Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Zucker und einige Zuckerarten (Zuckerverordnung)(EWR/Anh. II: 373L0437, 379L0796)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-07-20
Status Aufgehoben · 2003-10-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1 sowie 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird - hinsichtlich der §§ 3, 4, 5, 6 und 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:

§ 1. Die Absätze 1, 6, 7.1, 12 bis 15, 18.1, 19, 21 und 22 des österreichischen Lebensmittelbuches, III. Auflage, Kapitel B 22 (Zucker und Zuckerarten) werden als Verordnung erlassen. Sie lauten:

ZUCKER UND ZUCKERARTEN

I. BESCHREIBUNG

1 Dieses Kapitel regelt das Inverkehrbringen von Zucker und folgenden Zuckerarten; darunter werden wasserlösliche süßschmeckende Lebensmittel von Kohlenhydratnatur verstanden.

Nicht geregelt werden süßschmeckende Zuckeralkohole. 6 Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade

Gereinigte und kristallisierte Saccharose, die folgenden Merkmalen entspricht:

```

a)

Polarisation, mindestens ................ 99,7 Grad Z

```

```

b)

Gehalt an Invertzucker, höchstens ....... 0,04 Gew%

```

```

c)

Verlust beim Trocknen, höchstens ........ 0,1 Gew%

```

```

d)

Gesamtpunktzahl, höchstens .............. 8

```

davon, höchstens ........................ 6 für den Gehalt an

Leitfähigkeits-

asche,

höchstens ............................... 4 für die Farbtype

höchstens ............................... 3 für die Farbe der

Lösung

7.1 Zucker oder Weißzucker

Gereinigte und kristallisierte Saccharose, die folgenden Merkmalen

entspricht:

```

a)

Polarisation, mindestens ................ 99,7 Grad Z

```

```

b)

Gehalt an Invertzucker, höchstens ....... 0,04 Gew%

```

```

c)

Verlust beim Trocknen (außer

```

Würfelzucker), höchstens ................ 0,1 Gew%

bei Würfelzucker, höchstens ............. 0,2 Gew%

```

d)

Punktzahl für die Farbtype, höchstens ... 12

```

12 Halbweißzucker

Gereinigte und kristallisierte Saccharose, die folgenden Merkmalen

entspricht:

```

a)

Polarisation, mindestens ................ 99,5 Grad Z

```

```

b)

Gehalt an Invertzucker, höchstens ....... 0,1 Gew%

```

```

c)

Verlust beim Trocknen, höchstens ........ 0,1 Gew%

```

13 Flüssigzucker

Wäßrige Lösung von Saccharose, die folgenden Merkmalen entspricht:

```

a)

Trockenmasse, mindestens ................ 62 Gew%

```

```

b)

Gehalt an Invertzucker (Verhältnis

```

D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +- 0,2),

höchstens ............................... 3 Gew% i.d.TM

```

c)

Leitfähigkeitsasche, höchstens .......... 0,1 Gew% i.d.TM

```

```

d)

Farbe der Lösung, höchstens ............. 45 ICUMSA-Einheiten

```

Liegt der Wert des Merkmales d) bei höchstens 25 ICUMSA-Einheiten,

kann die Bezeichnung durch das Wort „weiß'' ergänzt werden.

14 Invertflüssigzucker

Wäßrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter

Saccharose, bei welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht

und die folgenden Merkmalen entspricht:

```

a)

Trockenmasse, mindestens ................ 62 Gew%

```

```

b)

Gehalt an Invertzucker (Verhältnis

```

D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +- 0,1),

über .................................... 3 Gew% i.d.TM

höchstens ............................... 50 Gew% i.d.TM

```

c)

Leitfähigkeitsasche, höchstens ......... 0,4 Gew% i.d.TM

```

Liegt der Wert des Merkmales c) bei höchstens 0,1 Gew% i.d.TM und

die Farbe der Lösung bei höchstens 25 ICUMSA-Einheiten, kann die

Bezeichnung durch das Wort „weiß'' ergänzt werden.

