Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz – GTG)
hinsichtlich des § 107 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
im übrigen der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.
Vollziehung
§ 111. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der gemäß § 8 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich der gemäß § 12 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und bezüglich der Z 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich der gemäß §§ 17, 44 und 72 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich der gemäß §§ 21 und 29 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich der gemäß § 35 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich der gemäß §§ 38, 42 und 53 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich der gemäß § 50 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich der gemäß § 56 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich der gemäß § 62 Abs. 3 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem dort genannten Bundesminister,
hinsichtlich der gemäß § 62 Abs. 4 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
hinsichtlich der gemäß § 63 Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 26 und des § 27 Abs. 2
in Angelegenheiten des Hochschulwesens (Art. 14 Abs. 1 B-VG) der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
in Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG) der für die jeweilige wissenschaftliche Einrichtung des Bundes zuständige Bundesminister,
in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, des Veterinärwesens und des Ernährungswesens einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz sowie
in Angelegenheiten betreffend Maßnahmen des Umweltschutzes, soweit der Bund gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zuständig ist, sowie in Angelegenheiten des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
hinsichtlich der §§ 58 Abs. 8 und 108 Abs. 3 letzter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich der Nominierungsrechte zur Gentechnikkommission und ihrer Ausschüsse die jeweils in den §§ 81 Abs. 1, 86 Abs. 2 und 87 Abs. 2 genannten Bundesminister,
hinsichtlich des § 99 Abs. 4 der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit den gemäß den dort genannten Verordnungsermächtigungen einvernehmensberechtigten Bundesministern,
hinsichtlich der Vorlage des Berichtes über die Anwendungen der Gentechnik gemäß § 99 Abs. 5 der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich der Aufgaben als Behörde gemäß § 100 Z 1 und hinsichtlich des § 102 in Verbindung mit § 101 Z 1 der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich des § 107 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
im übrigen der Bundeskanzler.
Vollziehung
§ 111. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der gemäß § 8 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich der gemäß § 12 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und bezüglich der Z 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich der gemäß §§ 17, 44 und 72 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich der gemäß §§ 21 und 29 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich der gemäß § 35 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich der gemäß §§ 38, 42 und 53 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich der gemäß § 50 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich der gemäß § 56 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich der gemäß § 62 Abs. 3 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem dort genannten Bundesminister,
hinsichtlich der gemäß § 62 Abs. 4 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
hinsichtlich der gemäß § 63 Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 26 und des § 27 Abs. 2
in Angelegenheiten des Hochschulwesens (Art. 14 Abs. 1 B-VG) der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
in Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG) der für die jeweilige wissenschaftliche Einrichtung des Bundes zuständige Bundesminister,
in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, des Veterinärwesens und des Ernährungswesens einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz sowie
in Angelegenheiten betreffend Maßnahmen des Umweltschutzes, soweit der Bund gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zuständig ist, sowie in Angelegenheiten des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
hinsichtlich der §§ 58 Abs. 8 und 108 Abs. 3 letzter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
13a. hinsichtlich des IVa. Abschnitts der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Aufgaben nach § 79j Abs. 1 letzter Satz aber nach Maßgabe des § 100 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr oder der Bundeskanzler,
hinsichtlich der Nominierungsrechte zur Gentechnikkommission und ihrer Ausschüsse die jeweils in den §§ 81 Abs. 1, 86 Abs. 2 und 87 Abs. 2 genannten Bundesminister,
hinsichtlich des § 99 Abs. 4 der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit den gemäß den dort genannten Verordnungsermächtigungen einvernehmensberechtigten Bundesministern,
hinsichtlich der Vorlage des Berichtes über die Anwendungen der Gentechnik gemäß § 99 Abs. 5 der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich der Aufgaben als Behörde gemäß § 100 Z 1 und hinsichtlich des § 102 in Verbindung mit § 101 Z 1 der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich des § 107 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
im übrigen der Bundeskanzler.
