Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie überdie Ausnahme bestimmter Abfälle von der Bewilligungspflicht für dieEinfuhr und die Ausfuhr sowie der Bestätigungspflicht für dieDurchfuhr (Ausnahmeverordnung 1994)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 37 Abs. 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 715/1992, wird verordnet:

§ 1. Abfälle gemäß § 2 Abs. 1, die innerhalb der Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

(OECD)

1.

wiederverwendet oder

2.

in nach nationalen Gesetzen genehmigten Anlagen verwertet werden,

sind von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 34 und 35 AWG sowie von der Bestätigungspflicht gemäß § 36 AWG ausgenommen.

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr der in der Anlage erfaßten Abfälle.

(2) Vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen sind:

1.

Abfälle gemäß Abs. 1, die in einem solchen Ausmaß durch andere Stoffe verunreinigt sind, daß die umweltgerechte Verwertung verhindert oder unverhältnismäßig erschwert wird

2.

Abfälle gemäß Abs. 1, die mit polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ab einem Gehalt von 100 ng Toxizitätsäquivalent pro kg Trockensubstanz, berechnet als 2,3,7,8 TCDD-Äquivalent verunreinigt sind;

3.

Abfälle gemäß Abs. 1, die in Form von Aschen, Rückständen, Schlacken, Krätzen, Stäuben, Pulver, Schlämmen, Abschöpfungen und Rückstandskuchen vorliegen sowie die als Feststoffe gefährliche Flüssigkeiten umschließen, sofern in der Anlage nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

§ 3. Als Nachweis, daß die Abfälle einer Verwertung zugeführt werden, sind geeignete Unterlagen, die Angaben über den Abfallbesitzer, die Abfallart, die Menge, den Empfänger und die Art des Verwertungsverfahrens entsprechend der Liste in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG - enthalten, mitzuführen.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

Anlage

```

```

```

```

Gruppe oder

Schlüsselnummer

KN-Code *1) Bezeichnung der ÖNORM

S 2100

```

```

```

1.

Metall- und Legierungsabfälle

```

Nichtmetallische Verunreinigungen, wie zB Beschichtungen, dürfen bei allen Abfällen der Gruppe 1 keinesfalls über zehn Volumsprozent liegen. Der Gehalt an Kohlenwasserstoffen (Öl, Fette) darf 3 Masseprozent nicht überschreiten. Öl darf nicht frei ablaufen. Der Gehalt an organisch gebundenen Halogenen darf 0,01% Masseprozent, bezogen auf den Gesamtabfall, nicht überschreiten.

1.1. Abfälle und Schrott von Edelmetallen und

dessen Legierungen

Diese Gruppe umfaßt Edelmetalle, sofern sie nicht mit Quecksilber verunreinigt sind oder Quecksilberlegierungen bzw. Amalgame darstellen.

1.1.1 ex 7112 10 00 von Gold, einschließlich

Goldplattierungen, auch in disperser

Form ............................... 35

1.1.2 ex 7112 20 00 von Platin, einschließlich

Platinplattierungen (als Platin

gelten Platin, Iridium, Osmium,

Palladium, Rhodium und Ruthenium) .. 35

1.1.3 ex 7112 90 00 von anderen Edelmetallen, zB Silber 35

1.2. Abfälle und Schrott aus Eisen oder

Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder

Stahl

1.2.1 ex 7204 10 00 Abfälle und Schrott, aus Gußeisen .. 351

1.2.2 7204 21 00 Abfälle und Schrott, aus legiertem,

nichtrostendem Stahl ............... 351

1.2.3 7204 29 00 Abfälle und Schrott, aus anderen

Stahllegierungen ................... 351

1.2.4 7204 30 00 Abfälle und Schrott, aus verzinntem

Eisen oder Stahl ................... 351

1.2.5 ex 7204 41 00 Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne,

Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne

und Stanz- oder Schneidabfälle, auch

paketiert .......................... 351

1.2.6 ex 7204 49 00 andere Abfälle und Schrotte, aus

Eisen oder Stahl, ohne Fremdstoffe

und Verunreinigungen entsprechend

der Aufbereitung mit Abtrennung von

Shredderabfall ..................... 351

1.2.7 ex 7204 50 00 Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl .. 351