15 Invertzuckersirup

Wäßrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse

invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker

vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht:

```

a)

Trockenmasse, mindestens ................ 62 Gew%

```

```

b)

Gehalt an Invertzucker (Verhältnis

```

D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +- 0,1),

über .................................... 50 Gew% i.d.TM

```

c)

Leitfähigkeitsasche, höchstens .......... 0,4 Gew% i.d.TM

```

Liegt der Wert des Merkmales c) bei höchstens 0,1 Gew% i.d.TM und

die Farbe der Lösung bei höchstens 25 ICUMSA-Einheiten, kann die

Bezeichnung durch das Wort „weiß'' ergänzt werden.

18.1 Glukosesirup (Stärkesirup)

Gereinigte und konzentrierte wäßrige Lösung von zur Ernährung

geeigneten, aus Stärke gewonnenen Sacchariden, die folgenden

Merkmalen entspricht:

```

a)

Trockenmasse, mindestens ................ 70 Gew%

```

```

b)

Dextroseäquivalent (DE), mindestens ..... 20 Gew% i.d.TM, in

```

D-Glukose

ausgedrückt

```

c)

Sulfatasche, höchstens .................. 1,0 Gew% i.d.TM

```

„Stärkesirup'' kann als zusätzliche Sachbezeichnung neben

„Glukosesirup'' verwendet werden.

19 Getrockneter Glukosesirup (Trockenstärkesirup)

Teilweise getrockneter Glukosesirup, der folgenden Merkmalen

entspricht:

```

a)

Trockenmasse, mindestens ................ 93 Gew%

```

```

b)

Dextroseäquivalent (DE), mindestens ..... 20 Gew% i.d.TM, in

```

D-Glukose

ausgedrückt

```

c)

Sulfatasche, höchstens .................. 1,0 Gew% i.d.TM

```

„Trockenstärkesirup'' kann als zusätzliche Sachbezeichnung neben

„getrockneter Glukosesirup'' verwendet werden.

21 Dextrose, kristallwasserhaltig (Traubenzucker,

kristallwasserhaltig)

Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit Kristallwasser, die

folgenden Merkmalen entspricht:

```

a)

Dextrose (D-Glukose), mindestens ........ 99,5 Gew% i.d.TM

```

```

b)

Trockenmasse, mindestens ................ 90,0 Gew%

```

```

c)

Sulfatasche, höchstens .................. 0,25 Gew% i.d.TM

```

Wenn dieses Erzeugnis im Einzelhandel in den Verkehr gebracht wird,

kann das Wort „kristallwasserhältig'' als Teil der Sachbezeichnung

entfallen.

22 Dextrose, kristallwasserfrei (Traubenzucker, kristallwasserfrei)

Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, die

folgenden Merkmalen entspricht:

```

a)

Dextrose (D-Glukose), mindestens ........ 99,5 Gew% i.d.TM

```

```

b)

Trockenmasse, mindestens ................ 98,0 Gew%

```

```

c)

Sulfatasche, höchstens .................. 0,25 Gew% i.d.TM

```

Wenn dieses Erzeugnis im Einzelhandel in den Verkehr gebracht wird, kann das Wort „kristallwasserfrei'' als Teil der Sachbezeichnung entfallen.

§ 2. (1) Bei Ermittlung des Gehaltes an Leitfähigkeitsasche, der Farbtype und der Farbe der Lösung sowie bei Ermittlung der entsprechen den Punktzahlen bei den in § 1 genannten Zucker und Zuckerarten ist nach Anhang 1 vorzugehen.

(2) Bei Ermittlung der übrigen Merkmale der in § 1 genannten Zucker und Zuckerarten ist nach Anhang 2 vorzugehen.