Vollziehung
§ 111. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der gemäß § 8 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
hinsichtlich der gemäß § 12 und § 12a zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
hinsichtlich der gemäß §§ 17, 44 und 72 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
hinsichtlich der gemäß §§ 21 und 29 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
hinsichtlich der gemäß § 35 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
hinsichtlich der gemäß §§ 38, 42 und 53 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
hinsichtlich der gemäß § 50 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
hinsichtlich der gemäß § 56 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
hinsichtlich der gemäß § 62 Abs. 3 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem dort genannten Bundesminister,
hinsichtlich der gemäß § 62 Abs. 4 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
hinsichtlich der gemäß § 63 Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 26 und des § 27 Abs. 2
in Angelegenheiten des Hochschulwesens (Art. 14 Abs. 1 B-VG) der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
in Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG) der für die jeweilige wissenschaftliche Einrichtung des Bundes zuständige Bundesminister,
in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,
in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, des Veterinärwesens und des Ernährungswesens einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen sowie
in Angelegenheiten betreffend Maßnahmen des Umweltschutzes, soweit der Bund gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zuständig ist, sowie in Angelegenheiten des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
hinsichtlich der §§ 58 Abs. 8 und 108 Abs. 3 letzter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
13a. hinsichtlich des IVa. Abschnitts der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Aufgaben nach § 79j Abs. 1 letzter Satz aber nach Maßgabe des § 100 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
hinsichtlich der Nominierungsrechte zur Gentechnikkommission und ihrer Ausschüsse die jeweils in den §§ 81 Abs. 1, 86 Abs. 2 und 87 Abs. 2 genannten Bundesminister,
hinsichtlich des § 99 Abs. 4 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit den gemäß den dort genannten Verordnungsermächtigungen einvernehmensberechtigten Bundesministern,
hinsichtlich der Vorlage des Berichtes über die Anwendungen der Gentechnik gemäß § 99 Abs. 5 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
hinsichtlich der Aufgaben als Behörde gemäß § 100 Z 1 und hinsichtlich des § 102 in Verbindung mit § 101 Z 1 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
Vollziehung
§ 111. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der gemäß § 8 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
hinsichtlich der gemäß § 12 und § 12a zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
hinsichtlich der gemäß §§ 17, 44 und 72 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
hinsichtlich der gemäß §§ 21 und 29 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
hinsichtlich der gemäß § 35 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
hinsichtlich der gemäß §§ 38, 42, 46a, 50, 53, 56 und 62b zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landund Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
hinsichtlich der gemäß § 62 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
hinsichtlich der gemäß § 63 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 26 und des § 27 Abs. 2
Angelegenheiten des Hochschulwesens (Art. 14 Abs. 1 B-VG) der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
in Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 13 BVG) der für die jeweilige wissenschaftliche Einrichtung des Bundes zuständige Bundesminister,
(c) in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
(d) in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, des Veterinärwesens und des Ernährungswesens einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) der Bundesminister für Gesundheit und Frauen sowie
(e) in Angelegenheiten betreffend Maßnahmen des Umweltschutzes,
hinsichtlich der §§ 58 Abs. 8, 100a Abs. 4 Z 2 und 108 Abs. 3 letzter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
hinsichtlich des IVa. Abschnitts der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Aufgabe nach § 79j Abs. 1 letzter Satz aber nach Maßgabe des § 100 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder der Bundesminister für Gesundheit und Frauen,
hinsichtlich der Nominierungsrechte zur Gentechnikkommission und ihrer Ausschüsse die jeweils in den §§ 81 Abs. 1, 86 Abs. 2 und 87 Abs. 2 genannten Bundesminister,
hinsichtlich des § 99 Abs. 4 der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit den gemäß den dort genannten Verordnungsermächtigungen einvernehmensberechtigten Bundesministern,
hinsichtlich der Vorlage des Berichtes über die Anwendungen der Gentechnik gemäß § 99 Abs. 5 der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
hinsichtlich der Aufgaben als Behörde gemäß § 100 Abs. 1 Z 1 und hinsichtlich des § 102 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 Z 1 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
hinsichtlich der gemäß § 101e Abs. 3 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
im übrigen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen.
