Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelgesetz 1994 - DMG 1994)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-10-01
Letzte Aktualisierung 2017-04-26
Status Aufgehoben · 2021-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 80
Änderungshistorie JSON API

(4) Betrifft die Kontrolle Gegenstände, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, oder Beförderungsmittel, auf denen sich solche Waren befinden, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anläßlich einer diese Gegenstände betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist die Kontrolle - während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind - jederzeit zulässig.

Abkürzung

DMG 1994

Überwachungsbehörden

§ 11. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

(2) Die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes obliegt mit Ausnahme der Einfuhr (§ 10) der Behörde. Diese haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.

(3) Die Behörde hat das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

(4) Betrifft die Kontrolle Gegenstände, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, oder Beförderungsmittel, auf denen sich solche Waren befinden, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anläßlich einer diese Gegenstände betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist die Kontrolle während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind jederzeit zulässig.

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

§ 12. (1) Die Aufsichtsorgane sind befugt, zu kontrollieren, ob Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechend in Verkehr gebracht werden. Die Kontrolle darf während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten überall, wo diese Waren in Verkehr gebracht werden, erfolgen.

(2) Die Aufsichtsorgane sind ermächtigt, bei ihren Ermittlungen Daten, die der AMA gemäß § 53i Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 291, in der Fassung BGBl. Nr. 330/1988, übermittelt wurden, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen.

(3) Die Aufsichtsorgane dürfen unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß nehmen. Dem über die Ware Verfügungsberechtigten ist eine versiegelte Gegenprobe auszufolgen.

(4) Anläßlich der Probenahme ist vom Aufsichtsorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Verfügungsberechtigten auszufolgen.

(5) Die Aufsichtsorgane haben bei der Kontrolle jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

Abkürzung

DMG 1994

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

§ 12. (1) Die Aufsichtsorgane sind befugt, zu kontrollieren, ob Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechend in Verkehr gebracht werden. Die Kontrolle darf während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten überall, wo diese Waren in Verkehr gebracht werden, erfolgen.

(2) Die Aufsichtsorgane dürfen unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß nehmen. Dem über die Ware Verfügungsberechtigten ist eine versiegelte Gegenprobe auszufolgen.

(3) Anläßlich der Probenahme ist vom Aufsichtsorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Verfügungsberechtigten auszufolgen.

(4) Die Aufsichtsorgane haben bei der Kontrolle jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben

§ 13. (1) Das Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben sowie Form und Gegenstand der Niederschrift (Probenbegleitschreiben) sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu regeln.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

1.

Probenahmegeräte,

2.

Anzahl und Umfang der Einzelproben,

3.

Umfang der Sammelprobe,

4.

Anzahl und Umfang der Endproben,

5.

Entnahme und Bildung von Endproben,

6.

Behandlung der Endproben,

7.

Verwendung der Endproben,

8.

Probenbegleitschreiben.

(3) Zur Untersuchung und Begutachtung der Proben sind

1.

die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt und

2.

die Bundesanstalt für Agrarbiologie entsprechend deren Wirkungsbereich gemäß Bundesgesetz über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982, und

3.

akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umganges ihrer Akkreditierung (§ 11 AkkG, BGBl. Nr. 468/1992) befugt.

(4) Die Anstalten und Stellen gemäß Abs. 3 haben auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber Befunde und Gutachten zu erstatten.

(5) Soweit die Anstalten und Stellen gemäß Abs. 3 außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung heranziehen, haben sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich zu verweisen.

Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben

§ 13. (1) Das Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben sowie Form und Gegenstand der Niederschrift (Probenbegleitschreiben) sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu regeln.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

1.

Probenahmegeräte,

2.

Anzahl und Umfang der Einzelproben,

3.

Umfang der Sammelprobe,

4.

Anzahl und Umfang der Endproben,

5.

Entnahme und Bildung von Endproben,

6.

Behandlung der Endproben,

7.

Verwendung der Endproben,

8.

Probenbegleitschreiben.

(3) Zur Untersuchung und Begutachtung der Proben sind die Behörden (§ 11 Abs. 1) befugt.

(4) Die Behörden haben auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber Befunde und Gutachten zu erstatten.

(5) Soweit die Behörden außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung heranziehen, haben sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.

