Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Düngemittelgesetzes erlassen werden (Düngemittelverordnung 1994)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 9 des Düngemittelgesetzes, BGBl. Nr. 513/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz verordnet:
Zulassung von Typen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
§ 1. (1) Die in der Anlage 1 festgelegten Typen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln sind zugelassen.
(2) Nicht zugelassen sind Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die als gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 1 bis 7 und 11 bis 15 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen über die Kennzeichnung und Verpackung in den §§ 17 bis 25 müssen die einem Typ gemäß Abs. 1 entsprechenden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel den in der Anlage 1 festgelegten besonderen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften entsprechen.
Zulassung von Typen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
§ 1. (1) Die in der Anlage 1 festgelegten Typen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln sind zugelassen.
(2) Nicht zugelassen sind Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die als gefährlich im Sinne § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 12 bis 15 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen über die Kennzeichnung und Verpackung in den §§ 17 bis 25 müssen die einem Typ gemäß Abs. 1 entsprechenden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel den in der Anlage 1 festgelegten besonderen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften entsprechen.
Allgemeine Anforderungen an Düngemittel, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel
§ 2. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Schwermetallfrachten mit der in der Kennzeichnung empfohlenen maximalen jährlichen Aufwandmenge nicht überschritten werden (generelle Frachtenregelung):
```
```
Bis zum 10. Jahr nach Ab dem 11. Jahr nach
Inkrafttreten der Inkrafttreten der
Verordnung Verordnun g
Ackerland Grünland, Ackerland Grünland,
Gemüse und Gemüse und
Obstbau Obstbau
g/ha in einem Zeitraum von zwei Jahren
```
```
Blei 1 250 625 625 315
Cadmium 20 10 10 5
Chrom 1 250 625 625 315
Kupfer 1 250 625 625 *1) 315 *1)
Nickel 750 375 375 190
Quecksilber 20 10 10 5
Zink 5 000 2 500 2 500 *1) 1 125 *1)
Ausgenommen von der Frachtenregelung sind mineralische Spurennährstoffdünger in bezug auf die Elemente Zink und Kupfer sowie mineralische und organisch-mineralische Dünger in bezug auf die Elemente Zink und Kupfer, wenn diese ausdrücklich als mineralische Spurennährstoffdünger bezeichnet werden.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 darf der Schwermetallgehalt von phosphorhältigen mineralischen Düngemitteln (ab einem Gehalt von 5% P tief 2 O tief 5) folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
```
```
Schwermetall Grenzwert in mg/kg
TS P tief 2 O tief 5
```
```
Cadmium 75
Chrom 2 500
Vanadium 4 000
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 darf in Düngemitteln und Bodenhilfsstoffen mit einem Anteil von jeweils mehr als 20% organischer Substanz i. d. TS der Schwermetallgehalt keinen der nachfolgend angeführten Grenzwerte überschreiten:
```
```
Schwermetall Grenzwert Richtwert
(mg/kg TS) (mg/kg TS)
```
```
Blei 150 -
Cadmium 1 -
Chrom 100 -
Kupfer - 100
Nickel 60 -
Quecksilber 1 -
Zink - 300
Für den Fall einer Überschreitung des Richtwertes von Kupfer oder Zink ist hierauf in der Kennzeichnung unter Angabe des Schwermetalles und dessen Gehaltes ausdrücklich hinzuweisen. Bei Komposten sind die Schwermetallgehalte auf 30% Glühverlust zu beziehen.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 gelten für mineralische Düngemittel, ausgenommen phosphorhältige mineralische Düngemittel bezüglich des Cadmium-, Chrom- und Vanadiumgehaltes, für die die Bestimmungen des Abs. 2 gelten, sowie für Düngemittel und Bodenhilfsstoffe jeweils mit einem Anteil von weniger als 20% organischer Substanz i. d. TS sowie für Pflanzenhilfsmittel folgende Richtwerte:
```
```
Schwermetall Richtwert
(mg/kg TS)
```
```
Blei 100
Cadmium 1
Chrom 100
Kupfer 100
Nickel 60
Quecksilber 1
Zink 300
Für den Fall einer Überschreitung des Richtwertes von Kupfer oder Zink ist hierauf in der Kennzeichnung unter Angabe des Schwermetalles und dessen Gehaltes ausdrücklich hinzuweisen. Bei den übrigen Schwermetallen ist für den Fall einer Überschreitung des Richtwertes hierauf in der Kennzeichnung mit dem Satz „Erhöhter Schwermetallgehalt, empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten!'' unter Angabe des betroffenen Schwermetalles deutlich aufmerksam zu machen. Für den Fall einer Überschreitung des Richtwertes um mehr als das 5fache ist hierauf in der Kennzeichnung mit dem Satz „Stark erhöhter Schwermetallgehalt, empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten'' unter Angabe des betroffenen Schwermetalles deutlich aufmerksam zu machen.
