Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie überdie Ausnahme bestimmter Abfälle von der Bewilligungspflicht für dieEinfuhr und die Ausfuhr sowie der Bestätigungspflicht für dieDurchfuhr (Ausnahmeverordnung 1994)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 37 Abs. 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 715/1992, wird verordnet:
§ 1. Abfälle gemäß § 2 Abs. 1, die innerhalb der Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD)
wiederverwendet oder
in nach nationalen Gesetzen genehmigten Anlagen verwertet werden,
sind von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 34 und 35 AWG sowie von der Bestätigungspflicht gemäß § 36 AWG ausgenommen.
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr der in der Anlage erfaßten Abfälle.
(2) Vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen sind:
Abfälle gemäß Abs. 1, die in einem solchen Ausmaß durch andere Stoffe verunreinigt sind, daß die umweltgerechte Verwertung verhindert oder unverhältnismäßig erschwert wird
Abfälle gemäß Abs. 1, die mit polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ab einem Gehalt von 100 ng Toxizitätsäquivalent pro kg Trockensubstanz, berechnet als 2,3,7,8 TCDD-Äquivalent verunreinigt sind;
Abfälle gemäß Abs. 1, die in Form von Aschen, Rückständen, Schlacken, Krätzen, Stäuben, Pulver, Schlämmen, Abschöpfungen und Rückstandskuchen vorliegen sowie die als Feststoffe gefährliche Flüssigkeiten umschließen, sofern in der Anlage nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
§ 3. Als Nachweis, daß die Abfälle einer Verwertung zugeführt werden, sind geeignete Unterlagen, die Angaben über den Abfallbesitzer, die Abfallart, die Menge, den Empfänger und die Art des Verwertungsverfahrens entsprechend der Liste in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG - enthalten, mitzuführen.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
Anlage
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```
```
```
Gruppe oder
Schlüsselnummer
KN-Code *1) Bezeichnung der ÖNORM
S 2100
```
```
```
Metall- und Legierungsabfälle
```
Nichtmetallische Verunreinigungen, wie zB Beschichtungen, dürfen bei allen Abfällen der Gruppe 1 keinesfalls über zehn Volumsprozent liegen. Der Gehalt an Kohlenwasserstoffen (Öl, Fette) darf 3 Masseprozent nicht überschreiten. Öl darf nicht frei ablaufen. Der Gehalt an organisch gebundenen Halogenen darf 0,01% Masseprozent, bezogen auf den Gesamtabfall, nicht überschreiten.
1.1. Abfälle und Schrott von Edelmetallen und
dessen Legierungen
Diese Gruppe umfaßt Edelmetalle, sofern sie nicht mit Quecksilber verunreinigt sind oder Quecksilberlegierungen bzw. Amalgame darstellen.
