Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Systemen bzw. Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus Systemen bzw. Anlagen gemäß Abs. 5 darf in der Regel nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind für die Parameter Temperatur, Toxizität und Abfiltrierbare Stoffe die in Anlage B Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen, für die sonstigen Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Systemen bzw. Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Systemen bzw. Anlagen gemäß Abs. 7 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Systemen bzw. Anlagen gemäß Abs. 8 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind unter Beachtung von § 4 Abs. 1 und 4 AAEV die in Anlage A der AAEV festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(5) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Durchlaufkühlsystemen (Frischwasserkühlsystemen mit oder ohne Ablaufkühlung) von Kraftwerken, von Anlagen zur indirekten Kühlung gewerblich-industrieller Prozesse oder von Kälteanlagen.
(6) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Umlaufkühlsystemen mit offenem Kühlkreislauf (Kreislaufkühlsystemen) von Kraftwerken, von Anlagen zur indirekten Kühlung gewerblich-industrieller Prozesse oder von Kälteanlagen, welches im Zuge
der Absalzung (Abflutung) oder
der teilweisen oder vollständigen Systementleerung
eingeleitet wird.
(7) Abs. 3 gilt für Abwasser aus der
Absalzung (Abflutung), Abschlämmung oder Kondensatreinigung
Entaschung oder Entschlackung
Beizung
Verbrennungsgasseitigen Reinigung (einschließlich der Verbrennungsgaskanäle)
Naßkonservierung
von Kesselanlagen. Als Kesselanlage im Sinne dieser Verordnung gilt eine ortsfeste Anordnung von Gefäßen oder Rohren oder deren Kombination, die mit Brennstoffen, Abhitze, elektrischer Energie oder Solarenergie beheizt sind und den Zweck haben,
Wasserdampf von höherem als dem atmosphärischen Druck oder
Wasser von einer 80 ºC übersteigenden Temperatur (Heißwasser)
für die Verwendung außerhalb dieser Anordnung zu erzeugen. Zum Kessel zählen auch die im Verbrennungsgasstrom liegenden Überhitzer, die Rückkühler sowie deren Ausrüstung und die Verbrennungsgaskanäle.
(8) Abs. 4 gilt für Abwasser, das bei der Entleerung von Umlaufkühlsystemen mit geschlossenem Kühlkreislauf anfällt.
(9) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Einleitung von
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV)
Abwasser aus der Behandlung von Prozeßwasser zwecks Weiterverwendung in Kühlsystemen oder Dampferzeugern
Fallwasser (direktes Kühlwasser) aus der Brüdenkondensation in gewerblich-industriellen Produktionsprozessen
Abwasser aus Anlagen zur Reinigung von Abluft und Verbrennungsgas.
(10) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV bei Abwasser aus Systemen gemäß Abs. 5. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 4 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis C bzw. der Anlage A der AAEV zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
(11) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 3 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Systemen bzw. Anlagen gemäß Abs. 5 bis 7 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Bei Systemen bzw. Anlagen gemäß Abs. 5 und 6
umfassende energetische Nutzung der Abwärme im Abwasser aus Kühlsystemen bei Prozessen der Energiefreisetzung sowie des Energie- oder Stoffumsatzes (Kraftwerke, indirekte Kühlung gewerblich-industrieller Prozesse, Kälteanlagen usw.) in Form von Kraft-Wärmekupplungen, Fernwärmeversorgungen, Niedertemperaturheizungen, Wärmepumpen, Verwertung in der landwirtschaftlichen Produktion usw.
bevorzugte Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens mit optimierter Austauschrate für das Abflutwasser (kleiner als 5% der täglich im System umgewälzten Wassermenge) bzw. größtmöglicher Eindickungszahl; in Abhängigkeit von den anfallenden Abwärmemengen und den wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten eines Standortes Einsatz von Hybridkühlverfahren (Naß-Trocken-Kühlung) oder von Trockenkühlverfahren;
Einsatz des Durchlaufkühlverfahrens nur in begründeten Ausnahmefällen bei entsprechender Lage der Abwärmequelle an einem leistungsfähigen Fließgewässer oder für Kleinstanlagen;
Mehrfachnutzung von Kühlwasser durch Hintereinanderschaltung von Durchlaufkühlsystemen, insbesonders bei gewerblich-industriellen Prozessen; zeitlich durchgehende oder auf Zeiten besonderer wasserwirtschaftlicher Anforderungen beschränkte Anwendung der Ablaufkühlung;
weitgehender Verzicht auf den Einsatz von Grundwasser (ausgenommen Uferfiltrat in der unmittelbaren Nähe eines Fließgewässers oder Grundwassers, welches aus einem Grundwasservorkommen aus Gründen der Wasserspiegelhaltung entnommen werden muß und nicht mehr in dieses Grundwasservorkommen wiedereingebracht werden kann) sowie weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Wasser aus Trinkwassersystemen als Kühlmedium im Durchlaufkühlverfahren;
bei gewerblich-industriellen Prozessen konsequente Trennung der Kühlsysteme von sonstigen Abwassersystemen; bevorzugter Einsatz von Oberflächenkondensatoren; in Abhängigkeit von den eingesetzten Produktionsverfahren weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
Auswahl korrosionsbeständiger Werkstoffe bzw. Werkstoffkombinationen und Einsatz passiver oder aktiver Korrosionsschutzmaßnahmen zum Schutz der Kühlsysteme;
Abstimmung der Maßnahmen zur Kreislaufwasserkonditionierung auf die Werkstoffbeschaffenheit des Kühlsystems und die Ausgangsbeschaffenheit des Kreislaufwassers; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Chromaten, Nitriten, Mercaptobenzthiazol oder anderer Imidazole als Korrosionsschutzmittel; Verzicht auf den Einsatz von Zinkverbindungen als Korrosionsschutzmittel in Hauptkühlkreisläufen von thermischen Kraftwerken;
