Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Konservierungsmittel für Lebensmittel und Verzehrprodukte (Konservierungsmittelverordnung)(EWR/Anh. II: 364L0054, 371L0160, 374L0062, 374L0394, 376L0462, 381L0214, 385L0585, 365L0066, 367L0428, 376L0463, 386L0604, 367L0427)
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet:
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
§ 1. (1) Zum Schutz vor mikrobiellem Verderb (Konservierung) von Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmitteln und Verzehrprodukten) sind ausschließlich die in Anlage 1 genannten Stoffe (Konservierungsmittel), die den in Anlage 4 genannten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, zugelassen.
(2) Die Verwendung der in Anlage 1 genannten Konservierungsmittel ist ausschließlich bei den in Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) oder 3 genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die angeführten Höchstmengen nicht überschritten werden; sind Höchstmengen nicht genannt, darf der Zusatz nur in jenen Mengen erfolgen, der eine Täuschung des Verbrauchers ausschließt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie entspricht.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für
- Stoffe mit antimikrobieller Wirkung zur Behandlung von Trinkwasser;
- Stoffe, die konservierend wirken und in anderen Rechtsvorschriften geregelt sind;
- Stoffe der Anlage 1, die nicht als Konservierungsmittel eingesetzt werden.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
§ 3. (1) Bei Mischungen der in Anlage 1 genannten Konservierungsmittel dürfen von jedem einzelnen zur Anwendung kommenden Konservierungsmittel nur soviel Prozent der jeweils zugelassenen Höchstmenge dieses Konservierungsmittels verwendet werden, daß die Summe dieser Prozente 100 nicht übersteigt.
(2) Mischungen von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten mit Waren der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) oder 3 dürfen die in Anlage 1 genannten Konservierungsmittel nur in der anteilmäßigen Menge enthalten.
(3) In Erfrischungsgetränken dürfen, aus der Mitverwendung der in Anlage 2 Nr. 10 und Nr. 11 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) genannten Waren sowie aus der Verwendung von konservierten Aromen oder Grundstoffen gleichartiger Verwendung stammend, Konservierungsmittelrestmengen von höchstens 0,03 Gramm der in Anlage 1 Nr. 1 sowie 0,03 Gramm der in Anlage 1 Nr. 2 (berechnet als Sorbinsäure bzw. als Benzoesäure) genannten Konservierungsmittel pro Kilogramm Ware enthalten sein; Abs. 1 ist anzuwenden. In Obstsirupen dürfen, aus der Mitverwendung der in Anlage 2 Nr. 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) genannten Waren sowie aus der Verwendung von konservierten Aromen oder Grundstoffen gleichartiger Verwendung stammend, Konservierungsmittelrestmengen von höchstens 0,33 Gramm der in Anlage 1 Nr. 1 sowie 0,5 Gramm der in Anlage 1 Nr. 2 (berechnet als Sorbinsäure bzw. als Benzoesäure), in Himbeersirupen auch 0,8 Gramm der in Anlage 1 Nr. 7 (berechnet als Ameisensäure) genannten Konservierungsmittel pro Kilogramm Ware enthalten sein; Abs. 1 ist anzuwenden.
(4) Bei Milchprodukten, Fleisch und Fleischwaren, Brot, Gebäck und diätetischen Lebensmitteln einschließlich Lebensmitteln für Kleinkinder ist auch auf dem in Abs. 2 genannten Weg kein Zusatz von Konservierungsmitteln zulässig; ausgenommen davon ist
- Käse, bei dem Konservierungsmittelrestmengen durch eine Konservierung von flüssigem Lab und flüssigen labwirksamen Präparaten eingebracht werden,
- verpackte Schnittbrote sowie
- die Verwendung von Rauch gemäß Anlage 1 Nr. 10.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
§ 4. Bei Waren, die durch Verfahren wie Pasteurisieren, Sterilisieren, Tiefgefrieren, Wasserentzug, Entkeimungsfiltration, Einsalzen, Säuern, Zuckern oder durch Alkohol-, Fett- oder Ölzusatz haltbar gemacht werden, sind, soweit nicht die Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) Ausnahmen vorsieht, keine Konservierungsmittel zugelassen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
§ 5. Es ist verboten, die in Anlage 2 unter Z 1, 6 und 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Waren sowie Sauergemüse und Sauerpilze der Z 9 mit einem höheren pH-Wert als 4,5 in Verkehr zu bringen; bei Gabelbissen der Z 6 und Feinkosterzeugnissen der Z 7 darf der pH-Wert im Mayonnaiseanteil diesen Wert nicht überschreiten.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
§ 6. Werden konservierte Waren der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zur Weiterverarbeitung in Verkehr gebracht, ist auf Art und Menge der zugesetzten Konservierungsmittel hinzuweisen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
§ 7. (1) Die in Anlage 1 genannten Konservierungsmittel dürfen nur in Originalpackungen,
deren Beschaffenheit ein Ausfließen oder Verstäuben des Inhalts verhindert, in Verkehr gebracht werden.
