(Übersetzung)REVIDIERTER TEXT DER INTERNATIONALEN PFLANZENSCHUTZKONVENTION(NR: GP XVIII RV 812 AB 1363 S. 140. BR: AB 4676 S. 577.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1991-04-04
Status Aufgehoben · 2005-10-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl.

BGBl. III Nr. 221/2005).

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Algerien 808/1994 Äquatorialguinea 808/1994 Argentinien 808/1994 Äthiopien 808/1994 Australien 808/1994 Bangladesh 808/1994 Barbados 808/1994 Belgien 808/1994 Belize 808/1994 Brasilien 808/1994 Bulgarien 808/1994 Chile 808/1994 Costa Rica 808/1994 Dänemark 808/1994 Deutschland 808/1994 Ecuador 808/1994 El Salvador 808/1994 Finnland 808/1994 Frankreich 808/1994 Ghana 808/1994 Grenada 808/1994 Griechenland 808/1994 Großbritannien 808/1994 Guatemala 808/1994 Guinea 808/1994 Guyana 808/1994 Haiti 808/1994 Indonesien 808/1994 Irland 808/1994 Israel 808/1994 Jemen 808/1994 Jugoslawien 808/1994 Kanada 808/1994 Kapverden 808/1994 Kolumbien 808/1994 Korea/R 808/1994 Libanon 808/1994 Liberia 808/1994 Luxemburg 808/1994 Malaysia 808/1994 Mali 808/1994 Malta 808/1994 Marokko 808/1994 Mauritius 808/1994 Mexiko 808/1994 Neuseeland 808/1994 Nicaragua 808/1994 Niederlande 808/1994 Niger 808/1994 Norwegen 808/1994 Panama 808/1994 Papua-Neuguinea 808/1994 Paraguay 808/1994 Peru 808/1994 Portugal 808/1994 Russische Föderation 808/1994 Salomonen 808/1994 Sambia 808/1994 Schweden 808/1994 Senegal 808/1994 Sierra Leone 808/1994 Spanien 808/1994 St. Kitts/Nevis 808/1994 Südafrika 808/1994 Sudan 808/1994 Suriname 808/1994 Togo 808/1994 Trinidad/Tobago 808/1994 Tschechische R 808/1994 Tunesien 808/1994 Türkei 808/1994 Ungarn 808/1994 Uruguay 808/1994 USA 808/1994

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar), dessen Artikel XIII Absatz 4 erster Satz verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

Ratifikationstext

Nach Mitteilung des Generaldirektors der FAO ist der revidierte Text gemäß Artikel XIII Abs. 4 der Konvention mit 4. April 1991 in Kraft getreten.

Weiteren Mitteilungen des Generaldirektors der FAO zufolge haben nachstehende Staaten den revidierten Text angenommen:

Algerien, Äquatorialguinea, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bangladesch, Barbados, Belgien, Belize, Brasilien, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Ecuador, El Salvador, Finnland, Frankreich, Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guyana, Haiti, Indonesien, Irland, Israel, Jemen, ehemaliges Jugoslawien, Kanada, Kap Verde, Kolumbien, Republik Korea, Libanon, Liberia, Luxemburg, Malaysia, Mali, Malta, Marokko, Mauritius, Mexiko, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Niger, Norwegen, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Portugal, Russische Föderation, Salomonen, Sambia, Schweden, Senegal, Sierra Leone, Spanien, St. Kitts und Nevis, Südafrika, Sudan, Suriname, Togo, Trinidad und Tobago, ehemalige Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Vertragschließenden Parteien - in Erkenntnis der Nützlichkeit internationaler Zusammenarbeit beim Kampf gegen Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und gegen ihre Verbreitung, insbesondere ihre Einschleppung über Grenzen der einzelnen Staaten hinweg, sowie in dem Wunsch, eine enge Koordinierung der hierauf gerichteten Maßnahmen zu gewährleisten - haben folgendes vereinbart:

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl.

BGBl. III Nr. 221/2005).

ARTIKEL I

Zweck und Verpflichtungen

(1) Um ein gemeinsames und wirkungsvolles Vorgehen gegen die Verbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zu gewährleisten und hierauf gerichtete Bekämpfungsmaßnahmen zu fördern, verpflichten sich die Vertragschließenden Parteien, die gesetzlichen, technischen und Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, die in diesem Übereinkommen und in den zusätzlichen Vereinbarungen unter Artikel III näher bezeichnet sind.

