Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über sonstige mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-06-08
Status Aufgehoben · 2006-09-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Produktsicherheitsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 617/1983, wird verordnet:

§ 1. Produkte (§ 3 des Produktsicherheitsgesetzes), die nicht Gebrauchsgegenstände gemäß § 6 LMG 1975 sind, die auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe mit Lebensmitteln (§ 2 LMG 1975) verwechselt werden können und dadurch geeignet sind, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, sind gefährliche Produkte gemäß § 4 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes und dürfen nicht verkauft oder sonst überlassen werden.

§ 2. Bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit ist auf den bestimmungsgemäßen oder vorauszusehenden Gebrauch durch die Verbraucher, insbesondere Kinder, Bedacht zu nehmen.

§ 3. Eine Gefährlichkeit ist dann gegeben, wenn diese Produkte infolge ihrer Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden und dies mit Risiken des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation, des Verschlusses des Verdauungskanals oder einer sonstigen Verletzung verbunden ist.

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