(2) Bei der Probennahme und den Untersuchungen zum Nachweis und zur Bestimmung von Biphenyl, Orthophenylphenol und Natriumorthophenylphenolat in und auf Zitrusfrüchten ist nach Anlage 5 vorzugehen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
§ 8. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber der Verordnung über Konservierungsmittel, BGBl Nr. 429/1977, in der Fassung BGBl. Nr. 153/1988 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1994 im Verkehr belassen werden.
(2) Die Verordnung über Konservierungsmittel, BGBl. Nr. 429/1977, in der Fassung BGBl. Nr. 153/1988 tritt außer Kraft.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
Anlage 1
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Nr. EWG-Nr. Bezeichnung
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1 E 200 Sorbinsäure
E 201 Natriumsorbat
E 202 Kaliumsorbat
E 203 Calciumsorbat
2 E 210 Benzoesäure
E 211 Natriumbenzoat
E 212 Kaliumbenzoat
E 213 Calciumbenzoat
3 E 214 p-Hydroxybenzoesäureethylester
E 215 p-Hydroxybenzoesäureethylester -
Natriumverbindung
E 216 p-Hydroxybenzoesäure-n-propylester
E 217 p-Hydroxybenzoesäure-n-propylester -
Natriumverbindung
E 218 p-Hydroxybenzoesäureinethylester
E 219 pHydroxybenzoesäuremethylester -
Natriumverbindung
4 E 230 Biphenyl (Diphenyl)
5 E 231 Orthophenylphenol
E 232 Natriumorthophenylphenolat
6 E 233 Thiabendazol (2-(4Thiazolyl)-Benzimidazol)
7 E 236 Ameisensäure
E 237 Natriumformiat
E 238 Calciumformiat
8 E 239 Hexamethylentetramin
9 E 260 Essigsäure
E 261 Kaliumacetat
E 262 Natriumdiacetat
E 263 Calciumacetat
10 frisch entwickelter Rauch aus
naturbelassenen Hölzern
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
Anlage 2
(Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
Anlage 3
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Ware Höchstmengen an
Konservierungsmittel nach
Anlage 1 in Milligramm pro
Kilogramm
Ware *3)
Anlage 1 Nr.
4 5 *1) 6
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Oberflächenbehandlung von
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Zitrusfrüchten *2)
(Ausnahme: solche, die zur
Weiterverarbeitung zu Marmeladen
oder kandierten Früchten bestimmt
sind, sowie solche deren Fruchtschalen
als Zutat zu anderen Lebensmitteln
verwendet werden) 70,0 12,0 6,0
```
Oberflächenbehandlung von Bananen 3,0
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```
```
*1) berechnet als Orthophenylphenol
*2) Die Behandlung ist durch einen sichtbaren Hinweis, der eine eindeutige Unterrichtung des Verbrauchers gewährleistet, anzugeben; im Großhandel hat dies auf den Rechnungen und einer Außenfläche der Behältnisse zu erfolgen.
*3) bestimmt in den ganzen Früchten.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
Anlage 4
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```
Allgemeine Reinheitskriterien
Jeder Stoff darf im Kilogramm nicht mehr als 3 mg Arsen, nicht mehr als 10 mg Blei und nicht mehr 25 mg Zink enthalten.