(2) Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich, in ihrem Hoheitsgebiet dafür zu sorgen, daß die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Maßnahmen durchgeführt werden.

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl.

BGBl. III Nr. 221/2005).

ARTIKEL II

Anwendungsbereich

(1) In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „Pflanzen'' lebende Pflanzen und Teile lebender Pflanzen einschließlich Sämereien, bezüglich deren die Vertragschließenden Parteien die Einfuhrkontrolle nach Artikel VI oder die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen nach Artikel IV Absatz 1 lit a Ziffer iv und Artikel V für erforderlich halten; der Ausdruck „Pflanzenerzeugnisse'' bezeichnet die nicht verarbeiteten Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (einschließlich der Sämereien, die nicht unter den Begriff „Pflanzen'' fallen) sowie diejenigen verarbeiteten Erzeugnisse, die ihrer Natur nach oder wegen der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Verbreitung von Schadorganismen hervorrufen können.

(2) In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „Schadorganismus'' alle Formen pflanzlichen oder tierischen Lebens sowie alle Krankheitserreger, die für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädlich sind oder schädlich sein können; der Ausdruck „Quarantäneschadorganismus'' bezeichnet einen Schadorganismus von potentieller Bedeutung für die Volkswirtschaft des durch ihn gefährdeten Landes, der in diesem Land noch nicht vorkommt oder zwar schon vorkommt, aber nicht weit verbreitet ist und tatkräftig bekämpft wird.

(3) Dieses Übereinkommen kann erforderlichenfalls, wenn es die Vertragschließenden Parteien für zweckmäßig halten, auch auf Lagereinrichtungen, Beförderungsmittel, Behälter und alle anderen Gegenstände oder Materialien Anwendung finden, die Schadorganismen beherbergen oder verbreiten können, insbesondere auf diejenigen, die beim internationalen Transport verwendet werden.

(4) Dieses Übereinkommen findet vor allem auf Quarantäneschadorganismen Anwendung, die durch den internationalen Handelsverkehr übertragen werden.

(5) Die auf die Anwendung dieses Übereinkommens beschränkten Begriffsbestimmungen dieses Artikels berühren nicht die In inländischen Gesetzen oder Vorschriften der Vertragschließenden Parteien enthaltenen Begriffsbestimmungen.

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl.

BGBl. III Nr. 221/2005).

ARTIKEL III

Zusätzliche Vereinbarungen

(1) Zusätzliche Vereinbarungen, die auf bestimmte Gebiete, auf bestimmte Schadorganismen, auf bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, auf bestimmte Arten des internationalen Transports von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Anwendung finden oder die in anderer Weise die Bestimmungen dieser Konvention ergänzen, können von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (im folgenden als „FAO'' bezeichnet) entweder auf Empfehlung einer Vertragschließenden Partei oder aus eigener Initiative vorgeschlagen werden, um bestimmte Probleme des Pflanzenschutzes zu lösen, die besondere Aufmerksamkeit oder besondere Maßnahmen erfordern.

(2) Jede derartige zusätzliche Vereinbarung tritt für jede Vertragschließende Partei nach Genehmigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verfassung der FAO und der Geschäftsordnung der Organisation in Kraft.

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl.

BGBl. III Nr. 221/2005).

ARTIKEL IV

Organisation des Pflanzenschutzes in den einzelnen Staaten

(1) Jede Vertragschließende Partei trifft nach besten Kräften so bald als möglich Vorkehrungen für

a)

die Einrichtung einer amtlichen Pflanzenschutzorganisation mit folgenden Hauptaufgaben:

i)

