Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten(NR: GP XVIII RV 1611 AB 1686 S. 169. BR: AB 4833 S. 588.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-07-01
Status Aufgehoben · 2002-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 63
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I. TEIL

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Bundesämter für Landwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (§ 13),

2.

das Bundesamt für Agrarbiologie (§ 14),

3.

die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde (§ 15),

4.

das Bundesamt für Weinbau (§ 16).

I. TEIL

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Bundesämter für Landwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (§ 13),

2.

das Bundesamt für Agrarbiologie (§ 14),

3.

die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau (§ 15),

4.

das Bundesamt für Weinbau (§ 16).

§ 1a. Ein Bundesamt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (Bundesamt und Forschungszentrum für Wald).

§ 2. (1) Landwirtschaftliche Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft (§ 18),

2.

die Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft (§ 19),

3.

die Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft (§ 20),

4.

die Bundesanstalt für Bergbauernfragen (§ 21),

5.

die Bundesanstalt für Fortpflanzung und Besamung von Haustieren (§ 22),

6.

die Bundesanstalt für Landtechnik (§ 23),

7.

die Bundesanstalt für Milchwirtschaft (§ 24),

8.

die Bundesanstalt für Pferdezucht (§ 25),

9.

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau (§ 26).

(2) Für die in Abs. 1 Z 9 genannte Bundesanstalt und das in § 1 Z 3 genannte Bundesamt gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als bundesrechtliche Regelungen in Angelegenheiten des Schulwesens nicht entgegenstehen.

§ 2. (1) Landwirtschaftliche Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft (§ 18),

2.

die Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft (§ 19),

3.

die Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft (§ 20),

4.

die Bundesanstalt für Bergbauernfragen (§ 21),

5.

die Bundesanstalt für Landtechnik (§ 22),

6.

die Bundesanstalt für Milchwirtschaft (§ 23),

7.

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau (§ 24).

(2) Für die in Abs. 1 Z 7 genannte Bundesanstalt und das in § 1 Z 3 genannte Bundesamt gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als bundesrechtliche Regelungen in Angelegenheiten des Schulwesens nicht entgegenstehen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Auflösung oder Zusammenlegung von Bundesämtern für Landwirtschaft und/oder landwirtschaftlichen Bundesanstalten und/oder von Teilen sowohl der Bundesämter für Landwirtschaft als auch der landwirtschaftlichen Bundesanstalten anordnen, wenn dies aus Gründen der Effizienzsteigerung, Erhöhung der Flexibilität oder Erzielung von Einsparungen geboten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erfüllung einer Aufgabe durch den Bund nicht mehr im öffentlichen Interesse liegt oder die Zusammenführung zweier oder mehrerer Dienststellen zu einer einzigen eine bessere und wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung ermöglicht. In dieser Verordnung sind auch der Sitz und der Name einer zusammengelegten Organisationseinheit festzulegen.

§ 2. (1) Landwirtschaftliche Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft (§ 18),

2.

die Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft (§ 19),

3.

die Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft (§ 20),

4.

die Bundesanstalt für Bergbauernfragen (§ 21),

5.

die Bundesanstalt für Landtechnik (§ 22),

6.

die Bundesanstalt für Milchwirtschaft (§ 23),

7.

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau (§ 24).

(2) Für die in Abs. 1 Z 7 genannte Bundesanstalt und das in § 1 Z 3 genannte Bundesamt gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als bundesrechtliche Regelungen in Angelegenheiten des Schulwesens nicht entgegenstehen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Auflösung oder Zusammenlegung von Bundesämtern für Landwirtschaft und/oder landwirtschaftlichen Bundesanstalten und/oder des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald und/oder von Teilen aller vorstehend genannten Einrichtungen anordnen, wenn dies aus Gründen der Effizienzsteigerung, Erhöhung der Flexibilität oder Erzielung von Einsparungen geboten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erfüllung einer Aufgabe durch den Bund nicht mehr im öffentlichen Interesse liegt oder die Zusammenführung zweier oder mehrerer Dienststellen zu einer einzigen eine bessere und wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung ermöglicht. In dieser Verordnung sind auch der Sitz und der Name einer zusammengelegten Organisationseinheit festzulegen.

Rechtsstellung der Bundesämter für Landwirtschaft und der

landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 3. (1) Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten unterstehen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erbringen ihre Leistungen an Dritte, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt ist, für den Bund als Träger von Privatrechten.

(3) Die Bundesämter für Landwirtschaft sind darüber hinaus, sofern ihnen durch andere Gesetze hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden, Behörde.

Rechtsstellung der Bundesämter für Landwirtschaft und der

landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 3. (1) Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten unterstehen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erbringen ihre Leistungen an Dritte, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt ist, für den Bund als Träger von Privatrechten.

(3) Die Bundesämter für Landwirtschaft sind darüber hinaus, sofern ihnen durch andere Gesetze oder Verordnungen hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden, Behörden.

Rechtsstellung der Bundesämter für Landwirtschaft und der

landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 3. (1) Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten unterstehen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erbringen ihre Leistungen an Dritte, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt ist, für den Bund als Träger von Privatrechten.