Kennzeichnung

§ 3. (1) Auf Erzeugnissen gemäß § 1, die der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, idgF unterliegen, sind zusätzlich zu den Bestimmungen der LMKV folgende Angaben auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen:

1.

auf Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 13, 14 und 15 der Gehalt an Trockenmasse in Gewichtsprozenten und Invertzucker in Gewichtsprozenten in der Trockenmasse;

2.

auf dem Erzeugnis gemäß § 1 Abs. 15 das Wort „kristallisiert'', wenn das Erzeugnis Kristalle enthält.

(2) Auf Erzeugnissen gemäß Abs. 1 ist die Nettofüllmenge nur dann anzugeben, wenn diese 50 g oder mehr beträgt; bei Erzeugnissen mit einer Nettofüllmenge von weniger als 50 g pro Stück, die in einer Überverpackung mit einer Gesamtfüllmenge von 50 g oder mehr enthalten sind, ist auf der Überverpackung die Gesamtnettofüllmenge der darin enthaltenen Erzeugnisse anzugeben; bei den in § 1 Abs. 6, 7.1, 12, 21 und 22 definierten Erzeugnissen kann jedoch anstelle des Nettogewichts das Mindestnettogewicht angegeben werden, wenn sie in Stücken oder kleinen Tüten angeboten werden.

(3) Auf Erzeugnissen, die gemäß § 1 Abs. 2 LMKV verpackt sind und die nicht im Einzelhandel abgegeben werden, brauchen - sofern gemäß LMKV erforderlich - die Angabe des Loses und des Mindesthaltbarkeitsdatums, bei einer Nettofüllmenge von mindestens zehn Kilogramm auch die Angabe der Nettofüllmenge, und die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 nur auf den das Erzeugnis begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen. Die Angabe des Loses und - sofern gemäß LMKV erforderlich - des Mindesthaltbarkeitsdatums hat auch auf der äußeren Verpackung aufzuscheinen.

§ 4. (1) Auf Erzeugnissen gemäß § 1, die nicht der LMKV unterliegen, sind folgende Angaben auf Verpackung, Behältnissen oder auf einem damit verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen:

1.

die handelsübliche Sachbezeichnung gemäß § 1;

2.

der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers. Bei ausländischen - nicht aus einem EWR-Mitgliedstaat importierten - Erzeugnissen ist das Ursprungsland anzugeben;

3.

die Nettofüllmenge;

4.

auf Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 13, 14 und 15 der Gehalt an Trockenmasse in Gewichtsprozenten und Invertzucker in Gewichtsprozenten in der Trockenmasse;

5.

auf dem Erzeugnis gemäß § 1 Abs. 15 das Wort „kristallisiert'', wenn das Erzeugnis Kristalle enthält;

6.

das Los (Charge) gemäß § 4 Z 4 LMKV, sofern die größte Einzelfläche 10 cm2 oder mehr beträgt.

(2) Auf Erzeugnissen gemäß Abs. 1 ist die Nettofüllmenge nur dann anzugeben, wenn diese 50 g oder mehr beträgt; bei Erzeugnissen mit einer Nettofüllmenge von weniger als 50 g pro Stück, die in einer Überverpackung mit einer Gesamtfüllmenge von 50 g oder mehr enthalten sind, ist auf der Überverpackung die Gesamtnettofüllmenge der darin enthaltenen Erzeugnisse anzugeben; bei den in § 1 Abs. 6, 7.1, 12, 21 und 22 definierten Erzeugnissen kann jedoch anstelle des Nettogewichts das Mindestnettogewicht angegeben werden, wenn sie in Stücken oder kleinen Tüten angeboten werden.

(3) Auf Erzeugnissen gemäß Abs. 1, die nicht im Einzelhandel abgegeben werden, brauchen die Angabe des Loses, bei einer Nettofüllmenge von mindestens zehn Kilogramm auch die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 5 nur auf den das Erzeugnis begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen.