Umsetzungshinweis
§ 112. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/81/EWG des Rates vom 26. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, ABl. Nr. L 330 vom 26. Oktober 1998 S 13, umgesetzt.
Umsetzungshinweis
§ 112. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 90/219/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/81/EG und die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. Nr. L 106 vom 17. April 2001, in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und (EG) Nr. 1830/2003, ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, umgesetzt.
Abkürzung
GTG
Umsetzungshinweis
§ 112. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 90/219/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/81/EG und die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. Nr. L 106 vom 17. April 2001, in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und (EG) Nr. 1830/2003, ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, sowie der Richtlinie (EU) 2015/412 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, ABl. Nr. L 68 vom 13.03. 2015, umgesetzt.
Abkürzung
GTG
Umsetzungshinweis
§ 112. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG, ABl. Nr. L 106 vom 17.4.2001 S.1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1381 über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 2065/2003, (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1331/2008, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) 2015/2283 und der Richtlinie 2001/18/EG, ABl. Nr. L 231 vom 6.9.2019 S.1, und die Richtlinie 2009/41/EG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, ABl. L 125 vom 21.5.2009 S. 75, umgesetzt.
Inkrafttretens-Bestimmungen
§ 113. § 71 Abs. 2 in der Fassung des Elektronische Gesundheitsakte-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
§ 113a. § 88 Abs. 2 Z 2 lit. a und § 97 GTG in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I. Nr. 35/2015, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 113b. § 67 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Abkürzung
GTG
§ 113c. Die §§ 66 Abs. 1 und 3, 71, 71a Abs. 2, 106 und 109 Abs. 3 Z 34 und 37 in der Fassung des des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Abkürzung
GTG
§ 113d. § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Abkürzung
GTG
§ 113e. Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 37 Abs. 2a, 55 Abs. 2a, 105 Abs. 2, 105a samt Überschrift und 112 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2021 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
GTG
§ 113f. Das Inhaltsverzeichnis sowie die § 2 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3, § 3 Z 5, § 4 Z 24, die Überschrift des IV. Abschnitts, § 74 samt Überschrift, § 79 Abs. 1, 4 und 6, § 85 Abs. 1, die Überschrift des § 88, § 88 Abs. 2, § 99 Abs. 1, 4 und 5, § 101 Abs. 1, § 108b samt Überschrift sowie § 109 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 8/2022 treten sechs Monate nach Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Art. 82 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 in Kraft. § 2 Abs. 4, die §§ 75 bis 78a samt Überschriften, § 79 Abs. 3 sowie die Anlagen 3 und 4 treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.(Anm. 1)
(______
Anm. 1: Veröffentlichung der Mitteilung erfolgte am 31.7.2021)
Anlage 1
Anmelde- bzw. Antragsunterlagen für Arbeiten mit GVO gemäß §§ 19 und 20
A) Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen (GVM)
B) Arbeiten mit gentechnisch veränderten Pflanzen und Tieren
A) Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen (GVM)
Erstmalige Arbeiten mit GVM
1.1. Erstmalige Arbeiten mit GVM im kleinen Maßstab
1.1.1. Arbeiten der Sicherheitsstufe 1:
Anschrift der Anlage, Beschreibung der für die Arbeiten mit GVM und deren Sicherheit maßgeblichen Teile der Anlage,
Name des Betreibers,
Name und Qualifikation
der Beauftragten für die biologische Sicherheit
der Mitglieder des Komitees für biologische Sicherheit,
Sicherheitseinstufung und zusammenfassende Darstellung der Arbeiten, die eine Beurteilung der Eigenschaften der GVM im Hinblick auf die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ermöglichen,
Beschreibung von Sicherheitsmaßnahmen und von Methoden zur schadlosen Entsorgung der GVM.
