Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gebühren nach dem Pflanzenzuchtgesetz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 5a und 11a des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 515/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die Gebühr für die im Zusammenhang mit der Anmeldung einer
Sorte für die Eintragung in das Zuchtbuch für Kulturpflanzen
durchzuführenden wissenschaftlichen Untersuchungen und
Kontrollversuche (Anmeldegebühr) beträgt
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für Getreide, Mais, Körnerleguminosen, Kartoffel,
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Zuckerrübe, Körnerraps, Sonnenblume und
mehrschnittige Futterpflanzen ................... 5 890 S
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für Gemüse-Landsorten ........................... 1 030 S
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für alle anderen Arten .......................... 4 720 S.
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§ 2. Die Gebühr für die Behandlung eines Ansuchens um Verlängerung der Eintragung im Zuchtbuch (Verlängerungsgebühr) beträgt
für Gemüse-Landsorten, die als Erhaltungszucht im Zuchtbuch eingetragen sind, ..................... 290 S 2. für alle anderen Sorten ......................... 950 S.
§ 3. Die Gebühren sind an das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien zu entrichten.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gebühren nach dem Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 949/1993, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
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