Kontrolle von Pflanzen während des Wachstums, von Anbauflächen (einschließlich Felder, Kulturen, Baumschulen, Gärten und Gewächshäuser) sowie von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die eingelagert sind oder sich auf dem Transport befinden, insbesondere um Vorhandensein, Ausbruch und Verbreitung von Schadorganismen zu melden und sie zu bekämpfen;

ii) Kontrolle von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im internationalen Handelsverkehr und erforderlichenfalls Kontrolle von Sendungen sonstiger Artikel oder Waren, die im internationalen Handelsverkehr unter solchen Bedingungen befördert werden, daß sie gelegentlich zu Trägern von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse werden können, sowie Kontrolle und Überwachung von Lagereinrichtungen und Beförderungsmitteln jeder Art, die im internationalen Handelsverkehr benutzt werden, gleichviel, ob es sich um Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Waren handelt, insbesondere um die Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse über Staatsgrenzen hinweg zu verhindern;

iii) Entwesung oder Entseuchung von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im internationalen Handelsverkehr sowie der hierbei verwendeten Behälter (einschließlich Verpackungsmaterial oder sonstiges Begleitmaterial jeder Art im Zusammenhang mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen), Lagereinrichtungen und Beförderungsmittel jeder Art;

iv) Ausstellung von Zeugnissen über den Pflanzengesundheitszustand und den Ursprung von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen (im folgenden als „Pflanzengesundheitszeugnisse'' bezeichnet);

b)

die Weitergabe im Inland von Informationen über Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie über Vorbeugungs- und Bekämpfungsmittel;

c)

Forschungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes.

(2) Jede Vertragschließende Partei legt dem Generaldirektor der FAO einen Bericht über den Tätigkeitsbereich ihrer innerstaatlichen Organisation für Pflanzenschutz und über Veränderungen in dieser Organisation vor; der Generaldirektor übermittelt diesen Bericht sämtlichen Vertragschließenden Parteien.

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl.

BGBl. III Nr. 221/2005).

ARTIKEL V

Pflanzengesundheitszeugnisse

(1) Jede Vertragschließende Partei trifft Maßnahmen zur Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen, die den Pflanzenschutzbestimmungen der anderen Vertragschließenden Parteien sowie den nachstehenden Vorschriften entsprechen müssen:

a)

Die Kontrolle von Sendungen und die Ausstellung von Zeugnissen werden nur von fachlich qualifizierten und ordnungsgemäß beauftragten Organen oder mit deren Genehmigung und unter solchen Umständen und mit solcher Kenntnis und Information dieser Organe vorgenommen, daß die Behörden der Einfuhrstaaten diese Zeugnisse als glaubwürdige Dokumente anerkennen können.

b)

Die Zeugnisse für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sind nach den in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mustern abzufassen.

c)

Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen machen die Zeugnisse ungültig.

(2) Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich, als Begleitpapiere für Sendungen von in ihr Hoheitsgebiet eingeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen keine Pflanzengesundheitszeugnisse zu verlangen, die nicht den in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Konvention wiedergegebenen Mustern entsprechen. Jede Forderung nach Zusatzerklärungen ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl.

BGBl. III Nr. 221/2005).

ARTIKEL VI

Einfuhrbestimmungen

(1) Die Vertragschließenden Parteien sind in vollem Umfang befugt, die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu regeln, um die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern; zu diesem Zweck können sie

a)

für die Einfuhr von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen Einschränkungen oder Bedingungen vorschreiben;

b)

die Einfuhr bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder bestimmter Sendungen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verbieten;

c)

bestimmte Sendungen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen kontrollieren oder unter Quarantäne stellen;

d)

Sendungen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, welche die unter lit. a oder b vorgesehenen Erfordernisse nicht erfüllen, entsprechend behandeln, vernichten oder ihre Einfuhr verbieten oder verlangen, daß solche Sendungen entsprechend behandelt, vernichtet oder aus dem Land entfernt werden;

e)

eine Liste von Schadorganismen, deren Einfuhr verboten oder eingeschränkt ist, weil sie eine potentielle wirtschaftliche Bedeutung für das betreffende Land haben, erstellen.