1.1.2. Arbeiten der Sicherheitsstufe 2:
Anschrift der Anlage, Beschreibung der für die Arbeiten mit GVM und deren Sicherheit maßgeblichen Teile der Anlage,
Name des Betreibers und des Projektleiters,
Name und Qualifikation
der Beauftragten für die biologische Sicherheit,
der Mitglieder des Komitees für biologische Sicherheit,
Sicherheitseinstufung und zusammenfassende Darstellung der Arbeiten, die eine Beurteilung der Eigenschaften der GVM im Hinblick auf die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ermöglichen,
Beschreibung von Sicherheitsmaßnahmen und von Methoden zur schadlosen Entsorgung der GVM,
Informationen über Maßnahmen zur Unfallverhütung.
1.1.3. Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 und 4:
Anschrift der Anlage, Beschreibung der für die Arbeiten mit GVM und deren Sicherheit maßgeblichen Teile der Anlage,
Name des Betreibers und des Projektleiters,
Name und Qualifikation
der Beauftragten für die biologische Sicherheit,
der Mitglieder des Komitees für biologische Sicherheit,
Sicherheitseinstufung und zusammenfassende Darstellung der Arbeiten, die eine Beurteilung der Eigenschaften der GVM und der von ihnen ausgehenden Risken im Hinblick auf die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ermöglichen,
Beschreibung von Sicherheitsmaßnahmen und von Methoden zur schadlosen Entsorgung der GVM sowie von Methoden zur Identifizierung und zum Nachweis der GVM,
Informationen über Maßnahmen zur Unfallverhütung und zum Notfallplan gemäß § 11.
1.2. Erstmalige Arbeiten mit GVM im großen Maßstab
1.2.1. Arbeiten der Sicherheitsstufe 1:
Anschrift der Anlage, Beschreibung der für die Arbeiten mit GVM und deren Sicherheit maßgeblichen Teile der Anlage,
Name des Betreibers und des Projektleiters,
Name und Qualifikation
der Beauftragten für die biologische Sicherheit,
der Mitglieder des Komitees für biologische Sicherheit,
Sicherheitseinstufung und Beschreibung der Prozeßführung, die eine Beurteilung der Eigenschaften der GVM im Hinblick auf die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ermöglichen,
Beschreibung von Sicherheitsmaßnahmen und von Maßnahmen zur schadlosen Entsorgung der GVM sowie von Methoden zur Identifizierung und zum Nachweis der GVM,
Informationen über Maßnahmen zur Unfallverhütung.
1.2.2. Arbeiten der Sicherheitsstufe 2:
Anschrift der Anlage, Beschreibung der für die Arbeiten mit GVM und deren Sicherheit maßgeblichen Teile der Anlage,
Name des Betreibers und des Projektleiters,
Name und Qualifikation
der Beauftragten für die biologische Sicherheit,
der Mitglieder des Komitees für biologische Sicherheit,
Sicherheitseinstufung und Beschreibung der Prozeßführung, die eine Beurteilung der Eigenschaften der GVM und der von ihnen ausgehenden Gefahren im Hinblick auf die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ermöglichen,
Beschreibung von Sicherheitsmaßnahmen und von Maßnahmen zur schadlosen Entsorgung der GVM, mögliche Gefahren des bei dem benutzten Verfahren entstehenden Abfalls und Abwassers sowie von Methoden zur Identifizierung und zum Nachweis der GVM,
Informationen über Maßnahmen zur Unfallverhütung und des Notfallplanes gemäß § 11.
1.2.3. Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 und 4:
Anschrift der Anlage, Beschreibung der für die Arbeiten mit GVM und deren Sicherheit maßgeblichen Teile der Anlage,
Name des Betreibers und des Projektleiters,
Name und Qualifikation
der Beauftragten für die biologische Sicherheit,
der Mitglieder des Komitees für biologische Sicherheit,
Sicherheitseinstufung und Beschreibung der Prozeßführung, die eine Beurteilung der Eigenschaften der GVM und der von ihnen ausgehenden Risken im Hinblick auf die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ermöglichen,
Beschreibung von Sicherheitsmaßnahmen und von Maßnahmen zur schadlosen Entsorgung der GVM und allenfalls anfallender biologisch aktiver Nukleinsäuren, mögliche Gefahren des bei dem benutzten Verfahren entstehenden Abfalls und Abwassers sowie von Methoden zur Identifizierung und zum Nachweis der GVM,
Angaben über die Unterweisung aller an den Arbeiten beteiligten Personen in der Handhabung der Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsmaßnahmen,
außerbetriebliche Risken, die sich aus dem Standort der Anlage ergeben,
Informationen über Maßnahmen zur Unfallverhütung und des Notfallplanes gemäß § 11.
