Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Konservierungsmittel für Lebensmittel und Verzehrprodukte (Konservierungsmittelverordnung)(EWR/Anh. II: 364L0054, 371L0160, 374L0062, 374L0394, 376L0462, 381L0214, 385L0585, 365L0066, 367L0428, 376L0463, 386L0604, 367L0427)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-07-01
Status Aufgehoben · 1998-11-05
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet:

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

§ 1. (1) Zum Schutz vor mikrobiellem Verderb (Konservierung) von Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmitteln und Verzehrprodukten) sind ausschließlich die in Anlage 1 genannten Stoffe (Konservierungsmittel), die den in Anlage 4 genannten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, zugelassen.

(2) Die Verwendung der in Anlage 1 genannten Konservierungsmittel ist ausschließlich bei den in Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) oder 3 genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die angeführten Höchstmengen nicht überschritten werden; sind Höchstmengen nicht genannt, darf der Zusatz nur in jenen Mengen erfolgen, der eine Täuschung des Verbrauchers ausschließt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie entspricht.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

§ 3. (1) Bei Mischungen der in Anlage 1 genannten Konservierungsmittel dürfen von jedem einzelnen zur Anwendung kommenden Konservierungsmittel nur soviel Prozent der jeweils zugelassenen Höchstmenge dieses Konservierungsmittels verwendet werden, daß die Summe dieser Prozente 100 nicht übersteigt.

(2) Mischungen von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten mit Waren der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) oder 3 dürfen die in Anlage 1 genannten Konservierungsmittel nur in der anteilmäßigen Menge enthalten.

(3) In Erfrischungsgetränken dürfen, aus der Mitverwendung der in Anlage 2 Nr. 10 und Nr. 11 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) genannten Waren sowie aus der Verwendung von konservierten Aromen oder Grundstoffen gleichartiger Verwendung stammend, Konservierungsmittelrestmengen von höchstens 0,03 Gramm der in Anlage 1 Nr. 1 sowie 0,03 Gramm der in Anlage 1 Nr. 2 (berechnet als Sorbinsäure bzw. als Benzoesäure) genannten Konservierungsmittel pro Kilogramm Ware enthalten sein; Abs. 1 ist anzuwenden. In Obstsirupen dürfen, aus der Mitverwendung der in Anlage 2 Nr. 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) genannten Waren sowie aus der Verwendung von konservierten Aromen oder Grundstoffen gleichartiger Verwendung stammend, Konservierungsmittelrestmengen von höchstens 0,33 Gramm der in Anlage 1 Nr. 1 sowie 0,5 Gramm der in Anlage 1 Nr. 2 (berechnet als Sorbinsäure bzw. als Benzoesäure), in Himbeersirupen auch 0,8 Gramm der in Anlage 1 Nr. 7 (berechnet als Ameisensäure) genannten Konservierungsmittel pro Kilogramm Ware enthalten sein; Abs. 1 ist anzuwenden.

(4) Bei Milchprodukten, Fleisch und Fleischwaren, Brot, Gebäck und diätetischen Lebensmitteln einschließlich Lebensmitteln für Kleinkinder ist auch auf dem in Abs. 2 genannten Weg kein Zusatz von Konservierungsmitteln zulässig; ausgenommen davon ist

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

§ 4. Bei Waren, die durch Verfahren wie Pasteurisieren, Sterilisieren, Tiefgefrieren, Wasserentzug, Entkeimungsfiltration, Einsalzen, Säuern, Zuckern oder durch Alkohol-, Fett- oder Ölzusatz haltbar gemacht werden, sind, soweit nicht die Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) Ausnahmen vorsieht, keine Konservierungsmittel zugelassen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

§ 5. Es ist verboten, die in Anlage 2 unter Z 1, 6 und 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Waren sowie Sauergemüse und Sauerpilze der Z 9 mit einem höheren pH-Wert als 4,5 in Verkehr zu bringen; bei Gabelbissen der Z 6 und Feinkosterzeugnissen der Z 7 darf der pH-Wert im Mayonnaiseanteil diesen Wert nicht überschreiten.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

§ 6. Werden konservierte Waren der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zur Weiterverarbeitung in Verkehr gebracht, ist auf Art und Menge der zugesetzten Konservierungsmittel hinzuweisen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

§ 7. (1) Die in Anlage 1 genannten Konservierungsmittel dürfen nur in Originalpackungen,

deren Beschaffenheit ein Ausfließen oder Verstäuben des Inhalts verhindert, in Verkehr gebracht werden.

