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Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über den Zusatz von Schwefeldioxid zu Lebensmitteln (SO tief 2-Verordnung)(EWR/Anh. II: 364L0054, 371L0160, 385L0585, 370L0357, 365L0066, 367L0428, 376L0463, 386L0604)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet:

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

§ 1. (1) Für Lebensmittel dürfen Schwefeldioxid (E 220) und folgende Schwefeldioxid entwickelnde Stoffe verwendet werden:

(2) Die in Abs. 1 genannten Zusatzstoffe haben den in Anlage 2 vorgeschriebenen Reinheitskriterien zu entsprechen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

§ 2. (1) Die Verwendung der in § 1 Abs. 1 genannten Zusatzstoffe ist nur in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens eines in Anlage 1 genannten Lebensmittels die angeführten Höchstmengen nicht überschritten werden.

(2) Nicht in der Anlage 1 genannte Lebensmittel und Verzehrprodukte sowie diätetische Lebensmittel dürfen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens eine Höchstmenge von nicht mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l Schwefeldioxid aufweisen; ausgenommen davon sind

a)

ohne Trockenstärke oder modifizierte Stärke hergestellte (diätetische) Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder sowie Getreidemahlerzeugnisse, die keinen Restgehalt an Schwefeldioxid enthalten dürfen.

b)

Lebensmittel und Verzehrprodukte gemäß § 3.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

§ 3. Mischungen von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten mit Lebensmitteln der Anlage 1 dürfen - sofern es sich nicht um diätetische Lebensmittel einschließlich Lebensmittel für Kleinkinder handelt - die in § 1 Abs. 1 genannten Zusatzstoffe in der anteilsmäßigen Menge enthalten.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

§ 4. Werden mit den in § 1 Abs. 1 genannten Zusatzstoffen versetzte Lebensmittel zur Weiterverarbeitung in Verkehr gebracht, ist auf Art und Menge der in § 1 Abs. 1 genannten Zusatzstoffe (berechnet als SO tief 2) hinzuweisen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

§ 5. Die in § 1 Abs. 1 genannten Zusatzstoffe dürfen nur in Originalpackungen, deren Beschaffenheit ein Ausfließen oder Verstäuben des Inhalts verhindert, in Verkehr gebracht werden.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

§ 6. Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1994 im Verkehr belassen werden.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

Anlage 1

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Höchstmenge

Nr. Lebensmittel berechnet als SO

tief 2 in mg/kg

soweit nicht mg/l

angegeben ist

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1.

Trockenobst 500

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2.

a) kandierte Früchte (auch andere

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kandierte Pflanzenteile und

Belegfrüchte) 100

```

b)

Zitronat und Orangeat 30

```

```

3.

Obstpulpen und Obstmark für

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Zuckerwaren, gefüllte Schokoladen

und Dauerbackwaren 1 250

```

4.

Obst, Obstpulpen, Obstmark, wäßrige

```

Auszüge von Früchten, Zitrusschalen

zur Herstellung von Konfitüren

einfach, Gelees einfach und

Marmeladen, Obstmuse *1)

```

5.

Zitronensäfte und Zitrussaftkonzentrate

```

zur Weiterverarbeitung (Ausnahmen:

solche, zur Herstellung von zur Abgabe

an den Letztverbraucher bestimmten

Fruchtsäften, konzentrierten

Fruchtsäften oder Fruchtnektaren

sowie solche, die zur Herstellung von

Marmeladen, Gelees oder Konfitüren

bestimmt sind) 300

```

6.

Ingwer getrocknet 150

```

```

7.

gerissener verpackter Kren 300

```

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8.

pulvrige und flockige

```

Kartoffeltrockenerzeugnisse

auf Basis roher oder gekochter

Kartoffeln 100

```

9.

Trockengemüse

```

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a)

Karfiol, Sellerie, Spargel 400

```

```

b)

Zwiebel, Pastinaken, Navets 300

```

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10.

Perlzwiebeln 25

```

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11.

Gärungsessig 50 mg/l

```

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12.

Hart- und Weichkaramellen,

```

Fondanterzeugnisse 50

```

13.

Zuckerarten

```

- raffinierter Zucker, Zucker,

Halbweißzucker, Dextrose,

Maltose 15

- wäßrige Saccharoselösung zur

Herstellung von Konfitüren,

Gelees, Marmeladen,

Maronencreme, Fruchtnektaren

und rückverdünnten Fruchtsäften 15

- Flüssigzucker, Invertflüssigzucker

und Invertzuckersirup, bezogen auf

die Trockenmasse 15

- Glucosesirup und getrockneter

Glucosesirup 20

- Glucosesirup zur Weiterverarbeitung

zu Zuckerwaren 400

- getrockneter Glucosesirup zur

Weiterverarbeitung zu Zuckerwaren 150

- andere Zuckerarten 40

```

14.

Trockenstärke 50

```

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15.

Speisegelatine 50

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16.