(5) In Kultursubstraten darf keiner der angeführten Grenzwerte für Schwermetalle überschritten werden:
```
```
Schwermetall Grenzwert
(mg/kg TS)
```
```
Blei 100
Cadmium 1
Chrom 100
Kupfer 100
Nickel 60
Quecksilber 1
Zink 200
(6) In Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nicht mehr als 2 mg/kg TS Chrom (VI) enthalten sein.
*1) Sofern die mit der empfohlenen Aufwandmenge an Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln ausgebrachten Kupfer- oder Zinkfrachten ausdrücklich in der Kennzeichnung angegeben sind, dürfen die bis zum 10. Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung festgelegten Fracht-Obergrenzen für diese Elemente beibehalten werden.
§ 3. Der Gehalt an organischen Schadstoffen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf keinen der nachfolgend angeführten Grenzwerte überschreiten:
Summe an Organochlorpestiziden 1 mg/kg im Produkt. Die Summe an Organochlorpestiziden wird gebildet aus dem Gehalt folgender Verbindungen: Aldrin, Dieldrin, Endrin, Heptachlor (einschließlich beta-Heptachlorepoxid), Summe HCH (alpha, beta, gamma, delta-HCH), DDT und DDE (einschließlich Metaboliten), Chlordan (einschließlich gamma-Chlordan), Hexachlorbenzol. Produkte, die in Summe zwischen 0,1 und 1 mg/kg Organochlorpestizide enthalten, sind mit dem Warnhinweis zu kennzeichnen: „Achtung enthält Pestizidrückstände. Das Produkt darf nicht auf Kinderspielplätzen und nicht im Gemüsebau eingesetzt werden''.
Cypermethrin, Deltamethrin, Fenvalerate: 1 mg/kg im Produkt. Produkte, die zwischen 0,1 und 1 mg/kg eines Wirkstoffes im Produkt enthalten, sind mit dem Warnhinweis zu kennzeichnen:
Summe an polychlorierte Biphenylen (PCB): 0,2 mg/kg TS.
Polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane (PCDD/PCDF) 50 ng TCDD-TE/kg TS (TE = Toxizitätsäquivalent des 2-,3-,7-,8-TCDD gemäß Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989 i.d.F. 134/1990.
§ 4. (1) Der Gehalt an organischen Lösungsmitteln in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf keinen der nachfolgend angeführten Grenzwerte überschreiten:
```
```
Organisches Lösungsmittel: Grenzwert in mg/kg
```
```
Methanol 300
Hexan 300
(2) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann andere als die in Abs. 1 genannten Lösungsmittel über ihrer jeweiligen Nachweisgrenze enthalten, wenn sie gemäß § 9a DMG 1994 zugelassen sind.
§ 5. In Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf die Aktivität der Summe der Isotope Cäsium 134 und Cäsium-137 0,5 Becquerel je Gramm hergestellten oder gebrauchsfertigen Mittels nicht überschreiten.
