Bundesgesetz über den Transport von Tieren auf der Straße (Tiertransportgesetz-Straße - TGSt)(NR: GP XVIII RV 1068 AB 1565 S. 165. BR: AB 4790 S. 586.)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
```
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Transportfähigkeit
§ 4 Transportbescheinigung
§ 5 Durchführung des Transports
§ 6 Transportmittel
§ 7 Betreuung während des Transports
§ 8 Haltung während des Transports
§ 9 Erkrankte, verletzte und verendete Tiere
§ 10 Reinigung
§ 11 Kaltblütige Tiere
§ 12 Sondervorschriften für den Transport von bestimmten Tieren oder
Tierarten
```
Abschnitt: Überwachung und Behördenzuständigkeit
```
§ 13 Überwachung
§ 14 Behörden
§ 15 Mitwirkung
```
Abschnitt: Straf- und Schlußbestimmungen
```
§ 16 Strafbestimmungen
§ 17 Widmung von Strafgeldern
§ 18 Ziele und Förderung
§ 19 Verweisungen
§ 20 Inkrafttreten
§ 21 Vollzugsklausel
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
```
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Transportfähigkeit
§ 3a Transportbescheinigung
§ 4 Transportplan
§ 4a Transportunternehmer
§ 5 Durchführung des Transports
§ 6 Transportmittel
§ 7 Betreuung während des Transports
§ 8 Haltung während des Transports
§ 9 Erkrankte, verletzte und verendete Tiere
§ 10 Reinigung
§ 11 Kaltblütige Tiere
§ 12 Sondervorschriften für den Transport von bestimmten Tieren
oder Tierarten
```
Abschnitt: Überwachung und Behördenzuständigkeit
```
§ 13 Überwachung
§ 14 Behörden
§ 15 Mitwirkung
```
Abschnitt
```
§ 16 Strafbestimmungen
§ 17 Widmung von Strafgeldern
§ 19 Verweisungen
§ 20 In-Kraft-Treten
§ 21 Vollzugsklausel
§ 22 Bezugnahme auf Richtlinien
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 für den Transport von
Einhufern sowie Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind;
Hausgeflügel (Hühnern, Gänsen, Enten, Puten) und Hauskaninchen;
Hunden und Hauskatzen;
Vögeln, soweit sie nicht unter Z 2 fallen;
kaltblütigen Tieren und
warmblütigen Tieren, die nicht unter Z 1 bis 4 fallen.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Transporte, die
abgesehen von der Be- und Entladung nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO 1960), durchgeführt werden;
keine lebenden Tiere zum Gegenstand haben;
zwar lebende Heimtiere zum Gegenstand haben, jedoch ohne gewerbliche Absicht des Verfügungsberechtigten durchgeführt werden;
im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wander- und Weidehaltung erfolgen oder
dazu dienen, Tiere - ausgenommen Schlachttiere - zum Decken, zu Ausstellungen oder zu Absatzveranstaltungen zu bringen, sofern der Lenker Verfügungsberechtigter, dessen Familienangehöriger, ein in dessen Betrieb Beschäftigter oder im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe beauftragt ist und der Transport zur Gänze innerhalb eines Bundeslandes durchgeführt wird oder die zurückzulegende Entfernung nicht mehr als 80 km beträgt.
(3) § 4 gilt nicht für kaltblütige Tiere, soweit diese keiner Betreuung während des Transports bedürfen, und für Transporte unter 80 km auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, wenn der Lenker Verfügungsberechtigter ist.
