Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über den Zusatz von Stoffen mit antioxidierender Wirkung zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Antioxidantienverordnung)(EWR/Anh. II: 370L0357, 378L0143, 381L0962, 378L0664, 382L0712)
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet:
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
§ 1. (1) Zum Schutz vor Verderb durch Oxidation von Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmitteln und Verzehrprodukte) sind ausschließlich die in Anlage 1 genannten Stoffe in Substanz oder gelöst oder verdünnt in Trinkwasser, mineralfreiem Wasser, destilliertem Wasser, Ethylalkohol, Glycerin, Speiseölen und Speisefetten, Sorbit sowie Propylenglykol (nur für BHA und BHT; mind. 10%ige Lösung) nach Maßgabe der Reinheitskriterien der Anlage 3 zulässig.
(2) Zur Verstärkung der antioxidierenden Wirkung der in Anlage 1 Liste A genannten Stoffe dürfen die in Anlage 1 Liste B genannten Stoffe verwendet werden.
(3) Die Verwendung der in Anlage 1 genannten Stoffe ist ausschließlich bei den in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die angeführten Höchstmengen nicht überschritten werden; sind Höchstmengen nicht genannt, darf ein Zusatz nur in jenen Mengen erfolgen, der eine Täuschung des Verbrauchers ausschließt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie entspricht.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für
- Stoffe, die antioxidierend wirken und in anderen Rechtsvorschriften geregelt sind;
- Stoffe der Anlage 1, die nicht als Antioxidationsmittel oder als Mittel zur Verstärkung einer antioxidierenden Wirkung eingesetzt werden.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
§ 3. (1) Bei Mischungen der in Anlage 1 Liste A genannten Antioxidationsmittel dürfen von jedem einzelnen zur Anwendung kommenden Antioxidationsmittel nur soviel Prozent der jeweils zugelassenen Höchstmenge dieses Antioxidationsmittels verwendet werden, daß die Summe dieser Prozente 100 nicht übersteigt.
(2) Mischungen von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten mit Waren der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) dürfen die in Anlage 1 genannten Antioxidationsmittel nur in der anteilsmäßigen Menge enthalten.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
§ 4. Werden mit Antioxidationsmittel versetzte Waren zur Weiterverarbeitung in Verkehr gebracht, ist auf Art und Menge der zugesetzten Antioxidationsmittel hinzuweisen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
§ 5. Die in Anlage 1 genannten Antioxidationsmittel dürfen nur in Originalpackungen, deren Beschaffenheit ein Ausfließen oder Verstäuben des Inhalts verhindert, in Verkehr gebracht werden.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
§ 6. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber der Verordnung über den Zusatz von Stoffen mit antioxidierender Wirkung bei Lebensmitteln, BGBl. Nr. 555/1977, entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1994 im Verkehr belassen werden.
(2) Die Verordnung über den Zusatz von Stoffen mit antioxidierender Wirkung bei Lebensmitteln, BGBl. Nr. 555/1977, tritt außer Kraft.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
Anlage 1
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Liste A
Nr. EWG-Nr. Bezeichnung
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1 E 300 L-Ascorbinsäure
E 301 Natrium-L-ascorbat
E 302 Calcium-L-ascorbat
2 E 304 6-Palmityl-L-Ascorbinsäure
(L-Ascorbylpalmitat)
3 E 306 stark tokopherolhaltige Extrakte
natürlichen Ursprungs
E 307 synthetisches Alpha-Tokopherol
E 308 synthetisches Gamma-Tokopherol
E 309 synthetisches Delta-Tokopherol
4 E 310 Propylgallat
E 311 Octylgallat
E 312 Dodecylgallat
5 E 320 Butylhydroxyanisol (BHA)
6 E 321 Butylhydroxytoluol (BHT)
7 E 322 Lecithin
Liste B
```
```
Stoffe, die die antioxidierende Wirkung der in Liste A genannten
Stoffe verstärken können
EWG-Nr. Bezeichnung
```
```
E 270 Milchsäure
E 325 Natriumlactat
E 326 Kaliumlactat
E 327 Calciumlactat
E 330 Citronensäure
E 331 Natriumcitrate
E 332 Kaliumcitrate
E 333 Calciumcitrate
E 334 Weinsäure
E 335 Natriumtartrate
E 336 Kaliumtartrate
E 337 Natrium-Kaliumtartrat
E 338 Orthophosphorsäure *1)
E 339 Natriumorthophosphate
E 340 Kaliumorthophosphate
E 341 Calciumorthophosphate
E 472 c Ester der Citronensäure der Mono- und Diglyzeride
von Speisefettsäuren
```
```
*1) Höchstmenge in der verzehrfertigen Ware: 50 mg/kg
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
Anlage 2
(Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
Anlage 3
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```
Allgemeine Reinheitskriterien
Jeder Stoff darf im Kilogramm nicht mehr als 3 mg Arten, nicht mehr als 10 mg Blei und nicht mehr als 25 mg Zink enthalten.
