Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise von Hebammen, die im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraumes anerkannt werden (Hebammen-EWR-Verordnung - HebEWRV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund von § 12 Abs. 2 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, wird verordnet:
§ 1. Folgende Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise über den Abschluß einer Ausbildung zur Hebamme, die Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ausgestellt wurden, werden als dem österreichischen Hebammendiplom gleichwertig anerkannt:
das in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte „Hebammendiplom'' des staatlichen Prüfungsausschusses oder die Bescheinigungen der zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland über die Gleichwertigkeit der von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen Republik nach dem 8. Mai 1945 ausgestellten Ausbildungsnachweise mit dem „Hebammendiplom'';
das in Belgien von staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen oder der Jury Central verliehene „diplome d'accoucheuse/vroedvrouwdiploma'';
der in Dänemark von der „Danemarks jordemoderskole'' ausgestellte „bevis for bestaet jordemodereksamen'';
das in Frankreich vom Staat verliehene „diplome de sage-femme'';
das in Irland vom „An Bord Altranais'' verliehene „certificate in Midwifery'';
das in Italien von staatlich anerkannten Schulen ausgestellte „diploma d'ostetrica'';
das in Luxemburg vom Minister für Gesundheitswesen auf Grund des Beschlusses des Prüfungsausschusses ausgestellte „diplome de sage-femme'';
das in den Niederlanden von der staatlich eingesetzten Prüfungskommission verliehene „vroedvrouwdiploma'';
das im Vereinigten Königreich ausgestellte „certificate of admission to the Roll of Midwives'', das in England und Wales durch den „Central Midwives Board for England and Wales'', in Schottland durch den „Central Midwives Board for Scotland'' und in Nordirland durch den „Northern Ireland Council for Nurses and Midwives'' verliehen wird;
das in Griechenland vom „ministere des services sociaux'' verliehene „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)'' oder vom KATEE ausgestellte „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)'';
das in Spanien vom Ministerium für Erziehung und Wissenschaft ausgestellte Diplom der „asistencia obstetrica'';
das in Portugal ausgestellte Diplom des „enfermeiro especialista em enfermagem de saude materna e obstetrica'';
das in Finnland von einer Krankenpflegeschule ausgestellte „kätilö/barnmorska'' oder „erikoissairaanhoitaja, naistentaudit ja äitiyshuolto/specialsjukskötare, kvinnosjukdomar och mödravard'' (Hebammendiplom);
das in Island ausgestellte „prof fra Ljosmaedraskola Islands'' (Diplom der isländischen Hebammenschule);
das in Norwegen von einer Hebammenschule ausgestellte „bevis for bestatt jordmoreksamen'' (Hebammendiplom), zusammen mit einer von der zuständigen Gesundheitsbehörde ausgestellten Bescheinigung über die praktische Ausbildung;
das in Schweden von einer Fachschule für Krankenpflege ausgestellte „barnmorskeexamen'' (Universitäts-Hebammendiplom).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, in Kraft.
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