Abkürzung

DMG 1994

Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben

§ 13. (1) Das Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben sowie Form und Gegenstand der Niederschrift (Probenbegleitschreiben) sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu regeln.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

1.

Probenahmegeräte,

2.

Anzahl und Umfang der Einzelproben,

3.

Umfang der Sammelprobe,

4.

Anzahl und Umfang der Endproben,

5.

Entnahme und Bildung von Endproben,

6.

Behandlung der Endproben,

7.

Verwendung der Endproben,

8.

Probenbegleitschreiben.

(3) Zur Untersuchung und Begutachtung der Proben ist die Behörde (§ 11 Abs. 1) befugt.

(4) Die Behörde hat auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber Befunde und Gutachten zu erstatten.

(5) Soweit die Behörde außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung heranzieht, hat sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.

Beschlagnahme

§ 14. (1) Die Aufsichtsorgane haben Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel - erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse oder der Verpackung - vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie entgegen § 5 in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme nach Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Anderenfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmte Ware steht zunächst dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides gemäß Abs. 2 steht das Verfügungsrecht über die beschlagnahmte Ware der Bezirksverwaltungsbehörde zu, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.

(4) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Grund für die Beschlagnahme, der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Ware anzugeben sind.

(5) Die vorläufig beschlagnahmte oder die beschlagnahmte Ware ist im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Ware ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Ware ist so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung des Behältnisses, des Verschlusses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Ware bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Ware sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(6) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Ware vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Bezirksverwaltungsbehörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Vertreters der Bezirksverwaltungsbehörde oder eines Aufsichtsorganes durchzuführen. Dieser hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, die die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten hat.

(7) Wenn die vorläufig beschlagnahmte oder die beschlagnahmte Ware nicht im Betrieb belassen werden kann, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und die Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.

(8) Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Ware nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

Beschlagnahme

§ 14. (1) Die Aufsichtsorgane haben bei Wahrnehmung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. Besteht jedoch der Verdacht, daß Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel lediglich geringfügige Mängel aufweisen, so hat das Aufsichtsorgan von einer Anzeige abzusehen, dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen; der Verfügungsberechtigte hat dem Aufsichtsorgan die getroffenen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen. Der Verfügungsberechtigte hat jedenfalls die allfälligen Kosten der Probenahme und der Untersuchung zu tragen. Das Aufsichtsorgan hat diese Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies zur Sicherung der menschlichen oder tierischen Gesundheit oder zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung geboten ist oder einer angeordneten Maßnahme nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen wurde.

(2) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme nach Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Anderenfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmte Ware steht zunächst dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides gemäß Abs. 2 steht das Verfügungsrecht über die beschlagnahmte Ware der Bezirksverwaltungsbehörde zu, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.

(4) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Grund für die Beschlagnahme, der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Ware anzugeben sind.

(5) Die vorläufig beschlagnahmte oder die beschlagnahmte Ware ist im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Ware ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Ware ist so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung des Behältnisses, des Verschlusses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Ware bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Ware sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(6) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Ware vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Bezirksverwaltungsbehörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Vertreters der Bezirksverwaltungsbehörde oder eines Aufsichtsorganes durchzuführen. Dieser hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, die die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten hat.

(7) Wenn die vorläufig beschlagnahmte oder die beschlagnahmte Ware nicht im Betrieb belassen werden kann, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und die Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.

(8) Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Ware nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

Beschlagnahme

§ 14. (1) Die Aufsichtsorgane haben bei Wahrnehmung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. Besteht jedoch der Verdacht, daß Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel lediglich geringfügige Mängel aufweisen, so hat das Aufsichtsorgan von einer Anzeige abzusehen, dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen; der Verfügungsberechtigte hat dem Aufsichtsorgan die getroffenen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen. Der Verfügungsberechtigte hat jedenfalls die allfälligen Kosten der Probenahme und der Untersuchung zu tragen. Das Aufsichtsorgan hat diese Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies zur Sicherung der menschlichen oder tierischen Gesundheit oder zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung geboten ist oder einer angeordneten Maßnahme nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen wurde.

(2) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme nach Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Anderenfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmte Ware steht zunächst den Behörden gemäß § 11 Abs. 1 zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides gemäß Abs. 2 steht das Verfügungsrecht über die beschlagnahmte Ware der Bezirksverwaltungsbehörde zu, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.

(4) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Grund für die Beschlagnahme, der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Ware anzugeben sind.

