Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über natürliche Mineralwässer (Mineralwasserverordnung)(EWR/Anh. II: 380L0777)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird - hinsichtlich der §§ 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:
Abs. 7 erster Satz: Zum Inkrafttreten vgl. § 6, BGBl. Nr. 552/1994
§ 1. Die Absätze 1 bis 2.3, 3 bis 4.4, 5 bis 7.1, 11 bis 12.2 sowie die Anhänge III und IV des österreichischen Lebensmittelbuches, III. Auflage, Kapitel B 17, Abschnitt A Teilkapitel „natürliches Mineralwasser'' werden als Verordnung erlassen. Sie lauten:
I. BESCHREIBUNG
Dieses Kapitel regelt das Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser, soweit es in zur Abgabe an den Letztverbraucher bestimmte Behältnisse abgefüllt ist.
Unter natürlichem Mineralwasser wird Wasser verstanden, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
2.1 Es hat seinen Ursprung in einem unterirdischen vor jeder Verunreinigung geschützten Wasservorkommen und wird aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen annähernd gleicher Charakteristik gewonnen.
2.2 Es ist von ursprünglicher Reinheit.
2.3 Es hat eine bestimmte Eigenart, die auf seinen Gehalt an
Mineralstoffen, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen zurückzuführen ist, und weist gegebenenfalls bestimmte ernährungsphysiologische Wirkungen auf.
Seine Zusammensetzung, Temperatur und übrigen wesentlichen Merkmale müssen im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben, sie dürfen insbesonders durch eventuelle Schwankungen in der Schüttung nicht verändert werden.
II. ANFORDERUNGEN
Unter der Voraussetzung, daß die Vorgaben nach Absatz 2 erfüllt sind, werden die im folgenden angeführten Überprüfungen mit wissenschaftlich anerkannten Verfahren durchgeführt *1):
3.1 Geologische, hydrologische und hydrogeologische
3.2 physikalische, physikalisch-chemische und chemische
3.3 mikrobiologische und hygienische
3.4 bei Wässern mit weniger als 1 000 mg gelöster Mineralstoffe
oder weniger als 250 mg freien Kohlenstoffdioxids (Kohlendioxids) in einem Liter zusätzlich ernährungsphysiologische, sämtliche im Sinne des Anhangs IV. Bei einer Mineralisierung von mehr als 6,5 g/l ist auf die physiologische Wirkung Rücksicht zu nehmen.
Natürliches Mineralwasser muß frei von Mikroorganismen sein, die beim Genuß des Wassers eine Erkrankung verursachen können.
4.1 Diese Anforderung gilt als nicht erfüllt, wenn in 250 ml E.coli, Coliforme Keime, Fäkalstreptokokken, Pseudomonas aeruginosa oder Staphylococcus aureus sowie in 50 ml sulfitreduzierende anaerobe Sporenbildner enthalten sind.
4.2 Am Quellaustritt sollen die koloniebildenden Einheiten (KBE) die Richtwerte von 20 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 20 Grad C +- 2 Grad C in 72 Stunden und von 5 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 37 Grad C +- 1 Grad C in 24 Stunden nicht überschreiten.
4.3 Im abgefüllten Wasser dürfen die koloniebildenden Einheiten (KBE) in einer Probe, die innerhalb von 12 Stunden nach der Abfüllung gezogen, gekühlt transportiert und untersucht wird, die Grenzwerte von 100 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 20 Grad C +- 2 Grad C in 72 Stunden und von 20 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 37 Grad C +- 1 Grad C in 24 Stunden nicht überschreiten.
4.4 Natürliches Mineralwasser darf nur solche vermehrungsfähigen Arten an Mikroorganismen enthalten, die keinen Hinweis auf eine Verunreinigung beim Gewinnen oder Abfüllen geben.
