Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November 1972 und am 23. Oktober 1978
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Argentinien III 28/1997 Australien 603/1994 Belgien III 28/1997 Bolivien III 85/2000 Brasilien III 85/2000 Chile III 28/1997 China III 85/2000 Dänemark 603/1994 Deutschland 603/1994 Ecuador III 85/2000 Finnland III 28/1997 Frankreich 603/1994, III 28/1997 Irland 603/1994 Israel 603/1994 Italien 603/1994 Japan 603/1994 Kanada 603/1994 Kenia III 85/2000 Kolumbien III 28/1997 Mexiko III 85/2000 Neuseeland 603/1994 Nicaragua III 184/2017 Niederlande 603/1994 Norwegen III 28/1997 Panama III 85/2000 Paraguay III 28/1997 Polen 603/1994 Portugal III 28/1997 Schweden 603/1994 Schweiz 603/1994 Slowakei III 28/1997 Spanien III 28/1997 Südafrika 603/1994 Trinidad/Tobago III 85/2000 Tschechische R III 28/1997 Ukraine III 28/1997 Ungarn 603/1994 Uruguay III 28/1997 USA 603/1994, III 28/1997 Vereinigtes Königreich 603/1994
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt und
daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2000)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 14. Juni 1994 beim Generalsekretär des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 33 Abs. 2 für Österreich mit 14. Juli 1994 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der UPOV haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten:
Australien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Neuseeland, Niederlande, Polen, Schweden, Schweiz, Südafrika, Ungarn, Vereinigte Staaten und Vereinigtes Königreich.
Weiteren Mitteilungen zufolge haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen bzw. Notifikationen abgegeben:
Belgien:
Notifikation vom 23. November 1981 gemäß Art. 34 Abs. 2.
China:
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat China nachstehende Erklärung abgegeben:
Die Akte von 1978 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist bis zur Notifikation des Gegenteils durch die Regierung der Volksrepublik China auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China nicht anwendbar.
Frankreich:
Erklärung anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, daß die Akte von 1978 einschließlich der Überseedepartements und -territorien anwendbar ist.
Spanien:
Notifikation vom 18. April 1980 gemäß Art. 34 Abs. 2 und Erklärung, daß das Übereinkommen von 1961 und die Zusatzakte von 1972 für das gesamte Hoheitsgebiet Spaniens anwendbar sind.
Vereinigte Staaten:
Notifikation anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Art. 37 Abs. 1 und 2 der Akte von 1978.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
DIE VERTRAGSSTAATEN,
IN DER ERWÄGUNG, daß das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961 in der durch die Zusatzakte vom 10. November 1972 geänderten Fassung sich als wertvolles Instrument für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes von Züchterrechten erwiesen hat,
ERNEUT die in der Präambel des Übereinkommens enthaltenen Grundsätze bekräftigend, wonach
sie von der Bedeutung überzeugt sind, die dem Schutz neuer Pflanzensorten sowohl für die Entwicklung der Landwirtschaft in ihrem Hoheitsgebiet als auch für die Wahrung der Interessen der Züchter zukommt,
sie sich der besonderen Probleme, die die Zuerkennung und der Schutz des Züchterrechts aufwerfen, und insbesondere der Beschränkungen, die die Erfordernisse des öffentlichen Interesses der freien Ausübung eines solchen Rechtes auferlegen können, bewußt sind,
sie es für höchst wünschenswert halten, daß diese Probleme, denen sehr viele Staaten berechtigte Bedeutung beimessen, von jedem dieser Staaten nach einheitlichen und klar umrissenen Grundsätzen gelöst werden,
IN DER ERWÄGUNG, daß der Gedanke des Schutzes von Züchterrechten große Bedeutung in vielen Staaten gewonnen hat, die dem Übereinkommen noch nicht beigetreten sind,
IN DER ERWÄGUNG, daß bestimmte Änderungen in dem Übereinkommen erforderlich sind, um diesen Staaten den Beitritt zum Verband zu erleichtern,
IN DER ERWÄGUNG, daß einzelne Bestimmungen über die Verwaltung des durch das Übereinkommen geschaffenen Verbands im Licht der Erfahrungen änderungsbedürftig sind,
IN DER ERWÄGUNG, daß diese Ziele am besten durch die erneute Revision des Übereinkommens erreicht werden können,
HABEN folgendes VEREINBART:
ARTIKEL 1
Zweck des Übereinkommens; Bildung eines Verbands; Sitz des Verbands
(1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, dem Züchter einer neuen Pflanzensorte oder seinem Rechtsnachfolger (beide im folgenden als „Züchter“ bezeichnet) unter den nachstehend festgelegten Bedingungen ein Recht zuzuerkennen und zu sichern.