(4) Der Transport von Tieren mit Heeresfahrzeugen ist von den Bestimmungen der §§ 4 und 7 Abs. 3 ausgenommen, sofern eine entsprechende Aufsicht die Sicherheit des Transports gewährleistet. Bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes unterliegt der Transport von Tieren durch das Bundesheer darüber hinaus insoweit nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, als es der Zweck der Maßnahme erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Sicherheit des Transports gesorgt ist.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 für den Transport von
Einhufern sowie Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind;
Hausgeflügel (insbesondere Hühner, Gänse, Enten, Puten) sowie Hauskaninchen;
Hunden und Hauskatzen;
Vögeln, soweit sie nicht unter Z 2 fallen;
kaltblütigen Tieren und
warmblütigen Tieren, die nicht unter Z 1 bis 4 fallen.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Transporte, die
abgesehen von der Be- und Entladung nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO 1960), durchgeführt werden;
Heimtiere umfassen, die ihren Besitzer auf einer privaten Reise begleiten;
zwar lebende Tiere zum Gegenstand haben, jedoch ohne kommerziellen Zweck erfolgen;
einzelne Tiere umfassen und von einer natürlichen Person begleitet werden;
eine Entfernung von 50 km vom Ausgangspunkt des Transports der Tiere bis zum Bestimmungsort nicht übersteigen;
im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wander- und Weidehaltung erfolgen.
(3) § 4 gilt nicht für kaltblütige Tiere, soweit diese keiner Betreuung während des Transports bedürfen, und für Transporte unter 80 km auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, wenn der Lenker Verfügungsberechtigter ist.
(4) Der Transport von Tieren mit Heeresfahrzeugen ist von den Bestimmungen der §§ 4 und 7 Abs. 3 ausgenommen, sofern eine entsprechende Aufsicht die Sicherheit des Transports gewährleistet. Bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001-WG 2001, BGBl. I Nr. 146, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes unterliegt der Transport von Tieren durch das Bundesheer darüber hinaus insoweit nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, als es der Zweck der Maßnahme erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Sicherheit des Transports gesorgt ist.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
Schlachtung: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung;
Notschlachtung: jede Schlachtung, zu der sich der Verfügungsberechtigte entschließt, weil ihm an dem Tier wahrgenommene Krankheitssymptome oder äußere Verletzungen die Besorgnis einer gänzlichen oder teilweisen Entwertung des Tieres nahelegen;
Heimtier: ein Tier, das zu einem anderen Zweck als dem der Zucht oder der Nutzung seiner Produkte oder Arbeitskraft gehalten wird;
Schlachttier: ein zur Schlachtung bestimmtes Tier;
Transport: jede Beförderung mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger im Sinne des Kraftfahrgesetzes zwischen zwei Orten, vom Beginn des Verladevorgangs bis zum Ende des Entladevorgangs;
Verfügungsberechtigter: wer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt ist, das Eigentum an den transportierten Tieren zu übertragen;
geeigneter Schlachtbetrieb: ein Schlachtbetrieb, der mit Schlachteinrichtungen für die jeweilige Tierart ausgestattet ist und dessen Schlachtkapazität zur Schlachtung der anstehenden Anzahl an Tieren in einem angemessenen Zeitraum ausreichend ist; für Rinder oder Schweine über eine Zulassung für die Einfuhr von frischem Fleisch in die Europäische Gemeinschaft verfügt, sofern das Fleisch der transportierten Tiere nicht in Österreich verbleibt;
bäuerliche Nachbarschaftshilfe: eine in der Regel unentgeltliche Dienstleistung mit land und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die in Erwartung einer gleichartigen Gegenleistung im eigenen Betrieb geleistet wird.
(2) Sammeltransporte beginnen mit dem Verladen des ersten Tieres.