Jeder Stoff darf an Kupfer und Zink zusammen im Kilogramm nicht mehr als 50 mg und keinen in gesundheitlicher Hinsicht bedenklichen Gehalt an anderen Elementen aufweisen.
Spezifische Reinheitskriterien
Allgemeine Bemerkungen
Soweit nicht anders angegeben ist, verstehen sich Mengen und Prozentsätze als Gewichtsangaben, bezogen auf das wasserfreie Erzeugnis.
Ist das betreffende Erzeugnis nicht von vornherein wasserfrei, so ist bei den „flüchtigen Bestandteilen'' Wasser mit einbegriffen.
Bei den Vorschriften zum Trocknen ist unter „Trocknen'' ohne Angabe einer Zeitdauer immer „Trocknen bis zur Gewichtskonstanz'' zu verstehen.
E 200 Sorbinsäure
Aussehen weißes, kristallines Pulver, das nach
90 Minuten bei 105 Grad C keine
Verfärbung zeigt;
Schmelzintervall 133-135 Grad C in der 4 Stunden im
Vakuum über Schwefelsäure
getrockneten Probe;
Gehalt nicht weniger als 99% in der 4 Stunden
im Vakuum über Schwefelsäure
getrockneten Probe;
Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 3%, bestimmt durch
24stündiges Trocknen über
Schwefelsäure;
Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,2%;
Aldehyde nicht mehr als 0,1%, ausgedrückt als
Formaldehyd.
E 201 Natriumsorbat
Aussehen weißes, kristallines Pulver, das nach
90 Minuten bei 105 Grad C keine
Verfärbung zeigt;
Schmelzintervall der durch 133-135 Grad C in der im Vakkum über
Ansäuern isolierten, nicht Schwefelsäure getrockneten Probe;
umkristallisierten
Sorbinsäure
Gehalt nicht weniger als 99% in der 4 Stunden
im Vakuum über Schwefelsäure
getrockneten Probe;
Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 1%, bestimmt durch
Trocknung im Vakuum über
Schwefelsäure;
Aldehyde nicht mehr als 0,1%, ausgedrückt als
Formaldehyd.
E 202 Kaliumsorbat
Aussehen weißes, kristallines Pulver, das nach
90 Minuten bei 105 Grad C keine
Verfärbung zeigt;
Schmelzintervall der durch 133-135 Grad C in der im Vakuum über
Ansäuern isolierten, nicht Schwefelsäure getrockneten Probe;
umkristallisierten
Sorbinsäure
Gehalt nicht weniger als 99% in der 4 Stunden
im Vakuum über Schwefelsäure
getrockneten Probe;
Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 1% bestimmt durch
Trocknung im Vakuum über
Schwefelsäure
Aldehyde nicht mehr als 0,1%, ausdrückt als
Formaldehyd.
E 203 Calciumsorbat
Aussehen weißes, feinkristallines Pulver, das
nach 90 Minuten bei 105 Grad C keine
Verfärbung zeigt;
Schmelzintervall der durch 133-135 Grad C in der im Vakuum über
Ansäuern isolierten, nicht Schwefelsäure getrockneten Probe;
umkristallisierten
Sorbinsäure
Gehalt nicht weniger als 98% in der 4 Stunden
im Vakuum über Schwefelsäure
getrockneten Probe;
Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 2% bestimmt durch
Trocknung im Vakuum über
Schwefelsäure
Aldehyde nicht mehr als 0,1%, ausdrückt als
Formaldehyd.