1.2.8 ex 7302 10 00 gebrauchte Schienen, aus Eisen oder

Stahl .............................. 351

1.3. Nichteisenmetallabfälle und deren

Legierungen

1.3.1 ex 7404 00 00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer,

ausgenommen beschichtete Kabel ..... 35310

1.3.2 7503 00 00 Abfälle und Schrott, aus Nickel .... 35331

1.3.3 7602 00 00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium . 35304

1.3.4 7902 00 00 Abfälle und Schrott, aus Zink ...... 35309

1.3.5 8002 00 00 Abfälle und Schrott, aus Zinn ...... 35315

1.3.6 8101 91 90 Abfälle und Schrott, aus Wolfram ... 35315

1.3.7 8102 91 90 Abfälle und Schrott, aus Molybdän .. 35315

1.3.8 8103 10 90 Abfälle und Schrott, aus Tantal .... 35315

1.3.9 ex 8104 20 00 Abfälle und Schrott, aus Magnesium,

ausgenommen Späne .................. 35308

1.3.10 8105 10 90 Abfälle und Schrott, aus Cobalt .... 35315

1.3.11 ex 8106 00 10 Abfälle und Schrott, aus Bismut .... 35315

1.3.12 8108 10 90 Abfälle und Schrott, aus Titan ..... 35315

1.3.13 8109 10 90 Abfälle und Schrott, aus Zirconium . 35315

1.3.14 8111 00 19 Abfälle und Schrott, aus Mangan .... 35315

1.3.15 ex 8112 20 10 Abfälle und Schrott, aus Chrom ..... 35315

1.3.16 ex 8112 30 10 Abfälle und Schrott, aus Germanium . 35315

1.3.17 8112 40 19 Abfälle und Schrott, aus Vanadium .. 35315

1.3.18 ex 8112 91 39 Abfälle und Schrott, aus Niob,

(Columbium) und Rhenium ............ 35315

1.3.19 ex 8112 91 90 Abfälle und Schrott aus Gallium .... 35315

1.3.20 ex 2805 30 00 Seltenerdmetalle, Scandium und

Yttrium, auch untereinander gemischt

oder miteinander legiert, nicht

radioaktiv

1.3.21 sonstige aus Metallen der Gruppe 1

bestehende Bauteile

```

2.

Metallhaltige Abfälle, die beim

```

Gießen, Schmelzen und Raffinieren

von Metallen anfallen

2.1. 2620 11 00 Hartzinkabfälle .................... 35303

2.2. Zinkdruckgußoberflächenkrätze und

-schlacke mit mehr als

90% Zinkgehalt ..................... 31210

2.3. Zinkdruckgußbodenkrätze bzw.

-schlacke mit mehr als 92% Zink

2.4. Reinzinkdruckgußkrätze mit mehr als

85% Zink

2.5. Verzinkereikrätze aus der

Tauchgalvanisierung mit mehr als

92% Zink

2.6. Zinkoberflächenkrätze

```

3.

Andere Abfälle, die Metalle

```

enthalten

3.1. aus Metallen und Legierungen

bestehende elektrische Bauteile,

mit Ausnahme von gemischtem

Elektronikschrott wie Leiterplatten,

Bildröhren, beschichtete Kabel,

Widerstände, Kondensatoren usw. .... 35

3.2. 2618 00 00 Granulierte Schlacke (Schlackensand)