Das Inverkehrbringen eines natürlichen Mineralwassers darf nur erfolgen, wenn die in den Absätzen 5.1 bis 5.3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
5.1 Technische Einrichtungen wie:
Fassungen, Rohrleitungen und Wasserbehälter müssen aus einem für das natürliche Mineralwasser geeigneten Stoff bestehen und derart beschaffen sein, daß jede chemische, physikalisch-chemische und bakteriologische Veränderung dieses Wassers verhindert wird.
5.2 Die Nutzungsbedingungen, insbesondere die Reinigungs- und Abfüllanlagen, müssen den hygienischen Anforderungen genügen. Die Behältnisse müssen so behandelt oder hergestellt sein, daß sie die mikrobiologischen und chemischen Merkmale natürlicher Mineralwasser nicht verändern.
5.3 Erfüllt das aus der Quelle gewonnene natürliche Mineralwasser nicht mehr die mikrobiologischen Anforderungen nach Absatz 4, enthält es chemische Verunreinigungen oder geben sonstige Umstände einen Hinweis auf eine Verunreinigung der Quelle, so unterläßt der Abfüller unverzüglich jede Gewinnung und Abfüllung zum Zweck des Inverkehrbringens solange, bis die Ursache der Verunreinigung beseitigt ist und das Wasser wieder den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen entspricht.
Die Behandlung natürlichen Mineralwassers erfolgt nur nach folgenden Grundsätzen:
Natürlichem Mineralwasser dürfen keine Stoffe zugesetzt werden, ausgenommen nach 6.3; insbesonders dürfen keine Verfahren, welche den Keimgehalt natürlichen Mineralwassers verändern könnten, angewandt werden.
Folgende Verfahren sind zulässig:
6.1 Das Abtrennen natürlicher, unbeständiger Inhaltsstoffe bzw. unerwünschter Inhaltsstoffe, wie Eisen- und Schwefelverbindungen.
Für eine derartige Behandlung sind ausschließlich physikalische Verfahren, wie Filtration und Dekantation zulässig. Gegebenenfalls kann eine Belüftung unter Einsatz von Luft oder Sauerstoff erfolgen. *2)
Die Behandlung darf die Zusammensetzung des natürlichen Mineralwassers in den wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden, Bestandteilen nicht verändern.
6.2 Der vollständige oder teilweise Entzug des freien Kohlenstoffdioxids (Kohlendioxids) durch ausschließlich physikalische Verfahren.
6.3 Das Versetzen oder Wiederversetzen mit Kohlenstoffdioxid (Kohlendioxid).
Natürliches Mineralwasser darf nur in den zur Abgabe an den Letztverbraucher zugelassenen Behältnissen transportiert werden.
Es muß in unmittelbarer Nähe zum Quellort abgefüllt werden.
7.1 Die zur Abfüllung von natürlichem Mineralwasser verwendeten Behältnisse sind mit einem Verschluß versehen, der geeignet ist, Veränderungen der Eigenschaften oder Verunreinigungen des Wassers zu verhindern.
Auf Verpackungen und Etiketten sowie bei jeglicher Art von Werbung sind Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen und andere bildliche und nicht bildliche Zeichen untersagt, die:
11.1 Merkmale vortäuschen, die das natürliche Mineralwasser vor allem hinsichtlich der Herkunft, der Analysenergebnisse oder ähnlicher auf die Garantie für Echtheit abgestellter Angaben nicht besitzt;
11.2 bei einem abgefüllten Wasser, das nicht Absatz 2 entspricht, zu einer Verwechslung mit einem natürlichen Mineralwasser führen können, insbesondere die Angabe „Mineralwasser''.
Hinweise, wonach ein natürliches Mineralwasser Eigenschaften der Verhütung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit besitzt, sind unzulässig.
12.1 Die in Anhang III aufgeführten Angaben sind jedoch zulässig, sofern die darin festgelegten entsprechenden Kriterien oder, in Ermangelung solcher Kriterien, die durch spezielle Vorschriften festgelegten Kriterien beachtet werden und sofern die Angaben auf physikalisch-chemischen Analysen oder erforderlichenfalls pharmakologischen, physiologischen und klinischen Untersuchungen nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren nach Absatz 3 beruhen.