(5) Die vorläufig beschlagnahmte oder die beschlagnahmte Ware ist im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Ware ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Ware ist so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung des Behältnisses, des Verschlusses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Ware bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Ware sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(6) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Ware vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Bezirksverwaltungsbehörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Vertreters der Bezirksverwaltungsbehörde oder eines Aufsichtsorganes durchzuführen. Dieser hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, die die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten hat.

(7) Wenn die vorläufig beschlagnahmte oder die beschlagnahmte Ware nicht im Betrieb belassen werden kann, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und die Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.

(8) Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Ware nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

Abkürzung

DMG 1994

Beschlagnahme

§ 14. (1) Die Aufsichtsorgane haben bei Wahrnehmung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. Besteht jedoch der Verdacht, daß Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel lediglich geringfügige Mängel aufweisen, so hat das Aufsichtsorgan von einer Anzeige abzusehen, dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen; der Verfügungsberechtigte hat dem Aufsichtsorgan die getroffenen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen. Der Verfügungsberechtigte hat jedenfalls die allfälligen Kosten der Probenahme und der Untersuchung zu tragen. Das Aufsichtsorgan hat diese Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies zur Sicherung der menschlichen oder tierischen Gesundheit oder zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung geboten ist oder einer angeordneten Maßnahme nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen wurde.

(2) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme nach Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Anderenfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmte Ware steht zunächst der Behörde gemäß § 11 Abs. 1 zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides gemäß Abs. 2 steht das Verfügungsrecht über die beschlagnahmte Ware der Bezirksverwaltungsbehörde zu, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.

(4) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Grund für die Beschlagnahme, der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Ware anzugeben sind.

(5) Die vorläufig beschlagnahmte oder die beschlagnahmte Ware ist im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Ware ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Ware ist so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung des Behältnisses, des Verschlusses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Ware bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Ware sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(6) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Ware vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Bezirksverwaltungsbehörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Vertreters der Bezirksverwaltungsbehörde oder eines Aufsichtsorganes durchzuführen. Dieser hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, die die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten hat.

(7) Wenn die vorläufig beschlagnahmte oder die beschlagnahmte Ware nicht im Betrieb belassen werden kann, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und die Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.

(8) Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Ware nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

Abkürzung

DMG 1994

Verfall

§ 15. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nach deren Beschlagnahme gemäß § 14 als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn sie entgegen § 5 in Verkehr gebracht wurden und wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Ware den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.

(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Ware außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Ware keine Gefahr für die Fruchtbarkeit des Bodens oder für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für den Naturhaushalt verbunden ist.

(3) Die verfallene Ware ist bestmöglich zu verwerten, sofern dies nicht möglich ist, unschädlich auf Kosten des früheren Eigentümers zu vernichten. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Ware auszufolgen.

Meldepflicht

§ 16. Wer beabsichtigt, gewerblich Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift beziehungsweise Firmensitz, des Umfanges seiner Gewerbeberechtigung, der Art und Bezeichnung der Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel anzuzeigen.

Meldepflicht

§ 16. Wer beabsichtigt, gewerblich Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit den Behörden gemäß § 11 Abs. 1 unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift beziehungsweise Firmensitz, des Umfanges seiner Gewerbeberechtigung, der Art und Bezeichnung der Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel anzuzeigen. Beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft ist ein zentrales Register zu führen, in das die Daten der Meldungen einzutragen sind.

Abkürzung

DMG 1994

Meldepflicht

§ 16. Wer beabsichtigt, gewerblich Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde gemäß § 11 Abs. 1 unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift beziehungsweise Firmensitz, des Umfanges seiner Gewerbeberechtigung, der Art und Bezeichnung der Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel anzuzeigen. Bei der Behörde ist ein zentrales Register zu führen, in das die Daten der Meldungen einzutragen sind.

Abkürzung

DMG 1994

Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber

§ 17. (1) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber, die Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr bringen, haben den Aufsichtsorganen

1.

alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die dem Inverkehrbringen dienen, und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln sowie die kostenlose Entnahme von Proben zu gestatten,

2.

die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte, insbesondere über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, über die Herkunft und die Absatzwege der Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel zu erteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist,

3.

die für die Durchführung der Kontrolle notwendigen Urkunden und schriftlichen Unterlagen in den Betriebsräumen vorzulegen,

4.

bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie entsprechende Geräte zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, daß die im Abs. 1 genannten Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfüllt werden.