Jeder Stoff darf an Kupfer und Zink zusammen im Kilogramm nicht mehr als 50 mg und keinen in gesundheitlicher Hinsicht bedenklichen Gehalt an anderen Elementen aufweisen.
Spezifische Reinheitskriterien für Stoffe mit antioxidierender Wirkung, die in Lebensmitteln und Verzehrprodukten verwendet werden dürfen
Allgemeine Bemerkungen
Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Mengen und Prozentsätze als Gewichtsangaben, bezogen auf das wasserfreie Erzeugnis.
Bei den Vorschriften zum Trocknen ist unter „Trocknen'' ohne Angabe der Temperatur und Zeitdauer immer „Trocknen bis zu Gewichtskonstanz'' zu verstehen, und zwar bei einer Temperatur von 105 Grad C.
Ist die Konzentration einer Lösung angegeben, so versteht sie sich als Gewicht/Volumen, wenn nichts Gegenteiliges angegeben ist.
E 300 L-Ascorbinsäure
8 O tief 6.
Aussehen Weißes bis schwach gelbliches
kristallines Pulver.
Schmelzintervall 189 Grad - 193 Grad C, unter leichter
Zersetzung.
Gehalt Nicht weniger als 99% an C tief 6 H
tief 8 O tief 6 in der von flüchtigen
Bestandteilen freien Substanz.
Spezifische Drehung alpha tief D hoch 20 = +20,5 Grad bis
+21,5 Grad (C = 10% in Wasser).
Flüchtige Bestandteile Nicht mehr als 0,4%, bestimmt in der
24 Stunden bei Raumtemperatur über
Schwefelsäure oder Phosphorpentoxid
getrockneten Probe.
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1% der von flüchtigen
Bestandteilen freien Substanz,
bestimmt nach Glühen bei 800 Grad C
+-25 Grad C
pH 2,4 bis 2,8 in 2% wäßriger Lösung.
E 301 Natrium-L-ascorbat
Chemische Beschreibung Natriumsalz der L (+) Ascorbinsäure;
Natriumenolat; 3-oxo-Gulofura-
nolacton; C tief 6 H tief 7 O tief 6
Na.
Aussehen Weißes bis schwach gelbliches
kristallines Pulver.
Gehalt Nicht weniger als 99% an C tief 6 H
tief 7 O tief 6 Na in der von
flüchtigen Bestandteilen freien
Substanz.
Spezifische Drehung alpha tief D hoch 20 = + 103 Grad bis
+ 106 Grad (C = 5% in Wasser).
Flüchtige Bestandteile Nicht mehr als 0,3%, bestimmt in der
24 Stunden bei Raumtemperatur über
Schwefelsäure oder Phosphorpentoxid
getrockneten Probe.
pH 6,0 bis 8,0 in 10% wäßriger Lösung.
E 302 Calcium-L-ascorbat
Chemische Beschreibung Calciumsalz der L (+) Ascorbinsäure;
Ca(C tief 6 H tief 7 O tief 6) tief 2
2H tief 2 O.
Aussehen Weißes bis sehr schwach graugefärbtes
kristallines Pulver.
Gehalt Nicht weniger als 99% an Ca(C tief 6 H
tief 7 O tief 6) tief 2 2H tief 2 O
in der von flüchtigen Bestandteilen
freien Substanz.
