Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über den Zusatz von Stoffen mit antioxidierender Wirkung zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Antioxidantienverordnung)(EWR/Anh. II: 370L0357, 378L0143, 381L0962, 378L0664, 382L0712)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-07-01
Status Aufgehoben · 1998-11-05
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet:

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

§ 1. (1) Zum Schutz vor Verderb durch Oxidation von Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmitteln und Verzehrprodukte) sind ausschließlich die in Anlage 1 genannten Stoffe in Substanz oder gelöst oder verdünnt in Trinkwasser, mineralfreiem Wasser, destilliertem Wasser, Ethylalkohol, Glycerin, Speiseölen und Speisefetten, Sorbit sowie Propylenglykol (nur für BHA und BHT; mind. 10%ige Lösung) nach Maßgabe der Reinheitskriterien der Anlage 3 zulässig.

(2) Zur Verstärkung der antioxidierenden Wirkung der in Anlage 1 Liste A genannten Stoffe dürfen die in Anlage 1 Liste B genannten Stoffe verwendet werden.

(3) Die Verwendung der in Anlage 1 genannten Stoffe ist ausschließlich bei den in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die angeführten Höchstmengen nicht überschritten werden; sind Höchstmengen nicht genannt, darf ein Zusatz nur in jenen Mengen erfolgen, der eine Täuschung des Verbrauchers ausschließt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie entspricht.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

§ 3. (1) Bei Mischungen der in Anlage 1 Liste A genannten Antioxidationsmittel dürfen von jedem einzelnen zur Anwendung kommenden Antioxidationsmittel nur soviel Prozent der jeweils zugelassenen Höchstmenge dieses Antioxidationsmittels verwendet werden, daß die Summe dieser Prozente 100 nicht übersteigt.

(2) Mischungen von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten mit Waren der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) dürfen die in Anlage 1 genannten Antioxidationsmittel nur in der anteilsmäßigen Menge enthalten.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

§ 4. Werden mit Antioxidationsmittel versetzte Waren zur Weiterverarbeitung in Verkehr gebracht, ist auf Art und Menge der zugesetzten Antioxidationsmittel hinzuweisen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

§ 5. Die in Anlage 1 genannten Antioxidationsmittel dürfen nur in Originalpackungen, deren Beschaffenheit ein Ausfließen oder Verstäuben des Inhalts verhindert, in Verkehr gebracht werden.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

§ 6. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber der Verordnung über den Zusatz von Stoffen mit antioxidierender Wirkung bei Lebensmitteln, BGBl. Nr. 555/1977, entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1994 im Verkehr belassen werden.

(2) Die Verordnung über den Zusatz von Stoffen mit antioxidierender Wirkung bei Lebensmitteln, BGBl. Nr. 555/1977, tritt außer Kraft.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

Anlage 1

```

```

Liste A

Nr. EWG-Nr. Bezeichnung

```

```

1 E 300 L-Ascorbinsäure

E 301 Natrium-L-ascorbat

E 302 Calcium-L-ascorbat

2 E 304 6-Palmityl-L-Ascorbinsäure

(L-Ascorbylpalmitat)

3 E 306 stark tokopherolhaltige Extrakte

natürlichen Ursprungs

E 307 synthetisches Alpha-Tokopherol

E 308 synthetisches Gamma-Tokopherol

E 309 synthetisches Delta-Tokopherol

4 E 310 Propylgallat

E 311 Octylgallat

E 312 Dodecylgallat

5 E 320 Butylhydroxyanisol (BHA)

6 E 321 Butylhydroxytoluol (BHT)

7 E 322 Lecithin

Liste B

```

```

Stoffe, die die antioxidierende Wirkung der in Liste A genannten

Stoffe verstärken können

EWG-Nr. Bezeichnung

```

```

E 270 Milchsäure

E 325 Natriumlactat

E 326 Kaliumlactat

E 327 Calciumlactat

E 330 Citronensäure

E 331 Natriumcitrate

E 332 Kaliumcitrate

E 333 Calciumcitrate

E 334 Weinsäure

E 335 Natriumtartrate

E 336 Kaliumtartrate

E 337 Natrium-Kaliumtartrat

E 338 Orthophosphorsäure *1)