Kosten der Untersuchung

§ 18. (1) Wurden bei einer Nachschau Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit rechtskräftigem Bescheid festgestellt, so hat die Partei die Kosten der Nachschau, der Probenahme und, bei nicht entsprechender Zusammensetzung der Probe, auch die Kosten der Untersuchung zu tragen.

(2) Die Kosten der Nachschau, der Probenahme und der Untersuchung nach Abs. 1 sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in einem Tarif, der auf einer Durchschnittsberechnung der tatsächlich erwachsenden Kosten zu beruhen hat, zu bestimmen. Hiebei ist dafür zu sorgen, daß darin die nach den Allgemeinen Vorschriften über die Reisegebühren der Bundesbediensteten im Durchschnitt zu berechnenden Reisekosten und die durchschnittlichen Kosten einer Probenahme volle Deckung finden.

(3) Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Nachschau, Probenahme und Untersuchung sowie der Verwertung oder Vernichtung verfallener Ware vorzuschreiben. Die Kosten der Untersuchung sind unmittelbar an die jeweilige Untersuchungsanstalt zu entrichten.

Kosten der Untersuchung

§ 18. (1) Für Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr für die Nachschau, Probenahme und Untersuchung anläßlich der Überwachung fällt jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.

(2) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif. Sonstige Gebühren sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit Tätigkeiten des Bundeskanzlers betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler in einem Tarif kostendeckend festzusetzen. Wenn Gebühren nicht ohne weiters entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Nachschau, Probenahme und Untersuchung sowie der Verwertung oder Vernichtung verfallener Ware vorzuschreiben. Die Kosten der Untersuchung sind unmittelbar an die jeweilige Untersuchungsanstalt zu entrichten.

Kosten der Untersuchung

§ 18. (1) Für Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr für die Nachschau, Probenahme und Untersuchung anläßlich der Überwachung fällt jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.

(2) Die Gebühren für Tätigkeiten der Behörde sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einem Tarif festzusetzen. Bis zur Erlassung dieser Verordnung richten sich die Gebühren für Tätigkeiten der Behörde nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif in der Fassung des Tarifs 2002. Sonstige Gebühren für Tätigkeiten der Behörde sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einem Tarif kostendeckend festzusetzen.

(3) Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Nachschau, Probenahme und Untersuchung sowie der Verwertung oder Vernichtung verfallener Ware vorzuschreiben. Die Kosten der Untersuchung sind unmittelbar an die jeweilige Untersuchungsanstalt zu entrichten.

Abkürzung

DMG 1994

Kosten der Untersuchung

§ 18. Für amtliche Tätigkeiten der Behörde (§ 11) im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr anlässlich der Kontrolle fällt jedoch nur dann, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. Für die Gebühren der Behörde gilt § 6 Abs. 6 GESG. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.

Strafbestimmungen

§ 19. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist unbeschadet der Rechtsfolgen nach § 87 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 91 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1.

mit Geldstrafe bis zu 200 000 S, wer

a)

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel entgegen § 5 in Verkehr bringt,

b)

die Anzeige entgegen § 16 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

c)

dem § 17 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 2 zuwiderhandelt;

2.

mit Geldstrafe bis zu 50 000 S, wer dem § 17 Abs. 1 Z 2 zuwiderhandelt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.

(4) Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt.

Strafbestimmungen

§ 19. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist unbeschadet der Rechtsfolgen nach § 87 Abs. 1 Z 3 und § 91 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1.

mit Geldstrafe bis zu 200 000 S, wer

a)

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel entgegen § 5 in Verkehr bringt,

b)

die Anzeige entgegen § 16 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

c)

dem § 17 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 2 zuwiderhandelt;

2.

mit Geldstrafe bis zu 50 000 S, wer dem § 17 Abs. 1 Z 2 zuwiderhandelt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.

(4) Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt.

Abkürzung

DMG 1994

Strafbestimmungen

§ 19. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist unbeschadet der Rechtsfolgen nach § 87 Abs. 1 Z 3 und § 91 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1.

mit Geldstrafe bis zu 14 530 €, wer

a)

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel entgegen § 5 in Verkehr bringt,

b)

die Anzeige entgegen § 16 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

c)

dem § 17 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 2 zuwiderhandelt;

2.

mit Geldstrafe bis zu 3 630 €, wer dem § 17 Abs. 1 Z 2 zuwiderhandelt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.