(2) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens (im folgenden als „Verbandsstaaten“ bezeichnet) bilden untereinander einen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen.
(3) Als Sitz des Verbands und seiner ständigen Organe wird Genf bestimmt.
ARTIKEL 2
Schutzrechtsformen
(1) Jeder Verbandsstaat kann das in diesem Übereinkommen vorgesehene Züchterrecht durch die Gewährung eines besonderen Schutzrechts oder eines Patents zuerkennen. Jedoch darf ein Verbandsstaat, dessen innerstaatliches Recht den Schutz in diesen beiden Formen zuläßt, nur eine von ihnen für dieselbe botanische Gattung oder Art vorsehen.
(2) Jeder Verbandsstaat kann die Anwendung dieses Übereinkommens innerhalb einer Gattung oder Art auf Sorten mit einem bestimmten Vermehrungssystem oder einer bestimmten Endnutzung beschränken.
ARTIKEL 3
Inländerbehandlung; Gegenseitigkeit
(1) Natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Verbandsstaat haben, genießen in den anderen Verbandsstaaten in bezug auf die Zuerkennung und den Schutz des Züchterrechts die Behandlung, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten deren eigene Staatsangehörige gegenwärtig oder künftig genießen, und zwar unbeschadet der in diesem Übereinkommen besonders vorgesehenen Rechte und unter dem Vorbehalt, daß sie die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllen, die den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden.
(2) Angehörige der Verbandsstaaten, die weder ihren Wohnsitz noch ihren Sitz in einem dieser Staaten haben, genießen ebenfalls die gleichen Rechte, sofern sie den Verpflichtungen nachkommen, die ihnen gegebenenfalls auferlegt werden, um die Prüfung der von ihnen gezüchteten Sorten und die Überwachung ihrer Vermehrung zu ermöglichen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann jeder Verbandsstaat, der dieses Übereinkommen auf eine bestimmte Gattung oder Art anwendet, den Schutz auf Angehörige von Verbandsstaaten beschränken, die dieses Übereinkommen auf die gleiche Gattung oder Art anwenden, sowie auf natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem dieser Staaten haben.
ARTIKEL 4
Botanische Gattungen und Arten, die geschützt werden müssen oder können
(1) Dieses Übereinkommen ist auf alle botanischen Gattungen und Arten anwendbar.
(2) Die Verbandsstaaten verpflichten sich, alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um dieses Übereinkommen allmählich auf eine möglichst große Anzahl von botanischen Gattungen und Arten anzuwenden.
(3) a) Jeder Verbandsstaat wendet dieses Übereinkommen, sobald es für sein Hoheitsgebiet in Kraft tritt, auf mindestens fünf Gattungen oder Arten an.
Später wendet jeder Verbandsstaat dieses Übereinkommen innerhalb folgender Fristen nach dessen Inkrafttreten für sein Hoheitsgebiet auf weitere Gattungen oder Arten an, und zwar
innerhalb von drei Jahren auf mindestens insgesamt zehn Gattungen oder Arten;
ii) innerhalb von sechs Jahren auf mindestens insgesamt achtzehn Gattungen oder Arten;
iii) innerhalb von acht Jahren auf mindestens insgesamt vierundzwanzig Gattungen oder Arten.
Beschränkt ein Verbandsstaat innerhalb einer Gattung oder Art die Anwendung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 2 Absatz 2, so wird eine solche Gattung oder Art gleichwohl für die Zwecke der Buchstaben a und b als eine Gattung oder Art angesehen.
(4) Auf Antrag eines Staates, der beabsichtigt, dieses hereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten, kann der Rat, um außergewöhnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen oder Umweltbedingungen in diesem Staat Rechnung zu tragen, beschließen, daß für diesen Staat die in Absatz 3 aufgeführten Mindestzahlen herabgesetzt, die dort genannten Fristen verlängert oder beide Maßnahmen getroffen werden.
(5) Auf Antrag eines Verbandsstaats kann der Rat, um besonderen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, denen dieser Staat sich bei Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 3 Buchstabe b gegenübersieht, beschließen, daß die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Fristen für diesen Staat verlängert werden.