E 339 Natriumorthophosphate

E 340 Kaliumorthophosphate

E 341 Calciumorthophosphate

E 472 c Ester der Citronensäure der Mono- und Diglyzeride

von Speisefettsäuren

```

```

*1) Höchstmenge in der verzehrfertigen Ware: 50 mg/kg

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

Anlage 2


(Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

Anlage 3

```

```

Allgemeine Reinheitskriterien

Jeder Stoff darf im Kilogramm nicht mehr als 3 mg Arten, nicht mehr als 10 mg Blei und nicht mehr als 25 mg Zink enthalten.

Jeder Stoff darf an Kupfer und Zink zusammen im Kilogramm nicht mehr als 50 mg und keinen in gesundheitlicher Hinsicht bedenklichen Gehalt an anderen Elementen aufweisen.

Spezifische Reinheitskriterien für Stoffe mit antioxidierender Wirkung, die in Lebensmitteln und Verzehrprodukten verwendet werden dürfen

Allgemeine Bemerkungen

a)

Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Mengen und Prozentsätze als Gewichtsangaben, bezogen auf das wasserfreie Erzeugnis.

c)

Bei den Vorschriften zum Trocknen ist unter „Trocknen'' ohne Angabe der Temperatur und Zeitdauer immer „Trocknen bis zu Gewichtskonstanz'' zu verstehen, und zwar bei einer Temperatur von 105 Grad C.

d)

Ist die Konzentration einer Lösung angegeben, so versteht sie sich als Gewicht/Volumen, wenn nichts Gegenteiliges angegeben ist.

E 300 L-Ascorbinsäure

8 O tief 6.

Aussehen Weißes bis schwach gelbliches

kristallines Pulver.

Schmelzintervall 189 Grad - 193 Grad C, unter leichter

Zersetzung.

Gehalt Nicht weniger als 99% an C tief 6 H

tief 8 O tief 6 in der von flüchtigen

Bestandteilen freien Substanz.

Spezifische Drehung alpha tief D hoch 20 = +20,5 Grad bis

+21,5 Grad (C = 10% in Wasser).

Flüchtige Bestandteile Nicht mehr als 0,4%, bestimmt in der

24 Stunden bei Raumtemperatur über

Schwefelsäure oder Phosphorpentoxid

getrockneten Probe.

Sulfatasche Nicht mehr als 0,1% der von flüchtigen

Bestandteilen freien Substanz,

bestimmt nach Glühen bei 800 Grad C

+-25 Grad C

pH 2,4 bis 2,8 in 2% wäßriger Lösung.

E 301 Natrium-L-ascorbat

Chemische Beschreibung Natriumsalz der L (+) Ascorbinsäure;

Natriumenolat; 3-oxo-Gulofura-

nolacton; C tief 6 H tief 7 O tief 6

Na.

Aussehen Weißes bis schwach gelbliches

kristallines Pulver.

Gehalt Nicht weniger als 99% an C tief 6 H

tief 7 O tief 6 Na in der von

flüchtigen Bestandteilen freien

Substanz.

Spezifische Drehung alpha tief D hoch 20 = + 103 Grad bis

+ 106 Grad (C = 5% in Wasser).

Flüchtige Bestandteile Nicht mehr als 0,3%, bestimmt in der

24 Stunden bei Raumtemperatur über

Schwefelsäure oder Phosphorpentoxid

getrockneten Probe.

pH 6,0 bis 8,0 in 10% wäßriger Lösung.

E 302 Calcium-L-ascorbat

Chemische Beschreibung Calciumsalz der L (+) Ascorbinsäure;

Ca(C tief 6 H tief 7 O tief 6) tief 2

2H tief 2 O.

Aussehen Weißes bis sehr schwach graugefärbtes

kristallines Pulver.

Gehalt Nicht weniger als 99% an Ca(C tief 6 H

tief 7 O tief 6) tief 2 2H tief 2 O

in der von flüchtigen Bestandteilen

freien Substanz.

Spezifische Drehung alpha tief D hoch 20 = + 93 Grad bis

+ 97 Grad (C = 5% in Wasser).