(4) Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 20. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, nicht berührt.

(2) An jeder Börse im Sinne des Reichsgesetzes, RGBl. Nr. 10/1903, an der gemäß ihrem Statut Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel und sonstige landwirtschaftliche Betriebsmittel, landwirtschaftliche Produkte, Be- und Verarbeitungsprodukte aus solchen Produkten sowie Hilfs- und Schutzmittel zur Herstellung, Verpackung oder Lagerung solcher Produkte gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Geschäfte und Hilfsgeschäfte, insbesondere Versicherungs-, Fracht-, Vermittlungs- und Einlagerungsgeschäfte getätigt werden, ist ein Schiedsgericht nach Maßgabe der Art. XIII a bis XXVII EGZPO einzurichten.

(3) Die Schiedsgerichtsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

(4) Die Funktion des Schiedsrichters ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben. Die Funktionsperiode der Schiedsrichter dauert vier Jahre; die mehrmalige Ausübung der Funktion ist zulässig. Die Schiedsrichter sind durch das auf Grund des Statuts hiezu berufene Organ der Börse zu bestellen. Die Gesamtheit der Schiedsrichter bildet das Schiedsrichterkollegium. Bei der Bestellung des Schiedsrichterkollegiums ist auf eine fachliche Ausgewogenheit zwischen Sachverständigen aus den landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Bereichen Bedacht zu nehmen. Nähere Bestimmungen über die Bildung und Zusammensetzung der Schiedsgerichte, insbesondere durch Wahl der Schiedsrichter durch die Parteien, sind in der Schiedsgerichtsordnung festzulegen.

(5) An der Börse erfolgen durch das auf Grund der Statuten hiezu berufene Organ Notierungen (unverbindliche Empfehlungen für Großhandelsabgabepreise) auf Grund von

1.

Preiserfahrungen aus Geschäftsabschlüssen seit der letzten Notierung an dieser Börse („Notierung”) oder

2.

Preiseinschätzungen für seit der letzten Notierung an dieser Börse nicht gehandelte Verkehrsgegenstände („nominelle Notierung”).

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 21. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Düngemittelgesetz, BGBl. Nr. 488/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 360/1989 außer Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft

1.

die Düngemitteltypenverordnung, BGBl. Nr. 63/1986, idF BGBl. Nr. 624/1988,

2.

die Düngemittel-Kennzeichnungs- und Verpackungsverordnung, BGBl. Nr. 64/1986,

3.

die Düngemittel-Toleranzenverordnung, BGBl. Nr. 499/1987,

4.

die Düngemittel-Untersuchungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 66/1986, idF BGBl. Nr. 944/1993,

5.

die Düngemittel-Einfuhrverordnung, BGBl. Nr. 568/1989.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem Düngemittelgesetz, BGBl. Nr. 488/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 360/1989, zugelassenen und in das Düngemittelregister eingetragenen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen mit der der Zulassung entsprechenden Kennzeichnung und Zusammensetzung zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht werden.

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 21. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Düngemittelgesetz, BGBl. Nr. 488/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 360/1989 außer Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft

1.

die Düngemitteltypenverordnung, BGBl. Nr. 63/1986, idF BGBl. Nr. 624/1988,

2.

die Düngemittel-Kennzeichnungs- und Verpackungsverordnung, BGBl. Nr. 64/1986,

3.

die Düngemittel-Toleranzenverordnung, BGBl. Nr. 499/1987,

4.

die Düngemittel-Untersuchungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 66/1986, idF BGBl. Nr. 944/1993,

5.

die Düngemittel-Einfuhrverordnung, BGBl. Nr. 568/1989.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem Düngemittelgesetz, BGBl. Nr. 488/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 360/1989 zugelassenen und in das Düngemittelregister eingetragenen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen mit der der Zulassung entsprechenden Kennzeichnung und Zusammensetzung bis 30. September 1997 in Verkehr gebracht werden.