1.1.1 ex 7112 10 00 von Gold, einschließlich
Goldplattierungen, auch in disperser
Form ............................... 35
1.1.2 ex 7112 20 00 von Platin, einschließlich
Platinplattierungen (als Platin
gelten Platin, Iridium, Osmium,
Palladium, Rhodium und Ruthenium) .. 35
1.1.3 ex 7112 90 00 von anderen Edelmetallen, zB Silber 35
1.2. Abfälle und Schrott aus Eisen oder
Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder
Stahl
1.2.1 ex 7204 10 00 Abfälle und Schrott, aus Gußeisen .. 351
1.2.2 7204 21 00 Abfälle und Schrott, aus legiertem,
nichtrostendem Stahl ............... 351
1.2.3 7204 29 00 Abfälle und Schrott, aus anderen
Stahllegierungen ................... 351
1.2.4 7204 30 00 Abfälle und Schrott, aus verzinntem
Eisen oder Stahl ................... 351
1.2.5 ex 7204 41 00 Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne,
Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne
und Stanz- oder Schneidabfälle, auch
paketiert .......................... 351
1.2.6 ex 7204 49 00 andere Abfälle und Schrotte, aus
Eisen oder Stahl, ohne Fremdstoffe
und Verunreinigungen entsprechend
der Aufbereitung mit Abtrennung von
Shredderabfall ..................... 351
1.2.7 ex 7204 50 00 Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl .. 351