Flüchtige Bestandteile Nicht mehr als 0,3% *1), bestimmt in der

24 Stunden bei Raumtemperatur über

Schwefelsäure oder Phosphorpentoxid

getrockneten Probe.

pH 6,0 bis 7,5 in 10% wäßriger Lösung.

E 304 6-Palmiryl-L-Ascorbinsäure (L-

Ascorbylpalmitat)

Chemische Beschreibung Ascorbylpalmitat; Derivat der L (+)

Ascorbinsäure; L-Ascorbylpalmitat;

6-0-Palmitoyl-3-oxo-L-

Gulofuranolacton; C tief 22 H tief 38

O tief 7.

Aussehen Lockeres weißes oder weißgelbliches

Pulver oder weißgelbliche Kristalle.

Gehalt Nicht weniger als 98% an C tief 22 H

tief 38 O tief 7 in der von

flüchtigen Bestandteilen freien

Substanz.

Schmelzintervall 111 - 113 Grad C (Zerfließen ohne

scharfes Schmelzen).

Spezifische Drehung alpha tief D hoch 20 = + 21 Grad bis

+ 24 Grad (C = 5% in Methanol).

Flüchtige Bestandteile Nicht mehr als 1%, bestimmt in der

24 Stunden bei Raumtemperatur über

Schwefelsäure oder Phosphorpentoxid

getrockneten Probe.

Sulfatasche Nicht mehr als 0,2% der von flüchtigen

Bestandteilen freien Substanz nach

Glühen bei 800 Grad C +-25 Grad C.

E 306 stark tokopherolhaltige Extrakte

natürlichen Ursprungs

Beschreibung Konzentrierte Mischung von

Tokopherolen, aus Speiseölen und

ihren Nebenerzeugnissen gewonnen.

Aussehen Viskoses, Klares, rotbräunliches bis

rotes Öl.

Gehalt Nicht weniger als 34% an

Gesamttokopherolen *2).

Spezifisches Nicht weniger als 0,928 und nicht mehr

als 0,951 *2).

Gewicht d tief 4 hoch 20

Freie Fettsäuren Nicht mehr als 3%, ausgedrückt als

E 307 sythetisches Alpha-Tokopherol

Chemische Beschreibung Synthetisches DL-alpha-Tokopherol;

2,5,7,8-Tetramethyl-2(4', 8', 12'-

trimethyl-tridecyl)-6-chromanol;

C tief 29 H tief 50 O tief 2.

Aussehen Viskoses, klares, schwach gelbliches

Öl, das sich an der Luft und im Licht

dunkel färbt.

Gehalt Nicht weniger als 96% an C tief 29 H

tief 50 O tief 2 *2).

Brechungs- Nicht weniger als 1,503 und nicht mehr

als 1,507 *2).

index n tief D hoch 20

Spezifisches Nicht weniger als 0,947 und nicht mehr

als 0,958 *2).

Gewicht d tief 4 hoch 20

UV-Absorption in Äthanol E Absorption bei 292 nm: E tief 1 cm hoch

(1%, 1 cm) 1% (292 nm): nicht weniger als 72 und

nicht mehr als 76.

Absorption bei 255 nm: E tief 1 cm hoch

1% (255 nm): nicht weniger als 6,0

und nicht mehr als 8,0.

Sulfatasche Nicht mehr als 0,1% nach Glühen bei

800 Grad C +-25 Grad C *2).

E 308 synthetisches Ganuna-Tokopherol

Chemische Beschreibung Synthetisches DL-Gamma-Tokopherol;

2,7,8-Trimethyl-2-(4 Grad, 8 Grad,

12 Grad-trimethyl-

tridecyl)-6-chromanol; C tief 28 H

tief 48 O tief 2.

Aussehen Viskoses, klares, schwach gelbliches

Öl, das sich an der Luft und im Licht

dunkel färbt.

Gehalt Nicht weniger als 97% an C tief 28 H 48

O tief 2 *2).

Brechungs- Nicht weniger als 1,503 und nicht mehr

als 1,507 *2).

index n tief D hoch 20

Spezifisches Nicht weniger als 0,948 und nicht mehr

als 0,959 *2).