12.2 Die Angaben „regt die Verdauung an'', „kann den Gallenfluß fördern'', „kann mild abführend wirken'', „kann harntreibend wirken'' oder ähnliche sind als gesundheitsbezogene Angaben zulassungspflichtig im Sinne des § 9 Abs. 3 LMG 1975.
Anhang III
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(zu Abs. 12.1)
VORGESEHENE ANGABEN UND KRITERIEN
Angaben Kriterien
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Mit geringem Gehalt an Der als fester Rückstand berechnete
Mineralien Mineralsalzgehalt beträgt nicht
mehr als 500 mg/l
Mit sehr geringem Gehalt an Der als fester Rückstand berechnete
Mineralien Mineralsalzgehalt beträgt nicht
mehr als 50 mg/l
Mit hohem Gehalt an Mineralien Der als fester Rückstand berechnete
Mineralsalzgehalt beträgt mehr als
1 500 mg/l
Bicarbonathaltig Der Bicarbonatgehalt beträgt mehr
als 600 mg/l
Sulfathaltig Der Sulfatgehalt beträgt mehr als
200 mg/l
Chloridhaltig Der Chloridgehalt beträgt mehr als
200 mg/l
Calciumhaltig Der Calciumgehalt beträgt mehr als
150 mg/l
Magnesiumhaltig Der Magnesiumgehalt beträgt mehr
als 50 mg/l
Fluoridhaltig Der Fluoridgehalt beträgt mehr als
1 mg/l
Eisenhaltig Der Gehalt an zweiwertigem Eisen
beträgt mehr als 1 mg/l
Säuerling Der Gehalt an freiem
Kohlenstoffdioxid beträgt mehr als
250 mg/l
Natriumhaltig Der Natriumgehalt beträgt mehr als
200 mg/l
Geeignet für die Zubereitung Höchstwerte an:
von Säuglingsnahrung (nach Natrium 20 mg/l, Kalium 10 mg/l,
Entfernen der Kohlensäure, zB Calcium 175 mg/l, Magnesium
durch Erwärmen) 50 mg/l, *3) Fluorid 1,5 mg/l,
Chlorid 50 mg/l, Jodid 0,1 mg/l,
Nitrat 10 mg/l, Nitrit 0,02 mg/l,
Sulfat 240 mg/l, *4)
Hydrogencarbonat 550 mg/l
Geeignet für natriumarme Der Natriumgehalt beträgt weniger
Ernährung als 20 mg/l
Anhang IV
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(zu Abs. 3.4)
KRITERIEN FÜR DIE ANWENDUNG DER ANFORDERUNGEN
1.1 Anweisungen für die geologischen und hydrologischen
Untersuchungen.
Gefordert werden müssen insbesondere:
1.1.1 die genaue Lage der Fassung nach ihrer Höhe und topographisch nach einer Karte im Maßstab von höchstens 1 : 1 000
1.1.2 ein ausführlicher geologischer Bericht über die Entstehung und die Art des Geländes;
1.1.3 die Stratigraphie der hydrogeologischen Ablagerung;
1.1.4 die Beschreibung der Fassungsarbeiten;
1.1.5 die Abgrenzung des Gebietes oder andere Maßnahmen zum Schutz der Quelle gegen Verunreinigungen.
