Bundesgesetz über das Bundesamt für Wasserwirtschaft

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 2017-04-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 36
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

I. Teil

Rechtsstellung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft

§ 1. Das Bundesamt für Wasserwirtschaft untersteht dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

Artikel I

I. Teil

Rechtsstellung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft

§ 1. Das Bundesamt für Wasserwirtschaft untersteht dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Aufgaben des Bundesamtes für Wasserwirtschaft

§ 2. (1) Das Bundesamt für Wasserwirtschaft hat im Rahmen ihres im II. Teil umschriebenen fachlichen Wirkungsbereiches Aufgaben des wasserwirtschaftlichen Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesens und sonstige ihr übertragene Aufgaben zu erfüllen, um Grundlagen für die Wasserwirtschaft zu schaffen.

(2) Das Bundesamt für Wasserwirtschaft nimmt insbesondere folgende allgemeine Aufgaben wahr:

1.

die fachliche Beratung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in wasserwirtschaftlichen Grundsatzfragen,

2.

die Amtssachverständigentätigkeit im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG,

3.

Grundlagenerhebungen und Mitarbeit auf Grund zwischenstaatlicher bilateraler und multilateraler Vertragsverpflichtungen,

4.

die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Geräten und Materialien,

5.

die angewandte Forschung,

6.

die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten, die Ausstellung von Zeugnissen,

7.

die Funktion als Prüf- und Überwachungsstelle im Sinne des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992,

8.

die Mitwirkung an der Erfüllung der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und durch andere internationale Vereinbarungen begründeten Berichtspflichten betreffend wasserwirtschaftliche Themen,

9.

die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung und Dokumentation von Erkenntnissen und Daten,

10.

die Einrichtung und Führung von Fachbibliotheken,

11.

die Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistik und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial,

12.

die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung,

13.

Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen,

14.

die Pflege von In- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftentausch,

15.

die Unterbringung und Verpflegung von Personen im unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben des Bundesamtes für Wasserwirtschaft.

(2) Soweit es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für den Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zuläßt, kann das Bundesamt für Wasserwirtschaft auch anderen Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen gegen Entgelt erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und sonstige Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.

(3) Soweit im Rahmen des Vollzuges des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, des Hydrographiegesetzes, BGBl. Nr. 58/1979, von Grenzgewässerverträgen sowie im öffentlichen Interesse Messungen, Beobachtungen und Untersuchungen notwendig werden, bei denen fremde Anlagen oder Liegenschaften zu betreten sind, finden die Bestimmungen des § 133 Abs. 1 und 3 WRG 1959 sinngemäß Anwendung.

Organisation des Bundesamtes für Wasserwirtschaft

§ 3. (1) Das Bundesamt für Wasserwirtschaft gliedert sich in die Direktion, die Zentralen Dienste (insbesondere Verwaltung, Kostenrechnung; Koordination von Qualitätssicherung, EDV, Marketing, Publikationswesen) und die Institute gemäß Teil II.

(2) Das Bundesamt für Wasserwirtschaft hat eine Kostenrechnung zu führen.

(3) Die Institute gliedern sich in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist.

(4) Die Leitung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft, insbesondere die Fach- und Dienstaufsicht über die Zentralen Dienste und die Institute sowie die Vertretung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft nach außen, obliegt ihrem Direktor.

(5) Der Direktor des Bundesamtes für Wasserwirtschaft ist gemäß Abschnitt II des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85/1989, auszuschreiben. Der ständige Stellvertreter des Direktors ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aus dem Kreise der Institutsleiter zu bestellen.

(6) Die Leiter der Institute sind auf geeignete Weise dienststellenintern auszuschreiben.

(7) Die Leiter der Abteilungen und der Referate werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt.

(8) Zur Vertretung des Bundes gegenüber Dritten sind der Direktor, dessen Stellvertreter sowie die gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung ausdrücklich hiezu vom Direktor bevollmächtigten Bediensteten des Bundesamtes für Wasserwirtschaft befugt.

Organisation des Bundesamtes für Wasserwirtschaft

§ 3. (1) Das Bundesamt für Wasserwirtschaft gliedert sich in die Direktion, die Zentralen Dienste (insbesondere Verwaltung, Kostenrechnung; Koordination von Qualitätssicherung, EDV, Marketing, Publikationswesen) und die Institute gemäß Teil II.

(2) Das Bundesamt für Wasserwirtschaft hat eine Kostenrechnung zu führen.

(3) Die Institute gliedern sich in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist.

(4) Die Leitung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft, insbesondere die Fach- und Dienstaufsicht über die Zentralen Dienste und die Institute sowie die Vertretung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft nach außen, obliegt ihrem Direktor.