(3) Ein Transport wird durch Umladen der Tiere in ein anderes Fahrzeug oder kurzfristiges Ausladen, insbesondere zum Zweck der Fütterung und Tränkung, nicht unterbrochen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
Schlachtung: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung;
Heimtier: ein Tier, das zu einem anderen Zweck als dem der Zucht oder der Nutzung seiner Produkte oder Arbeitskraft gehalten wird;
Transport: jede Beförderung mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger im Sinne des Kraftfahrgesetzes zwischen zwei Orten, vom Beginn des Verladevorgangs bis zum Ende des Entladevorgangs;
Aufenthaltsort: ein Ort, an dem die Verbringung zum Ruhen, Füttern oder Tränken der Tiere unterbrochen wird;
Umladeort: ein Ort, an dem der Transport zum Umladen der Tiere von einem Transportmittel auf ein anderes unterbrochen wird;
Versandort: der Ort, an dem ein Tier erstmals auf ein Transportmittel verladen wird, sowie alle Orte, an denen die Tiere entladen und mindestens 24 Stunden lang untergebracht, getränkt, gefüttert und gegebenenfalls behandelt werden, ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort; als Versandort gelten auch die nach den Gemeinschaftsvorschriften zugelassenen Märkte und Sammelplätze, wenn der Ort, an dem die Tiere erstmals verladen wurden, weniger als 50 km von diesen Märkten und Sammelplätzen entfernt ist oder wenn diese Entfernung zwar mehr als 50 km beträgt, die Tiere jedoch vor der erneuten Verladung eine Ruhezeit hatten und gefüttert und getränkt wurden;
Bestimmungsort: der Ort, an dem ein Tier endgültig von einem Transportmittel entladen wird, ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort;
Verbringung: der Transport vom Versandort zum Bestimmungsort;
Ruhezeiten: ein ununterbrochener Zeitraum während der Verbringung, in dem die Tiere nicht in einem Transportmittel befördert werden;
Tiertransportunternehmer: wer Tiertransporte entweder für eigene Rechnung, für Rechnung eines Dritten oder indem er einem Dritten ein Transportmittel zum Tiertransport zur Verfügung stellt, durchführt, wobei es sich um gewerbsmäßige Transporte zu Erwerbszwecken handeln muss.
(2) Sammeltransporte beginnen mit dem Verladen des ersten Tieres.
(3) Ein Transport wird durch Umladen der Tiere in ein anderes Fahrzeug oder kurzfristiges Ausladen, insbesondere zum Zweck der Fütterung und Tränkung, nicht unterbrochen.
Transportfähigkeit
§ 3. (1) Der Verfügungsberechtigte hat die für den Transport bestimmten Tiere, bevor sie verladen werden, auf ihre Transportfähigkeit zu prüfen. Er hat bei Zweifeln an der Transportfähigkeit der Tiere einen Tierarzt beizuziehen. Vor dem grenzüberschreitenden Transport von Tieren ist jedenfalls ein Tierarzt beizuziehen, wenn der Transport im Ausland endet.
(2) Transportunfähig sind insbesondere Tiere, die
voraussichtlich während des Transports gebären werden oder
innerhalb von 48 Stunden vor dem Transport geboren haben oder geboren wurden oder
krank oder verletzt sind.
(3) Transportunfähige Tiere dürfen nicht transportiert werden; hiervon ausgenommen sind Transporte zum Tierarzt, zur Notschlachtung oder zu einer aus anderen Gründen notwendigen, unverzüglichen Tötung der Tiere sowie innerbetriebliche Transporte, soweit sie zur Gesundung oder zum Schutz der Gesundheit der Tiere unumgänglich sind.
Transportfähigkeit
§ 3. (1) Tiere dürfen nur befördert werden, wenn sie transportfähig sind und für die Betreuung während des Transports und bei der Ankunft am Bestimmungsort geeignete Vorkehrungen getroffen worden sind.
(2) Transportfähig sind gesunde Tiere, sowie auch
leicht verletzte oder leicht erkrankte Tiere, denen der Transport keine unnötigen Leiden verursachen würde,
Tiere, die zu genehmigten wissenschaftlichen Forschungszwecken befördert werden,
erkrankte Tiere, die zum Tierarzt oder zu einer aus veterinärmedizinischen Gründen notwendigen, unverzüglichen Tötung befördert werden sowie
innerbetriebliche Transporte, soweit sie zur Gesundung oder zum Schutz der Tiere unumgänglich sind.
(3) Transportunfähig sind
kranke und verletzte Tiere,
trächtige Tiere, die voraussichtlich während des Transports gebären werden oder die in einem Zeitraum von weniger als 48 Stunden geboren haben,
neugeborene Tiere, bei denen die Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist.
Transportbescheinigung
§ 3a. (1) Der Tiertransportunternehmer hat für Transporte, die nicht in § 4 Abs. 1 genannt sind, eine Transportbescheinigung auszustellen; in diese sind folgende Angaben einzutragen:
Gattung der Tiere,
deren Herkunft,
Name und Anschrift des Transportunternehmers,
der Zweck des Transports,
die Bestätigung der Transportfähigkeit,
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.