1.2 Anweisungen für die physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Untersuchungen
Bei diesen Untersuchungen müssen insbesondere bestimmt werden:
1.2.1 die Schüttung der Quelle;
1.2.2 die Temperatur des Wassers beim Quellaustritt und die Temperatur der Umgebung;
1.2.3 die Beziehung zwischen der Art des Geländes und der Art und dem Typ des Mineralgehaltes;
1.2.4 die Trockenrückstände bei 180 Grad C und 260 Grad C;
1.2.5 die Leitfähigkeit oder der elektrische Widerstand, wobei die Meßtemperatur anzugeben ist;
1.2.6 die Wasserstoffionen-Konzentration (pH);
1.2.7 die Anionen und Kationen;
1.2.8 die nicht-ionisierten Elemente;
1.2.9 die Spurenelemente;
1.2.10 die Radioaktivität beim Quellaustritt;
1.2.11 gegebenenfalls die Verhältniszahlen der Bestandteile des Wassers nach Isotopen: Sauerstoff (hoch 16 0 - hoch 18 0) und Wasserstoff (Proton, Deuterium, Tritium);
1.3 Anweisungen für die klinischen und pharmakologischen Untersuchungen
1.3.1 Die Art der Untersuchungen, die nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren vorzunehmen sind, muß den besonderen Eigenschaften des natürlichen Minneralwassers und seinen Wirkungen auf den menschlichen Organismus, zB Diurese, Magen- und Darmfunktion, Ausgleich von Mineralstoffmangel, entsprechen.
1.3.2 Die Feststellung, daß eine große Anzahl klinischer Beobachtungen beständige und übereinstimmende Ergebnisse zeigt, kann gegebenenfalls anstelle der Untersuchungen nach
1.3.1 anerkannt werden. In geeigneten Fällen können die klinischen Untersuchungen anstelle der Untersuchungen nach
1.3.1 anerkannt werden, sofern sich mit einer großen Anzahl beständiger und übereinstimmender Beobachtungen die gleichen Ergebnisse erzielen lassen.
*1) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz gibt die Liste der anerkannten, natürlichen Mineralwässer bekannt. Die Veröffentlichung erfolgt in den Mitteilungen der Österreichischen Sanitätsverwaltung, gleichzeitig wird die Liste den zuständigen EU-Stellen in Brüssel mitgeteilt.
*2) Die Verwendung von mit Ozon angereichertem Sauerstoff ist in jenem Maße zulässig, wie dies für den positiven Verlauf des Verfahrens notwendig ist.
*3) 50 bis 70 mg/l nur dann, wenn der ionenäquivalente Anteil des Calciums um mindestens 20% über jenem des Magnesiums liegt.
*4) 240 bis 300 mg/l nur dann, wenn den Sulfat-Ionen ein zumindest gleich hoher innenäquivalenter Anteil an Calcium-Ionen gegenübersteht.
Außerdem: Beträgt der Gesamtionengehalt mehr als 200 mg/l, darf die chemische Charakteristik des Wassers nicht auf Magnesiumsulfat oder Magnesium-Natrium-Sulfat lauten.
Kennzeichnung
§ 2. Unbeschadet der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72, idgF sind natürliche Mineralwässer wie folgt zu kennzeichnen:
(1) a) Die handelsübliche Sachbezeichnung für natürliche Mineralwässer ist: „natürliches Mineralwasser''.
- Als „natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser'' ist ein Wasser zu bezeichnen, das nach einer eventuellen Dekantation und nach der Abfüllung denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie am Quellaustritt besitzt, auch wenn das im Verlauf dieser Behandlung und unter Berücksichtigung üblicher technischer Toleranzen frei gewordene Kohlenstoffdioxid (Kohlendioxid) durch eine entsprechende Menge Kohlenstoffdioxids (Kohlendioxids) desselben Quellvorkommens ersetzt wurde.
- Als „natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt'' ist ein Wasser zu bezeichnen, dessen Gehalt an Kohlenstoffdioxid (Kohlendioxid), das dem gleichen Quellvorkommen entstammt, nach eventueller Dekantation und nach der Abfüllung, höher ist als am Quellaustritt.
- Als „natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt'' ist ein Wasser zu bezeichnen, das mit Kohlenstoffdioxid (Kohlendioxid) versetzt wurde, das eine andere Herkunft hat als das Quellvorkommen, aus dem das Wasser stammt.