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 21. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Düngemittelgesetz, BGBl. Nr. 488/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 360/1989 außer Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft

1.

die Düngemitteltypenverordnung, BGBl. Nr. 63/1986, idF BGBl. Nr. 624/1988,

2.

die Düngemittel-Kennzeichnungs- und Verpackungsverordnung, BGBl. Nr. 64/1986,

3.

die Düngemittel-Toleranzenverordnung, BGBl. Nr. 499/1987,

4.

die Düngemittel-Untersuchungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 66/1986, idF BGBl. Nr. 944/1993,

5.

die Düngemittel-Einfuhrverordnung, BGBl. Nr. 568/1989.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem Düngemittelgesetz, BGBl. Nr. 488/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 360/1989, zugelassenen und in das Düngemittelregister eingetragenen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen mit der der Zulassung entsprechenden Kennzeichnung und Zusammensetzung bis 30. September 1998 in Verkehr gebracht werden.

Abkürzung

DMG 1994

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 21. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Düngemittelgesetz, BGBl. Nr. 488/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 360/1989 außer Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft

1.

die Düngemitteltypenverordnung, BGBl. Nr. 63/1986, idF BGBl. Nr. 624/1988,

2.

die Düngemittel-Kennzeichnungs- und Verpackungsverordnung, BGBl. Nr. 64/1986,

3.

die Düngemittel-Toleranzenverordnung, BGBl. Nr. 499/1987,

4.

die Düngemittel-Untersuchungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 66/1986, idF BGBl. Nr. 944/1993,

5.

die Düngemittel-Einfuhrverordnung, BGBl. Nr. 568/1989.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem Düngemittelgesetz DMG, BGBl. Nr. 488/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 360/1989 und der Kundmachung BGBl. Nr. 141/1993 zugelassenen und in das Düngemittelregister eingetragenen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen mit der der Zulassung entsprechenden und dem Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, angepaßten Kennzeichnung und Zusammensetzung bis 30. September 2003 in Verkehr gebracht werden.

(3) Düngemittel mit der Bezeichnung „EWG-Düngemittel“ dürfen noch bis 31. Dezember 1998 erstmalig in Verkehr gebracht werden.

Abkürzung

DMG 1994

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 22. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

1.

der §§ 6,7,8,9 und 9 a der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,

2.

des § 20 Abs. 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

3.

des § 10 sowie des § 20, soweit diese Bestimmung seine Zuständigkeit betrifft, der Bundesminister für Finanzen und

4.

aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

1.

der §§ 6,7,8,9 und 9 a der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

2.

des § 20 Abs. 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

3.

des § 10 sowie des § 20, soweit diese Bestimmung seine Zuständigkeit betrifft, der Bundesminister für Finanzen und

4.

aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

Abkürzung

DMG 1994

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

1.

des § 20 Abs. 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

2.

des § 10 sowie des § 20, soweit diese Bestimmung seine Zuständigkeit betrifft, der Bundesminister für Finanzen und

3.

aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

Abkürzung

DMG 1994

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

1.

des § 20 Abs. 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

2.

des § 10 sowie des § 20, soweit diese Bestimmung seine Zuständigkeit betrifft, der Bundesminister für Finanzen und

3.

aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

Abkürzung

DMG 1994

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 10, soweit diese Bestimmung seine Zuständigkeit betrifft, der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.

(3) § 19 Abs. 1 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.

(3) § 19 Abs. 1 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 5 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 6 und § 7, mit der die Arten von tierischen Proteinen und die Voraussetzungen für die Verwendung in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln festgelegt werden, bei denen die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern nicht besteht, in Kraft.

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.

(3) § 19 Abs. 1 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 5 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 6 und § 7, mit der die Arten von tierischen Proteinen und die Voraussetzungen für die Verwendung in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln festgelegt werden, bei denen die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern nicht besteht, in Kraft.

(5) § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abkürzung

DMG 1994

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.

(3) § 19 Abs. 1 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 5 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 6 und § 7, mit der die Arten von tierischen Proteinen und die Voraussetzungen für die Verwendung in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln festgelegt werden, bei denen die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern nicht besteht, in Kraft.

(5) § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 4 Z 8 sowie § 10 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.

Abkürzung

DMG 1994

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.

(3) § 19 Abs. 1 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 5 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 6 und § 7, mit der die Arten von tierischen Proteinen und die Voraussetzungen für die Verwendung in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln festgelegt werden, bei denen die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern nicht besteht, in Kraft.

(5) § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 4 Z 8 sowie § 10 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.

(7) § 4 Z 4 bis 8 und § 23 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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