Spezifische Drehung alpha tief D hoch 20 = + 93 Grad bis
+ 97 Grad (C = 5% in Wasser).
Flüchtige Bestandteile Nicht mehr als 0,3% *1), bestimmt in der
24 Stunden bei Raumtemperatur über
Schwefelsäure oder Phosphorpentoxid
getrockneten Probe.
pH 6,0 bis 7,5 in 10% wäßriger Lösung.
E 304 6-Palmiryl-L-Ascorbinsäure (L-
Ascorbylpalmitat)
Chemische Beschreibung Ascorbylpalmitat; Derivat der L (+)
Ascorbinsäure; L-Ascorbylpalmitat;
6-0-Palmitoyl-3-oxo-L-
Gulofuranolacton; C tief 22 H tief 38
O tief 7.
Aussehen Lockeres weißes oder weißgelbliches
Pulver oder weißgelbliche Kristalle.
Gehalt Nicht weniger als 98% an C tief 22 H
tief 38 O tief 7 in der von
flüchtigen Bestandteilen freien
Substanz.
Schmelzintervall 111 - 113 Grad C (Zerfließen ohne
scharfes Schmelzen).
Spezifische Drehung alpha tief D hoch 20 = + 21 Grad bis
+ 24 Grad (C = 5% in Methanol).
Flüchtige Bestandteile Nicht mehr als 1%, bestimmt in der
24 Stunden bei Raumtemperatur über
Schwefelsäure oder Phosphorpentoxid
getrockneten Probe.
Sulfatasche Nicht mehr als 0,2% der von flüchtigen
Bestandteilen freien Substanz nach
Glühen bei 800 Grad C +-25 Grad C.
E 306 stark tokopherolhaltige Extrakte
natürlichen Ursprungs
Beschreibung Konzentrierte Mischung von
Tokopherolen, aus Speiseölen und
ihren Nebenerzeugnissen gewonnen.
Aussehen Viskoses, Klares, rotbräunliches bis
rotes Öl.
Gehalt Nicht weniger als 34% an
Gesamttokopherolen *2).
Spezifisches Nicht weniger als 0,928 und nicht mehr
als 0,951 *2).
Gewicht d tief 4 hoch 20
Freie Fettsäuren Nicht mehr als 3%, ausgedrückt als
E 307 sythetisches Alpha-Tokopherol
Chemische Beschreibung Synthetisches DL-alpha-Tokopherol;
2,5,7,8-Tetramethyl-2(4', 8', 12'-
trimethyl-tridecyl)-6-chromanol;
C tief 29 H tief 50 O tief 2.
Aussehen Viskoses, klares, schwach gelbliches
Öl, das sich an der Luft und im Licht
dunkel färbt.
Gehalt Nicht weniger als 96% an C tief 29 H
tief 50 O tief 2 *2).
Brechungs- Nicht weniger als 1,503 und nicht mehr
als 1,507 *2).
index n tief D hoch 20
Spezifisches Nicht weniger als 0,947 und nicht mehr
als 0,958 *2).
Gewicht d tief 4 hoch 20
UV-Absorption in Äthanol E Absorption bei 292 nm: E tief 1 cm hoch
(1%, 1 cm) 1% (292 nm): nicht weniger als 72 und
nicht mehr als 76.
Absorption bei 255 nm: E tief 1 cm hoch
1% (255 nm): nicht weniger als 6,0
und nicht mehr als 8,0.
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1% nach Glühen bei
800 Grad C +-25 Grad C *2).
E 308 synthetisches Ganuna-Tokopherol
Chemische Beschreibung Synthetisches DL-Gamma-Tokopherol;
2,7,8-Trimethyl-2-(4 Grad, 8 Grad,
12 Grad-trimethyl-
tridecyl)-6-chromanol; C tief 28 H
tief 48 O tief 2.
Aussehen Viskoses, klares, schwach gelbliches
Öl, das sich an der Luft und im Licht
dunkel färbt.
Gehalt Nicht weniger als 97% an C tief 28 H 48
O tief 2 *2).