Natürliches Mineralwasser kann zusätzlich als „Säuerling'' bezeichnet werden, wenn es aus einer natürlich oder künstlich erschlossenen Quelle stammt, einen natürlichen Gehalt an Kohlenstoffdioxid (Kohlendioxid) von mehr als 250 mg/l aufweist und, abgesehen von einem weiteren Zusatz an Kohlenstoffdioxid (Kohlendioxid), keine anderen Veränderungen erfahren hat, ausgenommen nach § 1 Abs. 6.
- Anstelle von „Säuerling'' kann die Bezeichnung „Sprudel'' für Säuerlinge verwendet werden, die unter natürlichem Gas oder hydrostatischem Druck hervortreten. Der Zusatz von Kohlenstoffdioxid (Kohlendioxid) zu einem Sprudel ist statthaft.
(2) Weitere zwingende Kennzeichnungselemente sind:
- der Ort der Nutzung und der Name der Quelle, die Angabe „Zusammensetzung entsprechend den Ergebnissen der amtlich anerkannten Analyse vom ...'' (Tag der Analyse) oder die Angabe der Zusammensetzung unter Nennung der charakteristischen Bestandteile (Analysenauszug),
- eine Angabe, wie „enteisent'' oder „entschwefelt'', wenn das Wasser nach § 1 Absatz 6.1 behandelt wurde,
- im Zusammenhang mit der Sachbezeichnung die Angaben „Kohlensäure ganz entzogen'', oder „Kohlensäure teilweise entzogen'', wenn eine Behandlung nach § 1 Absatz 6.2 stattgefunden hat und
- die Angabe „fluoridhaltig'', wenn das Wasser mehr als 1,5 mg/l Fluorid enthält *1). Natürliches Mineralwasser, dessen Gehalt an Fluorid 1,5 mg/l übersteigt, ist zusätzlich zu dieser Angabe mit einem deutlich sicht- und lesbaren Hinweis über den tatsächlichen Fluoridgehalt zu versehen („Enthält x mg/l Fluorid'').
*1) Ab einem Gehalt an Fluorid von 1,0 mg/l kann die Angabe „fluoridhaltig'' im Sinne von Anhang III erfolgen.
§ 3. (1) Ein natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt, darf nicht unter mehreren Handelsbezeichnungen oder anderen Quellnamen in den Verkehr gebracht werden, die den Eindruck erwecken können, das Mineralwasser stamme aus verschiedenen Quellen.
(2) Bei einer Handelsbezeichnung für ein natürliches Mineralwasser kann der Name eines Weilers, einer Gemeinde, eines Bezirkes oder einer sonstigen Ortsbezeichnung unter der Voraussetzung verwendet werden, daß das natürliche Mineralwasser, auf das er sich bezieht, aus einer Quelle an dem durch diese Handelsbezeichnung angegebenen Ort gewonnen wird und daß die Verwendung dieses Namens nicht zu Mißverständnissen über den Ort der Nutzung der Quelle führt.
(3) Wird auf den Etiketten oder Aufschriften für ein natürliches Mineralwasser eine andere Handelsbezeichnung als der Name der Quelle oder der Ort ihrer Nutzung verwendet, so muß die Angabe des Ortes oder der Name der Quelle in Buchstaben angebracht sein, die mindestens eineinhalbmal so hoch und breit sind wie der größte Buchstabe, der für diese Handelsbezeichnung benutzt wird; dies gilt sinngemäß auch für die Werbung.
Anerkennung
§ 4. (1) Natürliches Mineralwasser darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anerkannt ist. Diese Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 bis 3 erfüllt sind. Mit dem Antrag auf Anerkennung sind Unterlagen - insbesondere Gutachten, die darlegen, daß die Anforderungen des § 1 erfüllt sind - vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne der Verordnung ermöglichen.
(2) Der Anerkennung nach Abs. 1 steht die von der zuständigen Behörde eines anderen Staates, der Vertragspartner des EWR-Abkommens ist, für ein natürliches Mineralwasser aus dem Boden dieses Staates oder eines Drittlandes, erteilte amtliche Anerkennung gleich.
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