(2) Bei der Probennahme und den Untersuchungen zum Nachweis und zur Bestimmung von Biphenyl, Orthophenylphenol und Natriumorthophenylphenolat in und auf Zitrusfrüchten ist nach Anlage 5 vorzugehen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

§ 8. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber der Verordnung über Konservierungsmittel, BGBl Nr. 429/1977, in der Fassung BGBl. Nr. 153/1988 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1994 im Verkehr belassen werden.

(2) Die Verordnung über Konservierungsmittel, BGBl. Nr. 429/1977, in der Fassung BGBl. Nr. 153/1988 tritt außer Kraft.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

Anlage 1

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Nr. EWG-Nr. Bezeichnung

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1 E 200 Sorbinsäure

E 201 Natriumsorbat

E 202 Kaliumsorbat

E 203 Calciumsorbat

2 E 210 Benzoesäure

E 211 Natriumbenzoat

E 212 Kaliumbenzoat

E 213 Calciumbenzoat

3 E 214 p-Hydroxybenzoesäureethylester

E 215 p-Hydroxybenzoesäureethylester -

Natriumverbindung

E 216 p-Hydroxybenzoesäure-n-propylester

E 217 p-Hydroxybenzoesäure-n-propylester -

Natriumverbindung

E 218 p-Hydroxybenzoesäureinethylester

E 219 pHydroxybenzoesäuremethylester -

Natriumverbindung

4 E 230 Biphenyl (Diphenyl)

5 E 231 Orthophenylphenol

E 232 Natriumorthophenylphenolat

6 E 233 Thiabendazol (2-(4Thiazolyl)-Benzimidazol)

7 E 236 Ameisensäure

E 237 Natriumformiat

E 238 Calciumformiat

8 E 239 Hexamethylentetramin

9 E 260 Essigsäure

E 261 Kaliumacetat

E 262 Natriumdiacetat

E 263 Calciumacetat

10 frisch entwickelter Rauch aus

naturbelassenen Hölzern

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

Anlage 2


(Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

Anlage 3

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Ware Höchstmengen an

Konservierungsmittel nach

Anlage 1 in Milligramm pro

Kilogramm

Ware *3)

Anlage 1 Nr.

4 5 *1) 6

```

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```

1.

Oberflächenbehandlung von

```

Zitrusfrüchten *2)

(Ausnahme: solche, die zur

Weiterverarbeitung zu Marmeladen

oder kandierten Früchten bestimmt

sind, sowie solche deren Fruchtschalen

als Zutat zu anderen Lebensmitteln

verwendet werden) 70,0 12,0 6,0

```

2.

Oberflächenbehandlung von Bananen 3,0

```

```

```

*1) berechnet als Orthophenylphenol

*2) Die Behandlung ist durch einen sichtbaren Hinweis, der eine eindeutige Unterrichtung des Verbrauchers gewährleistet, anzugeben; im Großhandel hat dies auf den Rechnungen und einer Außenfläche der Behältnisse zu erfolgen.

*3) bestimmt in den ganzen Früchten.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

Anlage 4

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```

Allgemeine Reinheitskriterien

Jeder Stoff darf im Kilogramm nicht mehr als 3 mg Arsen, nicht mehr als 10 mg Blei und nicht mehr 25 mg Zink enthalten.

Jeder Stoff darf an Kupfer und Zink zusammen im Kilogramm nicht mehr als 50 mg und keinen in gesundheitlicher Hinsicht bedenklichen Gehalt an anderen Elementen aufweisen.