aus der Eisen- und Stahlherstellung 31219

3.3. ex 2619 00 00 Schlacken (ausgenommen granulierte

Schlacke) aus der Eisen- oder

Stahlherstellung, als Ausgangsstoff

für die Titan- und

Vanadiumproduktion ................. 31221

```

4.

Glasabfälle

```

4.1. ex 7001 00 10 Bruchglas und andere Abfälle und

Scherben von Glas, ausgenommen Glas

von Kathodenstrahlröhren und anderes

aktiviertes Glas ................... 31408

```

5.

Keramikabfälle

```

5.1 ex 6900 00 00 Abfälle von gebrannter Keramik ..... 31407

5.2. ex 8113 00 10 Abfälle und Schrott von Cermets

(Metallkeramikabfälle, ausgenommen

thoriumhältige Metallkeramik)

```

6.

Andere Abfälle mit hauptsächlich

```

anorganischer Zusammensetzung

6.1. Rauchgasentschwefelungsgipse ....... 31315

6.2. Gipsplatten aus Gebäudeabbruch ..... 31409

und

31438

6.3. ex 2836 50 00 Calciumcarbonat aus der

Calciumcyanamidproduktion (pH

kleiner als 9)

6.4. ex 2621 00 00 Chemisch stabilisierte Schlacke mit

hohem Eisengehalt (über 20%) aus der

Kupferproduktion nach

Industriespezifikationen behandelt

(zB DIN 4301 und DIN 8201), vor

allem für Verwendungen als Baustoff

und Schleifmittel .................. 31203

6.5. Fester Schwefel .................... 54805

6.6. ex 281810 00 Carborundum (Schleifmittel aus

Siliciumcarbid oder Aluminiumoxid) . 31444

oder

51305

6.7. Betonbruchstücke (keinesfalls

asbesthaltig, nicht mit

Kohlenwasserstoffen kontaminiert) .. 31427

```

7.

Abfälle von Papier und Pappe

```

7.1. 4707 10 00 aus ungebleichtem Kraftpapier oder

Kraftpappe oder aus Wellpapier oder

Wellpappe .......................... 187

7.2. 4707 20 00 aus Papier oder Pappe, hauptsächlich

aus gebleichten, nicht in der Masse

gefärbten chemischen Halbstoffen

hergestellt ........................ 187 und

18720

7.3. 4707 30 00 aus Papier oder Pappe, hauptsächlich

aus mechanischen Halbstoffen

hergestellt (zB Zeitungen,

Zeitschriften und ähnliche Drucke) . 187 und

18720

7.4. ex 4707 90 00 andere (einschließlich Abfälle und

Ausschuß, unsortiert), ausgenommen

beschichtete Kartons ............... 187

```

8.

Textilabfälle

```

8.1. 5003 00 00 Abfälle von Seide (einschließlich

nicht abhaspelbare Kokons,

Garnabfälle und Reißspinnstoff): ... 58

5003 10 00 - weder gekrempelt noch gekämmt

5003 90 00 - andere

8.2. 5103 00 00 Abfälle von Wolle oder feinen oder

groben Tierhaaren (einschließlich

Garnabfälle), ausgenommen

Reißspinnstoff: .................... 58105

5103 10 00 - Kämmlinge von Wolle oder feinen

Tierhaaren ....................... 58105

5103 20 00 - andere Abfälle von Wolle oder

feinen Tierhaaren ................ 58105

5103 30 00 - Abfälle von groben Tierhaaren

8.3. 5104 00 00 Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen

oder groben Tierhaaren ............. 58105

8.4. 5202 00 00 Abfälle von Baumwolle

(einschließlich Garnabfälle und

Reißspinnstoff): ................... 58106

5202 10 00 - Garnabfälle

5202 91 00 - Reißspinnstoff

5202 99 00 - andere

8.5. 5301 30 00 Werg und Abfälle von Flachs

(einschließlich Garnabfälle und

Reißspinnstoff) .................... 58106

8.6. ex 5302 90 00 Werg und Abfälle (einschließlich

Garnabfälle und Reißspinnstoff), von

Hanf (Cannabis sativa L.) .......... 58106

8.7. ex 5303 90 00 Werg und Abfälle (einschließlich

Garnabfälle und Reißspinnstoff), von

Jute und anderen textilen Bastfasern

(augenommen (Anm.: richtig:

ausgenommen) Flachs, Hanf und Ramie) 58106

8.8. ex 5304 90 00 Werg und Abfälle (einschließlich

Garnabfälle und Reißwollspinnstoff),

von Sisal und anderen textilen

Agavefasern ........................ 58106

8.9. ex 5305 19 00 Werg, Kämmlinge und Abfälle, von

Kokusnußfasern (Anm.: richtig:

Kokosnußfasern) (einschließlich

Garnabfälle und Reißspinnstoff) .... 58106

8.10. ex 5305 29 00 Werg, Kämmlinge und Abfälle, von

Abacafasern (Manilahanf oder Musa

textilis Nee), (einschließlich

Garnabfälle und Reißspinnstoff) .... 58106

8.11. ex 5305 99 00 Werg, Kämmlinge und Abfälle

(einschließlich Garnabfälle und

Reißspinnstoff), von Ramiefasern und

anderen Pflanzenfasern, anderweit

(Anm.: richtig: anderweitig) weder

genannt noch inbegriffen ........... 58106

8.12. 5505 00 00 Abfälle von Chemiefasern

(einschließlich Kämmlinge,

Garnabfälle und Reißspinnstoff): ... 581

5505 10 00 - aus synthetischen Chemiefasern ... 58101

58102

58103

5505 20 00 - aus künstlichen Chemiefasern ..... 58104

8.13. 6309 00 00 Altwaren ........................... 58107

8.14. ex 6310 00 00 Lumpen (keinenfalls (Anm.: richtig:

keinesfalls) verschmutzt), Abfälle

von Bindfäden, Seilen oder Tauen

sowie unbrauchbar gewordene Waren

aus Bindfäden, Seilen oder Tauen,

aus Spinnstoffen: .................. 58

ex 6310 10 00 - sortiert

ex 6310 90 00 - anders

```

9.

Kautschukabfälle

```

9.1. 4004 00 00 Abfälle, Bruch und Schnitzel von

Weichkautschuk, auch zu Pulver oder

Granulat zerkleinert ............... 57501

und

57506

57507

9.2. ex 4012 20 00 Luftreifen, gebraucht, zur

Runderneuerung, zur

Wiederverwendung, im Falle der

Einfuhr oder Durchfuhr auch zur

thermischen Verwertung ............. 57502

9.3. ex 4017 00 00 Abfälle, Mehl und Bruch, von

Hartkautschuk (zB. Ebonit) ......... 57506

57507

```

10.

Abfälle von nicht behandeltem Kork

```

und Holz

10.1. ex 4401 30 00 Sägespäne, Holzabfälle und

Holzausschuß, auch zu Pellets,

Briketts, Scheiten und ähnlichen

Formen zusammengepreßt, unbehandelt,

nicht verunreinigt ................. 171

10.2. 4501 90 00 Korkabfälle, Korkschrot und Korkmehl

```

11.

Abfälle aus der Agrar- und

```

Ernährungsindustrie

11.1. 2301 00 00 Mehl und Pellets von Fleisch, von

Schlachtnebenerzeugnissen, von

Fischen oder von Krebstieren, von

Weichtieren oder anderen wirbellosen

Wassertieren, ungenießbar; Grieben . 131

11.2. 2302 00 00 Kleie und andere Rückstände, auch in

Form von Pellets, vom Sichten,

Mahlen oder von anderen

Bearbeitungen von Getreide oder

Hülsenfrüchten ..................... ev. 11103

11.3. 2303 00 00 Rückstände von der Stärkegewinnung

und ähnliche Rückstände, ausgelaugte

Rübenschnitzel, Bagasse und andere

Abfälle von der Zuckergewinnung,

Treber, Schlempen und Abfälle aus

Brauereien oder Brennereien, auch in

Form von Pellets ................... 11404,

11405,

11406,

11407,

11411,

11414,

11415,

11419,

11110

und

11112

11.4. 2304 00 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände

aus der Gewinnung von Sojaöl, auch

gemahlen oder in Form von Pellets .. 121

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