(3) Die Bundesämter für Landwirtschaft sind darüber hinaus, sofern ihnen durch andere Gesetze oder Verordnungen hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden, Behörden.

Rechtsstellung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald

§ 3a. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald untersteht dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald erbringt seine Leistungen an Dritte, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für den Bund als Träger von Privatrechten.

(3) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald ist darüber hinaus, sofern ihm durch andere Gesetze oder Verordnungen hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden, Behörde.

Aufgaben der Bundesämter für Landwirtschaft und der

landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 4. (1) Die Aufgaben im fachlichen Wirkungsbereich der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten werden im II. und III. Teil umschrieben. Die allgemeinen Aufgaben sind insbesondere folgende:

1.

die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung und Dokumentation von Erkenntnissen und Daten,

2.

die Einrichtung und Führung von Bibliotheken,

3.

die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Maschinen, Geräten und Materialien,

4.

die Ausstellung von Zeugnissen sowie die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten,

5.

Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial,

6.

die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung,

7.

Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen,

8.

die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch,

9.

die Unterbringung und Verpflegung von Personen im unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben der Bundesämter und Bundesanstalten.

(2) Zeugnisse der Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftlicher Bundesanstalten im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sind öffentliche Urkunden.

(3) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für den Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zuläßt, können die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auch anderen Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen unter Bedachtnahme auf § 11 erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und sonstige Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.

Aufgaben der Bundesämter für Landwirtschaft, der

landwirtschaftlichen Bundesanstalten und des Bundesamtes und

Forschungszentrums für Wald

§ 4. (1) Die Aufgaben im fachlichen Wirkungsbereich der Bundesämter für Landwirtschaft, der landwirtschaftlichen Bundesanstalten und des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald werden im II., III. und IV. Teil umschrieben. Die allgemeinen Aufgaben sind insbesondere folgende:

1.

die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Evidenthaltung von Erkenntnissen und Daten unter Anwendung moderner Informationstechnologien,

2.

die Einrichtung und Führung von Bibliotheken,

3.

die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Maschinen, Geräten und Materialien,

4.

die Ausstellung von Zeugnissen sowie die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten,

5.

Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken, Planungsunterlagen und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial,

6.

die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung,

7.

Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen,

8.

die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch,

9.

die Unterbringung und Verpflegung von Personen im unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben der Bundesämter und Bundesanstalten.

(2) Zeugnisse der Bundesämter für Landwirtschaft, der landwirtschaftlichen Bundesanstalten sowie des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sind öffentliche Urkunden. Kursteilnehmern ist auf Verlangen eine Bestätigung über die Art des besuchten Kurses und über einen allfälligen Kurserfolg auszustellen.

(3) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für den Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässt, können die Bundesämter für Landwirtschaft, die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald auch anderen Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen oder natürlichen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen unter Bedachtnahme auf § 11 erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und sonstige Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.

Organisation der Bundesämter für Landwirtschaft und der

landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 5. (1) Die Bundesämter für Landwirtschaft gliedern sich in die Direktion, die Institute und in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist. Die Direktion des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft gliedert sich in unterstützende Organisationseinheiten.

(2) Jede landwirtschaftliche Bundesanstalt gliedert sich in eine Direktion und in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist.

(3) Der Direktion beider Einrichtungen obliegt die Unterstützung des Leiters insbesondere in administrativen Angelegenheiten. Den Instituten obliegt die Wahrnehmung fachlicher Aufgabenbereiche und der ihnen in der Geschäftseinteilung zugewiesenen administrativen Aufgaben. Den Abteilungen obliegt die Bearbeitung von Fachgebieten.

(4) Sofern es zur Erfüllung der Aufgaben einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt zweckmäßig ist, können mehrere Abteilungen eines fachlichen Aufgabenbereiches zu einem Institut zusammengefaßt werden.

(5) Sofern es zur Erfüllung der Aufgaben eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt notwendig ist, sind Versuchsstationen, Versuchsbetriebe und sonstige Einrichtungen zu schaffen.

(6) Organisationseinheiten können sich auch außerhalb des Sitzes eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt befinden.

(7) Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten sind mit wissenschaftlichem, technischem, Verwaltungs- und Hilfspersonal auszustatten.

(8) Die wissenschaftliche und administrative Leitung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft obliegt dessen Generaldirektor, die wissenschaftliche und administrative Leitung des Bundesamtes für Agrarbiologie dessen Direktor. Die wissenschaftliche und administrative Leitung einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt obliegt deren Leiter.

(9) Für die Bestellung der Leiter der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten gilt das Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 85/1989, in der jeweils geltenden Fassung. Deren ständige Stellvertreter sowie die Leiter der Institute und Abteilungen der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu bestellen.

(10) Zur Vertretung des Bundes gegenüber Dritten sind der Leiter, dessen Stellvertreter sowie die gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung ausdrücklich hiezu vom Leiter bevollmächtigten Bediensteten der Bundesämter für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt befugt.

Organisation der Bundesämter für Landwirtschaft und der

landwirtschaftlichen Bundesanstalten

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