Brechungs- Nicht weniger als 1,503 und nicht mehr
als 1,507 *2).
index n tief D hoch 20
Spezifisches Nicht weniger als 0,948 und nicht mehr
als 0,959 *2).
Gewicht d tief 4 hoch 20
UV-Absorption in Äthanol E Absorption bei 298 nm: E tief 1 cm hoch
(1%, 1 cm) 1% (298 nm): nicht weniger als 91 und
nicht mehr als 97.
Absorption bei 257 nm: E tief 1 cm hoch
1% (257 nm): nicht weniger als 5,0
und nicht mehr als 8,0.
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1% nach Glühen bei
800 Grad C +-25 Grad C *2).
Chemische Beschreibung Synthetisches DL-Gamma-Tokopherol;
2,8-Dimethyl-2-(4 Grad, 8 Grad,
12 Grad-trimethyl-
tridecyl)-6-chromanol; C tief 27 H
tief 46 O tief 2.
Aussehen Viskoses, klares, hellgelbes bis
hellorangerotes Öl, das sich an der
Luft und im Licht dunkel färbt.
Gehalt Nicht weniger als 97% an C tief 27 H 46
Brechungs- Nicht weniger als 1,500 und nicht mehr
als 1,504 *2).
index n tief D hoch 20
Spezifisches Nicht weniger als 0,952 und nicht mehr
als 0,962 *2).
Gewicht d tief 4 hoch 20
UV-Absorption in Äthanol E Absorption bei 298 nm: E tief 1 cm hoch
(1%, 1 cm) 1% (298 nm): nicht weniger als 89 und
nicht mehr als 95.
Absorption bei 257 nm: E tief 1 cm hoch
1% (257 nm): nicht weniger als 3,0
und nicht mehr als 6,0.
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1% nach Glühen bei
800 Grad C +-25 Grad C *2).
E 310 Propylgallat
Chemische Beschreibung Propylgallat; n-Propylester der 3,4,5-
Trihydroxybenzoesäure; C tief 10 H
tief 12 O tief 5.
Aussehen Weißes bis cremeweißes kristallines
Pulver.
Gehalt Nicht weniger als 99% an C tief 10 H
tief 12 O tief 5 in der an flüchtigen
Bestandteilen freien Substanz.
Schmelzintervall 146-150 Grad C nach vierstündiger
Trocknung bei 110 Grad C.
UV-Absorption in Äthanol E Absorption bei 275 nm: E tief 1 cm hoch
(1%, 1 cm) 1% (275 nm): nicht weniger als 485
und nicht mehr als 505.
Flüchtige Bestandteile Nicht mehr als 1,0%, bestimmt nach
vierstündiger Trocknung bei
110 Grad C.
Sulfatasche Nicht mehr als 0,05% der von
flüchtigen Bestandteilen freien
Substanz nach Glühen bei 800 Grad C
+-25 Grad C.
Freie Säuren Nicht mehr als 0,5%, ausgedrückt in
Gallussäure (8,506 mg Gallussäure
entspricht einem ml 0,05 N
Natriumhydroxidlösung).
Chlorierte organische Nicht mehr als 100 mg/kg, ausgedrückt
Verbindungen in Chlor.
E 311 Octylgallat
Chemische Beschreibung Octylgallat; n-Octylester der 3,4,5-
Trihydroxybenzoesäure; C tief 15 H
tief 22 O tief 5.
Aussehen Weißes oder nur schwach gelbliches
kristallines Pulver.
Schmelzintervall 99-102,5 Grad C nach sechsstündiger
Trocknung bei 90 Grad C.
Gehalt Nicht weniger als 98,5% an C tief 15 H
tief 22 O tief 5 in der von
flüchtigen Bestandteilen freien
Substanz
UV-Absorption in Äthanol E Absorption bei 275 nm: E tief 1 cm hoch
(1%, 1 cm) 1% (275 nm): nicht weniger als 375
und nicht mehr als 390.
Flüchtige Bestandteile Nicht mehr als 0,5%, bestimmt durch
sechsstündige Trocknung bei
90 Grad C.
Sulfatasche Nicht mehr als 0,05% der von flüchtigen
Bestandteilen freien Substanz nach
Glühen bei 800 Grad C +-25 C.
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