Weitere Arbeiten
2.1. Weitere Arbeiten im kleinen Maßstab
2.1.1. Arbeiten oder Arbeitsreihen der Sicherheitsstufe 2:
Anschrift der Anlage und gegebenenfalls Änderungen der Beschreibung der für die Arbeiten mit GVM und deren Sicherheit maßgeblichen Teile der Anlage,
Datum des Einlangens der Anmeldung oder Datum und Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides betreffend die erstmaligen Arbeiten mit GVM dieser oder einer höheren Sicherheitsstufe in dieser Anlage, einschließlich der Sicherheitseinstufung dieser erstmaligen Arbeiten,
Name des Projektleiters,
Sicherheitseinstufung und zusammenfassende Darstellung der Arbeiten, die eine Beurteilung der Eigenschaften der GVM im Hinblick auf die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ermöglichen,
notwendige Änderungen oder Ergänzungen der Beschreibung von Sicherheitsmaßnahmen und von Methoden zur schadlosen Beseitigung der GVM und von Maßnahmen zur Unfallverhütung.
2.1.2. Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 und 4:
Anschrift der Anlage und gegebenenfalls Änderungen der Beschreibung der für die Arbeiten und deren Sicherheit maßgeblichen Teile der Anlage,
Datum und Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides betreffend die erstmaligen Arbeiten mit GVM in diesen Sicherheitsstufen in dieser Anlage, einschließlich der Sicherheitseinstufung dieser erstmaligen Arbeiten,
Name des Projektleiters,
Sicherheitseinstufung und zusammenfassende Darstellung der Arbeiten, die eine Beurteilung der Eigenschaften der GVM und der von ihnen ausgehenden Risken im Hinblick auf die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ermöglichen,
notwendige Änderungen oder Ergänzungen der Beschreibung von Sicherheitsmaßnahmen und von Methoden zur schadlosen Beseitigung der GVM sowie von Methoden zur Identifizierung und zum Nachweis der GVM und von Maßnahmen zur Unfallverhütung.
2.2. Weitere Arbeiten mit GVM im großen Maßstab
2.2.1. Arbeiten der Sicherheitsstufe 1:
Anschrift der Anlage und gegebenenfalls Änderungen bei der Beschreibung der für die Arbeiten mit GVM und deren Sicherheit maßgeblichen Teile der Anlage,
Datum des Einlangens der Anmeldung oder Datum und Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides zu den erstmaligen Arbeiten mit GVM oder einer höheren Sicherheitsstufe in dieser Anlage, einschließlich der Sicherheitseinstufung dieser erstmaligen Arbeiten,
Name des Projektleiters,
Sicherheitseinstufung und Beschreibung der Veränderungen in der Prozeßführung, die eine Beurteilung der Eigenschaften der GVM im Hinblick auf die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ermöglichen,
notwendige Änderungen oder Ergänzungen der Beschreibung von Sicherheitsmaßnahmen, von Maßnahmen zur schadlosen Entsorgung der GVM und von Methoden zur Identifizierung und zum Nachweis der GVM.
2.2.2. Arbeiten der Sicherheitsstufe 2:
Anschrift der Anlage und gegebenenfalls Änderungen der Beschreibung der für die Arbeiten mit GVM und deren Sicherheit maßgeblichen Teile der Anlage,
Datum und Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides zu den erstmaligen Arbeiten mit GVM dieser oder einer höheren Sicherheitsstufe in dieser Anlage, einschließlich der Sicherheitseinstufung dieser erstmaligen Arbeiten,
Name des Projektleiters,
Sicherheitseinstufung und Beschreibung der Veränderungen in der Prozeßführung, die eine Beurteilung der Eigenschaften der GVM und der von ihnen ausgehenden Risken im Hinblick auf die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ermöglichen,
notwendige Änderungen oder Ergänzungen der Beschreibung von Sicherheitsmaßnahmen, Maßnahmen zur schadlosen Entsorgung der GVM, mögliche Gefahren des bei dem benutzten Verfahren entstehenden Abfalls und Abwassers und Angaben von Methoden zur Identifizierung und zum Nachweis der GVM.
