Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über das Verfahren der Probenahme für die Kontrolle von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelprobenahmeverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 des Düngemittelgesetzes 1994, BGBl. Nr. 513/1994, wird verordnet:
Zweck und Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die hinsichtlich der Beschaffenheit und Zusammensetzung zur amtlichen Kontrolle bestimmten Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel werden gemäß nachstehendem Verfahren entnommen. Die dabei erhaltenen Proben gelten als repräsentativ für die betreffende Partie.
(2) Die Aufsichtsorgane der Überwachungsbehörden nach § 11 des Düngemittelgesetzes haben bei der Entnahme und Bildung von Proben von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln das in dieser Verordnung geregelte Verfahren anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist
ein Produkt ein Düngemittel, ein Kultursubstrat, ein Bodenhilfsstoffe oder ein Pflanzenhilfsmittel,
eine Partie die Menge eines Produktes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,
eine Einzelprobe die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,
eine Sammelprobe die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben,
eine reduzierte Sammelprobe eine Teilmenge der Sammelprobe mit gleicher Zusammensetzung wie diese,
eine Endprobe eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.
Probenahmegeräte
§ 3. (1) Die Geräte zur Entnahme und Bildung von Proben müssen aus einem Material bestehen, das die qualitative Beschaffenheit der Proben nicht beeinflußt.
(2) Zur Entnahme und Bildung von Proben sind insbesondere Probenstecher, Schaufeln, bei flüssigen Stoffen Stechbecher, zur Probenahme aus bewegten Produkten mechanische Vorrichtungen zu verwenden.
(3) Zur Zerlegung der Probe in gleiche Teile wie die reduzierte Sammelprobe oder die Endprobe sowie zur Herstellung der Einzelprobe dürfen Probenteiler oder Probenkreuz verwendet werden.
Umfang und Partie
§ 4. Ist eine Partie so groß oder so gelagert, daß ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur jener Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.
Anzahl und Umfang der Einzelproben
§ 5. (1) Bei unverpackten Produkten sowie bei Packungen und Behältnissen mit einem Inhalt über 1 kg hat eine Einzelprobe eine Mindestmenge von 200 g zu umfassen. Dies gilt nicht für die Probenahme aus bewegten Produkten bei Verwendung einer mechanischen Vorrichtung.
(2) Bei den in der folgenden Tabelle angeführten Partien ist die jeweils angegebene Anzahl von Einzelproben zu ziehen oder die angegebene Anzahl von Gebinden zu bemustern:
```
```
Beschaffenheit und Umfang der Partie Mindestzahl von Einzelproben
```
```
```
Lose, feste (ausgenommen Torf)
```
oder flüssige Düngemittel in
Behältern mit mehr als 100 kg
1.1 Partien bis zu 2,5 Tonnen: 7
1.2 Partien von 2,5 bis 80 Tonnen: Quadratwurzel aus dem 20fachen
Gewicht der Partie in Tonnen
aufgerundet auf ganze Zahlen
1.3 Partien über 80 Tonnen: 40
```
Verpackte feste (ausgenommen Mindestzahl der zu
```
Kultursubstrate) oder flüssige bemusternden Packungen
Düngemittel in Behältern
(= Packungen) mit jeweils
höchstens 100 kg
2.1 Packungen von mehr als 1 kg
Inhalt
2.1.1 Partien bis 4 Packungen: alle Packungen
2.1.2 Partien aus 5 bis 16 Packungen: 4
2.1.3 Partien aus 17 bis Quadratwurzel aus der Anzahl
400 Packungen: der Packungen aus denen die
Partie besteht, gerundet auf
ganze Zahlen
2.1.4 Partien über 400 Packungen: 20
2.2 Packungen bis 1 kg Inhalt: 3 Originalpackungen als
Endprobe
```
Feste Kultursubstrate, verpackt
```
3.1 Packungen mit Inhalt bis 10 l 3 Originalpackungen als
Endproben
3.2 Packungen mit Inhalt über 10 l Mindestzahl an Einzelproben
bis 4 Packungen mindestens je 2 aus mindestens
einer Packung
bis 100 Packungen mindestens je 2 aus mindestens
2 Packungen
bis 200 Packungen mindestens je 2 aus mindestens
3 Packungen
bis 400 Packungen mindestens je 2 aus mindestens
4 Packungen
über 400 Packungen mindestens je 2 aus mindestens
5 Packungen
```
Torf
```
4.1 unverpackt
4.1.1 ungepreßt mindestens 5
4.1.2 gepreßt, pro angefangenen mindestens je 5 aus mindestens
100 Ballen einem Ballen
4.2 verpackt
4.2.1 Packungen mit Inhalt bis 10 l 3 Originalpackungen als
Endproben
4.2.2 Packungen mit Inhalt über 10 l Mindestzahl an Einzelproben
bis 4 Packungen mindestens je 2 aus mindestens
einer Packung
bis 100 Packungen mindestens je 2 aus mindestens
2 Packungen
bis 200 Packungen mindestens je 2 aus mindestens
3 Packungen
bis 400 Packungen mindestens je 2 aus mindestens
4 Packungen
über 400 Packungen mindestens je 2 aus mindestens
5 Packungen
```
Produkte in Form von
```
Suspensionen, Emulsionen
oder Slurries
5.1 Behältnisse mit Inhalt bis 10 l 3 Originalbehältnisse als
Endprobe
5.2 Behältnisse mit Inhalt über Mindestzahl an Einzelproben
10 l
bis 4 Behältnisse 1
bis 100 Behältnisse je 1 aus mindestens
2 Behältnissen
bis 200 Behältnisse je 1 aus mindestens
3 Behältnissen
bis 400 Behältnisse je 1 aus mindestens
4 Behältnissen
über 400 Behältnisse je 1 aus mindestens
5 Behältnissen
Umfang der Sammelprobe
§ 6. (1) Pro Partie ist eine einzige Sammelprobe zu bilden. Wird bei Produkten, die aus mehr als einem typenbestimmenden Bestandteil bestehen und zur Entmischung neigen, zur Probenahme ein Probestecher benutzt, sind zwei Sammelproben zu bilden.