Bier 20

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*1) nicht jedoch E 228;

die Verwendung von SO tief 2 ist in dem Ausmaß zulässig, daß Konfitüren einfach, Gelees einfach, Marmeladen und Obstmuse höchstens 50 mg/kg (berechnet als Schwefeldioxid) enthalten.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

Anlage 2

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Allgemeine Reinheitskriterien

Jeder Stoff darf im Kilogramm nicht mehr als 3 mg Arsen, nicht mehr als 10 mg Blei und nicht mehr als 25 mg Zink enthalten.

Jeder Stoff darf an Kupfer und Zink zusammen 1m Kilogramm nicht mehr als 50 mg und keinen in gesundheitlicher Hinsicht bedenklichen Gehalt an anderen Elementen aufweisen.

Spezifische Reinheitskriterien

Allgemeine Bemerkungen

Soweit nicht anders angegeben ist, verstehen sich Mengen und Prozentsätze als Gewichtsangaben, bezogen auf das wasserfreie Erzeugnis.

E 220 Schwefeldioxid

Aussehen farbloses Gas;

Gehalt nicht unter 99%;

Nichtflüchtige Bestandteile nicht mehr als 0,01%;

Schwefeltrioxid nicht mehr als 0,1%;

Fremdgase (ausgenommen nicht nachweisbar;

normale Luftbestandteile)

Selen nicht mehr als 10 mg/kg.

E 221 Natriumsulfit

(wasserfrei oder Heptahydrat)

Aussehen weißes, kristallines Pulver oder

farblose Kristalle;

Gehalt wasserfrei nicht weniger als 95% Na tief 2 SO tief

3 und nicht weniger als 48% SO tief

2;

Heptahydrat nicht weniger als 48% Na tief 2 SO tief

3 und nicht weniger als 24% SO tief

2;

Thiosulfat nicht mehr als 0,1% Na tief 2 S tief 2

O tief 3, bezogen auf den SO tief 2-

Gehalt des Produktes;

Eisen nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf

den SO tief 2-Gehalt des Produktes;

Selen nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf

den SO tief 2-Gehalt des Produktes.

E 222 Natriumhydrogensulfit

Aussehen weißes, kristallines Pulver;

Gehalt nicht weniger als 95% NaHSO tief 3 und

nicht weniger als 58,4% SO tief 2;

Eisen nicht mehr als 30 mg/kg NaHSO tief 3;

Selen nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf

den SO tief 2-Gehalt des Produktes.

E 223 Natriumdisulfit

Aussehen farblose Kristalle oder weißes,

kristallines Pulver;

Gehalt nicht weniger als 95% Na tief 2 S tief

2 O tief 5 und nicht weniger als 64%

SO tief 2;

Eisen nicht mehr als 35 mg/kg Na tief 2 S

tief 2 O tief 5;

Selen nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf

den SO tief 2-Gehalt des Produktes.

E 224 Kaliumdisulfit

Aussehen farblose Kristalle oder weißes,

kristallines Pulver;

Gehalt nicht weniger als 90% K tief 2 S tief 2

O tief 5 und nicht weniger als 51,8%

SO tief 2; der Rest besteht praktisch

vollständig aus Kaliumsulfat.

Eisen nicht mehr als 30 mg/kg K tief 2 S tief

2 O tief 5;

Selen nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf

den SO tief 2-Gehalt des Produktes.

228 Kaliumhydrogensulfit

Aussehen Durch Einleiten von Schwefeldioxid

(SO tief 2) E 220 in eine wäßrige,

lebensmittelfreundliche

Kaliumhydroxidlösung (KOH)

hergestellte farblose Lösung;

Chemische Formel KHSO tief 3 in wäßriger Losung (auf

Grund eines chemischen Abbauprozesses

bei der Lagerung in offenen Behältern

können weitere Kaliumsalze des

Schwefeldioxids vorkommen);

Gehalt nicht weniger als 280 g KHSO tief 3 je

Liter (oder 150 g SO tief 2 je

Liter);

Natrium nicht mehr als 1% (abhängig vom SO tief

2-Gehalt);

Selen nicht mehr als 10 mg/kg (abhängig vom

SO tief 2-Gehalt);

Chlorid nicht mehr als 1 000 mg/kg, ausgedrückt

in Cl.

E 226 Calciumsulfit

Aussehen weiße Kristalle oder weißes,

kristallines Pulver;

Gehalt nicht weniger als 95% CaSO tief 3 2H

tief 2 O und nicht weniger als 39% SO

tief 2;

Sulfate nicht mehr als 0,1%, ausgedrückt als

SO tief 4;

Chloride nicht mehr als 0,05%, ausgedrückt als

Cl;

Eisen nicht mehr als 0,005%;

Selen nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf

den SO tief 2-Gehalt des Produktes.

E 227 Calciumhydrogensulfit

Aussehen helle, grünlichgelbe wäßrige Lösung mit

einem deutlichen Geruch nach

Schwefeldioxid;

Gehalt 6 bis 8% (Gewicht/Volumen)

Schwefeldioxid und 2,5 bis 3,5%

(Gewicht/Volumen) Calciumdioxid

(Ätzkalk) entsprechend 10 bis 14%

(Gewicht/Volumen) Calciumbisulfit

(Ca(HSO tief 3) tief 2);

Eisen nicht mehr als 30 mg/kg;

Selen nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf

den SO tief 2-Gehalt des Produktes.