1.2.8 ex 7302 10 00 gebrauchte Schienen, aus Eisen oder
Stahl .............................. 351
1.3. Nichteisenmetallabfälle und deren
Legierungen
1.3.1 ex 7404 00 00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer,
ausgenommen beschichtete Kabel ..... 35310
1.3.2 7503 00 00 Abfälle und Schrott, aus Nickel .... 35331
1.3.3 7602 00 00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium . 35304
1.3.4 7902 00 00 Abfälle und Schrott, aus Zink ...... 35309
1.3.5 8002 00 00 Abfälle und Schrott, aus Zinn ...... 35315
1.3.6 8101 91 90 Abfälle und Schrott, aus Wolfram ... 35315
1.3.7 8102 91 90 Abfälle und Schrott, aus Molybdän .. 35315
1.3.8 8103 10 90 Abfälle und Schrott, aus Tantal .... 35315
1.3.9 ex 8104 20 00 Abfälle und Schrott, aus Magnesium,
ausgenommen Späne .................. 35308
1.3.10 8105 10 90 Abfälle und Schrott, aus Cobalt .... 35315
1.3.11 ex 8106 00 10 Abfälle und Schrott, aus Bismut .... 35315
1.3.12 8108 10 90 Abfälle und Schrott, aus Titan ..... 35315
1.3.13 8109 10 90 Abfälle und Schrott, aus Zirconium . 35315
1.3.14 8111 00 19 Abfälle und Schrott, aus Mangan .... 35315
1.3.15 ex 8112 20 10 Abfälle und Schrott, aus Chrom ..... 35315
1.3.16 ex 8112 30 10 Abfälle und Schrott, aus Germanium . 35315
1.3.17 8112 40 19 Abfälle und Schrott, aus Vanadium .. 35315
1.3.18 ex 8112 91 39 Abfälle und Schrott, aus Niob,
(Columbium) und Rhenium ............ 35315
1.3.19 ex 8112 91 90 Abfälle und Schrott aus Gallium .... 35315
1.3.20 ex 2805 30 00 Seltenerdmetalle, Scandium und
Yttrium, auch untereinander gemischt
oder miteinander legiert, nicht
radioaktiv
1.3.21 sonstige aus Metallen der Gruppe 1
bestehende Bauteile
```
Metallhaltige Abfälle, die beim
```
Gießen, Schmelzen und Raffinieren
von Metallen anfallen
2.1. 2620 11 00 Hartzinkabfälle .................... 35303
2.2. Zinkdruckgußoberflächenkrätze und
-schlacke mit mehr als
90% Zinkgehalt ..................... 31210
2.3. Zinkdruckgußbodenkrätze bzw.
-schlacke mit mehr als 92% Zink
2.4. Reinzinkdruckgußkrätze mit mehr als
85% Zink
2.5. Verzinkereikrätze aus der
Tauchgalvanisierung mit mehr als
92% Zink
2.6. Zinkoberflächenkrätze
```
Andere Abfälle, die Metalle
```
enthalten
3.1. aus Metallen und Legierungen
bestehende elektrische Bauteile,
mit Ausnahme von gemischtem
Elektronikschrott wie Leiterplatten,
Bildröhren, beschichtete Kabel,
Widerstände, Kondensatoren usw. .... 35
3.2. 2618 00 00 Granulierte Schlacke (Schlackensand)
aus der Eisen- und Stahlherstellung 31219
3.3. ex 2619 00 00 Schlacken (ausgenommen granulierte
Schlacke) aus der Eisen- oder
Stahlherstellung, als Ausgangsstoff
für die Titan- und
Vanadiumproduktion ................. 31221
```
Glasabfälle
```
4.1. ex 7001 00 10 Bruchglas und andere Abfälle und
Scherben von Glas, ausgenommen Glas
von Kathodenstrahlröhren und anderes
aktiviertes Glas ................... 31408
```
Keramikabfälle
```
5.1 ex 6900 00 00 Abfälle von gebrannter Keramik ..... 31407
5.2. ex 8113 00 10 Abfälle und Schrott von Cermets
(Metallkeramikabfälle, ausgenommen
thoriumhältige Metallkeramik)
```
Andere Abfälle mit hauptsächlich
```
anorganischer Zusammensetzung
6.1. Rauchgasentschwefelungsgipse ....... 31315
6.2. Gipsplatten aus Gebäudeabbruch ..... 31409
und
31438
6.3. ex 2836 50 00 Calciumcarbonat aus der
Calciumcyanamidproduktion (pH
kleiner als 9)
6.4. ex 2621 00 00 Chemisch stabilisierte Schlacke mit
hohem Eisengehalt (über 20%) aus der
Kupferproduktion nach
Industriespezifikationen behandelt
(zB DIN 4301 und DIN 8201), vor
allem für Verwendungen als Baustoff
und Schleifmittel .................. 31203
6.5. Fester Schwefel .................... 54805
6.6. ex 281810 00 Carborundum (Schleifmittel aus
Siliciumcarbid oder Aluminiumoxid) . 31444
oder
51305
6.7. Betonbruchstücke (keinesfalls
asbesthaltig, nicht mit
Kohlenwasserstoffen kontaminiert) .. 31427
```
Abfälle von Papier und Pappe
```
7.1. 4707 10 00 aus ungebleichtem Kraftpapier oder
Kraftpappe oder aus Wellpapier oder
Wellpappe .......................... 187
7.2. 4707 20 00 aus Papier oder Pappe, hauptsächlich
aus gebleichten, nicht in der Masse
gefärbten chemischen Halbstoffen
hergestellt ........................ 187 und
18720
7.3. 4707 30 00 aus Papier oder Pappe, hauptsächlich
aus mechanischen Halbstoffen
hergestellt (zB Zeitungen,
Zeitschriften und ähnliche Drucke) . 187 und
18720
7.4. ex 4707 90 00 andere (einschließlich Abfälle und
Ausschuß, unsortiert), ausgenommen
