Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Bekämpfung der Klassischen Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest bei Schweinen, die nicht wie Haustiere gehalten werden (Wildschweine-Schweinepestverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-07-01
Status Aufgehoben · 2004-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 5 und des § 23 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1993, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Dieser Verordnung unterliegen

1.

Schweine, die nicht gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten wie Haustiere gezüchtet, gehalten und zur Fleischgewinnung getötet werden (Wildschweine) und

2.

Gebiete, in denen bei Schweinen gemäß Z 1 die Klassische oder die Afrikanische Schweinepest festgestellt wurde (Seuchengebiete).

Anwendung des TSG

§ 2. (1) Auf Wildschweine gemäß § 1 Z 1 sind folgende Bestimmungen des TSG anzuwenden:

§ 1 Abs. 3, § 2, § 2b, § 2c, § 11, § 11a, § 14, § 15, § 15a, § 16 Z 9 und 13, § 17, § 18, § 19, § 21, § 22 Abs. 2 und 3, § 23, § 24 Abs. 4 lit. f, j und k, § 24 Abs. 5, 6 und 8, § 26, § 27, § 28, § 30, § 61 Abs. 1 lit. c, d und g, § 61 Abs. 2 bis 5, § 63 Abs. 1 lit. a und c nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen, § 63 Abs. 2, § 64, § 68, § 71, § 73, § 74 und § 75.

(2) § 15a, § 17, § 21, § 22 Abs. 2 und 3 TSG sowie § 61 Abs. 5 TSG (soweit sich § 61 Abs. 5 auf § 24 Abs. 4 lit. f bezieht) sind auf Wildschweine gemäß § 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die hierin verwendeten Begriffe „Tiereigentümer“, „Tierbesitzer“ und „Tierhalter“ durch den Begriff „Jagdberechtigter“ oder - wenn es im jeweiligen Fall keinen Jagdberechtigten gibt - durch den Begriff „Grundeigentümer“ zu ersetzen sind.

(3) § 14 TSG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Seuchengebieten von jedem erlegten oder verendeten Tier vor dessen unschädlicher Beseitigung von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Probe zur weiteren Untersuchung entnommen wird.

(4) Bei Feststellung der Schweinepest bei Wildschweinen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde schnellstmöglich ein Seuchentilgungsplan zu erstellen. Dieser hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

geographische Verteilung der Seuche;

2.

Dichte der Wildschweinpopulation im Seuchengebiet;

3.

Seuchentilgungsmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verringerung des Wildschweinbestandes und Maßnahmen zur unschädlichen Beseitigung von erlegten oder verendeten Tieren.

(5) § 30 TSG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Seuche dann als erloschen zu erklären ist, wenn im Seuchengebiet im Verlauf einer von der Bezirksverwaltungsbehörde nach den jeweiligen veterinärhygienischen Erfordernissen festzulegenden Frist kein Fall von Klassischer oder Afrikanischer Schweinepest mehr festgestellt wurde.

§ 3. (1) Auf Hausschweine und sonstige Schweine, die in Gehöften innerhalb eines Seuchengebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 TSG gehalten werden, sind - solange diese Gehöfte von der Schweinepest selbst noch nicht erfaßt sind - ausschließlich folgende Bestimmungen des TSG anzuwenden: § 20 Abs. 1 und 5, § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 24 Abs. 4 lit. a und b.

(2) § 24 Abs. 1 TSG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Ein- und Verbringen von Schweinen gemäß Abs. 1 nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen darf. Hiebei hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß der jeweiligen Seuchensituation zu entscheiden.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.

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