2.2.3. Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 und 4:
Anschrift der Anlage und gegebenenfalls Änderungen der Beschreibung der für die Arbeiten mit GVM und deren Sicherheit maßgeblichen Teile der Anlage,
Datum und Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides zu den erstmaligen Arbeiten mit GVM dieser oder einer höheren Sicherheitsstufe in dieser Anlage, einschließlich der Sicherheitseinstufung dieser erstmaligen Arbeiten,
Name des Projektleiters,
Sicherheitseinstufung und Beschreibung der Veränderungen in der Prozeßführung, die eine Beurteilung der Eigenschaften der GVM und der von ihnen ausgehenden Risken im Hinblick auf die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ermöglichen,
notwendige Änderungen oder Ergänzungen der Beschreibung von Sicherheitsmaßnahmen, Maßnahmen zur schadlosen Entsorgung der GVM und allenfalls anfallender biologisch aktiver Nukleinsäuren, mögliche Gefahren des bei dem benutzten Verfahren entstehenden Abfalls und Abwassers und Angaben von Methoden zur Identifizierung und zum Nachweis der GVM,
notwendige Änderungen bei der Unterweisung aller an den Arbeiten beteiligten Personen in der Handhabung der Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsmaßnahmen.
B) Arbeiten mit gentechnisch veränderten Pflanzen und Tieren
Erstmalige Arbeiten mit gentechnisch veränderten Pflanzen oder Tieren
1.1. Alle Sicherheitsstufen:
Anschrift der Anlage, Beschreibung der für die Arbeiten mit GVO und deren Sicherheit maßgeblichen Teile der Anlage und des Gewächshauses oder der Tierhaltung,
Name des Betreibers und gegebenenfalls des Projektleiters,
Name und Qualifikation der
Beauftragten für die biologische Sicherheit,
Mitglieder des Komitees für biologische Sicherheit,
Sicherheitseinstufung und zusammenfassende Darstellung der Arbeiten, die eine Beurteilung der Eigenschaften der GVO im Hinblick auf die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ermöglichen,
Beschreibung von Sicherheitsmaßnahmen und von Methoden zur schadlosen Beseitigung der GVO sowie gegebenenfalls vorhandene Methoden zur Identifizierung und zum Nachweis der GVO,
Beschreibung der geplanten Veränderung des Empfängerorganismus bei Wirbeltieren,
bei Arbeiten mit transgenen Wirbeltieren unter Durchbrechung der Artgrenzen, Darstellung der verfolgten biomedizinischen und entwicklungsbiologischen Ziele.
Weitere Arbeiten mit gentechnisch veränderten Pflanzen oder Tieren
2.1. Weitere Arbeiten mit transgenen Wirbeltieren der Sicherheitsstufe 1:
Anschrift der Anlage,
Datum des Einlangens der Anmeldung betreffend die erstmaligen Arbeiten mit transgenen Wirbeltieren in dieser Anlage,
Beschreibung der geplanten Veränderung des Empfängerorganismus bei Wirbeltieren,
Darstellung der verfolgten biomedizinischen und entwicklungsbiologischen Ziele der Arbeiten.
2.2. Weitere Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren, sofern eine Sicherheitseinstufung in die Sicherheitsstufe 1 nicht zulässig ist:
Anschrift der Anlage und gegebenenfalls Änderungen der Beschreibung der für die Arbeiten mit GVO und deren Sicherheit maßgeblichen Teile der Anlage, des Gewächshauses oder der Tierhaltung,
Datum des Einlangens der Anmeldung betreffend die erstmaligen Arbeiten mit GVO in dieser Anlage,
Name des Projektleiters,
Sicherheitseinstufung und zusammenfassende Darstellung der Arbeiten, die eine Beurteilung der Eigenschaften der GVM im Hinblick auf die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ermöglichen,
notwendige Änderungen oder Ergänzungen der Beschreibung von Sicherheitsmaßnahmen, von Methoden zur schadlosen Beseitigung der GVO, von Methoden zur Identifizierung und zum Nachweis der GVO und von Maßnahmen zur Unfallverhütung.
