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Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betreffend die von den Hebammen im Rahmen der Geburtsanzeigen zu erhebenden medizinischen und sozialmedizinischen Daten (Hebammen-Geburtenstatistikverordnung, HebGSV)

Geltender Text a fecha 1994-12-31

Abkürzung

HebGSV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, wird verordnet:

Abkürzung

HebGSV

§ 1. Die Anzeige der Lebend- oder Totgeburt hat neben den von den Personenstandsbehörden für die Eintragung in die Personenstandsbücher benötigten Daten folgende von den Hebammen zu erhebende medizinische und sozialmedizinische Daten zu enthalten:

1.

Gewicht, Körperlänge und, bei Lebendgeburt, APGAR-Werte des Kindes,

2.

Schwangerschaftsdauer

3.

erkennbare Mißbildungen des Kindes,

4.

Gesamtgeburtenfolge, Lebendgeburtenfolge und, bei ehelicher Geburt, die eheliche Geburtenfolge,

5.

Datum der vorangegangenen Geburt,

6.

Lebensunterhalt, berufliche Stellung sowie Ausbildungsstufe der Eltern (bei unehelicher Geburt: der Mutter),

7.

ob die Geburt operativ beendet wurde oder nicht sowie Art der operativ beendeten Geburt (Kaiserschnitt, Saugglocke, Zangengeburt, Manualhilfe),

8.

Art der Geburt (Krankenanstalt – ambulant/stationär, Hausgeburt, Hebammenpraxis, am Transport, sonstiges).

Abkürzung

HebGSV

Inkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Abkürzung

HebGSV

Aufhebung einer Rechtsvorschrift

§ 3. Die Verordnung betreffend eine Dienstordnung für Hebammen (Hebammen-Dienstordnung), BGBl. Nr. 131/1970, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.