Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-12-31
Status Aufgehoben · 2024-06-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Herstellen von Malz aus Getreide für Brauereien oder Brennereien

2.

Herstellen und Abfüllen von Bier

3.

Herstellen und Abfüllen von als alkoholfrei bezeichneten Hopfen- und Malzgetränken.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

1.

Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV)

2.

Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV)

3.

häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

1.

Verminderung des Frischwasserverbrauches durch

a)

Kreislaufführung von Wasch-, Weich- und Transportwasser bei der Malzherstellung,

b)

bevorzugte Anwendung der Trockenreinigung von Getreide,

c)

weitgehende Vermeidung des Anfalles von Glattwasser; bei unvermeidbarem Anfall gegebenenfalls Wiederverwertung von Glattwasser,

d)

Wiederverwertung des Vor- und Nachlaufes aus der Würze- oder Bierfiltration,

e)

Einsatz von wassersparenden Reinigungsverfahren (zB Hochdruckverfahren, Mehrfachnutzung von Reinigungswässern, Kreislaufführung von Waschlaugen aus der Flaschen- und Gebindereinigung, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Aufbereitungsmaßnahmen);

2.

gezielte innerbetriebliche Maßnahmen zur Verminderung von Produktverlusten (zB Überschäum- oder Abspritzverlusten);

3.

Einsatz schwermetallfreier oder schwermetallarmer Etiketten oder Beschriftungen auf Flaschen, Gebinden, Flaschenkisten usw.;

4.

sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes (BGBl. Nr. 300/1984) und den darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen, und von Desinfektionsmitteln; in Abhängigkeit von den Produktarten weitgehender Ersatz chlorabspaltender Desinfektionsmittel zB durch Peroxid, Peressigsäure oder andere Mittel;

5.

Einsatz von Maßnahmen zum Abwassermengenausgleich (zB Speicherbecken, bei Gefahr von Geruchsbelästigung mit Belüftung) bei Direkt- und Indirekteinleitern;

6.

bei Indirekteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation);

7.

bei Direkteinleitern Einsatz biologischer Abwasserbehandlungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;

8.

weitestgehend vom Abwasser gesonderte Entsorgung von Spelzen, Keimlingen, Treber, Trub, Überschußhefe, Geläger, Kieselgur, Scherben, Etiketten usw. sowie von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Kupfer (Nr. 4), Zink (Nr. 5), Freies Chlor (Nr. 6), Gesamt-Chlor (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und AOX (Nr. 14) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat 10 Jahre zu betragen.

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst:

Kupfer (Nr. 5), Zink (Nr. 6), Gesamtchlor (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und AOX (Nr. 14).

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1.

Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, Nr. 4 bis 8 sowie Nr. 10 bis 14 der Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßweite nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).

2.

Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.

3.

Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.

4.

Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

5.

Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad gemäß Anlage A.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

1.

Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, Nr. 4 bis 8 oder Nr. 10 bis 14 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2.

Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Ges. geb. Stickstoff gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1.

Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2 und Nr. 3, Nr. 5 bis Nr. 8 sowie Nr. 10 bis Nr. 14 der Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Messwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).

2.

Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.

3.

Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.

4.

Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

5.

Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad gemäß Anlage A.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

1.

Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters Nr. 2 und Nr. 3, Nr. 5 bis Nr. 8 oder Nr. 10 bis Nr. 14 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2.

Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Ges. geb. Stickstoff gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1.

Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2 und Nr. 3, Nr. 5 bis Nr. 8 sowie Nr. 10 bis Nr. 14 der Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Messwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).

2.

Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.

3.

Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.

4.

Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

5.

Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad gemäß Anlage A.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

1.

Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters Nr. 2 und Nr. 3, Nr. 5 bis Nr. 8 oder Nr. 10 bis Nr. 14 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2.

Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Ges. geb. Stickstoff gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von 5 Jahren den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen,.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von 5 Jahren den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen,.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

(3) § 4 Abs. 4, Anlage A Fußnoten f) und h) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

I. II.
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 Grad C 35 Grad C
2. Absetzbare Stoffe 0,3 ml/l 20 ml/l
a. b)
3. pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 – 9,5
A.2 Anorganische Parameter
4. Kupfer ber. als Cu c) 0,5 mg/l 0,5 mg/l
5. Zink ber. als Zn c) 2,0 mg/l 2,0 mg/l
6. Freies Chlor ber. als Cl2 d) 0,2 mg/l
7. Gesamtchlor ber. als Cl2 0,4 mg/l 0,4 mg/l
8. Ammonium ber. als N 5 mg/l e) f)
9. Ges. geb. Stickstoff ber. als N g) h) -
10. Gesamt-Phosphor ber. als P 2 mg/l -
Organische Parameter
11. Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOC ber. als C 30 mg/l -
12. Chem. Sauerstoffbedarf, CSB ber. als O2 90 mg/l -
13. Biochem. Sauerstoffbedarf, BSB5 ber. als O2 20 mg/l -
14. Adsorb. org. geb. Halogene, (AOX) ber. als Cl 0,5 mg/l 0,5 mg/l
a)

Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.

b)

Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der Abwasserbehandlungsanlage stören.

c)

Vorschreibung bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 nicht erforderlich.

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