ARTIKEL 5
Inhalt des Schutzrechts; Schutzumfang
(1) Das dem Züchter gewährte Recht hat die Wirkung, daß seine vorherige Zustimmung erforderlich ist, um generatives oder vegetatives Vermehrungsmaterial der Sorte als solches
– zum Zweck des gewerbsmäßigen Absatzes zu erzeugen,
– feilzuhalten,
– gewerbsmäßig zu vertreiben.
Zu dem vegetativen Vermehrungsmaterial gehören auch ganze Pflanzen. Das Recht des Züchters erstreckt sich auf Zierpflanzen oder deren Teile, die üblicherweise nicht zu Vermehrungszwecken gewerbsmäßig vertrieben werden, falls sie als Vermehrungsmaterial zur Erzeugung von Zierpflanzen oder Schnittblumen gewerbsmäßig verwendet werden.
(2) Der Züchter kann seine Zustimmung von Bedingungen abhängig machen, die er festlegt.
(3) Die Zustimmung des Züchters ist nicht erforderlich, wenn die Sorte als Ausgangsmaterial für die Schaffung weiterer Sorten verwendet wird und diese gewerbsmäßig vertrieben werden. Dagegen ist die Zustimmung erforderlich, wenn die Sorte für die gewerbsmäßige Erzeugung einer anderen Sorte fortlaufend verwendet werden muß.
(4) Jeder Verbandsstaat kann in seinem innerstaatlichen Recht oder in besonderen Abmachungen im Sinne des Artikels 29 den Züchtern für bestimmte botanische Gattungen oder Arten ein Recht gewähren, das über das in Absatz 1 bezeichnete hinausgeht und sich insbesondere bis auf das gewerbsmäßig vertriebene Erzeugnis erstrecken kann. Ein Verbandsstaat, der ein solches Recht gewährt, kann dieses auf Angehörige der Verbandsstaaten, die ein gleiches Recht gewähren, sowie auf natürliche und juristische Personen beschränken, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem dieser Staaten haben.
ARTIKEL 6
Schutzvoraussetzungen
(1) Der Züchter genießt den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Schutz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Sorte muß sich ohne Rücksicht darauf, ob das Ausgangsmaterial, aus dem sie entstanden ist, künstlichen oder natürlichen Ursprungs ist, durch ein oder mehrere wichtige Merkmale von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lassen, deren Vorhandensein im Zeitpunkt der Schutzrechtsanmeldung allgemein bekannt ist. Diese Offenkundigkeit kann auf Grund verschiedener Tatsachen festgestellt werden, beispielsweise durch bereits laufenden Anbau oder gewerbsmäßigen Vertrieb, bereits erfolgte oder eingeleitete Eintragung in ein amtliches Sortenregister, Anbau in einer Vergleichssammlung oder genaue Beschreibung in einer Veröffentlichung. Die Merkmale, die es ermöglichen, eine Sorte zu bestimmen und zu unterscheiden, müssen genau erkannt und beschrieben werden können.
Am Tag der Einreichung der Schutzrechtsanmeldung in einem Verbandsstaat darf die Sorte
im Hoheitsgebiet dieses Staates noch nicht – oder, wo das Recht dieses Staates dies vorsieht, nicht seit mehr als einem Jahr – mit Zustimmung des Züchters feilgehalten oder gewerbsmäßig vertrieben worden sein sowie
ii) im Hoheitsgebiet eines anderen Staates mit Zustimmung des Züchters im Fall von Reben, Wald-, Obst- und Zierbäumen jeweils einschließlich ihrer Unterlagen noch nicht seit mehr als sechs Jahren oder im Fall von anderen Pflanzen noch nicht seit mehr als vier Jahren feilgehalten oder gewerbsmäßig vertrieben worden sein.
Mit der Sorte vorgenommene Versuche, die kein Feilhalten und keinen gewerbsmäßigen Vertrieb beinhalten, beeinträchtigen nicht das Recht auf Schutz. Ebensowenig wird das Recht des Züchters auf Schutz durch die Tatsache beeinträchtigt, daß die Sorte auf andere Weise als durch Feilhalten oder gewerbsmäßigen Vertrieb allgemein bekannt geworden ist.
Die Sorte muß hinreichend homogen sein; dabei ist den Besonderheiten ihrer generativen oder vegetativen Vermehrung Rechnung zu tragen.
Die Sorte muß in ihren wesentlichen Merkmalen beständig sein, dh. nach ihren aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, wenn der Züchter einen besonderen Vermehrungszyklus festgelegt hat, am Ende eines jeden Zyklus weiterhin ihrer Beschreibung entsprechen.