Spezifische Reinheitskriterien

Allgemeine Bemerkungen

a)

Soweit nicht anders angegeben ist, verstehen sich Mengen und Prozentsätze als Gewichtsangaben, bezogen auf das wasserfreie Erzeugnis.

b)

Ist das betreffende Erzeugnis nicht von vornherein wasserfrei, so ist bei den „flüchtigen Bestandteilen'' Wasser mit einbegriffen.

c)

Bei den Vorschriften zum Trocknen ist unter „Trocknen'' ohne Angabe einer Zeitdauer immer „Trocknen bis zur Gewichtskonstanz'' zu verstehen.

E 200 Sorbinsäure

Aussehen weißes, kristallines Pulver, das nach

90 Minuten bei 105 Grad C keine

Verfärbung zeigt;

Schmelzintervall 133-135 Grad C in der 4 Stunden im

Vakuum über Schwefelsäure

getrockneten Probe;

Gehalt nicht weniger als 99% in der 4 Stunden

im Vakuum über Schwefelsäure

getrockneten Probe;

Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 3%, bestimmt durch

24stündiges Trocknen über

Schwefelsäure;

Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,2%;

Aldehyde nicht mehr als 0,1%, ausgedrückt als

Formaldehyd.

E 201 Natriumsorbat

Aussehen weißes, kristallines Pulver, das nach

90 Minuten bei 105 Grad C keine

Verfärbung zeigt;

Schmelzintervall der durch 133-135 Grad C in der im Vakkum über

Ansäuern isolierten, nicht Schwefelsäure getrockneten Probe;

umkristallisierten

Sorbinsäure

Gehalt nicht weniger als 99% in der 4 Stunden

im Vakuum über Schwefelsäure

getrockneten Probe;

Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 1%, bestimmt durch

Trocknung im Vakuum über

Schwefelsäure;

Aldehyde nicht mehr als 0,1%, ausgedrückt als

Formaldehyd.

E 202 Kaliumsorbat

Aussehen weißes, kristallines Pulver, das nach

90 Minuten bei 105 Grad C keine

Verfärbung zeigt;

Schmelzintervall der durch 133-135 Grad C in der im Vakuum über

Ansäuern isolierten, nicht Schwefelsäure getrockneten Probe;

umkristallisierten

Sorbinsäure

Gehalt nicht weniger als 99% in der 4 Stunden

im Vakuum über Schwefelsäure

getrockneten Probe;

Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 1% bestimmt durch

Trocknung im Vakuum über

Schwefelsäure

Aldehyde nicht mehr als 0,1%, ausdrückt als

Formaldehyd.

E 203 Calciumsorbat

Aussehen weißes, feinkristallines Pulver, das

nach 90 Minuten bei 105 Grad C keine

Verfärbung zeigt;

Schmelzintervall der durch 133-135 Grad C in der im Vakuum über

Ansäuern isolierten, nicht Schwefelsäure getrockneten Probe;

umkristallisierten

Sorbinsäure

Gehalt nicht weniger als 98% in der 4 Stunden

im Vakuum über Schwefelsäure

getrockneten Probe;

Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 2% bestimmt durch

Trocknung im Vakuum über

Schwefelsäure

Aldehyde nicht mehr als 0,1%, ausdrückt als

Formaldehyd.

E 210 Benzoesäure

Aussehen weißes, kristallines Pulver;

Schmelzintervall 121,5-123,5 Grad C in der im Vakuum

über Schwefelsäure getrockneten

Probe;

Gehalt nicht weniger als 99,5%

Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,05%

Mehrkernige Säuren Beim fraktionierten Ansäuren der

neutralisierten Benzoesäure-Lösung

darf der erste Niederschlag kein von

der Benzoesäure abweichendes

Schmelzintervall haben;

Organisch gebundenes nicht mehr als 0,07%, entsprechend 0,3%

Chlor ausgedrückt als

Monochlorbenzoesäuren;