beschichtete Kartons ............... 187
```
Textilabfälle
```
8.1. 5003 00 00 Abfälle von Seide (einschließlich
nicht abhaspelbare Kokons,
Garnabfälle und Reißspinnstoff): ... 58
5003 10 00 - weder gekrempelt noch gekämmt
5003 90 00 - andere
8.2. 5103 00 00 Abfälle von Wolle oder feinen oder
groben Tierhaaren (einschließlich
Garnabfälle), ausgenommen
Reißspinnstoff: .................... 58105
5103 10 00 - Kämmlinge von Wolle oder feinen
Tierhaaren ....................... 58105
5103 20 00 - andere Abfälle von Wolle oder
feinen Tierhaaren ................ 58105
5103 30 00 - Abfälle von groben Tierhaaren
8.3. 5104 00 00 Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen
oder groben Tierhaaren ............. 58105
8.4. 5202 00 00 Abfälle von Baumwolle
(einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff): ................... 58106
5202 10 00 - Garnabfälle
5202 91 00 - Reißspinnstoff
5202 99 00 - andere
8.5. 5301 30 00 Werg und Abfälle von Flachs
(einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff) .................... 58106
8.6. ex 5302 90 00 Werg und Abfälle (einschließlich
Garnabfälle und Reißspinnstoff), von
Hanf (Cannabis sativa L.) .......... 58106
8.7. ex 5303 90 00 Werg und Abfälle (einschließlich
Garnabfälle und Reißspinnstoff), von
Jute und anderen textilen Bastfasern
(augenommen (Anm.: richtig:
ausgenommen) Flachs, Hanf und Ramie) 58106
8.8. ex 5304 90 00 Werg und Abfälle (einschließlich
Garnabfälle und Reißwollspinnstoff),
von Sisal und anderen textilen
Agavefasern ........................ 58106
8.9. ex 5305 19 00 Werg, Kämmlinge und Abfälle, von
Kokusnußfasern (Anm.: richtig:
Kokosnußfasern) (einschließlich
Garnabfälle und Reißspinnstoff) .... 58106
8.10. ex 5305 29 00 Werg, Kämmlinge und Abfälle, von
Abacafasern (Manilahanf oder Musa
textilis Nee), (einschließlich
Garnabfälle und Reißspinnstoff) .... 58106
8.11. ex 5305 99 00 Werg, Kämmlinge und Abfälle
(einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff), von Ramiefasern und
anderen Pflanzenfasern, anderweit
(Anm.: richtig: anderweitig) weder
genannt noch inbegriffen ........... 58106
8.12. 5505 00 00 Abfälle von Chemiefasern
(einschließlich Kämmlinge,
Garnabfälle und Reißspinnstoff): ... 581
5505 10 00 - aus synthetischen Chemiefasern ... 58101
58102
58103
5505 20 00 - aus künstlichen Chemiefasern ..... 58104
8.13. 6309 00 00 Altwaren ........................... 58107
8.14. ex 6310 00 00 Lumpen (keinenfalls (Anm.: richtig:
keinesfalls) verschmutzt), Abfälle
von Bindfäden, Seilen oder Tauen
sowie unbrauchbar gewordene Waren
aus Bindfäden, Seilen oder Tauen,
aus Spinnstoffen: .................. 58
ex 6310 10 00 - sortiert
ex 6310 90 00 - anders
```
Kautschukabfälle
```
9.1. 4004 00 00 Abfälle, Bruch und Schnitzel von
Weichkautschuk, auch zu Pulver oder
Granulat zerkleinert ............... 57501
und
57506
57507
9.2. ex 4012 20 00 Luftreifen, gebraucht, zur
Runderneuerung, zur
Wiederverwendung, im Falle der
Einfuhr oder Durchfuhr auch zur
thermischen Verwertung ............. 57502
9.3. ex 4017 00 00 Abfälle, Mehl und Bruch, von
Hartkautschuk (zB. Ebonit) ......... 57506
57507
```
Abfälle von nicht behandeltem Kork
```
und Holz
10.1. ex 4401 30 00 Sägespäne, Holzabfälle und
Holzausschuß, auch zu Pellets,
Briketts, Scheiten und ähnlichen
Formen zusammengepreßt, unbehandelt,
nicht verunreinigt ................. 171
10.2. 4501 90 00 Korkabfälle, Korkschrot und Korkmehl
```
Abfälle aus der Agrar- und
```
Ernährungsindustrie
11.1. 2301 00 00 Mehl und Pellets von Fleisch, von
Schlachtnebenerzeugnissen, von
Fischen oder von Krebstieren, von
Weichtieren oder anderen wirbellosen
Wassertieren, ungenießbar; Grieben . 131
11.2. 2302 00 00 Kleie und andere Rückstände, auch in
Form von Pellets, vom Sichten,
Mahlen oder von anderen
Bearbeitungen von Getreide oder
Hülsenfrüchten ..................... ev. 11103
11.3. 2303 00 00 Rückstände von der Stärkegewinnung
und ähnliche Rückstände, ausgelaugte
Rübenschnitzel, Bagasse und andere
Abfälle von der Zuckergewinnung,
Treber, Schlempen und Abfälle aus
Brauereien oder Brennereien, auch in
Form von Pellets ................... 11404,
11405,
11406,
11407,
11411,
11414,
11415,
11419,
11110
und
11112
11.4. 2304 00 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände
aus der Gewinnung von Sojaöl, auch
gemahlen oder in Form von Pellets .. 121
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