bestehen;

4.

Art der jeweiligen Betriebe gemäß Z 1 bis 3 hinsichtlich § 1 Abs. 1;

5.

Tierarten, deren Fleisch im jeweiligen Betrieb gemäß Z 1 bis 4 gewonnen, bearbeitet oder gelagert wird.

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