E 210 Benzoesäure
Aussehen weißes, kristallines Pulver;
Schmelzintervall 121,5-123,5 Grad C in der im Vakuum
über Schwefelsäure getrockneten
Probe;
Gehalt nicht weniger als 99,5%
Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,05%
Mehrkernige Säuren Beim fraktionierten Ansäuren der
neutralisierten Benzoesäure-Lösung
darf der erste Niederschlag kein von
der Benzoesäure abweichendes
Schmelzintervall haben;
Organisch gebundenes nicht mehr als 0,07%, entsprechend 0,3%
Chlor ausgedrückt als
Monochlorbenzoesäuren;
Leicht oxydierbare Fortbestand der Rosa-Färbung mit
Bestandteile höchstens 0,5 ml KMnO tief 4 0,1 N je
Gramm in Schwefelsäure 0,1 N nach
einer Stunde bei Raumtemperatur;
Schwefelsäureprobe beim Lösen von 0,5 g Benzoesäure in
5 ml Schwefelsäure 94,5-95,5% in der
Kälte darf keine stärkere Färbung als
die einer Vergleichslösung mit 0,2 ml
Kobaltchlorid TSC *1), 0,3 ml
Eisenchlorid TSC *2), 0,1 ml
Kupfersulfat TSC *3) und 4,4 ml
Wasser auftreten.
E 211 Natriumbenzoat
Aussehen weißes, kristallines Pulver;
Schmelzintervall der durch 121,5-123,5 Grad C in der im Vakuum
Ansäuern isolierten, nicht über Schwefelsäure getrockneten
umkristallisierten Probe;
Benzoesäure
Gehalt nicht weniger als 99,5 in der 4 Stunden
bei 105 Grad C getrockneten Probe;
Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 1%, bestimmt durch
4stündiges Trocknen bei 105 Grad C
Mehrkernige Säuren beim fraktionierten Ansäuern der
gegebenenfalls neutralisierten
Natriumbenzoat Lösung darf der erste
Niederschlag kein von dem der
Benzoesäure abweichendes
Schmelzintervall haben;
Organisch gebundenens nicht mehr als 0,06%, entsprechend
Chlor 0,25% ausgedrückt als
Monochlorbenzoesäuren;
Leicht oxydierbare Fortbestand der Rosa-Färbung mit
Bestandteile höchstens 0,5 ml KM tief n O tief 4
0,1 N je g in Schwefelsäure 0,1 N
nach einer Stunde bei Raumtemparatur;
Säuregrad oder Alkalinität 1 g darf nicht mehr als 0,25 ml NaOH
0,1 N oder 0,25 ml HCl 0,1 N
zur Neutralisation gegen Phenolphthalein benötigen.
E 212 Kaliumbenzoat
Aussehen weißes, kristallines Pulver;
Schmelzintervall der durch 121,5-123,5 Grad C in der im Vakuum
Ansäuern isolierten, nicht über Schwefelsäure getrockneten
umkristallisierten Probe;
Benzoesäure
Gehalt nicht weniger als 99% in der bei
105 Grad C getrockneten Probe;
Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 26,5%, bestimmt durch
Trocknen bei 105 Grad C;
Mehrkernige Säuren beim fraktionierten Ansäuern der
gegebenenfalls neutralisierten
Caliumbenzoat-Lösung darf der erste
Niederschlag kein von Benzoesäure
abweichendes Schmelzintervall haben;
Organisch gebundenes Chlor nicht mehr als 0,06%, entsprechend
0,25% ausgedrückt als
Monochlorbenzoesäuren;
Leicht oxydierbare Fortbestand der Rosa-Färbung mit
Bestandteile höchstens 0,5 ml KMnO tief 4 0,1 N
je g in Schwefelsäure 0,1 N nach
einer Stunde bei Raumtemperatur;
Säuregrad oder Alkalinität 1 g darf nicht mehr als 0,25 ml NaOH
0,1 N oder 0,25 ml HCl 0,1 N zur
Neutralisation gegen Phenolphthalein
benötigen.
E 213 Calciumbenzoat
Aussehen weißes, kristallines Pulver;
Schmelzintervall der durch 121,5-123,5 Grad C in der im Vakuum
Ansäuern isolierten, nicht über Schwefelsäure getrockneten
umkristallisierten Proben;
Benzoesäure
Gehalt nicht weniger als 99% in der bei
105 Grad C getrockneten Probe;
Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 17,5%, bestimmt durch
Trocknen bei 105 Grad C;
Mehrkernige Säuren beim fraktionierten Ansäuern der
gegebenenfalls neutralisierten
Calciumbenzoat-Lösung darf der erste
Niederschlag kein von Benzoesäure
abweichendes Schmelzintervall haben;
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