§ 5. Keine Kennzeichnung ist erforderlich bei Erzeugnissen gemäß § 1, die

1.

in Gegenwart des Käufers verpackt werden oder

2.

in Behältnissen in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bereitgehalten werden oder

3.

zur Verkaufsvorbereitung verpackt werden, wenn sie nur zur kurzfristigen Lagerung für die unmittelbare Abgabe an den Letztverbraucher, ausgenommen Selbstbedienung, bestimmt sind.

§ 6. (1) Die in § 1 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen zu ihrer Kennzeichnung verwendet werden; die Bezeichnung in § 1 Abs. 7.1 kann auch zur Bezeichnung des in § 1 Abs. 6 definierten Erzeugnisses verwendet werden.

(2) Die in § 1 genannten Bezeichnungen dürfen auch für die Kennzeichnung anderer Lebensmittel verwendet werden, wenn diese Bezeichnungen in Wortverbindungen gebraucht werden, die für die Kennzeichnung dieser Lebensmittel üblich sind und diese Lebensmittel mit den in § 1 definierten Erzeugnissen nicht verwechselt werden können.

§ 7. Diese Verordnung gilt nicht für die in § 1 definierten Erzeugnisse, die in Form von

1.

Staubzucker,

2.

Kandiszucker oder

3.

Zuckerhüten

§ 8. Erzeugnisse gemäß § 1, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1994 in Verkehr gebracht werden.

Anhang 1

```

```

ARBEITSVORSCHRIFTEN FÜR DIE UNTERSUCHUNGSMETHODEN ZUR

QUALITÄTSBESTIMMUNG VON WEISSZUCKER

A. METHODEN FÜR DIE PUNKTBEWERTUNG

1.

Aschegehalt

Leitfähigkeitsmeßgerät, das Messungen bis herab zu 0,5 myS cm hoch -1 *1) erlaubt, mit einer Meßfehlergrenze von höchstens +- 2%.

Es empfiehlt sich, Meßzellen zu verwenden, die mit einem Thermostaten auf 20 +- 0,2 Grad C temperiert werden können.

Meßkolben von 100 +- 0,05 cm3, 500 +- 0,25 cm3 und 1000 +- 0,40 cm3; Vollpipetten von 10 +- 0,02 cm3 *2).

Für die Herstellung aller Lösungen (Zuckerlösungen und Kaliumchloridlösungen) ist doppelt destilliertes oder entionisiertes Wasser mit einer spezifischen Leitfähigkeit unter 2 myS.cm hoch -1 zu verwenden. Alle Gefäße und Pipetten müssen vor Gebrauch mit Wasser dieser Qualität gründlich gespült werden.

Die Eichung der Leitfähigkeitsmeßgeräte wird mit einer n/5000 Kaliumchloridlösung durchgeführt. Zu diesem Zweck werden 745,5 mg Kaliumchlorid (pro analysi), das zur Entwässerung bei ca. 500 Grad C - dunkle Rotglut - geglüht worden ist, mit Wasser in einem geeichten Meßkolben zu 1 Liter gelöst. Von dieser Lösung (n/100) werden 10 cm3 mit einer Vollpipette in einen Meßkolben von 500 cm3 Inhalt gegeben und mit Wasser zur Marke aufgefüllt. Diese n/5000 Kaliumchloridlösung soll bei 20 Grad C nach Abzug der spezifischen Leitfähigkeit des verwendeten Wassers eine spezifische Leitfähigkeit von 26,6 +- 0,3 myS cm hoch -1 aufweisen.

Je nach der Arbeitsweise des verwendeten Leitfähigkeitsmeßgerätes ist entweder das Gerät so einzustellen, daß der angegebene Wert zuzüglich der spezifischen Leitfähigkeit des verwendeten Wassers angezeigt wird, oder es ist der oben angegebene Wert zuzüglich der spezifischen Leitfähigkeit des verwendeten Wassers für die Berechnung der Zellenkonstanzen zu verwenden. Die Kaliumchloridlösungen müssen für jede Kalibrierung frisch angesetzt werden.

Durchführung

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