(2) Um den internationalen Handel so wenig wie möglich zu behindern, verpflichtet sich jede Vertragschließende Partei, die in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen unter Beachtung folgender Bestimmungen durchzuführen:

a)

Die Vertragschließenden Parteien treffen auf Grund ihrer Pflanzenschutzgesetzgebung keine der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen, sofern diese nicht aus Erwägungen der Pflanzengesundheit notwendig sind.

b)

Wenn eine Vertragschließende Partei für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in ihr Hoheitsgebiet Einschränkungen oder Bedingungen vorschreibt, hat sie diese Einschränkungen und Bedingungen zu veröffentlichen und umgehend der FAO, jeder regionalen Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied sie ist, sowie allen anderen unmittelbar betroffenen Vertragschließenden Parteien mitzuteilen.

c)

Wenn eine Vertragschließende Partei im Rahmen ihrer Pflanzenschutzgesetzgebung die Einfuhr von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verbietet, hat sie ihren mit Gründen versehenen Beschluß zu veröffentlichen und die FAO, jede regionale Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied sie ist, sowie alle anderen unmittelbar betroffenen Vertragschließenden Parteien umgehend davon zu unterrichten.

d)

Wenn eine Vertragschließende Partei bestimmte Grenzübergangsstellen für die Einfuhr einzelner Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vorschreibt, hat sie diese Stellen so auszuwählen, daß der internationale Handel nicht unnötig behindert wird. Die Vertragschließende Partei hat ein Verzeichnis dieser Grenzübergangsstellen zu veröffentlichen und der FAO, jeder regionalen Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied sie ist, sowie allen anderen unmittelbar betroffenen Vertragschließenden Parteien mitzuteilen. Solche Einschränkungen sind nur zulässig, wenn die betreffen den Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse von Pflanzengesundheitszeugnissen begleitet sein müssen oder wenn sie einer Kontrolle oder Behandlung zu unter ziehen sind.

e)

Jede durch die Pflanzenschutzorganisation einer Vertragschließenden Partei vorzunehmende Kontrolle von Sendungen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die zur Einfuhr bestimmt sind, hat innerhalb einer möglichst kurzen Frist zu erfolgen; hierbei ist auf die Verderblichkeit dieser Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse gebührend Rücksicht zu nehmen. Wird festgestellt, daß eine kommerzielle oder von Zeugnissen begleitete Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen nicht den gesetzlichen Pflanzenschutzvorschriften des Einfuhrstaates entspricht, so hat die Pflanzenschutzorganisation des Einfuhrstaates dafür zu sorgen, daß die Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrstaates ordnungsgemäß und ausreichend unterrichtet wird. Wird die Sendung ganz oder teilweise vernichtet, so ist der Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrstaates unverzüglich ein amtlicher Bericht zu übermitteln.

f)

Die Vertragschließenden Parteien tragen, ohne ihre eigenen pflanzlichen Erzeugnisse zu gefährden, dafür Sorge, daß die Erfordernisse hinsichtlich der Zeugnisausstellung, insbesondere bei Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die nicht als Pflanzmaterial, wie zum Beispiel Getreide, Obst, Gemüse und Schnittblumen, verwendet werden, auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

g)

Die Vertragschließenden Parteien können unter Einhaltung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen Vorkehrungen für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie Proben von Schadorganismen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder der Bildung treffen. Die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen müssen gleichfalls bei der Einfuhr von biologischen Bekämpfungsmitteln und von als nützlich gelten den Organismen getroffen werden.

(3) Dieser Artikel findet auf den Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Parteien keine Anwendung, es sei denn, daß diese Maßnahmen zum Schutz ihrer eigenen Pflanzen erforderlich sind.

(4) Die FAO übermittelt in kurzen Abständen allen Vertragschließenden Parteien und den regionalen Pflanzenschutzorganisationen die bei ihr eingegangenen Informationen (nach Absatz 2 lit. b, c und d) über Einfuhrbeschränkungen, -bedingungen, -verbote und -bestimmungen.

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl.

BGBl. III Nr. 221/2005).

ARTIKEL VII

Internationale Zusammenarbeit

Die Vertragschließenden Parteien arbeiten soweit wie möglich bei der Verwirklichung der Ziele dieser Konvention zusammen, insbesondere in folgender Weise:

a)

Jede Vertragschließende Partei ist bereit, mit der FAO bei der Errichtung eines Weltinformationsdienstes über Pflanzenschadorganismen zusammenzuarbeiten, wobei sie sich in vollem Umfang der diesbezüglichen Einrichtungen und Dienste bestehen der Organisationen bedient, und nach Errichtung dieses Dienstes der FAO zur Verteilung an die Vertragschließenden Parteien regelmäßig folgende Informationen zu übermitteln:

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