Anlage 2
```
```
An das
Bundesministerium für Gesundheit,
Sport und Konsumentenschutz
Radetzkystraße 2
1030 Wien Datum:
Formblatt zur Meldung von Genanalysen gemäß § 73
Einrichtung
Beobachtungszeitraum
Vorwiegender Anlaß der Untersuchungen (Mehrfachnennung möglich):
Genanalysen zum Zweck der Feststellung einer Prädisposition für eine Krankheit, insbesondere der Veranlagung für eine Erbkrankheit oder zur Feststellung eines Überträgerstatus.
A) Untersuchungsmerkmal (Fragestellung)
B) Ausmaß dieser Untersuchung im Beobachtungszeitraum
1 - 50 50 - 200 200 - 1 000 1 000
C) Titel der Untersuchungsmethode (zB PCR), gegebenenfalls
literaturgemäßes Zitat bzw. kurze Darstellung der Methode
D) Anteil der positiven Befunde im Beobachtungszeitraum
0.1% 0.1 - 1% 1 - 10% 10 - 50% 50%
Anlage 2
```
```
An das
Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen
Radetzkystraße 2
1030 Wien Datum:
Formblatt zur Meldung von Genanalysen gemäß § 73
Einrichtung
Beobachtungszeitraum
Vorwiegender Anlaß der Untersuchungen (Mehrfachnennung möglich):
Genanalysen zum Zweck der Feststellung einer Prädisposition für eine Krankheit, insbesondere der Veranlagung für eine Erbkrankheit oder zur Feststellung eines Überträgerstatus.
A) Untersuchungsmerkmal (Fragestellung)
B) Ausmaß dieser Untersuchung im Beobachtungszeitraum
1 - 50 50 - 200 200 - 1 000 1 000
C) Titel der Untersuchungsmethode (zB PCR), gegebenenfalls
literaturgemäßes Zitat bzw. kurze Darstellung der Methode
D) Anteil der positiven Befunde im Beobachtungszeitraum
0.1% 0.1 - 1% 1 - 10% 10 - 50% 50%
Anlage 2
An das Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen
Radetzkystraße 2
| 1030 Wien | Datum: |
|---|---|
Formblatt zur Meldung von genetischen Analysen gemäß § 73
Einrichtung
Beobachtungszeitraum
Vorwiegender Anlass der Untersuchungen (Mehrfachnennung möglich):
humangenetische-/Familienuntersuchung
pränatale Untersuchung
andere:
Achtung: Geben Sie bitte die folgenden Angaben für jedes Untersuchungsmerkmal gesondert an.
Genetische Analysen zum Zweck der Feststellung einer Prädisposition für eine Krankheit, insbesondere der Veranlagung für eine Erbkrankheit oder zur Feststellung eines Überträgerstatus.
A) Untersuchungsmerkmal (Fragestellung)
B) Ausmaß dieser Untersuchung im Beobachtungszeitraum
1-50 50-200 200-1000 1000
C) Titel der Untersuchungsmethode (zB PCR), gegebenenfalls literaturgemäßes Zitat bzw. kurze Darstellung der Methode
Anteil der positiven Befunde im Beobachtungszeitraum
D) 0,1% 0,1-1% 1-10% 10-50% 50%
E) Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an den angebotenen Ringversuchen
Abkürzung
GTG
Tritt sechs Monate nach Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Art. 82 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 außer Kraft (vgl. § 113f).
Anlage 3
An das Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen
Radetzkystraße 2
| 1030 Wien | Datum: |
|---|---|
Formblatt zur Meldung des Beginnes einer klinischen Prüfung zum Zweck der somatischen Gentherapie gemäß § 79 GTG
Einrichtung:
Titel der klinischen Prüfung:
Datum und Geschäftszahl des Bescheides:
Beginn der klinischen Prüfung:
Unterschrift:
Abkürzung
GTG
Tritt sechs Monate nach Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Art. 82 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 außer Kraft (vgl. § 113f).