(5) Der Direktor des Bundesamtes für Wasserwirtschaft ist gemäß Abschnitt II des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85/1989, auszuschreiben. Der ständige Stellvertreter des Direktors ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus dem Kreise der Institutsleiter zu bestellen.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2004)

(7) Die Leiter der Abteilungen und der Referate werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt.

(8) Zur Vertretung des Bundes gegenüber Dritten sind der Direktor, dessen Stellvertreter sowie die gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung ausdrücklich hiezu vom Direktor bevollmächtigten Bediensteten des Bundesamtes für Wasserwirtschaft befugt.

Kanzleiordnung

§ 6. Die formale Behandlung der von dem Bundesamt für Wasserwirtschaft zu besorgenden Kanzleigeschäfte ist vom Direktor des Bundesamtes festzulegen.

Aufgabenplanung

§ 7. (1) Der Aufgabenkatalog hat als Instrument der mittelfristigen Planung unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen am jeweiligen Fachsektor, der Marktsituation für Leistungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft sowie der gesetzlichen Vorgaben die Wahrnehmung des im Teil II beschriebenen fachlichen Wirkungsbereiches des Bundesamtes für Wasserwirtschaft nach Fach- und Teilgebieten zu konkretisieren. Der Aufgabenkatalog ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zumindest alle 5 Jahre als Zielvorgabe für das Bundesamt für Wasserwirtschaft zu erlassen. Dem Direktor des Bundesamtes für Wasserwirtschaft kommt dabei ein Anhörungsrecht zu.

(2) In Durchführung des Aufgabenkataloges wird jährlich vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Arbeitsprogramm für das Bundesamt für Wasserwirtschaft festgelegt.

(3) Das Bundesamt für Wasserwirtschaft erstattet dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jährlich einen Bericht über die Erfüllung des Arbeitsprogrammes.

Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse

§ 8. (1) Das Recht, die Arbeitsergebnisse von Sachbearbeitern des Bundesamtes für Wasserwirtschaft erstmalig zu veröffentlichen, steht grundsätzlich dem Bundesamt zu. Bei Leistungen an Dritte gegen Entgelt ist für die Veröffentlichung die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. In der Veröffentlichung sind die für deren Inhalt verantwortlichen Sachbearbeiter als Verfasser derselben anzuführen.

(2) Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch das Bundesamt nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Bundesamtes selbst veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, daß die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten an dem Bundesamt für Wasserwirtschaft geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat je ein Exemplar der Veröffentlichung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesamt für Wasserwirtschaft unentgeltlich zu überlassen.

Tarife

§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Höhe der Entgelte für Leistungen, die das Bundesamt für Wasserwirtschaft an Dritte erbringt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einem Tarif nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen festzusetzen. Die Festsetzung dieser Entgelte hat nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, jedenfalls aber unter Sicherstellung der Deckung der Kosten, die durch die Leistung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft entsteht, zu erfolgen. Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes.

(2) Auf die Erlassung und Änderung des Tarifes ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' oder in einer dazu geeigneten wasserwirtschaftlichen Zeitschrift hinzuweisen. Ausfertigungen der Tarifordnung sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und das Bundesamt für Wasserwirtschaft auf Verlangen abzugeben.

Wirkungsbereich der Institute

§ 11. Zum fachlichen Wirkungsbereich des Institutes für Wassergüte gehören insbesondere:

Gewässerbiologie und Gewässerbakteriologie zur Feststellung der Beschaffenheit von Gewässern in biologisch-bakteriologischer Hinsicht; Erfassung von Ökotoxizität und Biostabilität von Wasserinhaltsstoffen, Abwässern und Substanzen; Biozoenosen von Kläranlagen; Wasser- und Abwasserchemie zur Identifizierung und Quantifizierung von Inhaltsstoffen in Gewässern und Abwässern als Grundlagen zum Schutz der Gewässer; Schaffung von Grundlagen für Gewässerschutzstrategien und für die Gewässersanierung.

Wirkungsbereich der Institute

§ 11. Zum fachlichen Wirkungsbereich des Instituts für Wassergüte gehören insbesondere Fließgewässerökologie, Abwicklung der Wassergüteerhebungsverordnung (WGEV), Interpretation der aus der WGEV und sonstigen Quellen stammenden Fließgewässerdaten unter besonderer Berücksichtigung der Donau sowie Erstellung von Beiträgen zu den Flussgebietsplanungen.