Die Sorte muß eine Sortenbezeichnung gemäß Artikel 13 erhalten.
(2) Die Gewährung des Schutzes darf nur von den vorstehenden Voraussetzungen abhängig gemacht werden; der Züchter muß jedoch den Förmlichkeiten, die im innerstaatlichen Recht des Verbandsstaats, in dem die Schutzrechtsanmeldung eingereicht wurde, vorgesehen sind, einschließlich der Zahlung der Gebühren genügt haben.
ARTIKEL 7
Amtliche Prüfung von Sorten; vorläufiger Schutz
(1) Der Schutz wird nach einer Prüfung der Sorte auf die in Artikel 6 festgelegten Voraussetzungen gewährt. Diese Prüfung muß der einzelnen botanischen Gattung oder Art angemessen.
(2) Für die Prüfung können die zuständigen Behörden eines jeden Verbandsstaats von dem Züchter alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen sowie das erforderliche Pflanz- oder Saatgut verlangen.
(3) Jeder Verbandsstaat kann Maßnahmen zum Schutz des Züchters gegen mißbräuchliches Verhalten Dritter, das in der Zeit von der Einreichung der Schutzrechtsanmeldung bis zur Entscheidung hierüber begangen worden ist, treffen.
ARTIKEL 8
Schutzdauer
Das dem Züchter gewährte Recht wird für eine begrenzte Zeitdauer erteilt. Diese darf nicht kürzer sein als fünfzehn Jahre, vom Tag der Erteilung des Schutzrechts an gerechnet. Für Reben, Wald-, Obst- und Zierbäume jeweils einschließlich ihrer Unterlagen darf die Schutzdauer nicht kürzer sein als achtzehn Jahre, von diesem Zeitpunkt an gerechnet.
ARTIKEL 9
Beschränkungen in der Ausübung des Züchterrechts
(1) Die freie Ausübung des dem Züchter gewährten ausschließlichen Rechts darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses beschränkt werden.
(2) Erfolgt diese Beschränkung zu dem Zweck, die Verbreitung der Sorte sicherzustellen, so hat der betreffende Verbandsstaat alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit der Züchter eine angemessene Vergütung erhält.
ARTIKEL 10
Nichtigkeit und Aufhebung des Züchterrechts
(1) Das Recht des Züchters wird nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechtes eines jeden Verbandsstaats für nichtig erklärt, wenn sich herausstellt, daß die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Voraussetzungen bei der Erteilung des Schutzrechts tatsächlich nicht erfüllt waren.
(2) Das Recht des Züchters wird aufgehoben, wenn er nicht in der Lage ist, der zuständigen Behörde das Vermehrungsmaterial vorzulegen, das es gestattet, die Sorte mit den im Zeitpunkt der Schutzerteilung für sie festgelegten Merkmalen zu erstellen.
(3) Das Recht des Züchters kann aufgehoben werden,
wenn er der zuständigen Behörde innerhalb einer vorgeschriebenen Frist und nach Mahnung das Vermehrungsmaterial, die Unterlagen und die Auskünfte, die zur Überwachung der Sorte für notwendig erachtet werden, nicht vorlegt oder wenn er die Nachprüfung der zur Erhaltung der Sorte getroffenen Maßnahmen nicht gestattet;
wenn er nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Gebühren entrichtet hat, die gegebenenfalls für die Aufrechterhaltung seiner Rechte zu zahlen sind.
(4) Aus anderen als den in diesem Artikel aufgeführten Gründen kann das Recht des Züchters weder für nichtig erklärt noch aufgehoben werden.
ARTIKEL 11
Freie Wahl des Verbandsstaats, in dem die erste Anmeldung eingereicht wird; Anmeldungen in anderen Verbandsstaaten; Unabhängigkeit des Schutzes in verschiedenen Verbandsstaaten
(1) Der Züchter kann den Verbandsstaat wählen, in dem er die erste Schutzrechtsanmeldung einreichen will.
(2) Der Züchter kann den Schutz seines Rechtes in anderen Verbandsstaaten beantragen, ohne abzuwarten, bis ihm der Verbandsstaat der ersten Anmeldung ein Schutzrecht erteilt hat.
(3) Der Schutz, der in verschiedenen Verbandsstaaten von natürlichen oder juristischen Personen beantragt wird, die sich auf dieses Übereinkommen berufen können, ist unabhängig von dem Schutz, der für dieselbe Sorte in anderen Verbandsstaaten oder in Nichtverbandsstaaten erlangt worden ist.
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