Anlage 4
An das Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen
Radetzkystraße 2
| 1030 Wien | Datum: |
|---|---|
Formblatt zur Meldung des Verlaufes einer klinischen Prüfung zum Zweck der somatischen Gentherapie gemäß § 79 GTG
Einrichtung:
Datum und Geschäftszahl des Bescheides:
Titel der klinischen Prüfung:
Verlauf der klinischen Prüfung:
Anzahl der behandelten Personen:
Zeitpunkt der Beendigung
Unterschrift:
Artikel III
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Artikels I V. Abschnitt Gentechnikkommission am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund des Artikels I dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
Artikel III
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Artikels I V. Abschnitt Gentechnikkommission am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund des Artikels I dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(3) Die §§ 26 und 27 in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Artikel II
(Anm.: Zu den §§ 43, 79a bis 79j, 81, 85, 87, 89,
101e und 109, BGBl. Nr. 510/1994)
(1) Die §§ 4, 39a, 41, 43, 58, 60, 81, 85, 87, 89, 101b bis 101e, 105, 107, 109, ausgenommen Abs. 2 Z 3, und 111 Z 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Die §§ 23, 40, 79a bis 79j, 101a, 109 Abs. 2 Z 3 und 111 Z 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(3) Die §§ 79a bis 79j sind auf Schäden und der § 101a ist auf Umweltbeeinträchtigungen, die vor deren Inkrafttreten verursacht worden sind, nicht anzuwenden.
(4) Die Funktionsperiode der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 bestellten Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse endet am 31. Oktober 1998.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 73/1998, zu den §§ 43, 79a bis 79j, 81, 85, 87, 89, 101e und 109, BGBl. Nr. 510/1994)
(1) Die §§ 4, 39a, 41, 43, 58, 60, 81, 85, 87, 89, 101b bis 101e, 105, 107, 109, ausgenommen Abs. 2 Z 3, und 111 Z 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Die §§ 23, 40, 79a bis 79j, 101a, 109 Abs. 2 Z 3 und 111 Z 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(2a) § 79j Abs. 1, § 109 Abs. 1, § 109 Abs. 2 und § 109 Abs. 3 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 79a bis 79j sind auf Schäden und der § 101a ist auf Umweltbeeinträchtigungen, die vor deren Inkrafttreten verursacht worden sind, nicht anzuwenden.
(4) Die Funktionsperiode der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 bestellten Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse endet am 31. Oktober 1998.
Artikel II
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 127/2005, zu den §§ 1, 2, 3, 4, 11, 24, 30, 64, 65, 66, 67, 68, 68a, 69, 70, 71, 71a, 72, 73, 75, 76, 77, 78, 78a, 79, 81, 85, 88, 91, 99, 101, 101e, 108, 109 und Anlagen 2, 3 und 4, BGBl. Nr. 510/1994)
(1) Die §§ 2, 11, 24, 30, 65, 66, 67, 68, 68a, 69, 71, 71a, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 78a, 79, 88, 101e und 109 des Gentechnikgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2005 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2005 folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen bis zum rechtskräftigen Abschluss fortzusetzen.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
Artikel 3
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 126/2004, zu den §§ 2, 3, 4, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 46, 46a, 48, 49, 54, 55, 56, 58, 58a bis 58e, 59, 60, 62, 62a bis 62c, 79k bis 79m, 81, 100, 100a, 101, 101c, 101e, 105, 109 und 111, BGBl. Nr. 510/1994)
(1) Die §§ 2, 3, 4, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 46, 46a, 48, 49, 54, 55, 56, 58, 58a bis 58e, 59, 60, 62, 62a bis 62c, 79k bis 79m, 81, 100, 100a, 101, 101c, 101e, 105, 109 und 111 des Gentechnikgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2004 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.126/2004 folgenden Monatsersten in Kraft
(2) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen bis zum rechtskräftigen Abschluss fortzusetzen.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
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