§ 12. Zum fachlichen Wirkungsbereich des Institutes für Wasserbau und hydrometrische Prüfung gehören insbesondere:

Wasserbauversuche und hydrometrische Prüfung; Schaffung von Grundlagen für die Sicherstellung der hydraulischen Funktion der Gewässer und von ökologisch verträglichen Wasserbaumaßnahmen;

Mitwirkung an der Entwicklung von Strategien für den Gewässerschutz, die Gewässernutzung und den Schutz vor Hochwassergefahren;

Untersuchung der hydraulischen Funktion von Wasserbauten und Gewässerregulierungen; Schaffung von Grundlagen für die Qualität der Durchflußmessung; Kalibrierung hydrometrischer Geschwindigkeitsmeßgeräte.

§ 13. Zum fachlichen Wirkungsbereich des Institutes für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt gehören insbesondere:

Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt, flächenbezogene Gewässerschutzstrategien insbesondere hinsichtlich Landnutzung in sensiblen Grundwassergebieten und Schaffung von Grundlagen für die Grundwassersanierung sowie Minderung von Stoffeinträgen in Gewässer;

Bearbeitung von Filtrations- und Speichervorgängen im Boden;

Bewirtschaftung des Bodenwassers, insbesondere Minderung des Oberflächenabflusses und Sicherung der Grundwasserneubildung; Schutz gegen Boden- und Nährstoffabtrag.

§ 14. Zum fachlichen Wirkungsbereich des Institutes für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde gehören insbesondere:

Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde; die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer in Zusammenhang mit Wasserbauten und Sicherung der Vielfalt autochthoner Fischarten; Forschungs- und Versuchswesen auf dem Gebiet der gewässerverträglichen Fischerei und gewässerverträglicher Methoden zur Produktion gesunder aquatischer Organismen; Erfassung von Fischregionen und Fischartenkartierung; Erfassung des Zustandes von stehenden Gewässern, der Einflußfaktoren und Beurteilung von Sanierungsstrategien.

Personalvertretung

§ 17. (1) Die an den in § 15 genannten Bundesanstalten eingerichteten Organe der Personalvertretung führen bis zum Ablauf der Funktionsperiode, für die sie gewählt wurden, ihre Tätigkeiten weiter.

(2) Nach Ablauf der derzeitigen Funktionsperiode sind für das Institut für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt und das Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde jeweils ein eigener Dienststellenausschuß, für das Institut für Wassergüte und das Institut für Wasserbau und hydrometrische Prüfung ein gemeinsamer Dienststellenausschuß gemäß § 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, einzurichten.

Inkrafttreten; Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) Die Funktion des Direktors des Bundesamtes für Wasserwirtschaft kann ab 1. Mai 1994 ausgeschrieben werden. Der Direktor des Bundesamtes für Wasserwirtschaft kann ab 1. Juli 1994 bestellt werden.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 tritt das Bundesgesetz über wasserwirtschaftliche Bundesanstalten, BGBl. Nr. 786/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 127/1985, außer Kraft.

Vollziehung

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut, hinsichtlich des § 9 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

I. Teil

Rechtsstellung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft

§ 1. Das Bundesamt für Wasserwirtschaft untersteht dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Aufgaben des Bundesamtes für Wasserwirtschaft

§ 2. (1) Das Bundesamt für Wasserwirtschaft hat im Rahmen ihres im II. Teil umschriebenen fachlichen Wirkungsbereiches Aufgaben des wasserwirtschaftlichen Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesens und sonstige ihr übertragene Aufgaben zu erfüllen, um Grundlagen für die Wasserwirtschaft zu schaffen.

(2) Das Bundesamt für Wasserwirtschaft nimmt insbesondere folgende allgemeine Aufgaben wahr:

1.

die fachliche Beratung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in wasserwirtschaftlichen Grundsatzfragen,

2.

die Amtssachverständigentätigkeit im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG,

3.

Grundlagenerhebungen und Mitarbeit auf Grund zwischenstaatlicher bilateraler und multilateraler Vertragsverpflichtungen,

4.

die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Geräten und Materialien,

5.

die angewandte Forschung,

6.

die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten, die Ausstellung von Zeugnissen,

7.

die Funktion als Prüf- und Überwachungsstelle im Sinne des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992,

8.

die Mitwirkung an der Erfüllung der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und durch andere internationale Vereinbarungen begründeten Berichtspflichten betreffend wasserwirtschaftliche Themen,

9.

die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung und Dokumentation von Erkenntnissen und Daten,

10.

die Einrichtung und Führung von Fachbibliotheken,

11.

die Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistik und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial,

12.

die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung,

13.

Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen,

14.

die Pflege von In- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftentausch,

15.

die Unterbringung und Verpflegung von Personen im unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben des Bundesamtes für Wasserwirtschaft.

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