(2) Die Gesamtmenge der Einzelproben, die die Sammelprobe ergeben sollen, darf nicht unter den nachstehend festgesetzten Mindestmengen liegen:
Lose, feste oder flüssige Düngemittel in Behältern mit mehr als 100 kg: 4 kg
Verpackte feste oder flüssige Düngemittel in Behältern (= Packungen) mit jeweils höchstens 100 kg: 4 kg
Packungen von mehr als 1 kg Inhalt: 4 kg
Packungen bis zu 1 kg Inhalt: Gewicht des Inhaltes von vier Originalpackungen
Torfe und Kultursubstrate: 20 Liter, bei Packungen mit Inhalt bis 10 Liter Gewicht von 3 Originalpackungen.
Anzahl und Umfang der Endproben
§ 7. (1) Aus jeder Sammelprobe sind, gegebenenfalls nach Bildung einer reduzierten Sammelprobe, mindestens 3 Endproben zu bilden.
(2) Die Menge jeder zur Untersuchung bestimmten Endprobe darf nicht unter 500 g liegen, bei Kultursubstraten und Torfen nicht unter 5 Liter.
(3) Bei Packungen und Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 1 kg ist der Packungsinhalt die Endprobe.
Entnahme und Bildung der Proben
§ 8. (1) Bei Entnahme und Bildung von Proben ist deren Verunreinigung zu vermeiden. Die dabei verwendeten Geräte, Arbeitsflächen und Behältnisse müssen sauber und trocken sein.
(2) Die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Das Gewicht oder Volumen der Einzelproben soll ungefähr gleich sein. Bei der Entnahme der Einzelproben ist wie folgt vorzugehen:
Bei unverpackten Produkten oder festen Produkten in Packungen und Behältnissen mit einem Inhalt über 100 kg ist die Partie gedanklich in ungefähr gleiche Teile entsprechend der erforderlichen Anzahl der Einzelproben aufzuteilen und aus jedem Teil mindestens eine Einzelprobe zu entnehmen.
Bei verpackten, festen Produkten ist jeder zu beprobenden Packung ein Teil des Inhalts mit einem Probenstecher oder nach getrennter Entleerung der für eine Einzelprobe herangezogenen Packung mit einem Probenteiler zu entnehmen.
Bei flüssigen Produkten sind die Einzelproben erst nach gründlichem Vermengen, bei Emulsionen, Suspensionen und Slurries überdies aus bewegtem Produkt zu entnehmen.
(3) Die Einzelproben sind zu sammeln, um eine einzige Sammelprobe zu bilden. Wird entsprechend § 6 Abs. 1 eine zweite Sammelprobe gebildet, so ist sie in einem zweiten, unabhängigen Verfahrensgang aus der Partie zu bilden.
(4) Die Sammelprobe ist gründlich zu mischen. Klumpen sind getrennt vom übrigen Material zu zerdrücken und anschließend wieder unterzumischen. Wenn die Sammelprobe für die Bildung der Endprobe zu umfangreich ist, dann ist eine reduzierte Sammelprobe zu bilden. Hiebei ist die Sammelprobe von festen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, ausgenommen Torf, und Pflanzenhilfsmitteln mit einem Probenteiler oder, wenn dieser nicht zur Verfügung steht, nach dem Vierteilungsverfahren bis auf ungefähr 4 kg, von festen Kultursubstraten und Torf auf ungefähr 40 l, von flüssigen Produkten nach guter Durchmischung auf 4 l zu reduzieren.
Behandlung der Endproben
§ 9. (1) Die Endproben sind in sauberen, trockenen, feuchtigkeitsundurchlässigen und nach Möglichkeit luftdicht verschließbaren Behältnissen aufzubewahren. Die Behältnisse müssen aus einem Material bestehen, das die qualitative Beschaffenheit der Proben nicht beeinflußt. Die Behältnisse sind zu verschließen. Der Verschluß ist durch Plombe, Siegel, Verschlußstreifen oder eine Kombination daraus so zu sichern, daß ein Öffnen ohne Verletzung der Sicherung nicht möglich ist.