Verhinderung von mikrobiellem Wachstum in Kühlsystemen durch konstruktive Maßnahmen wie zB Ausschaltung von Toträumen, Verzicht auf den Einsatz von organischen Polymer-Werkstoffen mit hohem Monomeranteil usw. oder durch verfahrenstechnische Maßnahmen gemäß lit. j; bei Erfordernis des Einsatzes von Bioziden zur Verhinderung von Mikroorganismenwachstum Anwendung intermittierender Verfahren (Stoßbehandlung);
Verzicht auf die Abgabe von Abflutwasser während der Stoßbehandlung; Verzicht auf den kontinuierlichen Einsatz von Bioziden mit Ausnahme von Wasserstoffperoxid, Ozon oder UV;
genereller Verzicht auf den Einsatz von Organoquecksilber-, Organozinn- oder sonstigen metallorganischen Verbindungen (Metall-Kohlenstoff-Bindungen), weitgehender Verzicht auf den Einsatz von quaternären Ammoniumverbindungen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Stoffe;
Bei Erfordernis des Einsatzes von Dispergierungsmitteln bevorzugte Anwendung solcher nicht toxischer Substanzen, deren Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wäßrigen Medium größer ist als 80% nach einer Testdauer von 14 Tagen (ÖNORM ISO 7827 Dezember 1987); Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Stoffe; genereller Verzicht auf den Einsatz von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA), ihren Homologen und deren Salzen; weitgehender Verzicht auf den Einsatz von sonstigen Aminopolycarbonsäuren, ihren Homologen und deren Salzen als Dispergierungs- bzw. Härtestabilisierungsmittel;
Bedarfsabhängige Dosierung aller Kühlwasseradditive durch maschinelle Dosiereinrichtungen mit begleitender analytischer Überwachung der Einsatzkonzentrationen im Kühlkreislauf;
Bilanzierung der Einsatzmengen über definierte Anwendungszeiträume unter Berücksichtigung der Abbauvorgänge im Kühlsystem; Nachweis des Nichteinsatzes von Stoffen gemäß lit. f, g oder h durch Führung eines Betriebsbuches, in dem alle eingesetzten Betriebs- oder Hilfsstoffe aufgelistet werden;
in Abhängigkeit von der Anlagenart und -größe Einsatz verfahrenstechnischer Maßnahmen wie zB der Einhaltung von Mindestströmungsgeschwindigkeiten im Kühlsystem, der kontinuierlichen oder intermittierenden mechanischen Kühlsystemreinigung sowie physikalisch-chemischer Behandlungsverfahren zur Konditionierung von Kreislaufwasser zwecks Erhalt der erforderlichen Wasserbeschaffenheit im Kühlkreislauf und zwecks Verringerung der Austauschraten für Abflutwasser;
Weiterverwendung von Abwasser aus Kühlsystemen als Brauch-, Spül- oder Reinigungswasser usw. zwecks Reduktion des Frischwasserverbrauches.
Bei Systemen bzw. Anlagen gemäß Abs. 7
Sinngemäße Anwendung von Z 1 lit. a, f und h bis k;
Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren wie Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung usw. zur Behandlung von Abwasser aus Tätigkeiten gemäß Abs. 7.
§ 2. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Blei (Nr. 5), Cadmium (Nr. 6), Chrom-Gesamt (Nr. 7), Kupfer (Nr. 9), Nickel (Nr. 10), Vanadium (Nr. 11), Zink (Nr. 12), Freies Chlor (Nr. 13), Ammonium (Nr. 14), Hydrazin (Nr. 15), Nitrit (Nr. 16), AOX (Nr. 21) und Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 22) der Anlagen A bis C gesondert zu begrenzen; die Frist hat 5 Jahre zu betragen.
(2) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 4 gilt § 5 AAEV.
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe bzw. der Stundenabwärmemengen zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge.
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anlagen A bis C gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 100% überschreitet („4 von 5“-Regel).
Beim Paramter (Anm.: richtig: Parameter) Temperatur darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der höchste Meßwert das 1,2-fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
Beim Parameter pH-Wert darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der Emissionsbereich um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten (bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 um 0,5 pH-Einheiten) über- bzw. unterschritten werden.
Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit einer Stunde zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anlagen A bis C ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen Zweifachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C (für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 vorgeschriebenen Abwasserparameter die Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn
der wasserrechtlichen Bewilligung eine Abwassermenge von nicht größer als 0,05 m3/h bei Einleitung in ein Fließgewässer bzw. von nicht größer als 0,1 m3/h bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation zugrunde liegt und
bezüglich der abgeleiteten Abwassermenge regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen geführt werden und
die in Betracht kommenden Maßnahmen des § 1 Abs. 11 betreffend den Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich des Anlagenbetriebes und des Einsatzes oder Nichteinsatzes von Korrosionsschutzmitteln, Mikrobiziden oder Dispergierungsmitteln, laufend beachtet werden und diesbezüglich regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen geführt werden und
die Aufzeichnungen gemäß Z 2 und 3 in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt werden.
(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage D enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
(6) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 4 gilt bezüglich der Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV; die Probenahme ist gemäß Anlage D Z 4 durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 hat innerhalb von 7 Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C (bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 4 gilt § 8 AAEV.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
Anlage A
```
```
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
Anforderungen an die Einleitung
in ein Fließgewässer
A.1 Allgemeine Parameter
```
Temperatur
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1.1 Höchsttemperatur 30 ºC
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