§ 6. (1) Ballaststoffe, wie z.B. Glas, Keramik oder Metall dürfen weder in Düngemitteln noch in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln enthalten sein; im Boden nicht oder schwer abbaubare Kunststoffe dürfen nur in Topf- und Containersubstraten enthalten sein. Unbelastete Komposte biogenen Ursprungs gelten dann als ballaststofffrei, wenn sie der einschlägigen Bestimmung der ÖNORM S 2200 „Gütekriterien für Komposte aus biogenen Abfällen'' entsprechen.
(2) Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtschädigend im Sinne des § 2 Abs. 5 Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, (ChemG) und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, dürfen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nicht enthalten sein.
§ 6. (1) Ballaststoffe, wie z.B. Glas, Keramik oder Metall dürfen weder in Düngemitteln noch in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln enthalten sein; im Boden nicht oder schwer abbaubare Kunststoffe dürfen nur in Topf- und Containersubstraten enthalten sein. Unbelastete Komposte biogenen Ursprungs gelten dann als ballaststofffrei, wenn sie der einschlägigen Bestimmung der ÖNORM S 2200 „Gütekriterien für Komposte aus biogenen Abfällen'' entsprechen.
(2) Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtschädigend im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, dürfen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nicht enthalten sein.
§ 7. Liegt der Gehalt an Chlorid in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln zwischen 2% und 10%, ist das Produkt als „minderchloridhältig'' und bei einem Gehalt von über 10% als „chloridhältig'' zu bezeichnen.
§ 8. Wird bei Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln ein Boreintrag von 50 g/ha mit der in der Kennzeichnung angegebenen maximalen jährlichen Aufwandmenge überschritten, so ist der Borgehalt in der Kennzeichnung anzugeben und diese mit dem Hinweis „Borgehalt des Produktes beachten!'' zu versehen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Bordünger und borhältige Spurennährstoff-Dünger.
§ 9. Wird bei Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln ein Molybdäneintrag von 25 g/ha mit der in der Kennzeichnung angegebenen maximalen jährlichen Aufwandmenge überschritten, so ist der Molybdängehalt in der Kennzeichnung anzugeben und diese mit dem Hinweis „Molybdängehalt des Produktes beachten'' zu versehen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Molybdändünger und molybdänhältige Spurennährstoff-Dünger.
§ 10. Der Formaldehydgehalt in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf 0,2 Gew.% nicht überschreiten. Bei einem Anteil von mehr als 0,1 Gew.% ist die Kennzeichnung mit dem Hinweis „Enthält Formaldehyd'' zu versehen.
§ 11. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel müssen asbestfrei sein.
§ 12. Zur Färbung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln dürfen nur lebensmittelrechtlich zugelassene Farbstoffe zugesetzt werden. Sind solche Farbstoffe zugesetzt, so sind sie in der Kennzeichnung mit der chemischen oder einer anerkannten verkehrsüblichen Bezeichnung, der Colour-Index-Nummer und der EG-Nummer, soweit letztere vorhanden, anzuführen. Ausgenommen davon sind Graberden. Diese dürfen auch mit Eisensulfat oder Ruß gefärbt werden. Andere Farbstoffe dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn sie gemäß § 9a DMG 1994 zugelassen sind.
§ 13. (1) Soweit Anhang 1 Teil B nicht anderes bestimmt, dürfen Stoffe, Organismen, Rückstände, Abfälle und Nebenprodukte aus chemischen und biologischen Produktionsverfahren in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nur dann eingesetzt werden, wenn sie gemäß § 9a DMG 1994 zugelassen sind.
(2) Gentechnisch veränderte Organismen, gentechnisch hergestellte Stoffe sowie Abfälle und Nebenprodukte aus Verfahren mit gentechnisch veränderten Organismen dürfen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nur dann eingesetzt werden, wenn sie gemäß § 9a DMG 1994 zugelassen sind.