Leicht oxydierbare Fortbestand der Rosa-Färbung mit

Bestandteile höchstens 0,5 ml KMnO tief 4 0,1 N je

Gramm in Schwefelsäure 0,1 N nach

einer Stunde bei Raumtemperatur;

Schwefelsäureprobe beim Lösen von 0,5 g Benzoesäure in

5 ml Schwefelsäure 94,5-95,5% in der

Kälte darf keine stärkere Färbung als

die einer Vergleichslösung mit 0,2 ml

Kobaltchlorid TSC *1), 0,3 ml

Eisenchlorid TSC *2), 0,1 ml

Kupfersulfat TSC *3) und 4,4 ml

Wasser auftreten.

E 211 Natriumbenzoat

Aussehen weißes, kristallines Pulver;

Schmelzintervall der durch 121,5-123,5 Grad C in der im Vakuum

Ansäuern isolierten, nicht über Schwefelsäure getrockneten

umkristallisierten Probe;

Benzoesäure

Gehalt nicht weniger als 99,5 in der 4 Stunden

bei 105 Grad C getrockneten Probe;

Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 1%, bestimmt durch

4stündiges Trocknen bei 105 Grad C

Mehrkernige Säuren beim fraktionierten Ansäuern der

gegebenenfalls neutralisierten

Natriumbenzoat Lösung darf der erste

Niederschlag kein von dem der

Benzoesäure abweichendes

Schmelzintervall haben;

Organisch gebundenens nicht mehr als 0,06%, entsprechend

Chlor 0,25% ausgedrückt als

Monochlorbenzoesäuren;

Leicht oxydierbare Fortbestand der Rosa-Färbung mit

Bestandteile höchstens 0,5 ml KM tief n O tief 4

0,1 N je g in Schwefelsäure 0,1 N

nach einer Stunde bei Raumtemparatur;

Säuregrad oder Alkalinität 1 g darf nicht mehr als 0,25 ml NaOH

0,1 N oder 0,25 ml HCl 0,1 N

zur Neutralisation gegen Phenolphthalein benötigen.

E 212 Kaliumbenzoat

Aussehen weißes, kristallines Pulver;

Schmelzintervall der durch 121,5-123,5 Grad C in der im Vakuum

Ansäuern isolierten, nicht über Schwefelsäure getrockneten

umkristallisierten Probe;

Benzoesäure

Gehalt nicht weniger als 99% in der bei

105 Grad C getrockneten Probe;

Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 26,5%, bestimmt durch

Trocknen bei 105 Grad C;

Mehrkernige Säuren beim fraktionierten Ansäuern der

gegebenenfalls neutralisierten

Caliumbenzoat-Lösung darf der erste

Niederschlag kein von Benzoesäure

abweichendes Schmelzintervall haben;

Organisch gebundenes Chlor nicht mehr als 0,06%, entsprechend

0,25% ausgedrückt als

Monochlorbenzoesäuren;

Leicht oxydierbare Fortbestand der Rosa-Färbung mit

Bestandteile höchstens 0,5 ml KMnO tief 4 0,1 N

je g in Schwefelsäure 0,1 N nach

einer Stunde bei Raumtemperatur;

Säuregrad oder Alkalinität 1 g darf nicht mehr als 0,25 ml NaOH

0,1 N oder 0,25 ml HCl 0,1 N zur

Neutralisation gegen Phenolphthalein

benötigen.

E 213 Calciumbenzoat

Aussehen weißes, kristallines Pulver;

Schmelzintervall der durch 121,5-123,5 Grad C in der im Vakuum

Ansäuern isolierten, nicht über Schwefelsäure getrockneten

umkristallisierten Proben;

Benzoesäure

Gehalt nicht weniger als 99% in der bei

105 Grad C getrockneten Probe;

Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 17,5%, bestimmt durch

Trocknen bei 105 Grad C;

Mehrkernige Säuren beim fraktionierten Ansäuern der

gegebenenfalls neutralisierten

Calciumbenzoat-Lösung darf der erste

Niederschlag kein von Benzoesäure

abweichendes Schmelzintervall haben;

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