(2) Die Endproben sind insbesondere mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
Überwachungsbehörde gemäß § 11 des Düngemittelgesetzes,
Probennummer,
Nummer des Probenahmeprotokolls,
Handelsbezeichnung des Produktes,
Typenbezeichnung des Produktes,
Datum der Probenahme,
Name und Anschrift des kontrollierten Betriebes. Die Kennzeichnung der Probe muß von der Plombe, dem Siegel oder dem Verschlußstreifen miterfaßt werden.
Verwendung der Endproben
§ 10. Eine Endprobe ist von der gemäß § 13 Abs. 3 des Düngemittelgesetzes in Frage kommenden Untersuchungs- und Begutachtungsstelle für eine allfällige amtswegige Schiedsuntersuchung aufzubewahren. Eine Endprobe ist einem über die Ware Verfügungsberechtigten auszufolgen.
Probenahmeprotokoll
§ 11. (1) Anläßlich der Probenahme ist vom Aufsichtsorgan eine Niederschrift (Probenahmeprotokoll) anzufertigen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
Überwachungsbehörde gemäß § 11 des Düngemittelgesetzes,
Nummer des Probenahmeprotokolls,
Ort der Amtshandlung,
Datum und Zeit der Amtshandlung,
Gegenstand der Amtshandlung,
Geschäftsführer,
anwesende Aufsichtsorgane,
sonstige anwesende amtliche Organe,
anwesende Personen, die über die Ware verfügungsberechtigt sind,
Zeugen,
Name und Anschrift des kontrollierten Betriebes,
Handelsbezeichnung und Typenbezeichnung des Produktes,
Bezeichnung des Lieferanten und Lieferdatum,
Beschaffenheit und Umfang der Partie,
Verlauf der Amtshandlung,
Unterschriften aller Anwesenden.
(2) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des Probenahmeprotokolls beizufügen, eine Ausfertigung ist einem
über die Ware Verfügungsberechtigten auszufolgen.
Analysenmethoden
§ 12. (1) Bei der amtlichen Untersuchung von Düngemitteln, die unter Teil A des Anhanges 1 der Düngemittelverordnung fallen und als EWG-Düngemittel in Verkehr gebracht werden, werden die Analysenmethoden angewendet, die in Anhang II der Richtlinie 77/535/EWG der Kommission vom 22. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme und Analysenmethoden von Düngemitteln (ABl. Nr. L 213 vom 22. August 1977, S 1), geändert durch
- Richtlinie 79/138/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1978 (ABl. Nr. L 39 vom 14. Februar 1979, S 3),
- Richtlinie 87/566/EWG der Kommission vom 24. November 1987 (ABl. Nr. L 342 vom 4. Dezember 1987, S 32),
- Richtlinie 89/519 EWG (Anm.: richtig: 89/519/EWG) der Kommission vom 1. August 1989 (ABl. Nr. L 265 vom 12. September 1989, S 30) sowie
- Richtlinie 93/1/EWG der Kommission vom 21. Jänner 1993 (ABl. EG Nr. L 113 vom 7. Mai 1993, S 17) beschrieben sind.
(2) Bei der amtlichen Untersuchung von Düngemitteln, die nicht als EWG-Düngemitteln bezeichnet werden dürfen, von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln sind wissenschaftlich anerkannte Methoden anzuwenden.
Analysenmethoden
§ 12. (1) Bei der amtlichen Untersuchung von Düngemitteln, die unter Teil A des Anhanges 1 der Düngemittelverordnung fallen und als EWG- Düngemittel in Verkehr gebracht werden, werden die Analysenmethoden angewendet, die in Anhang II der Richtlinie 377 L 0535 der Kommission vom 22. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme und Analysemethoden von Düngemitteln (ABl. Nr. L 213 vom 22. August 1977, S 1) geändert durch
- Richtlinie 379 L 0138 der Kommission vom 14. Dezember 1978 (ABl. Nr. L 39 vom 14. Februar 1979, S 3),
- Richtlinie 387 L 0566 der Kommission vom 24. November 1987 (ABl. Nr. L 342 vom 4. Dezember 1987, S 32),
- Richtlinie 389 L 0519 der Kommission vom 1. August 1989 (ABl. Nr. L 265 vom 12. September 1989, S 30),
- Richtlinie 393 L 0001 der Kommission vom 21. Jänner 1993 (ABl. Nr L 113 vom 7. Mai 1993, S 17) sowie
- Richtlinie 395 L 0008 der Kommission vom 10. April 1995 (ABl. Nr. L 86 vom 20. April 1995, S 41) angeführt sind.
(2) Bei der amtlichen Untersuchung von Düngemitteln, die nicht als EWG-Düngemitteln bezeichnet werden dürfen, von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln sind wissenschaftlich anerkannte Methoden anzuwenden.
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