§ 14. Rizinusschrot darf nur nach ausreichendem Erhitzen und in dauerhaft staubgebundener Form zur Herstellung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln verwendet werden. Düngemittel, die Rizinusschrot enthalten, dürfen nur in geschlossenen Packungen in Verkehr gebracht werden, die mit dem Hinweis „Vorsicht beim Ausstreuen, Reizwirkungen bei empfindlichen Personen sind möglich!'' gekennzeichnet sind.
§ 15. Unbeschadet der Regelung in § 3 darf verarbeitetes Holz, das mit Oberflächenbehandlungsmitteln behandelt wurde, in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln oder Kultursubstraten nicht eingesetzt werden.
§ 16. Düngemittel, unbeschadet der geforderten Düngewirkung, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel müssen jedenfalls so beschaffen sein, daß sie sich bei Prüfung mit gängigen Testverfahren (z.B. Linzer Substrattest) als pflanzenverträglich erweisen.
Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten
§ 17. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet und verpackt sind.
(2) Über die Kennzeichnungselemente hinausgehende Angaben sind unzulässig. Hievon ausgenommen sind Angabe von Namen und Anschrift des Erzeugers sowie Marken. Diese Angaben dürfen nicht im Widerspruch zu den Kennzeichnungselementen stehen und sind auf der Verpackung und den Warenbegleitpapieren deutlich so abzusetzen, daß eine Verwechslung mit den Kennzeichnungselementen nicht möglich ist.
Allgemeine Kennzeichnungserfordernisse
§ 18. (1) Die vorgeschriebene Kennzeichnung ist in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich auf der Außenseite der Verpackung, auf einem mit der Verpackung festverbundenen Aufkleber oder Anhänger anzubringen. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden.
(2) Bei einer Außenverpackung mit einem Inhalt bis zu 5 kg, die ungeöffnet in Verkehr gebracht wird, ist es zulässig, die Kennzeichnung nur auf der Außenverpackung anzubringen. Dies gilt nicht für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die als gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 8, 9 und 10 ChemG und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind.
(3) Werden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel nicht in Verpackungen, sondern lose in Verkehr gebracht, so muß die vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Rechnung, auf dem Lieferschein oder auf einem sonstigen Warenbegleitpapier enthalten sein.
(4) Bei EWG-Düngemitteln in Packungen mit einem Inhalt von über 100 kg genügt eine Kennzeichnung auf den Warenbegleitpapieren.
(5) In den in Abs. 3 und Abs. 4 genannten Fällen ist ein Exemplar der Rechnung, des Lieferscheines oder der Warenbegleitpapiere der Ware beizufügen und muß den Kontrollorganen zugänglich sein.
(6) Werden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel unverpackt entsprechend § 3 DMG 1994 zum Verkauf vorrätig gehalten, so sind sie so zu kennzeichnen, daß eine eindeutige Zuordnung zu der auf dem Warenbegleitpapier angebrachten Kennzeichnung jederzeit zweifelsfrei möglich ist.
(7) Bei der Kennzeichnung sind Angaben, die auf eine pflanzenschützerische, biologische, ökologische oder gesundheitsfördernde Eigenschaft oder Wirkung hinweisen, verboten.
(8) Handelsbezeichnungen, die ein besseres als das betreffende Produkt vortäuschen oder Handelsbezeichnungen, die Anlaß zu Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder Waren des täglichen Gebrauchs geben können, sind ebenso verboten wie Angaben über Gehalte an Nährstoffen, die im Widerspruch zu den tatsächlichen Gehalten des Produktes stehen.
Allgemeine Kennzeichnungserfordernisse
§ 18. (1) Die vorgeschriebene Kennzeichnung ist in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich auf der Außenseite der Verpackung, auf einem mit der Verpackung festverbundenen Aufkleber oder Anhänger anzubringen. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden.
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