Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (Fischseuchenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1993, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Dieser Verordnung unterliegen:
lebende Fische auf jeder Entwicklungsstufe, sofern sie aus einem Zuchtbetrieb stammen (einschließlich ursprünglich freilebende, für einen Zuchtbetrieb bestimmte Tiere) und sofern sie für die im § 2 genannten Seuchen empfänglich sind;
Betriebe und Anlagen, in denen die unter Z 1 genannten Fische aufgezogen oder für die spätere Weitergabe gehalten werden.
§ 2. Die Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS) und die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) sind anzeigepflichtige Tierseuchen im Sinne des § 16 TSG.
Anwendung des Tierseuchengesetzes
§ 3. Bei Auftreten der im § 2 genannten Tierseuchen sind folgende Bestimmungen des TSG, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
§ 1 Abs. 3, § 2, § 2b, § 2c, § 11 Abs. 1 bis 4, § 11a, § 14, § 15, § 17, § 18, § 19, § 20 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 21, § 24 Abs. 1 bis 3, § 24 Abs. 4 lit. a, d, h, i, j und k, § 26, § 27, § 28, § 30, § 61 Abs. 1 lit. g, § 61 Abs. 2 bis 5, § 63, § 64, § 68, § 71, § 73, § 74 und § 75.
§ 4. Die §§ 11 und 11a TSG sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zum Transport von Tieren gemäß § 1 Z 1 benötigte Wasser nicht auslaufen oder abfließen kann und bei Bedarf im Verlauf der Beförderung in einer geeigneten Anlage erneuert wird; hiebei darf keine Gefahr der Übertragung von Tierseuchen gemäß § 2 entstehen.
§ 5. Der § 19 TSG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Fische aus dem Seuchenbetrieb nur unmittelbar zur Tötung beziehungsweise Schlachtung in Verkehr gebracht werden dürfen. Hiebei sind die behördlichen Anordnungen gemäß § 3 dieser Verordnung einzuhalten. Fische aus Seuchenbetrieben sowie deren Eingeweide dürfen als Fischfutter weder verwendet noch in Verkehr gebracht werden.
§ 6. (1) Die §§ 20 und 24 TSG sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die hierin verwendeten Begriffe „Stall'', „Weide'' und „Gehöft'' durch „Betrieb oder Anlage'' zu ersetzen sind und
die zur Seuchenfeststellung notwendigen Untersuchungen am Institut für Fischkunde der Veterinärmedizinischen Universität Wien durchgeführt werden und
alle Zuchtbetriebe eines Wassereinzugsgebietes unter amtliche Überwachung zu stellen sind.
(2) Wassereinzugsgebiete gemäß Abs. 1 Z 3 reichen von den Quellen der Wasserläufe bis zu einem Hindernis, das eine Stromaufwärtswanderung der Fische verhindert.
Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt am Ersten des auf ihre Kundmachung folgenden zweiten Monats in Kraft.
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