Gewicht d tief 4 hoch 20

UV-Absorption in Äthanol E Absorption bei 298 nm: E tief 1 cm hoch

(1%, 1 cm) 1% (298 nm): nicht weniger als 91 und

nicht mehr als 97.

Absorption bei 257 nm: E tief 1 cm hoch

1% (257 nm): nicht weniger als 5,0

und nicht mehr als 8,0.

Sulfatasche Nicht mehr als 0,1% nach Glühen bei

800 Grad C +-25 Grad C *2).

Chemische Beschreibung Synthetisches DL-Gamma-Tokopherol;

2,8-Dimethyl-2-(4 Grad, 8 Grad,

12 Grad-trimethyl-

tridecyl)-6-chromanol; C tief 27 H

tief 46 O tief 2.

Aussehen Viskoses, klares, hellgelbes bis

hellorangerotes Öl, das sich an der

Luft und im Licht dunkel färbt.

Gehalt Nicht weniger als 97% an C tief 27 H 46

Brechungs- Nicht weniger als 1,500 und nicht mehr

als 1,504 *2).

index n tief D hoch 20

Spezifisches Nicht weniger als 0,952 und nicht mehr

als 0,962 *2).

Gewicht d tief 4 hoch 20

UV-Absorption in Äthanol E Absorption bei 298 nm: E tief 1 cm hoch

(1%, 1 cm) 1% (298 nm): nicht weniger als 89 und

nicht mehr als 95.

Absorption bei 257 nm: E tief 1 cm hoch

1% (257 nm): nicht weniger als 3,0

und nicht mehr als 6,0.

Sulfatasche Nicht mehr als 0,1% nach Glühen bei

800 Grad C +-25 Grad C *2).

E 310 Propylgallat

Chemische Beschreibung Propylgallat; n-Propylester der 3,4,5-

Trihydroxybenzoesäure; C tief 10 H

tief 12 O tief 5.

Aussehen Weißes bis cremeweißes kristallines

Pulver.

Gehalt Nicht weniger als 99% an C tief 10 H

tief 12 O tief 5 in der an flüchtigen

Bestandteilen freien Substanz.

Schmelzintervall 146-150 Grad C nach vierstündiger

Trocknung bei 110 Grad C.

UV-Absorption in Äthanol E Absorption bei 275 nm: E tief 1 cm hoch

(1%, 1 cm) 1% (275 nm): nicht weniger als 485

und nicht mehr als 505.

Flüchtige Bestandteile Nicht mehr als 1,0%, bestimmt nach

vierstündiger Trocknung bei

110 Grad C.

Sulfatasche Nicht mehr als 0,05% der von

flüchtigen Bestandteilen freien

Substanz nach Glühen bei 800 Grad C

+-25 Grad C.

Freie Säuren Nicht mehr als 0,5%, ausgedrückt in

Gallussäure (8,506 mg Gallussäure

entspricht einem ml 0,05 N

Natriumhydroxidlösung).

Chlorierte organische Nicht mehr als 100 mg/kg, ausgedrückt

Verbindungen in Chlor.

E 311 Octylgallat

Chemische Beschreibung Octylgallat; n-Octylester der 3,4,5-

Trihydroxybenzoesäure; C tief 15 H

tief 22 O tief 5.

Aussehen Weißes oder nur schwach gelbliches

kristallines Pulver.

Schmelzintervall 99-102,5 Grad C nach sechsstündiger

Trocknung bei 90 Grad C.

Gehalt Nicht weniger als 98,5% an C tief 15 H

tief 22 O tief 5 in der von

flüchtigen Bestandteilen freien

Substanz

UV-Absorption in Äthanol E Absorption bei 275 nm: E tief 1 cm hoch

(1%, 1 cm) 1% (275 nm): nicht weniger als 375

und nicht mehr als 390.

Flüchtige Bestandteile Nicht mehr als 0,5%, bestimmt durch

sechsstündige Trocknung bei

90 Grad C.

Sulfatasche Nicht mehr als 0,05% der von flüchtigen

Bestandteilen freien Substanz nach

Glühen bei 800 Grad C +-25 C.

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